Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 195 Urteil vom 14. November 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung: Anspruchsprüfung von Personen in Ausbildung) Beschwerde vom 14. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1996, ledig, wohnhaft in B.________, stellte am 27. April 2015 (Datum des Gesucheingangs) bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015. Sie gab an, sich seit dem 18. August 2014 in einer Ausbildung zur Restaurationsfachfrau EFZ zu befinden; die Ausbildung dauere noch bis zum 31. Juli 2017. Da ihre Eltern sie seit ihrem 18. Geburtstag nicht mehr unterstützten, stelle sie den Antrag auf eine separate Anspruchsprüfung. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg der Versicherten mit, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden könne, da das Gesuch für unterhaltsberechtigte Personen wie Minderjährige, Lehrlinge und Studierende im Namen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters unterbreitet werde. Zudem bestehe für das Jahr 2015 ohnehin kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, da auf die Steuerveranlagung 2013 abzustellen und die Versicherte in diesem Jahr nach Ermessen veranlagt worden sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 31. August 2015 Einsprache. Sie wies erneut darauf hin, dass ihr ihre Eltern jegliche Unterhaltszahlungen verweigerten. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2015 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Jugendliche, die sich in einer Erstausbildung befinden würden, grundsätzlich nicht für sich selber einen Antrag einreichen könnten, sondern die Prüfung der Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung im Rahmen der Familie vorzunehmen sei, wobei das Einkommen der Eltern massgebend sei. Die Versicherte wohne weder bei der Mutter, noch beim Vater. Ihre Mutter habe wieder geheiratet und die Versicherte sei auf der Steuerveranlagung 2013 ihrer Mutter als unterhaltsberechtigt aufgeführt. Da die anrechenbaren Einnahmen aus dieser massgebenden Steuerveranlagung die Einkommensgrenze überschreiten würden, bestehe kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Selbst für den Fall, dass der Anspruch der Versicherten separat geprüft würde, bestünde kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, da die Versicherte im Jahr 2013 nach Ermessen veranlagt worden sei. B. Am 14. Oktober 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, sie habe nach der Scheidung ihrer Eltern zunächst bei ihrer Mutter, alsdann bei ihrem Vater und anschliessend bei ihrem Taufpaten gelebt. Seit Anfang 2015 wohne sie im Haus der Eltern ihres Freundes. Während der vergangenen Jahre sei es ihr benommen gewesen, sich selber um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Namentlich während sie bei ihrem Vater gelebt habe, sei ihr die Post nicht zugestellt worden, da diese bei ihrem Vater liegen geblieben sei, welcher sich aber nicht darum gekümmert habe. So hätten sich Schulden von mehreren tausend Franken akkumuliert, welche sie zwischenzeitlich mit Hilfe eines Darlehens der Eltern ihres Freundes habe abtragen können. Von ihren Eltern erhalte sie keinerlei finanzielle Unterstützung. Die Mutter stelle sich auf den Standpunkt, dass sie ihrer Tochter gegenüber nicht zu Unterhalt verpflichtet sei; der Vater sei überschuldet und bezahle keine Unterhaltsbeiträge. Indem die Vorinstanz dieser komplizierten, verfahrenen Situation keine Rechnung getragen hat, habe sie ihr Ermessen unterschritten. Zudem begründe der angefochtene
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Einspracheentscheid nicht hinlänglich, inwieweit ihre besondere Situation berücksichtigt worden sei. Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt André Clerc zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand ernannt. In ihren Bemerkungen vom 10. Februar 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 14. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. September 2015 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Somit sind auf den vorliegenden Fall diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche im Jahr 2015 in Kraft waren. 3. Vorliegend ist die Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 nicht eingetreten, weil das Gesuch im Namen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters zu unterbreiten sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist damit einzig die Frage zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zur Recht erfolgt ist. Dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Folge auch unter dem Gesichtspunkt einer separaten Berechnung sowie einer Berechnung im Rahmen der neuen Familien ihrer Mutter sowie ihres Vaters geprüft hat, ändert daran nichts. a) Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vor-schussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter „bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen“ zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (Urteil BGer 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3). b) Gemäss Art. 11 Abs. 2 KVGG wird das Gesuch für unterhaltsberechtigte Personen wie Minderjährige, Lehrlinge und Studierende im Namen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters unterbreitet. Der französische Gesetzestext lautet wie folgt: „Pour les personnes à charge, tels les mineurs, les apprentis, les étudiants, la demande est présentée au nom des parents ou du représentant légal.