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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 18.01.2018 608 2017 43

18. Januar 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,068 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 43 Urteil vom 18. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger gegen B.________, Beklagter Gegenstand Berufliche Vorsorge (Teilung der Austrittsleistungen infolge Scheidung) Überweisung der Angelegenheit durch das Zivilgericht des Seebezirks am 24. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 16. Dezember 2016 wurde die am 8. August 1988 geschlossene Ehe von A.________ (Klägerin), geboren im Jahr 1958, und B.________ (Beklagter), geboren im Jahr 1962, beide wohnhaft in C.________, durch Scheidung aufgelöst. Das vom Zivilgericht des Seebezirks gefällte Scheidungsurteil ist am 18. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Scheidungsurteil ordnete das Zivilgericht unter anderem an, dass die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben der Parteien per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig zu teilen und auszugleichen seien und die Angelegenheit zu diesem Zweck an das Kantonsgericht Freiburg überwiesen werde (Dispositiv-Ziffer 4). B. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Zivilgericht die Angelegenheit (Dossier 15 2013 33/10 2016 229/10 2016 230) am 24. Februar 2017 an den zweiten Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs. Das Kantonsgericht lud die Parteien mit Schreiben vom 2. März 2017 ein, ihre Stellungnahmen zur verordneten Teilung der Austrittsleistung einzureichen, ihren jeweiligen beruflichen Werdegang während der Ehe darzulegen und die Vorsorgeeinrichtungen zu nennen, bei welchen ihnen Guthaben zustünden, sowie entsprechende aktualisierte Belege einzureichen. Mit Schreiben vom 2. März 2017 holte das Kantonsgericht zudem bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg aktuelle Auszüge der individuellen Konten der Parteien ein. Mit Stellungnahmen vom 1. und 22. Juni 2017 beantragte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger, die Austrittsleistungen seien – in Anwendung der seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich – auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage (22. Oktober 2013) zu teilen. Sollte ihre zu teilende Austrittsleistung höher als diejenigen des Beklagten sein, dann seien die Austrittsleistungen im Verhältnis von drei Vierteln zu ihren Gunsten und einem Viertel zugunsten des Beklagten zu teilen. Sollte der Vorsorgeausgleich hingegen nach dem alten Recht vorgenommen werden, so seien die Austrittsleistungen auf den 18. Februar 2017, eventualiter auf den 24. November 2016, zu teilen. Der Beklagte liess sich auf die Anfrage des Kantonsgerichts bezüglich seines beruflichen Werdegangs und seiner Vorsorgeguthaben nicht vernehmen. Das Kantonsgericht kontaktierte in der Folge die mit der Verwaltung der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten betrauten Vorsorgeeinrichtungen und holte Auskünfte bei der Zentralstelle 2. Säule sowie der Auffangstiftung BVG ein. Mit Schreiben vom 8. November 2017 stellte das Kantonsgericht den Parteien die eingegangenen Unterlagen zur Vorsorgesituation zu und legte ihnen die Berechnung der Austrittsleistungen sowie des nach hälftiger Teilung vorzunehmenden Vorsorgeausgleichs dar. Den Parteien wurde eine Frist bis am 7. Dezember 2017 eingeräumt, um zum Beweisergebnis, der Berechnung des Vorsorgeausgleichs sowie dem anwendbaren Recht Stellung zu beziehen. Falls keine Stellungnahmen eingehen sollten, dann werde das Kantonsgericht einen Entscheid ausfertigen, der auf der dargelegten Berechnung beruhe. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 18. Februar 2017 die Angelegenheit am 24. Februar 2017 ans Kantonsgericht überwiesen Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) hat das am Ort der Scheidung zuständige Versicherungsgericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist. Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für die Teilung der Austrittsleistungen zuständig (Art. 9a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB; SGF 210.1). Die betreffenden Angelegenheiten werden vom zweiten Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts beurteilt (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise, RKG; SGF 131.11). Die Parteistellung der Klägerin und des Beklagten sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ist gegeben (vgl. Art. 25a Abs. 2 FZG). 2. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob das Verfahren gemäss der Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich zu beurteilen ist, die bis am 31. Dezember 2016 galten, oder ob die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen anwendbar sind. a) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich wurden auf den 1. Januar 2017 in mehrfacher Hinsicht geändert. Vorliegend ist insbesondere die Bestimmung von Art. 122 ZGB von Bedeutung, die neu vorsieht, dass die Austrittsleistungen für den Zeitraum ab Heirat bis zum Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens – und nicht wie bisher bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils – für die Teilung und den Ausgleich massgebend sind. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts wurde in der Übergangsbestimmung von Art. 7d SchlT ZGB wie folgt geregelt: „1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. 2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.“ In der Botschaft zur Gesetzesrevision wird zu Art. 7d SchlT ZGB ausgeführt, dass für das Übergangsrecht inhaltlich die gleichen Grundsätze wie bei der Einführung des neuen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 (Art. 7a f. SchlT ZGB) gelten würden. Deshalb würden beispielsweise gleich wie bei Artikel 7b Abs. 1 SchlT ZGB auch Scheidungsprozesse erfasst, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vor einer oberen kantonalen Instanz rechtshängig seien (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4923). Die Übergangsbestimmung zum neuen Scheidungsrecht präzisiert in Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB zur Anwendbarkeit der Rechtsänderung folgendes: „1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 19982 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung.“ Übertragen auf die Anwendbarkeit des neuen Vorsorgerechts ist daraus zu schliessen, dass auf rechtshängige Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits durch Urteil entschieden waren, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. Art. 7d Abs. 3 SchlT ZGB). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Frage des anwendbaren Rechts bei bereits gefälltem Urteil, das nicht an die nächsthöhere Instanz weitergezogen wird, gar nicht mehr stellt. In der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) wird die Anwendbarkeit des neuen Vorsorgeausgleichs auf hängige Scheidungsverfahren in Art. 407c ZPO wie folgt geregelt: „1 In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht. 2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.“ Aus dieser Übergangsregelung geht somit ebenfalls hervor, dass die neuen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich nur dann anwendbar sind, wenn in einem rechtshängigen Scheidungsverfahren noch kein Urteil ergangen ist, da andernfalls gar keine (neuen) Rechtsbegehren mehr gestellt werden können (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; OBERSON/WAELTI, Nouvelles règles de partage de la prévoyance: les enjeux du point de vue judiciare in FamPra 2017, S. 104 ff.). In der Lehre wurde die Übergangsregelung von Art. 7d SchlT ZGB aus verschiedenen Gründen kritisiert. Insbesondere wurde moniert, dass die Anwendung des neuen Vorsorgeausgleichs auf hängige Scheidungsverfahren dazu führe, dass für den Vorsorgeausgleich neu auf den Stichtag der Einleitung des Scheidungsverfahrens abgestellt werde und damit eine Rückwirkung des neuen Rechts auf einen Zeitpunkt vor dessen Inkrafttreten stattfinde. Deshalb sei für die Beurteilung von Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 rechtshängig und noch nicht beurteilt seien, als Stichtag des Vorsorgeausgleichs der 1. Januar 2017 heranzuziehen. Zur vorliegenden Fallkonstellation eines Verfahrens, das am 1. Januar 2017 bereits erstinstanzlich beurteilt, aber noch nicht rechtskräftig war, finden sich nur vereinzelte Lehrmeinungen. JUNGO/GRÜTTER führen hierzu aus, dass der Zeitpunkt des Entscheides massgeblich sei. Ergehe dieser vor dem 1. Januar 2017, so sei altes Recht anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Eröffnung des Urteils nach dem 1. Januar 2017 erfolge oder die Rechtsmittelfrist über den 1. Januar 2017 hinauslaufe. Falle der Entscheid hingegen nach dem 1. Januar 2017, komme bereits das neue Recht zum Zug (JUNGO/GRÜTTER in FamKomm, Band I: ZGB, 3. Auflage, 2017, Art. 7d SchlT N. 8). Diese Ansicht vertritt auch SCHWANDER, der ebenfalls dafürhält, dass die neuen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich nicht zur Anwendung gelangen können, wenn das Scheidungsurteil am 1. Januar 2017 schon gefällt gewesen sei, selbst wenn das Urteil erst nach

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dem 1. Januar 2017 zugestellt werde (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen in AJP 2016 S. 1586). Dieser Lehrmeinung ist nach Ansicht des Kantonsgerichtes zu folgen: Die Anwendung des neuen Rechts auf Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits entschieden, aber noch nicht rechtskräftig waren und nach Eintritt der Rechtskraft zur Teilung der Austrittsleistung ans Versicherungsgericht überwiesen wurden, wäre höchst problematisch, würden sich doch diesfalls einzelne Aspekte des Vorsorgeausgleichs (wie z.B. das Teilungsverhältnis) nach altem Recht, andere Aspekte (wie z.B. der Stichtag) nach neuem Recht richten, was zu stossenden Ergebnissen führen könnte, ist doch der Scheidungsrichter bei der Festlegung des Teilungsverhältnisses wie auch bei der Regelung der übrigen Scheidungsfolgen (wie z.B. der güterrechtlichen Auseinandersetzung) davon ausgegangen, die zu teilende Austrittsleistung der Ehegatten entspreche der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung und jener im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. b) Im vorliegenden Fall war der Scheidungsprozess bei Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Vorsorgeausgleich am 1. Januar 2017 bereits erstinstanzlich beurteilt. Das Urteil vom 16. Dezember 2016 und damit auch die vom Zivilgericht angeordnete hälftige Teilung der Vorsorgeleistungen sind am 18. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zwar hat das Zivilgericht die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen am 24. Februar 2017 an das Kantonsgericht überwiesen; diese Überweisung stellt aber keinen Weiterzug an die Rechtsmittelinstanz dar. Die Aufgabe des Kantonsgerichts ist vorliegend darauf beschränkt, den zu überweisenden Betrag festzulegen und bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung einzuholen (vgl. Art. 281 ZPO). Alle anderen Aspekte wurden bereits im Scheidungsurteil (rechtskräftig) entschieden. c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen zum Vorsorgeausgleich bereits erstinstanzlich beurteilt war, weshalb für das vorliegende Verfahren das bis zum 31. Dezember 2016 geltende Recht zur Anwendung kommt und der Vorsorgeausgleich die Austrittsleistungen der Parteien für den Zeitraum ab Heiratsdatum (8. August 1988) bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (18. Februar 2017) umfasst. 3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, in welchem Verhältnis die Austrittsleistungen zu teilen sind. a) Die Klägerin beantragt mit Stellungnahme vom 2. Juni 2017, dass die Austrittsleistungen im Verhältnis von drei Viertel zu ihren Gunsten und einem Viertel zugunsten des Beklagten zu teilen seien, sofern ihre zu teilende Austrittsleistung höher als diejenige des Beklagten sei. b) Gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht die Streitsache erst bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes an das nach FZG zuständige Gericht. Aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System ergibt sich, dass der Scheidungsrichter alleine zuständig ist für die Bestimmung des Teilungsverhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen der Ehepartner geteilt werden müssen. Hingegen obliegt es dem Sozialversicherungsrichter, die konkreten Beträge zu bestimmen (BGE 133 V 147 E. 5.3.4). Die Klärung von Besonderheiten des Vorsorgeausgleichs sind daher primär im Scheidungsverfahren vorzunehmen, damit die Durchführung des berufsvorsorgerechtlichen Ausgleichs von Interessenüberlegungen und anderen Unwägbarkeiten soweit als möglich freigehalten wird.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Andernfalls wird das Verfahren unpraktikabel und ausufernd, kann doch ein geschiedener Ehegatte im Nachhinein immer sagen, er sei im Scheidungsprozess bei wirtschaftlicher Betrachtung ungerecht behandelt worden, was im Vollzugsstadium des Vorsorgeausgleichs nun berücksichtigt werden müsse (BGE 136 III 449 E. 3.5). c) Laut dem Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2016 des Zivilgerichts des Seebezirks sind die während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig zu teilen (Dispositiv Ziff. 4 des Scheidungsurteils). An das im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegte hälftige Teilungsverhältnis ist das Kantonsgericht gebunden. Auf das Rechtsbegehren, welches diesen Teilungsschlüssel abändern will, ist nicht einzutreten. 4. Abschliessend sind die zu überweisenden Austrittsleistungen der Parteien festzulegen. a) Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 ZGB). Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti (BGE 128 V 41 E. 2b mit Hinweisen). Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Der Vorbezug für die Wohneigentumsförderung (WEF) ist ein Vorsorgesurrogat; der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten (Hypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und gesicherte Rückzahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40). Dementsprechend gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG). Dies erfolgt dadurch, dass der Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht (BGE 137 V 440 E. 3.1 und 135 V 436 E. 3.3, je mit Hinweisen). b) Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurden den Parteien die eingeholten Informationen zur Vorsorgesituation zugestellt und basierend darauf die voraussichtliche Teilung der Austrittsleistung berechnet, die zu keinen Bemerkungen Anlass gab. Als Vorbemerkung zur Berechnung der Austrittsleistungen ist darauf hinzuweisen, dass die während der Ehedauer von den Parteien getätigten WEF-Vorbezüge vollumfänglich zur Freizügigkeitsleistung dazuzurechnen sind, zumal deren Rückzahlung bei Veräusserung der Liegenschaft nicht durch eine Verlustgefahr gefährdet erscheint (Erwägung 5.2.8 des Scheidungsurteils). Aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde die Klägerin zudem verpflichtet, den durch den Beklagten getätigten WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 24‘400.