Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 35 Urteil vom 18. Juli 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Von Allmen, Beiständin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung) Beschwerde vom 12. Februar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1930, verheiratet, verbeiständet gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), von B.________, trat am 4. Juni 2013 in das Medizinische Pflegeheim C.________ ein. Seit dem 11. Oktober 2013 lebt er in der D.________. Mit Verfügung vom 12. November 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem Ehepaar mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 die folgenden monatlichen Leistungen zu: A.________: Ergänzungsleistungen CHF 3‘253.- und Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 396.-, ausmachend total CHF 3‘649.-; E.________: Ergänzungsleistungen CHF 1‘394.- und Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 396.-, ausmachend total CHF 1‘790.-. Die Berechnung erfolge getrennt, da mindestens ein Ehepartner im Heim lebe. Die anrechenbaren Einkommen würden deshalb je zur Hälfte berücksichtigt; die anerkannten Ausgaben hingegen würden nur dem betroffenen Ehepartner angerechnet. B. Am 4. Dezember 2014 erhob A.________, vertreten durch seine Beiständin, Einsprache gegen die Verfügung vom 12. November 2014 betreffend die Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014. Darin wird beantragt, es seien die Ergänzungsleistungen für A.________ ohne Einbezug des geerbten Vermögens seiner Ehefrau, welches aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft bestehe, zu berechnen. Das Ehepaar habe sich im Streit getrennt. Dies ergebe sich nicht nur aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2014, sondern auch aus einem Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 22. August 2014 betreffend Eheschutzmassnahmen. Am 18. Dezember 2014 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vom 4. Dezember 2014 betreffend die Ergänzungsleistungen Oktober bis Dezember 2014 ab. Sie erwog, dass die Berechnung auf der Tatsache basiere, dass das Ehepaar nicht offiziell getrennt sei, sondern dass die Trennung aufgrund des Heimaufenthaltes von A.________ erfolgt sei. C. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 erhob A.________, nach wie vor vertreten durch seine Beiständin, mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und ihm höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass, nachdem es im Frühling 2013 zu häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten gekommen sei, das Ehepaar seit April 2013 getrennt lebe. Aufgrund der erfolgten Trennung und weil das Ehepaar dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehe und in der Eheschutzkonvention die güterrechtliche Auseinandersetzung ausdrücklich vorbehalten worden sei, dürfe ihm das geerbte Vermögen seiner Ehefrau, welches Eigengut darstelle, nicht zur Hälfte angerechnet werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Am 3. März 2015 reichte die Beiständin aufforderungsgemäss den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. Februar 2015 zu den Akten, mit welchem ihr die Zustimmung zur Prozessführung in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit erteilt wurde. In ihren Bemerkungen vom 24. März 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Januar 2015 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ihm zustehende jährliche Ergänzungsleistung korrekt berechnet wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Hälfte des Vermögens (Eigengut) seiner Ehefrau bei seinen Einnahmen anzurechnen ist. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Dabei sind die jährlichen Ergänzungsleistungen von Ehegatten grundsätzlich gemeinsam zu berechnen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten oder an der Leistung beteiligten Familienmitglieder sind zusammenzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Rz. 3131.01). Bei den Ausgaben werden höhere Pauschalen berücksichtigt (für den Mietzins und den Lebensbedarf) und es kommen höhere Freibeträge zur Anwendung (beim Vermögen und den Erwerbseinkünften). Die Differenz der anerkannten Ausgaben zu den anrechenbaren Einnahmen entspricht dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 126).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Der Güterstand des Ehepaars spielt hierbei keine Rolle (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 126), schliesst doch das Prinzip der gemeinsamen EL-Berechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse gerade aus. So hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht etwa die Veräusserung einer Liegenschaft, welche im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, als Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Zur Begründung, weshalb nicht auf die konkreten Eigentumsverhältnisse abzustellen sei, hat es angeführt, dass sich die Ausgleichskassen nicht mit güterrechtlichen Fragen zu befassen hätten (Urteil EVGer P 52/03 vom 23. Dezember 2003 E. 2 mit weiteren Hinweisen). b) Getrennt lebende Ehegatten haben je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Als getrennt lebend gilt ein Ehegatte, wenn (a) die Ehe gerichtlich getrennt ist, (b) eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, (c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder (d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV). Das Getrenntleben wirkt sich für die Ehegatten EL-rechtlich unterschiedlich aus: Beziehen beide Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder gestützt auf Art. 22bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 931.10) eine Zusatzrente, so haben beide Ehegatten Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELV); der Anspruch wird wie bei Alleinstehenden berechnet. Hat ein Ehegatte aber keinen AHVoder IV-Rentenanspruch, so kann ihm auch keine EL ausgerichtet werden (Art. 1 Abs. 2 ELV) und er muss sich für Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfe wenden (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 127). Dem System der Ergänzungsleistungen liegt nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Für die getrennte Berechnung der EL ist deshalb nicht die Tatsache des Getrenntlebens (oder einer richterlichen Trennung) als solche massgebend, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Verändern sich diese nicht, lässt sich eine gesonderte Berechnung nicht rechtfertigen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 126 mit Hinweis). c) Nicht als getrennt lebend im Sinne von Art. 1 Abs. 4 ELV gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Zwar liegt in einem solchen Fall ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV vor, denn die Ehegatten leben in dem Moment nicht mehr im gleichen Haushalt. Grundsätzlich wäre also in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 oder 2 ELV von separaten Anspruchsberechtigungen beider rentenberechtigter Ehegatten auszugehen. Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a – 1c ELV sieht aber für diese Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Folgen einer faktischen Trennung vor. Die Anspruchsberechtigung für den im Spital oder Heim lebenden Ehegatten erfolgt zwar weitgehend getrennt von derjenigen für den zuhause lebenden Ehegatten. Das ändert aber nichts daran, dass es sich weiterhin um einen gemeinsamen EL-Anspruch handelt, wenn beide Eheleute rentenberechtigt sind. Die faktische Trennung auf Grund eines längeren oder eines dauernden Spital- oder Heimaufenthaltes hat somit keine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 oder 2 ELV zur Folge (vgl. Urteil BGer P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, werden die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten grundsätzlich gemeinsam berechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Auch das Vermögen ist hälftig zu teilen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ELG i.V.m. Art. 1b Abs. 1 ELV), und zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum der betreffende Vermögenswert steht resp. gestanden hat (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, Art. 9 N. 87 mit Verweis auf AHI 2003 223 E. 2b). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Art. 1b Abs. 2 ELV). Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Anrechnung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 15b ELV sowie der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden hingegen in der Regel demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Hierzu zählen insbesondere bei dem in einem Heim wohnenden Ehegatten die Heimkosten und der Betrag für persönliche Auslagen und bei dem in der Wohnung lebenden Ehegatten der Lebensbedarf und die Mietzinskosten. Einzig die Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden je zu Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies betrifft geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 191). 3. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Ehepaar bis und mit März 2013 gemeinsam in der ehelichen Wohnung in B.________ lebte (vgl. auch den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 22. August 2014 betreffend Eheschutzmassnahmen). Seit April 2013 lebt nur noch die Ehefrau in der ehelichen Wohnung; der Beschwerdeführer hielt sich vom 2. April 2013 bis 4. Juni 2013 ununterbrochen im Freiburger Spital F.________ auf (Bestätigung des Freiburger Spitals vom 13. Oktober 2014), bevor er am 4. Juni 2013 in das Medizinische Pflegeheim C.________ und am 11. Oktober 2013 von da in die D.________ übertrat. Damit steht fest, dass die Trennung des Ehepaars alleine aufgrund des Spital- und anschliessenden Heimeintritts des Beschwerdeführers erfolgte. Die Beiständin des Beschwerdeführers macht zwar geltend, dass das Ehepaar Probleme hatte und sich trennen wollte. Sie beruft sich dabei einerseits auf das Verfahren betreffend Eheschutz, andererseits auf das Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt. Auch wenn womöglich (zeitweise) eine Trennungsabsicht bestanden hat, so lebte das Ehepaar vor dem Spital- und anschliessendem Heimeintritt des Beschwerdeführers weder mindestens ein Jahr ohne Unterbruch tatsächlich getrennt (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV), noch wurde glaubhaft gemacht, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 Abs. d ELV), hat doch vor dem Spital- und anschliessendem Heimeintritt des Beschwerdeführers gar nie eine tatsächliche Trennung bestanden. Kommt hinzu, dass aufgrund der Aktennotizen betreffend die Telefongespräche vom 11. und 12. März 2015 keineswegs der Eindruck entsteht, als habe sich das Ehepaar getrennt. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse an, seine Ehefrau sei die einzige, die lieb zu ihm sei. Sie komme ihn zweimal pro Woche im Heim besuchen; aus gesundheitlichen Gründen könne sie ihn nicht häufiger besuchen kommen. Was die Beiständin behaupte, treffe nicht zu. Und die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte gleich mehrmals, dass, auch wenn das Leben mit ihrem Ehemann nicht immer leicht gewesen sei, dieser noch zu Hause wohnen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 würde, wenn er nicht in einem Heim untergebracht wäre. Da der Entscheid, seine Ehe trennen zu wollen, offensichtlich höchstpersönlicher Natur ist, ist es erstaunlich, dass die Beiständin im konkreten Fall die Trennungsabsicht der Ehegatten behauptet, obschon eine solche gemäss übereinstimmender Aussage des Ehepaars – trotz zeitweise bestehender Eheprobleme – nie bestanden hat. Aus dem Gesagten folgt, dass das Ehepaar nicht als getrennt lebend im Sinne von Art. 1 ELV gelten kann, da die Trennung alleine aufgrund des Spital- bzw. Heimaufenthalts erfolgte. Damit ist der jährliche EL-Anspruch nach den Art. 1a – 1c ELV gesondert zu berechnen, die anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten zusammenzurechnen und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen (Art. 1b Abs. 1 ELV). Auch das Vermögen ist hälftig zu teilen, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum die betreffenden Vermögenswerte stehen. Somit hat die Ausgleichskasse die Erbschaft der Ehefrau zu Recht zur Hälfte bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. b) Weitere Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) werden weder geltend gemacht, noch sind sie aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Ebenfalls wird nicht vorgebracht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (vgl. Art. 77 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Juli 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin