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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.01.2016 608 2014 230

20. Januar 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·7,825 Wörter·~39 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 230 Urteil vom 20. Januar 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen B.________, Beklagte Gegenstand Berufliche Vorsorge (Revision einer Invalidenrente im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages der gebundenen Vorsorge der Säule 3a) Klage vom 9. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1958, verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Söhnen (Jahrgänge 1983 und 1988), wohnhaft in C.________, hat am 2. April 1993 bei der D.________ (nunmehr: B.________; nachfolgend: Versicherung) eine gebundene Vorsorgeversicherung nach Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) abgeschlossen (Police Nr. 1210.0.4114280-0 mit Vertragsbeginn am 17. März 1993 und Vertragsende am 17. März 2024). Im Rahmen dieser Police wurde er auch für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit versichert (Erwerbsausfallrente; Prämienbefreiung). Nachdem der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Maurer aufgrund von Rückenbeschwerden aufgegeben hatte, meldete er sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62 Prozent und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2000 eine halbe IV-Rente zu. Ab dem 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) bezog der Versicherte bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 62 Prozent eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. In Anlehnung an den IV-Rentenentscheid richtete auch die Versicherung dem Versicherten nach Ablauf der 24-monatigen Wartefrist mit Wirkung ab 17. September 2001 und basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent die entsprechenden Leistungen (Erwerbsausfallrente; Prämienbefreiung) aus. Die zugesprochenen Leistungen wurden in regelmässigen Abständen überprüft und bestätigt. B. Nachdem der Versicherte gegenüber der Versicherung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, veranlasste diese eine Observierung sowie eine mündliche Befragung des Versicherten. Am 10. Juni 2013 erstattete der Gesellschaftsarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin FMH und Manuelle Medizin SAMM, ein Aktengutachten. Unter Bezugnahme auf das Aktengutachten teilte die Versicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 23. August 2013 mit, dass sie ihre Leistungen per sofort einstelle; dies deshalb, weil beim Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent und in einer Verweistätigkeit eine solche von 100 Prozent bestehe. Mit Schreiben vom 3. September 2013, 19. September 2013 sowie 14. November 2013 erklärte der Versicherte, dass er mit der Renteneinstellung nicht einverstanden sei. Er forderte die Versicherung auf, die Rentenzahlungen umgehend wieder aufzunehmen und ein polydisziplinäres Gutachten (mit den Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie) in Auftrag zu geben. In der Folge veranlasste die Versicherung beim Gesellschaftsarzt einen Nachtrag zum Aktengutachten, welcher am 9. Dezember 2013 erstattet wurde. Zu den vom Versicherten erhobenen Einwänden nahm sie diesem gegenüber aber keine Stellung. Am 30. Juni 2014 liess der Versicherte der Versicherung das von der IV-Stelle im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des F.________ vom 6. März 2014 (nachfolgend: polydisziplinäres Gutachten) sowie den Vorentscheid der IV-Stelle vom 23. Juni 2014 zukommen. Er wies darauf hin, dass sich sein Invaliditätsgrad von 62 Prozent auf 67 Prozent erhöht habe und er weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung beziehe. Seine gesundheitliche Situation habe sich daher eher verschlechtert und auf jeden Fall

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 nicht verbessert, weshalb offensichtlich sei, dass die Versicherung die Rentenleistungen zu Unrecht eingestellt habe. Nachdem sich der Gesellschaftsarzt am 19. August 2014 ein weiteres Mal zum Fall geäussert hatte, teilte die Versicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 29. August 2014 mit, dass sie ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab 17. Juni 2013 (Einstellungsdatum) zu 42 Prozent wieder aufnehme. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des Gesellschaftsarztes, wonach in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 Prozent bestehe. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Klage beim Kantonsgericht Freiburg. Er formuliert die folgenden Rechtsbegehren: Primär: 1. Die B.________ sei zu verurteilen, A.________ im Rahmen der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.4114280-0 und gestützt auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 67 Prozent mit Wirkung ab 17. Juni 2013 eine jährliche Erwerbsausfallrente von CHF 15‘000.- zu bezahlen. 2. Die B.________ sei zu verurteilen, A.