“ In der Botschaft des Staatsrates zum Entwurf des KVGG vom 17. Oktober 1995 (in: BGC 1995 II 2396 ff.) wird zu Art. 10 Abs. 1 KVGG festgehalten, dass das Wort „Familie“ in Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 2 KVGG zu sehen sei. Die Familie werde hier als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Es sei nämlich zu vermeiden, dass eine unterhaltsberechtigte Person einen Beitrag aufgrund von Steuerkriterien erhalte, obwohl ihre Eltern über ansehnliche finanzielle Mittel verfügen (BGC 1995 II 2401). c) Aus dem deutschen und französischen Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 KVGG geht somit hervor, dass bei unterhaltsberechtigten Personen der Anspruch im Namen der Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters) einzureichen ist. Als Beispiele von solchen unterhaltsberechtigten Personen werden die Minderjährigen, Lehrlinge oder Studierende angeführt. Zentral ist somit gemäss diesem Wortlaut die Unterhaltsberechtigung. Die Botschaft stellt ebenfalls klar dar, dass das mass-gebende Kriterium die Unterhaltsberechtigung sei. Jene Personen, die gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf separate Berechnung der Prämienverbilligung. Der Wille des Gesetzgebers, dass auch Volljährige das Gesuch im Rahmen der Familie stellen müssen, wenn die Bedingung der Unterhaltsberechtigung erfüllt ist, geht noch klarer aus den Beratungen und Diskussionen des Grossen Rates zu diesem Artikel hervor. Diese Bedingung wurde auch seitens der vorberatenden Kommission klar hervorgehoben und vom Rat so akzeptiert (BGC 1995 II 2629). Im Rahmen der Diskussion im Grossen Rat wurde der Vorschlag, die gemeinsame Berechnung des Anspruches auf die minderjährigen Lehrlinge und Studenten mit dem Argument abgelehnt, dass Volljährige in Ausbildung einen Unterhaltsanspruch haben können und dass dies zu berücksichtigen sei. Es geht somit aus Gesetzeswortlaut und Materialien hervor, dass Voraussetzung für die gemeinsame Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung zusammen mit den Eltern die Tatsache ist, dass die Kinder unterhaltsberechtigt sind; folglich kommt den Ausgleichskassen bezüglich der Frage, ob der Anspruch auf Prämienverbilligung einer unterhaltsberechtigten Person separat oder im Rahmen der Familie zu prüfen sei, kein Ermessensspielraum zu. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund von Steuerdaten (und mit der Volljährigkeit erfolgt die Besteuerung der Kinder separat von jener der Eltern) jemand einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, obschon die Eltern vermögend sind. Massgebend ist dabei gemäss Wortlaut aber, dass diese Person auch unterhaltsberechtigt ist, d.h. mit anderen Worten berechtigt
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ist, vom Vermögen oder dem Einkommen der Eltern zu profitieren. Hat nämlich jemand keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterhalt seiner Familie, so kann er seine eigenen finanziellen Verhältnisse nicht verändern und lebt somit allenfalls auch in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. 4. a) Wie lange ein Kind einen Unterstützungsanspruch gegenüber seinen Eltern hat, beurteilt sich gemäss den Regeln des Kindesrechts. Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bestimmt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Es besteht keine absolute Altersgrenze. Der Unterhaltsanspruch kann vom Kind klageweise durchgesetzt werden (Art. 279 ZGB). b) Da sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2014 in einer Ausbildung zur Restaurationsfachfrau EFZ befindet, welche sie vermutlich im Sommer 2017 wird abschliessen können, und es sich hierbei um eine Erstausbildung handelt, ist sie gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird darauf hingewiesen, dass bereits Verfahren betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflicht laufen. Dabei ist die im zivilrechtlichen Verfahren zu entscheidende Frage, welcher Elternteil ihr gegenüber unterhaltspflichtig ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Prämienverbilligung nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, dass gegenüber den Eltern ein Unterhaltsanspruch besteht, welcher nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Wenn die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgericht Freiburg vom 10. Juni 2015 (101 2014 303) betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils bezüglich des Unterhaltsanspruchs ihrer noch minderjährigen Geschwister ins Recht führt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Unterhaltspflicht der Eltern ihr gegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, da sie bereits volljährig war (vgl. hierzu ausdrücklich E. 1c letzter Abschnitt und E. 2e). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welche sich im Jahr 2015 noch in Erstausbildung befand, gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Da die Familie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist, kann sie nicht einen separaten Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen. Die Ausgleichskasse ist damit zur Recht auf ihr Gesuch vom 27. April 2015 um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. September 2015 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 5. a) Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b) sind keine Gerichtskosten zu erheben. b) Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 25. November 2015 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt André Clerc zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand ernannt (608 2015 196).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der am 2. November 2016 eingereichten Kostennote ist Rechtsanwalt André Clerc in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1‘920.- (entspricht 10,66 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen Auslagen von CHF 50.- (die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von pauschal CHF 96.- sind nicht belegt und scheinen in Anbetracht des Dossiers zu hoch) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 157.60 (8 Prozent von CHF 1‘970.-). Die Entschädigung im Umfang von CHF 2‘127.60 ist durch den Staat zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Rechtsanwalt André Clerc wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung 608 2015 196 vom 25. November 2015) eine Entschädigung von CHF 1‘920.-, zuzüglich Auslagen von CHF 50.- sowie Mehrwertsteuer von CHF 157.60 (8 Prozent von CHF 1‘970.-) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 2‘127.60 geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. November 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin