Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 3 Urteil vom 6. Februar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verzugszins) Beschwerde vom 11. Januar 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________ und AHV-Rentner, erzielte im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 34‘328.-. Da dieses Einkommen den Freibetrag von CHF 16‘800.- für AHV-Rentner überstieg, verlangte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, gestützt auf die Steuermitteilung vom 12. Juni 2015, für das Jahr 2013 rückwirkend Sozialabgaben. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 wurden diese Beiträge auf CHF 1‘477.80 festgesetzt und mit Verfügung vom 5. August 2015 ein Verzugszins auf diese Beitragsforderung in der Höhe von CHF 118.05 erhoben. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 11. August 2015 Einsprache. B. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 wurde die Einsprache gegen die Beitragserhebung abgewiesen. Die Ausgleichskasse hielt auch an der Verzugszinsverfügung fest und betonte, dass der Verzugszins keinen pönalen Charakter habe. C. Der Versicherte erhob am 10. Januar 2017 gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, dass ihm der Verzugszins von CHF 118.05 zu erlassen sei, da ihm das beitragspflichtige Erwerbseinkommen erst 2,5 Jahre nach seinem Mandat ausbezahlt worden und er deshalb unverschuldet in Zahlungsrückstand geraten sei. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Argumente des Beschwerdeführers würden nichts an ihrer Sichtweise ändern. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts prüft, ob die Ausgleichskasse ihm zu Recht einen Verzugszins von CHF 118.05 auferlegt hat. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen grundsätzlich Verzugszinsen zu leisten. Die vom Bundesrat in Art. 41bis ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassenen Verzugszinsregelungen im AHV-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Beitragsrecht stützen sich hierauf ab. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 42 AHVV beträgt der Satz für die Verzugszinsen 5 Prozent im Jahr. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die beitragspflichtige Person oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Die Verzugszinsen sind als Ausgleichszinsen ausgestaltet, d.h. der Zinsgewinn, den der Beitragspflichtige erfährt, soll ausgeglichen werden (Urteil EVGer H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 5 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm unverschuldeterweise Verzugszinsen auferlegt wurden, wobei er die Berechnungsweise nicht substantiiert kritisiert. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer mit Erstaunen auf die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen reagiert, da ihn gemäss seinen Angaben keinerlei Schuld für die verspätete Beitragsforderung trifft. Wie oben dargestellt, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen aber eben gerade unabhängig davon, ob die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft oder nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sein Honorar, welches zur Beitragspflicht führte, erst 2,5 Jahre später erhielt, ist ihm zu entgegnen, dass er selbst dieses Einkommen in der entsprechenden Steuerperiode angezeigt hat und die Ausgleichskasse an diese Steuerveranlagung gebunden ist. Schliesslich ist das Risiko ausstehender Entgelte, die für eine bestimmte Dienstleistung geschuldet sind, nicht von der Ausgleichskasse zu tragen. Im Übrigen ist die Berechnungsweise der Verzugszinsen durch die Ausgleichskasse nicht zu beanstanden: Der Zinsenlauf ab dem 1. Januar 2014 für eine Beitragspflicht im Jahr 2013 sowie die Höhe der Verzugszinsen (5 Prozent) sind gesetzeskonform. 4. Die Erhebung von Verzugszinsen auf die Beitragsforderung für das Jahr 2013 war damit rechtens, weshalb der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde von der Ausgleichskasse unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen wiederholt dargelegt, dass die verfügten Verzugszinsen keinen pönalen Charakter haben und unabhängig von einem allfälligen Verschulden am Verzug geschuldet sind. Nichts desto trotz hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, keinen Verzugszins zu schulden, da ihn kein Verschulden am Verzug treffe. In seiner Argumentation trägt er den Erwägungen der Ausgleichskasse in keiner Art und Weise Rechnung, sondern bezieht sich auf das Strafrecht, wo die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Zum Weiterzug seines aussichtslosen Anliegens wurde er offenbar durch die Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewogen, auf das er eingangs seiner Beschwerde ausdrücklich hinweist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die vorliegende Beschwerde muss unter den gegebenen Umständen als leichtsinnig und mutwillig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.aufzuerlegen sind. Obschon die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.- erhoben. Diese gehen zu Lasten von A.________. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Februar 2018/asp Der Präsident Die Gerichtsschreiberin