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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.01.2019 608 2018 199

22. Januar 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,413 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 199 Urteil vom 22. Januar 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 20. August 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1952, geschieden, Mutter zweier erwachsener Kinder (Jahrgänge 1988 und 1990), wohnhaft in B.________, bezog bis zum 28. Februar 2018 Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gewährte ihr mit Verfügung vom 8. März 2018 für das Jahr 2018 eine Verbilligung für die Krankenkassenprämien (zugesprochener Betrag: Januar bis Februar 2018 monatlich CHF 467.- und März bis Dezember 2018 monatlich CHF 32.65). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einwände. Basierend auf der korrigierten Steuerveranlagung 2016 vom 17. Mai 2018 nahm die Ausgleichskasse eine neue Anspruchsprüfung vor und bestätigte den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (zugesprochener Betrag: Januar bis Februar 2018 monatlich CHF 467.- und März bis Dezember 2018 monatlich CHF 32.65). Die darauf erhobene Einsprache der Versicherten wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 20. August 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie rügt im Wesentlichen, dass die Ausgleichkasse für die Berechnung der Prämienverbilligung nicht auf die korrigierte Steuerveranlagung 2016 abgestellt habe. In ihren Bemerkungen vom 6. September 2018 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Anspruchsprüfung sei basierend auf der korrigierten Steuerveranlagung 2016 vorgenommen worden; die Neuberechnung habe aber keine Änderung des Anspruchs ergeben. Die Ausgleichskasse weist darauf hin, dass die Versicherte als Bezügerin von Ergänzungsleistungen bereits 2016 und 2017 den Pauschalbetrag für Krankenkassenprämien erhalten habe. Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, zumal die Ausgleichskasse trotz der korrigierten Steuerveranlagung 2016 das gleiche Einkommen berücksichtigt habe. Auf Anfrage des Kantonsgerichts reicht die Ausgleichskasse am 8. Januar 2019 zusätzliche Unterlagen ins Recht. Die weiteren Elemente des Sachverhaltes ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 20. August 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat als Entscheidadressatin ein schützenswertes Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie für das Jahr 2018 Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). 2.2. Das kantonale Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG; SGF 842.1.1) regelt in Art. 10 ff. die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung. Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen dann als anspruchsberechtigte Personen, wenn ihr anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Abstellen auf Steuerdaten, selbst wenn diese nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd; Urteile BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). 2.3. Laut der Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) haben Alleinstehende, deren jährliches anrechenbares Einkommen CHF 36'000.- nicht übersteigt, Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 3 Abs. 1 lit. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen (Code 4.910) gemäss der Steuerveranlagung der Steuerperiode, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger wird das Einkommen um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 – 4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (5 Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910) erhöht (Art. 5 Abs. 1 lit. a VKP). 2.4. Gemäss Art. 15 KVGG wird die Prämienverbilligung in Prozenten einer von den Versicherern im Durchschnitt erhobenen Prämie berechnet. Sie darf nicht höher sein als 100 Prozent der Nettoprämie der versicherten Person für die Grundversicherung (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt den Durchschnitt der massgebenden Prämien für die Berechnung der Verbilligungen und legt deren Abstufung fest (Abs. 2). Gemäss Art. 6 VKP werden die Ansätze der Prämienverbilligung in der Tabelle im Anhang festgesetzt (Abs. 1). Dabei entspricht der massgebende Betrag der Durchschnittsprämie 93 Prozent des vom EDI für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV festgelegten Betrags,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 aufgerundet auf den nächsten Franken (Abs. 3). Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als die volle Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der versicherten Person (Abs. 4). 2.5. Der Kanton Freiburg gehört zu den Kantonen mit 2 Prämienregionen. Die Stadt B.________ gehört zur Prämienregion 1 (Anhang zur Verordnung des EDI über die Prämienregionen vom 25. November 2015; SR 832.106; Stand am 1. Januar 2018). In dieser Prämienregion betrug die vom Bund für das Jahr 2018 festgelegte Durchschnittsprämie für Erwachsene CHF 5'604.- (Art. 3 lit. a der Verordnung des EDI vom 1. November 2017 über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Ausgleichskasse die Prämienverbilligung 2018 korrekt berechnet hat. 3.1. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2018, als sie noch Ergänzungsleistungen bezog, den Pauschalbetrag in der Höhe von monatlich CHF 467.- zugesprochen hat, was nicht zu beanstanden ist. 3.2. Ab dem 1. März 2018 bezog die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen mehr. Die Ausgleichskasse musste deshalb ab diesem Zeitpunkt eine neue Anspruchsberechnung vornehmen. Dazu hat die Ausgleichskasse zunächst geprüft, ob das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin die geltende Einkommensgrenze für Alleinstehende überschreitet: Nettojahreseinkommen (Code 4.910): CHF 29'189.00 Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110–4.140): + CHF 4'380.00 Steuerbares Vermögen (Code 7.910): + CHF 0.00 Anrechenbares Einkommen: CHF 33'569.00 Das anrechenbare Einkommen von CHF 33'569.- liegt unter der Einkommensgrenze von CHF 36'000.-, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung zu Recht bejaht wurde. 3.3. Die Einkommensgrenze wird um 6,75 Prozent unterschritten, weshalb der Ansatz für die Prämienverbilligung 7,51 Prozent beträgt (Anhang 1 zu VKP). Die der Beschwerdeführerin für die Monate März bis Dezember 2018 zustehende Prämienverbilligung berechnet sich damit wie folgt: Durchschnittsprämie Prämienregion 1: CHF 5'604.00 Durchschnittsprämie pro Monat: CHF 467.00 93 Prozent davon (Art. 6 Abs. 3 VKP): CHF 435.00 7,51 Prozent davon (Anhang 1 zu VKP): CHF 32.65 Somit hat die Beschwerdeführerin für die Monate März bis Dezember 2018 Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung von CHF 32.65. Die Berechnung der Ausgleichskasse erweist sich somit als richtig. 3.4. Abschliessend ist festzustellen, dass sich die Ausgleichskasse bei der Anspruchsprüfung auf die korrigierte Steuerveranlagung 2016 vom 17. Mai 2018 gestützt hat. Da die für die Prämienverbilligung massgebenden Steuercodes (Nettojahreseinkommen, Versicherungsprämien und -beiträge) im Vergleich zur Veranlagungsanzeige vom 16. Juni 2017 unverändert blieben, ergab die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Neuberechnung anhand der korrigierten Steuerveranlagung keine Veränderung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2018 von der Ausgleichskasse korrekt und auf der Grundlage der korrigierten Steuerveranlagung 2016 berechnet wurde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 5. Für das vorliegende Verfahren gilt der Grundsatz der Kostenlosigkeit (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b), weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Januar 2019/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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