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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.11.2014 608 2014 75

17. November 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,814 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 75 Urteil vom 17. November 2014 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 7. Februar 2014 verfügte die Kantonale Ausgleichskasse, dass A.________ und ihre Tochter B.________ im Jahr 2014 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben; dies mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen überschreite die Einkommensgrenze. Die Kantonale Ausgleichskasse stützte sich dabei auf die ordentliche Steuerveranlagungsanzeige des Jahres 2012. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit Einspracheentscheid der Kantonalen Ausgleichskasse vom 19. März 2014 abgewiesen wurde. B. Am 15. April 2014 erhob die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr und ihrer Tochter für das Jahr 2014 eine Prämienverbilligung zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, die Eidgenössische Ausgleichskasse habe am 14. November 2011 entschieden, dass sie für ihre Tochter ab dem 1. August 2011 keinen Anspruch auf Familienzulagen habe, da die Ausbildung nicht anerkannt werde. Mit Entscheid vom 23. Januar 2012 sei die Eidgenössische Ausgleichskasse aber auf ihren Entscheid zurückgekommen und habe ihr für ihre Tochter für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 Familienzulagen zugesprochen. Die Ausbildungszulagen von August 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von monatlich 363.90 Franken seien ihr im Februar 2012 rückwirkend ausbezahlt worden. Diese rückwirkende Auszahlung habe dazu geführt, dass ihr anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze überschritten habe. Wäre der Betrag von 1‘819.50 Franken (fünf Monate à 363.90 Franken) korrekterweise in der Steuerveranlagung 2011 berücksichtigt worden, wäre ihr anrechenbares Einkommen in beiden Jahren unter der Einkommensgrenze geblieben. In ihren Bemerkungen vom 5. Juni 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Da die Ausbildungszulagen im Jahr 2012 versteuert worden seien, würden sie auch auf der Steuerveranlagung 2012 erschienen. Es gebe immer wieder Situationen, in welchen auf einer Steuerveranlagung Elemente aufgeführt seien, die nicht mehr vorhanden seien, oder Elemente noch nicht aufgeführt seien. Die Steuerveranlagung könne in solchen Fällen nicht korrigiert werden; dies sei in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Auch sei eine Neuberechnung der Prämienverbilligung auf der Basis der Steuerveranlagung 2013 nicht möglich. C. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Kantonalen Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Beschwerde vom 15. April 2014 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht der Schweizerischen Post zu Handen der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz übergeben worden. Als Verfügungsadressatin und Prämienschuldnerin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220, E. 4.1; 134 I 313, E. 3 mit weiteren Hinweisen). b) Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder deren Bruttovermögenswerte die vom Staatsrat festgesetzten Beträge übersteigen. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13). Gemäss der hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2014 haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: 38'500 Franken für alleinstehende Personen; 45'900 Franken für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern; 55'400 Franken für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen werden um 11'500 Franken je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Versicherte und Familien, deren Bruttoeinkommen 150'000 Franken oder deren Bruttovermögenswerte 1 Million Franken übersteigen (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen (Code 4.910) gemäss der letzten Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres. Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30‘000 Franken übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15‘000 Franken übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3. Vorliegend ist streitig, ob die Ausbildungszulagen der Monate August 2011 bis Dezember 2011, welche der Beschwerdeführerin erst nachträglich, im Februar 2012, ausbezahlt wurden und welche die Beschwerdeführerin Folge dessen auch erst im Jahr 2012 versteuerte, bei den anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigen sind. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 KVGG wird das anrechenbare Einkommen aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben. Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich war (aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die Verordnung des Staatsrates über die Verbilligung der Krankenkassenprämien lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343, E. 3g/dd; Urteile 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 6.4, 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010, E. 4.3.6, und 2P.79/1998 vom 10. Mai 1999, E. 3d f.). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil des Bundesgerichtes K/20/03 vom 16. Mai 2003, E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. In aller Regel sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen. Unter gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Absatz 1 abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber klarerweise nicht erfüllt. Das Kantonsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass diese Verordnungsbestimmung, welche den Möglichkeiten, auf aktualisierte Einkommensverhältnisse abzustellen, enge Grenzen setzt, verfassungs- und gesetzeskonform ist (Urteil des Kantonsgerichtes 608 2013 5 vom 22. September 2014). Im Übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass das Abweichen von den in der Steuerveranlagung festgehaltenen Elementen nicht praktikabel ist. Es wäre nämlich vorliegend nicht nur die Prämienverbilligung für das Jahr 2014 zu korrigieren, es müsste auch der Anspruch für das Jahr 2013, welcher rechtskräftig gestützt auf die Steuerperiode 2011 entschieden worden ist, überprüft werden können, würden doch ansonsten die vom Jahr 2012 ins Jahr 2011 verschobenen Einkommenselemente unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass die Nachzahlung der Familienzulagen effektiv im Jahr 2012 erfolgte und die Beschwerdeführerin in diesem Jahr über diesen Betrag auch tatsächlich verfügen konnte.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 b) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 ist damit auf Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2012 zu prüfen. In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a VKP berechnet sich das anrechenbare Einkommen wie folgt: Nettojahreseinkommen (Code 4.910): 53‘392 Franken Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110–4.140): + 8‘200 Franken – 2‘832 Franken Anrechenbares Einkommen: 58‘760 Franken Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter; sie hat eine unterhaltsberechtigte Tochter. Die Einkommensgrenze liegt bei 57‘400 Franken (45’900 Franken zuzüglich 11‘500 Franken). Damit liegt das anrechenbare Einkommen über der Einkommensgrenze, weshalb für das Jahr 2014 kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kantonalen Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. März 2014 zu bestätigen. 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 33). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtkosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. November 2014/dki

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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