________ im Rahmen der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.4114280-0 und gestützt auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 67 Prozent mit Wirkung ab 17. Juni 2013 die volle jährliche Prämienbefreiung zu gewähren. Subsidiär: 1. Die B.________ sei zu verurteilen, A.________ im Rahmen der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.4114280-0 und gestützt auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent mit Wirkung ab 17. Juni 2013 eine jährliche Erwerbsausfallrente von CHF 9‘300.- zu bezahlen. 2. Die B.________ sei zu verurteilen, A.________ im Rahmen der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.4114280-0 und gestützt auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent mit Wirkung ab 17. Juni 2013 eine jährliche Prämienbefreiung im Umfang von 62 Prozent zu gewähren. A.________ sei zulasten der B.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das polydisziplinäre Gutachten sei vollständig und nachvollziehbar. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene, durch einen Nichtmediziner vorgenommene Observation sowie die Beurteilung durch einen nicht neutralen Gesellschaftsarzt, der sich ausschliesslich auf die Akten abgestützt und keine eigene Untersuchung durchgeführt habe, würden die umfassende polydisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte nicht zu widerlegen vermögen. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent habe während 13 Jahren mit dem Invaliditätsgrad übereingestimmt. Nachdem sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und sich der Invaliditätsgrad auf 67 Prozent erhöht habe, sei bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von ebenfalls 67 Prozent eine volle Erwerbsausfallrente geschuldet. Entsprechend sei auch eine volle Prämienbefreiung zu gewähren. D. In ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2015 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Sie bestreitet im Wesentlichen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Observationsdossier den Gutachtern vor und nach der polydisziplinären Begutachtung nicht bekannt gewesen sei. Auch die IV-Stelle habe keine Kenntnis des Observationsdossiers gehabt. Die anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen würden aber darauf schliessen lassen,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 dass der Kläger die beklagten Schmerzen überwinden könne. Die Beklagte sei davon überzeugt, dass, hätten die Gutachter bei der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens von den Observationsergebnissen Kenntnis gehabt, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers höher als 50 Prozent ausgefallen wäre. E. In seiner Replik vom 8. Juli 2015 hielt der Kläger an seinen Standpunkten fest und beantragte zusätzlich, es sei die Beklagte zu verurteilen, die vierteljährliche Rente ab dem 1. des Monats nach Ablauf des jeweiligen Versicherungsquartals zu 5 Prozent zu verzinsen. Die Beklagte reichte – trotz Fristerstreckung – keine Duplik ein. F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. a) Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG. Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; Urteil BGer 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten im Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Im Übrigen gilt auch nach Ziff. 5.6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dass als Gerichtsstand der schweizerische Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten in Frage kommt. Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Klage ist am 9. Dezember 2014 (Datum der Postaufgabe) formrichtig durch den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten. b) Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). 2. Vorliegend ist strittig, ob der Kläger ab dem 17. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Erwerbsausfallrente und auf vollständige Prämienbefreiung hat bzw. auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Erwerbsausfallrente; Prämienbefreiung) basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 a) Bei der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gibt es bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b). Dem hier zu beurteilenden Fall liegt ein zwischen den Parteien geschlossener Lebensversicherungsvertrag, mithin die Variante gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, zu Grunde. Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als „freiwillige berufliche Vorsorge“ bezeichnet und so von der „Selbstvorsorge“ der Säule 3b abgegrenzt wird (BBl 1976 I 149 ff., S. 215 Ziff. 435), ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule („zweite Säule im engeren Sinne“) gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit (Urteil BGer 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3). Namhafte Bereiche der Säule 3a – wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung – sind praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (zum Ganzen: BGE 141 V 405 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Unter anderem hat das Bundesgericht entschieden, dass der Begriff der Invalidität in der Säule 3a „insgesamt“ nicht weiter zu fassen ist als in der zweiten Säule (Urteil BGer 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.4). Ferner hat es entschieden, dass die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen sind (erwähnter BGE 141 V 405 E. 3.5; 141 V 439 E. 4.1). b) Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) Anwendung (BGE 141 V 405 E. 3.3. mit Verweis auf BGE 138 III 416; KÜNG, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, Art. 76 N. 18). c) Gemäss der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.4114280-0 hat der Vorsorgevertrag die schriftlichen Antragserklärungen, die ergänzenden Bedingungen für Vorsorgeversicherungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Grundlage. Danach gilt die versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet (Ziff. 2.5.1 Abs. 1 AVB). Anspruch auf Leistungen besteht vom ersten Tag des dem Ende der Wartefrist folgenden Versicherungsmonats an, solange die versicherte Person infolge Unfalls oder Krankheit oder – wenn in der Police ausdrücklich vermerkt – nur infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (Ziff. 2.5.2.1 AVB). Ist die versicherte Person nur teilweise erwerbsunfähig, so besteht Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als einem Viertel begründet keinen Anspruch, bei einem solchen von mindestens zwei Dritteln besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Versicherungsleistungen entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom ersten Tage des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades ist der Versicherung sofort anzuzeigen (Ziff. 2.5.2.3 AVB). d) Wie die Invalidenleistungen aus einer Lebensversicherung der Säule 3a anzupassen sind, wenn sich beispielsweise der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert, ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG einschlägige Bestimmungen. Auch die Versicherungsbedingungen der Beklagten halten dazu – abgesehen von der die Meldepflicht regelnden Bestimmung von Ziff. 2.5.2.3 Abs. 2 AVB – nichts fest. Es rechtfertigt sich somit im vorliegenden Fall, subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden Grundsätze beizuziehen (BGE 141 V 405 E. 3.5). e) Analog zu den Renten der Invalidenversicherung sind auch jene der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben (BGE 133 V 67 E. 4.3.1). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen (BGE 140 I 50 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 129 V 450 E. 2 und 138 V 86 E. 5.2.3) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde – nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinne, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5) zulässig wäre (BGE 141 V 405 E. 3.6). Es liegt namentlich keine Willkür vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren – befristeten – Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (Urteil BGer 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2). Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2; 138 V 409 E. 3.2). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit Verweis auf BGE 138 V 409 E. 3.2 und Urteil BGer 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 3. Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hat und damit die Voraussetzungen einer materiellen Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. a) Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung können grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1, bestätigt in BGE 140 V 70 E. 6.2.2). Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). b) Die Rentenzusprache per 17. September 2001 erfolgte in Anlehnung an den IV- Rentenentscheid vom 1. Oktober 2002 und damit gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Am 20. September 1999 diagnostizierte das G.________, Klinik für Rheumatologie, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (polytoper Bandscheibenschaden; Osteochondrose L3-S1) (IV-Akten S. 23 f.). Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 5. November 1999 über ein chronisches invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radiologisch nachweisbarer ausgeprägter Osteochondrose mit Osteophytenbildung im Bereich mehrerer Lendenwirbel sowie einen polytopen Bandscheibenschaden und attestierte dem Kläger eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 16. September 1999 bis auf Weiteres (IV-Akten S. 29 ff.). In der Folge wurde der Kläger in der I.________ beruflich abgeklärt. Diese Abklärung ergab, dass der Kläger auch bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung eine Leistungseinbusse zu verzeichnen habe und er auch in diesem Rahmen höchstens eine Erwerbsfähigkeit von 40 bis 50 Prozent erreichen könne (Abklärungsbericht vom 21. Juli 2000; IV-Akten S. 53). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer angepassten Tätigkeit (wie zum Beispiel als Mitarbeiter in der leichten industriellen Produktion) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 62 Prozent und gewährte dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV-Akten S. 91 f.). Nach Ablauf der 24-monatigen Wartefrist sprach auch die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 17. September 2001 eine Erwerbsausfallrente sowie eine Prämienbefreiung im Umfang von 62 Prozent zu. c) Die Prüfung des Leistungsanspruches in den Jahren 2013 und 2014 stützte sich auf den Observationsbericht vom 22. April 2013, die mündliche Befragung des Klägers vom 3. Mai 2013, das Aktengutachten des Gesellschaftsarztes, Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin FMH und Manuelle Medizin SAMM, vom 10. Juni 2013 (mit Nachtrag vom 9. Dezember 2013), das polydisziplinäre Gutachten vom 6. März 2014 sowie ein weiteres Aktengutachten des Gesellschaftsarztes vom 19. August 2014. aa) Dem Observationsdossier (Beklagtenbeilage 3) lässt sich entnehmen, dass der Kläger an insgesamt vier Tagen während mehrerer Stunden observiert wurde. Er wurde dabei beobachtet, wie er sich bückte, Äste vom Boden aufhob, diese auf den Kleintransporter lud und wieder ablud, den Boden wischte, eine Leiter von geschätzt 12 bis 14 kg auf seiner Schulter trug und diese sowie weitere Gegenstände (Besen, Gabel) auf den Kleintransporter lud (27. März 2013 zwischen 13h11 und 14h46), mit beiden Händen an einem elektrischen Kabel zog (2. April 2013 um 13h27), Werkzeuge auf den Kleintransporter lud, zusammen mit seinem Sohn eine Steinsäge von geschätzt 60 bis 110 kg sowie eine Planiermaschine von geschätzt 70 bis 120 kg trug, auf den Kleintransporter lud und von diesem wieder ablud, während über zwei Stunden Steine oder Platten sägte, sich bückte und diese kniend auf dem Boden anordnete, mit einer motorisierten, vibrierenden Planiermaschine den Boden ebnete (5. April 2013 zwischen 10h55 und 16h55), während mehrerer Stunden schaufelte, hackte sowie (Pflaster-) Steine aufhob und diese in eine Schubkarre legte (8. April 2013 zwischen 7h40 und 14h30). Der mit der Observation beauftragte Privatdetektiv beschrieb, dass sich der Kläger in einer sehr guten körperlichen Verfassung befinde und keine Schmerzen zu verspüren scheine. Im Observationsdossier finden sich diverse Fotoaufnahmen, welche den Kläger bei seinen Tätigkeiten zeigen. Videoaufnahmen wurden keine erstellt. bb) Anlässlich der mündlichen Befragung vom 3. Mai 2013 gab der Kläger zu Protokoll, dass er ab und zu seinem Sohn in dessen Gartenbaubetrieb mithelfe, selber aber keine Kundenaufträge mehr zeitgerecht ausführen könne. Zeitweise könne er drei Wochen gar nicht

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 mithelfen, dann aber wieder drei Tage hintereinander leichte Arbeiten ausführen. Er betätige sich in der Administration (Planung), könne ein wenig Äste aufheben, Material zur Baustelle hinfahren und leichte Gegenstände bis 5 kg während kurzer Zeit tragen. Auf- und Ablad, Platten legen und längeres Wischen gehe jedoch nicht. Auch könne er weder knien noch sich bücken oder auch nicht selbst leichte Gegenstände auf Brusthöhe und schon gar nicht über den Kopf heben. Wenn er kurzfristig schwerere Gegenstände hebe (während etwa 1 Minute ein Gewicht von maximal 50 kg) oder während mehr als 5 Minuten wische, dann gehe anschliessend während zwei bis drei Wochen nichts mehr (Klägerbeilage 4). cc) Im Aktengutachten vom 10. Juni 2013 (Beklagtenbeilage 4) stellte der Gesellschaftsarzt die folgenden Diagnosen: (1.) V.a. bipolare Störung mit chronischem Schmerzsyndrom, (2.) lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei wahrscheinlich Claudicatio spinalis L2/L3 und (3.) asymptomatische koronare Herzkrankheit. Die Diagnosen würden auf sehr wackligen Beinen stehen. Auch die behandelnden Ärzte hätten gewisse Zweifel. Dass diese Zweifel mehr als berechtigt seien, würden die Beobachtungen zeigen, welche einen in seinem aktuellen Beruf voll arbeitenden Kläger zeigen. Auch das Einlösen verschiedener neuer Fahrzeuge auf seinen Namen zeuge von seiner Berufstätigkeit. Gemäss der dem Gesellschaftsarzt zur Verfügung stehenden Akten sei eine leichte Einschränkung im ehemaligen Beruf als Maurer zwar möglich, eine solche in der aktuell ausgeführten Verweistätigkeit könne aber nicht ausgemacht werden. Im Nachtrag zum Aktengutachten vom 9. Dezember 2013 (Beklagtenbeilage 5) stellt der Gesellschaftsarzt zwei zusätzliche Diagnosen: (4.) obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP- Beatmung und (5.) Diabetes mellitus Typ 2. Diese Diagnosen würden aber – bei entsprechender Behandlung – die Arbeitsfähigkeit und Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigen. Die Diagnose der bipolaren Störung sei gemäss dem behandelnden Psychiater nicht gesichert und werde als ungenügend behandelt bezeichnet. Da der Kläger die Depression oder zumindest psychische Alteration/Belastung mit keinem Wort erwähne, könne der Leidensdruck von dieser Seite offensichtlich nicht von Belang sein. Auch bezüglich des diagnostizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei wahrscheinlich Claudicatio spinalis L2/L3 müsse von einem nur mässigen Leidensdruck ausgegangen werden, weil die Rückenschmerzen bislang nicht konsequent therapiert worden seien, da dies vom Kläger offensichtlich abgelehnt worden sei. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger für eine Verweistätigkeit, wie er sie bewiesenermassen auch ausführe, vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der Gesellschaftsarzt sei überzeugt, dass die Gutachter bei Kenntnis der Observationsdaten ihre Einschätzung grundlegend revidieren würden resp. werden. dd) Im polydisziplinären Gutachten (Klägerbeilage 14) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.1) DD: bipolare affektive Störung gemäss Aktenlage (ICD-10: F31) 2. Beginnende Gonarthrose beidseits bei - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links 2002 - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, Synovektomie und Plicaresektion sowie offener Meniskusganglionresektion links am 6. Dezember 2012

