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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 18.11.2019 608 2019 263

18. November 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,200 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 263 Urteil vom 18. November 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE C.________, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Organhaftung; Einsprachefrist) Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die B.________ AG wurde am 6. Mai 2013 im Handelsregister eingetragen. Vom 6. Mai 2013 bis 24. Juni 2018 hatte A.________ das Mandat als Verwaltungsratspräsident inne. Am 11. Juli 2018 eröffnete der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks über die Gesellschaft den Konkurs. B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 liess die Ausgleichskasse C.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Gesellschaft eine Jahresabrechnung für Lohnbeiträge (Ausgleich) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zukommen. Der Saldo zu Gunsten der Gesellschaft betrage CHF 4‘475.60. Am 7. September 2018 liess die Ausgleichskasse der nunmehr konkursiten Gesellschaft eine Verfügung (Veranlagung der Beiträge) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis 12. Juli 2018 zukommen. Da die Gesellschaft die Lohnmeldung für die genannte Periode nicht eingereicht habe, seien die Lohnbeiträge ermessensweise festgesetzt worden. Die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge würden sich auf CHF 494.05 belaufen. Beide Verfügungen wurden nicht angefochten. C. Am 4. Juni 2019 erliess die Ausgleichskasse zwei separate Schadenersatzverfügungen betreffend A.________. Sie forderte diesen namentlich auf, der Ausgleichskasse solidarisch mit D.________ (Mitglied des Verwaltungsrates) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 einen Betrag von CHF 13‘454.10 und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Juni 2018 einen Betrag von CHF 4‘375.85, ausmachend total CHF 17‘829.95, zu bezahlen. Die Verfügungen wurden A.________ am 6. Juni 2019 zugestellt. Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 forderte A.________ die Ausgleichskasse auf, ihm ein nach Personen detailliertes Lohnjournal (Jahr 2017) resp. die Lohndaten sowie eine neue Abrechnung (Jahr 2018) zuzustellen. Diesem Ersuchen kam die Ausgleichskasse am 17. Juni 2019 nach. Mit E-Mail vom 24. Juni 2019 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse sodann darum, ihm gestützt auf die übermittelten Lohndaten eine neue Abrechnung betreffend das Jahr 2018 zukommen zu lassen. Weiter bat er um eine korrigierte Gesamtabrechnung betreffend die Jahre 2017 und 2018. Diese Begehren wiederholte er mit E-Mail sowie separatem Schreiben vom 3. Juli 2019. Dabei bestätigte er, dass die ihm am 17. Juni 2019 zugestellte Abrechnung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 12. Juli 2018 korrekt sei und ab Juni 2018 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Am 10. Juli 2019 erstellte die Ausgleichskasse eine Abrechnung betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis 12. Juli 2018, aus welcher sich ein Saldo von CHF 8‘223.65 zu Gunsten von A.________ ergibt. Dieser Saldo werde mit ausstehenden Beiträgen verrechnet. Mit Verrechnungsanzeige vom 17. Juli 2019 wurde A.________ sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Saldo von CHF 8‘223.65 wie folgt mit den laufenden Beiträgen verrechnet werde: Monatspauschale 1.2018 von CHF 3‘098.80, Monatspauschale 7.2018 von CHF 2‘950.- und Abrechnung Veranlagung 7.2018 von CHF 494.05. Der Saldo zu Gunsten von A.________ betrage damit noch CHF 1‘680.80.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Ebenfalls am 17. Juli 2019 wurde eine Gutschrift zur Schadenersatzverfügung vom 4. Juni 2019 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 erlassen, aus welcher sich ein Saldo von CHF 1‘150.35 zu Gunsten von A.________ ergibt. Der geschuldete Schadenersatz für die Jahre 2017 und 2018 belaufe sich damit auf insgesamt CHF 12‘303.75 (CHF 17‘829.95 abzüglich CHF 4‘375.85 abzüglich CHF 1‘150.35). Mit E-Mail vom 18. Juli 2019 beanstandete A.________, dass er nach seiner Einsprache vom 11. Juni 2019 verschiedene Abrechnungen mit Forderungen und Gutschriften zugestellt erhalten habe, die sich widersprechen würden. Auch die Abrechnung vom 17. Juli 2019 sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auf diese E-Mail reagierte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. Juli 2019. Darin stellte sie sich auf den Standpunkt, dass A.