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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 29.10.2019 608 2019 201

29. Oktober 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,101 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 201 Urteil vom 29. Oktober 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Höhe der Entschädigung) Beschwerde vom 15. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1999, ledig, wohnhaft in B.________, erhielt im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis. In der Folge absolvierte er vom 25. Juni 2018 bis 26. Oktober 2018 die Rekrutenschule und im Anschluss daran, vom 27. Oktober 2018 bis 17. April 2019, den Normaldienst im Durchdiener-Modell. Während dieser Zeit erhielt er für seinen Einsatz eine Erwerbsausfall-Entschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) von CHF 62.- pro Tag. B. Am 14. Dezember 2018 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse darum, die EO- Entschädigung für die Dauer des Normaldienstes auf der Grundlage des versicherten Verdienstes von CHF 2‘756.- festzusetzen. Dabei berief er sich auf einen Internet-Ausdruck „Pauschalansatz für den versicherten Verdienst für die weiteren betragsbefreiten Personen“ betreffend die Arbeitslosenversicherung. Am 11. Januar 2019 führte der Versicherte ergänzend aus, dass er nicht bei einer Arbeitslosenkasse eingeschrieben sei, in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Dienst nicht mehr als 4 Wochen, 20 Tage oder 160 Stunden gearbeitet habe und nach Dienstende auch keine langfristige Erwerbstätigkeit suchen werde. Er habe seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen und werde nach dem Dienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Dies mit der Begründung, dass der Versicherte seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Die EO-Entschädigung betrage somit auch während der Dauer des Normaldienstes CHF 62.- pro Tag. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 schriftlich Einsprache. Er machte geltend, dass er, falls er die Wahl gehabt hätte, lieber eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, anstatt Militärdienst zu leisten. Dies wäre auch finanziell interessanter für ihn gewesen, da er als Aushilfskraft monatlich ungefähr CHF 3‘500.- hätte verdienen können. Entscheidend sei nicht, ob er seine Ausbildung unmittelbar vor oder während des Dienstes beendet habe, sondern dass die EO-Entschädigung grundsätzlich auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen sei. Komme hinzu, dass Militärdienstleistende im Vergleich zu den Zivildienstleistenden, welche eine höhere EO-Entschädigung erhielten, benachteiligt würden. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass er anstelle des Militärdienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Zudem habe er seine Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Dienstes abgeschlossen. Er könne demnach nicht einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden. C. Am 15. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 aufzuheben und die EO-Entschädigung für die Dauer des Normaldienstes auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von CHF 3‘300.- (inkl. 13. Monatslohn) zu berechnen. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft er sich auf eine Bestätigung der C.________ AG, wonach er, falls er seine Militärdienstpflicht nicht absolviert hätte, während der Zeit seines Dienstes regelmässig als Aushilfe bei der Firma tätig gewesen wäre. Der entgangene Monatslohn liege nach den persönlichen und ortsüblichen Verhältnissen bei ungefähr CHF 3‘300.-.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 In ihren Bemerkungen vom 12. September 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 ist durch den Beschwerdeführer form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine EO-Entschädigung unter Berücksichtigung des entgangenen Erwerbseinkommens hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung für die Dauer des ab dem 27. Oktober 2018 als Durchdiener absolvierten Normaldienstes. Der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung sei nach dem entgangenen Erwerbseinkommen von monatlich CHF 3‘300.- zu bemessen. 2.1. Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). 2.2. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) erlassen. In deren Art. 1 sieht er vor, dass Personen als erwerbstätig gelten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Abs. 1). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose (Abs. 2 lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Abs. 2 lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 des Dienstes beendet hätten (Abs. 2 lit. c). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erwogen, dass die Glaubhaftmachung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken sei (BGE 136 V 231 E. 6.3, bestätigt in BGE 137 V 410 E. 2.2 und Urteil BGer 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 3.3). 2.3. Die Frage, ob eine dienstleistende Person im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätig gilt, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bis zum Einrücken entwickelt haben. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist rechtlich jedoch auch die Glaubhaftmachung bedeutsam, dass zwar nicht im Zeitpunkt des Einrückens, wohl aber während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre. Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV lässt es genügen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine längere Dauer glaubhaft zu machen. Nicht verlangt wird der Nachweis, die Aufnahme einer Tätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt des Einrückens geplant zu haben. Zu beachten ist allerdings der Grundsatz, dass sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen und namentlich auch die Höhe der Versicherungsleistungen nach den Verhältnissen bestimmen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind (BGE 136 V 231 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil BGer B 137/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4, Zusammenfassung in: SZS 2008 S. 362). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem Einrücken in den Militärdienst, mithin vor dem Beginn der Rekrutenschule, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er ist deshalb als nicht erwerbstätige Person zu betrachten. Bleibt zu prüfen, ob er einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn er glaubhaft machen kann, dass er nach Abschluss der Matura eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), oder wenn er unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hat oder diese während des Dienstes beendet hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). 3.1. Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhielt. Mit diesem Maturitätsausweis hat er aber seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen, gibt er doch auf dem Ergänzungsantrag zur EO vom 11. Januar 2019 (Vorakten S. 17) selbst an, mit der Ausbildung noch nicht definitiv am Ende zu sein und nach dem Dienst ein Studium/eine Ausbildung aufzunehmen. Die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV sind damit offensichtlich nicht erfüllt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3.2. Aufgrund der vorliegenden Akten ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er keinen Militärdienst zu leisten gehabt, unmittelbar nach Ende der Gymnasialzeit mit seinem Studium/seiner Ausbildung begonnen hätte. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und lässt sich auch aus der zu den Akten gereichten Bestätigung der C.________ AG nicht ableiten. So fällt auf, dass diese Bestätigung erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Juni 2019 und damit ganz offensichtlich im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstellt worden war. Sodann bestätigt die Firma, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 25. Juni 2018 bis 17. April 2019 regelmässig als Aushilfe für die Firma tätig gewesen wäre. Gemäss der Bestätigung hätte der Beschwerdeführer somit während knapp 10 Monaten gearbeitet. Damit der Beschwerdeführer einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden kann, muss er aber glaubhaft machen können, dass er eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. hierzu die unter E. 2.2 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht wird, aus welchen Gründen er, der während seiner Gymnasialzeit nicht gezwungen war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um sich etwas dazu zu verdienen, seine Ausbildung ohne Dienstpflicht alleine deshalb unterbrochen hätte, um während eines Jahres einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter den gegeben Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er nach Abschluss der Matura eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Damit sind auch die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nicht erfüllt. 3.3. Was die im Einspracheverfahren vorgebrachte Kritik anbelangt, Militärdienstleistende würden im Vergleich zu Zivildienstleistenden benachteiligt, so entbehrt diese jeglicher Grundlage, sind doch die massgebenden Bestimmungen auch auf Zivildienstleistende anwendbar (vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0], der für den Erwerbsersatz auf das EOG verweist). Der Vollständigkeit halber sei auf das Urteil 608 2014 102 vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts hingewiesen, dem der Fall eines Maturanden zu Grunde lag, der – nach Erhalt seines Maturitätsausweises – seinen Zivildienst im Durchdiener-Modell leistete und eine EO-Entschädigung von CHF 62.- pro Tag erhielt. Da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b und c EOV einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden konnte, wurde die Beschwerde abgewiesen und die dem Beschwerdeführer ausgerichtete EO- Entschädigung auf der Basis des Minimalansatzes von CHF 62.- pro Tag bestätigt. 3.4. Das Kantonsgericht kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifizierte und die ihm ausgerichtete EO-Entschädigung zu Recht auf der Basis des Minimalansatzes (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1-3 EOG) und nicht aufgrund des Lohns berechnete, der ihm entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV). Folglich ist die Beschwerde vom 15. Juli 2019 abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 zu bestätigen. 4. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgeset-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 58). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Oktober 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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