- auf sein Vorsorgekonto zurückzuerstatten (Dispositiv Ziff. 2.4 des Scheidungsurteils). Dieser Vorgang ist somit ohne Einfluss auf die Berechnung der Austrittsleistungen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Das Vorsorgeguthaben des Beklagten wird von der Pensionskasse D.________ verwaltet. Es wies am 18. Februar 2017 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) einen Betrag von CHF 410‘178.70 aus. Zur Berechnung der Austrittsleistung ist von diesem Betrag der voreheliche Anteil von CHF 18‘239.30 (aufgezinst bis am 18. Februar 2017) abzuziehen und der WEF-Vorbezug vom 1. Juni 2003 von CHF 24‘400.- (unverzinst) hinzuzurechnen. Die Austrittsleistung des Beklagten beträgt demnach am Stichtag des 18. Februar 2017 CHF 416‘339.40. Das Vorsorgeguthaben der Klägerin wird von der Pensionskasse E.________ verwaltet. Der Kontostand betrug am 18. Februar 2017 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) CHF 299‘867.10. Zur Berechnung der Austrittsleistung ist von diesem Betrag der voreheliche Anteil von CHF 61‘209.35 (aufgezinst bis am 18. Februar 2017) abzuziehen und die beiden WEF-Vorbezüge vom 30. Juni 2003 von CHF 136‘000.- und vom 4. Juli 2003 von CHF 4‘251.55 (unverzinst) hinzuzurechnen. Damit beträgt die Austrittsleistung der Klägerin am Stichtag des 18. Februar 2017 CHF 378‘909.30. c) Die Summe der Austrittsleistungen der Parteien beläuft sich auf CHF 416‘339.40 + CHF 378‘909.30 = CHF 795‘248.70. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte dieses Betrags, d.h. CHF 397‘624.35. Die Austrittsleistung des Beklagten übersteigt seinen hälftigen Vorsorgeanspruch von CHF 397‘624.35 um CHF 18‘715.05 (CHF 416‘339.40 - CHF 397‘624.35), während die Austrittsleistung der Klägerin um CHF 18‘715.05 unter ihrem Anspruch von CHF 397‘624.35 liegt (CHF 378‘909.30 - CHF 397‘624.35). Für den Vorsorgeausgleich ist daher ein Betrag von CHF 18‘715.05 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf dasjenige der Klägerin zu überweisen. Die Pensionskasse D.________, die das Vorsorgeguthaben des Beklagten verwaltet, hat am 25. September 2017 die Durchführbarkeit der Teilung seiner Austrittsleistung bestätigt. d) Zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs wird die Pensionskasse D.________ angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (SV-Nummer fff) einen Betrag von CHF 18‘715.05 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (SV-Nummer ggg) bei der Pensionskasse E.________ zu überweisen. Der Betrag ist ab dem 18. Februar 2017 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251 E. 3 und 4; Urteil EVGer B 105/02 vom 4. September 2003 E. 2.1). Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 251 E. 4.2 und 5; Urteil EVGer B 105/02 vom 4. September 2003 E. 3). Dieser entspricht dem geltenden BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]). 5. Nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Sachen beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a). Mutwillige Prozessführung liegt gemäss Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil BGer B 57/05 vom 3. Juli 2006 E. 3). Im vorliegenden Verfahren machte der Beklagte weder Angaben zu seinen früheren Arbeitgebern noch den betreffenden Vorsorgeeinrichtungen. Es sind ihm daher wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.- aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht für das kantonale Verfahren kein bundesrechtlich geregelter Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Da das Verfahren bezüglich Teilung der Austrittsleistungen von Amtes wegen vom Scheidungs- ans Kantonsgericht überwiesen wurde und damit keine der Parteien eindeutig gegenüber der anderen obsiegt hat, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Der Hof erkennt: I. Die Vorsorgeeinrichtung D.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto von B.________ (SV-Nummer fff) einen Betrag von CHF 18‘715.05 auf das Freizügigkeitskonto von A.________ (SV-Nummer ggg) bei der Pensionskasse E.________ zu überweisen. Der zu überweisende Betrag von CHF 18‘715.05 ist ab dem 18. Februar 2017 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe zu verzinsen. II. B.________ werden Verfahrenskosten von CHF 400.- auferlegt. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Januar 2018 /asp Präsident Gerichtsschreiberin

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