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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48

9. Juni 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·935 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 93 Urteil vom 9. Juni 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung) Beschwerde vom 12. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen dass sich A.________, verheiratet, wohnhaft in C.________, am 23. Januar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete; dass ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. März 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich 2‘195 Franken (Monate Januar und Februar 2015) beziehungsweise 2‘153 Franken (ab März 2015) zusprach; die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in der Höhe von monatlich 748 Franken werde direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt; dass A.________ zusammen mit ihrem Ehemann B.________ gegen diese Verfügung am 10. April 2015 Einsprache erhob, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 abwies; dies mit der Begründung, die Ergänzungsleistungen seien gemäss den aktuellen, geltenden gesetzlichen Vorschriften berechnet worden; dass A.________ und B.________ gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben und sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und A.________ höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen; zudem sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführen, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen, welche zu tief bemessen seien, würden ihnen einen würdigen Lebensabend verunmöglichen; dies komme einem unrechtmässigen Freiheitsentzug und einer ungerechtfertigten Bevormundung gleich; dass die Vorinstanz am 26. Mai 2015 ihre Akten beim Kantonsgericht einreichte; erwägend dass gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zur Anwendung kommt, gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts über Streitigkeiten aus dem Bereich der Ergänzungsleistungen entscheidet (Art. 28 lit. g des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 172.021), nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 ATSG); dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin zustehende Ergänzungsleistung korrekt berechnet hat; dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Berechnungen der Vorinstanz gegen geltendes Recht verstossen, sondern vielmehr selbst einräumen, dass sich die Vorinstanz an die „geltenden Richtlinien“ gehalten habe; dass mit einer Beschwerde grundsätzlich nur eine Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 77 VRG); dass im Bereich der Sozialversicherungen eine Beschwerde ausserdem wegen Unangemessenheit geführt werden kann (Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG), was bedeutet, dass die beschwerdeführende Person rügen kann, die von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen; dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und es dabei verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); dass aufgrund der vorliegenden Akten weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist und die Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behaupten, die der konkreten Berechnung zugrunde liegenden Beträge würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen; dass der Vorinstanz bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessensspielraum zukommt, da sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen; dass, soweit die Beschwerdeführer beantragen, ihnen seien höhere Ausgaben als die gesetzlich festgelegten anzuerkennen, ihre Beschwerde somit ins Leere stösst; dass die von den Beschwerdeführern darüber hinaus geäusserte, pauschale Kritik am System unsachlich ist und zudem ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. April 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist; dass das kantonale Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG); dass der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger befreit (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 33);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass vorliegend, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt, auf die Kostenerhebung verzichtet wird; dass sich unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als gegenstandslos erweist, weshalb es vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Juni 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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