________ zwar mit E-Mail vom 11. Juni 2019 die beiden Lohnjournale für die Jahre 2017 und 2018 verlangt, aber keine Einsprache erhoben habe. Aus den Abrechnungen vom 17. Juli 2019 resultiere für das Jahr 2018 eine Gutschrift von CHF 1‘150.35, welche mit der Schadenersatzforderung betreffend das Jahr 2017 verrechnet worden sei. A.________ werde aufgefordert, den ausstehenden Betrag von CHF 12‘303.75 innert Frist zu bezahlen oder der Ausgleichskasse einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. D. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob A.________ "Einsprache" gegen die Abrechnung vom 17. Juli 2019. Er stellte den Antrag, es seien die vorgemerkten Zahlungen wie folgt zu verwenden: - mit ausschliesslicher Verwendung für die hier relevanten AHV-Beiträge; - mit Gutschrift auf die jeweils ältesten Ausstände, gleich im Anschluss zu den auf dem Rechtsweg eingegangenen Beiträge; - danach in erster Priorität für die diesbezüglichen Arbeitnehmer-Beiträge; - danach in zweiter Priorität für die diesbezüglichen Arbeitgeber-Beiträge. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2019 trat die Ausgleichskasse auf die erhobene "Einsprache" nicht ein. Dies mit der Begründung, dass die Schadenersatzverfügungen am 4. Juni 2019 erlassen und am 6. Juni 2019 zugestellt worden seien. Die "Einsprache" sei damit zu spät erhoben worden. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 27. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt keine konkreten Begehren, macht indessen geltend, dass er zusammen mit dem Finanzverantwortlichen der Gesellschaft regelmässig dafür gesorgt habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und bezahlt würden. So habe die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. Februar 2018 für das Jahr 2017 einen Saldo zu Gunsten der Gesellschaft von CHF 4‘475.60 bestätigt. Weiter habe sie mit Verfügung vom 7. September 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 12. Juli 2018 einen Saldo zu Gunsten der Gesellschaft von CHF 494.05 bestätigt. Beide Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Ausgleichskasse nicht legitimiert gewesen sei, weitere Verfügungen gegen ihn zu erlassen. Eine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften könne ihm unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall nicht vorgeworfen werden. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Ausgleichskasse trotz der rechtskräftigen Verfügungen vom 5. Februar 2018 und 7. September 2018 berechtigt gewesen sei, weitere Verfügungen zu erlassen, wäre abzuklären, welche der sich widersprechenden Verfügungen korrekt seien.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausführe, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 23. August 2019 zu Unrecht ergangen sei, und setzte ihm eine Frist, um seine Beschwerde zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 nach. Er macht geltend, mit E-Mails vom 11. Juni 2019 und 24. Juni 2019 fristgerecht Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2019 erhoben zu haben. Die Ausgleichskasse sei auf die erhobene Einsprache denn auch eingetreten, habe sie doch die angefochtenen Schadenersatzverfügungen korrigiert und am 10. sowie 17./19. Juli 2019 neue Verfügungen erlassen. Seine "Einsprache" vom 16. August 2019 richte sich gegen diese neuen Verfügungen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2019 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2019 ist die Ausgleichskasse auf die "Einsprache" vom 16. August 2019 nicht eingetreten. Da im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Folglich ist auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2.2. Die Ausgleichskasse begründet den Nichteintretensentscheid vom 23. August 2019 damit, dass die Schadenersatzverfügungen bereits am 4. Juni 2019 erlassen worden seien und nicht erst am 17. Juli 2019, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Die "Einsprache" vom 16. August 2019 sei damit zu spät erhoben worden. Mit dieser Argumentation verkennt die Ausgleichskasse, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich mit Eingabe vom 3. Juli 2019 – und bereits zuvor mit E-Mails vom 11. Juni 2019 und 24. Juni 2019 – gegen die Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2019 zur Wehr gesetzt hat. Diesen Ein-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 gaben kann ohne Zweifel der Wille des Beschwerdeführers entnommen werden, die erlassenen Schadenersatzverfügungen nicht zu akzeptieren. Damit ist spätestens die Eingabe vom 3. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse darum ersuchte, ihm gestützt auf die übermittelten Lohndaten des Jahres 2018 eine korrigierte Gesamtabrechnung betreffend die Jahre 2017 und 2018 zuzustellen, als Einsprache im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu qualifizieren (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 N. 36 f.). 2.3. Weiter ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2019 – gestützt auf die Interventionen seitens des Beschwerdeführers – abgeändert hat. So ist sie mit Abrechnung vom 10. Juli 2019 bei einem positiven Saldo in der Höhe von CHF 8‘223.65 (resp. CHF 1‘680.80 nach geltend gemachter Verrechnung) zu Gunsten des Beschwerdeführers auf ihre Schadenersatzverfügung betreffend das Jahr 2018 zurückgekommen. Die Schadenersatzverfügung betreffend das Jahr 2017 wiederum hat sie mit Verrechnungsanzeige vom 17. Juli 2019 resp. Schreiben vom 19. Juli 2019 von ursprünglich CHF 13‘454.10 auf CHF 12‘303.75 reduziert. Dies hätte sie in Form eines Einspracheentscheides tun sollen und nicht in Form einer Verfügung, kann doch, wenn Einwände gegen eine erlassene Verfügung erhoben werden, nicht einfach mit einer neuen Verfügung reagiert werden. Vielmehr ist diesfalls ein Einspracheentscheid zu erlassen, der mit Beschwerde an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden kann. Damit bleibt auch aus diesem Grund kein Raum (mehr) für ein Nichteintreten. Vielmehr ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse auf die vom Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2019 erhobene Einsprache eingetreten ist, hat sie doch in der Zwischenzeit seinen gegen die Verfügungen erhobenen Einwänden – zumindest teilweise – stattgegeben. 2.4. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2019 spätestens am 3. Juli 2019 Einsprache erhoben hat und diese Einsprache fristgerecht erfolgte, endete doch die Einsprachefrist am 8. Juli 2019 (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Deshalb und weil die Ausgleichskasse auf die Einsprache bereits eingetreten ist, indem sie den gegen die Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2019 erhobenen Einwänden teilweise stattgegeben hat, erfolgte der Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einspracheerhebung zu Unrecht. Die Beschwerde vom 27. September 2019 ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie auf die rechtzeitig erhobene Einsprache auch formell eintrete und diese materiell behandle. 3. Auch wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, so ist festzustellen, dass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende materielle Streit diverse Fragen aufwirft: So stellt sich zunächst aus formeller Sicht die Frage, weshalb die Ausgleichskasse überhaupt Schadenersatz für das Jahr 2017 fordert, nachdem sie bereits am 5. Februar 2018 verfügt hatte, dass in der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ein positiver Saldo zu Gunsten der Gesellschaft von CHF 4‘475.60 bestehe.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Mit dem Beschwerdeführer ist weiter festzustellen, dass die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Beträge nicht nachvollzogen werden können, da in jeder Verfügung resp. Abrechnung und ohne jegliche Begründung andere Beträge genannt werden. So werden für das Jahr 2017 ein positiver Saldo von CHF 4‘475.60 (Jahresabrechnung vom 5. Februar 2018) bzw. ausstehende Beträge von CHF 13‘454.10 (Schadenersatzverfügung vom 4. Juni 2019), CHF 19‘382.20 (Erläuterungen zur Schadenersatzverfügung vom 4. Juni 2019) und CHF 12‘303.75 (Gutschrift vom 17. Juli 2019 zur Schadenersatzverfügung vom 4. Juni 2019) erwähnt; dies nota bene bei einer gleichbleibenden Lohnsumme von CHF 321‘099.50. Für das Jahr 2018 wiederum werden ausstehende Beiträge von CHF 494.05 (Verfügung vom 7. September 2018), CHF 4‘375.85 (Schadenersatzverfügung vom 4. Juni 2019) und CHF 6‘542.85 (Erläuterungen zur Schadenersatzverfügung vom 4. Juni 2019) sowie ein positiver Saldo von CHF 8‘223.65 (Abrechnung vom 10. Juli 2019) und CHF 1‘680.80 (Verrechnungsanzeige vom 17. Juli 2019) genannt. Da die Ausgleichskasse jegliche Begründung zu diesen Abweichungen vermissen lässt, lässt sich weder für den Beschwerdeführer noch für das Gericht nachvollziehen, worauf diese doch massiven Abweichungen zurückzuführen sind. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Schadenersatzforderungen an sich und deren Höhe beanstandet, sondern sich auch gegen die von der Ausgleichskasse in den Abrechnungen vom 10. und 17./19. Juli 2019 geltend gemachten Verrechnungen wehrt. Zu diesem Einwand hat sich die Ausgleichskasse bislang noch nicht vernehmen lassen. 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C.________ vom 23. August 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die rechtzeitig erhobene Einsprache auch formell eintrete und diese materiell behandle. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. November 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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