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, partieller Synovektomie und Plicaresektion rechts am 8. Oktober 2010 3. Claudicatio spinalis und chronisches Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen Osteochondrosen und Spondylarthrosen LWK2-SWK1, Diskushernien LWK3/4, LWK 4/5 und LWK5/S1 sowie verdickten Ligamenta flava und epiduraler Lipomatose mit deutlicher sekundärer Spinalkanalstenose LWK2- LWK5 (ICD-10: M48.8 und M54.5) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 4. Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) 5. Periarthropatische (DD artikuläre) Schulterbeschwerden beidseits mit Bewegungseinschränkung 6. Epicondylopathia humeri radialis rechts 7. Spreizfüsse 8. Adipositas per magna Aufgrund der rezividierenden depressiven Störung, des sehr labilen Gleichgewichtes, das immer zu dekompensieren drohe, sobald Belastungen auftreten würden, sei der Kläger als vermindert belastbar einzustufen und dadurch nicht in der Lage, eine volle Leistung zu erbringen. Es könne nachvollzogen werden, dass dadurch eine etwa 40-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Vermutlich bestehe diese Einschränkung schon seit mehreren Jahren, zumindest seit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im März 2012. Eine höhere Einschränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht nachvollziehen (polydisziplinäres Gutachten S. 46; vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten vom 6. Februar 2014). Aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms bei erheblichen, multisegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen und aufgrund der Varuspangonarthrose bds. linksbetont seien dem Kläger konstant mittelschwere und schwere Tätigkeiten sicherlich nicht mehr zumutbar. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung, nach Durchsicht der vorliegenden Aktenlage und insbesondere auch der bisher durchgeführten Bildgebung sowohl der LWS wie auch der Kniegelenke sollten dem Kläger leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem 80-Prozent-Arbeitspensum zumutbar sein, wobei 20 Prozent dem vermehrten Pausenbedarf dienen sollten. Vermieden werden müssten sicherlich das Achsenskelett belastende Tätigkeiten (Schläge, Sprünge etc.), Tätigkeiten auf rutschigem oder unebenem Gelände, chronisch kniende oder kauernde Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste etc.). Überwiegend sitzende Tätigkeiten (z.B. Nachtportier, Tankstellenwart, Bürotätigkeiten) wären dem Kläger aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch durchaus noch zuzumuten (polydisziplinäres Gutachten S. 47; vgl. auch das orthopädische Teilgutachten vom 6. Februar 2014). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe derzeit für die ursprüngliche Tätigkeit als Maurer weiterhin eine vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent, idealerweise aufgeteilt auf zweimal zwei Stunden pro Tag. Entsprechend den Angaben in der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass diese Beurteilung wohl zumindest seit Ende September 2011 Gültigkeit habe. Aus rheumatologischer Sicht würden keine Gründe bestehen, diese Teilarbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit allfälligen zusätzlichen Einschränkungen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 der Arbeitsfähigkeit anderer Fachbereiche zu addieren. Diese seien gegebenenfalls zu subsumieren (polydisziplinäres Gutachten S. 47 f.; vgl. auch das rheumatologisches Teilgutachten vom 13. Februar 2014). Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass der Kläger mittelschwere und schwere Tätigkeiten andauernd nicht mehr werde ausüben können. Leichte adaptierte Tätigkeiten seien ihm seit Ende September 2011 noch im Rahmen von 50 Prozent möglich. Es sei festgehalten, dass die aus somatischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen seien (polydisziplinäres Gutachten S. 48). ee) Am 19. August 2014 äusserte sich der Gesellschaftsarzt zum polydisziplinären Gutachten (Beklagtenbeilage 6). Er hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die Diagnose der psychischen Erkrankung auf eine depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode redimensioniert worden sei. Unter Einbezug der beobachteten, vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung müsse aber die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht auf 0 Prozent bis höchstens 20 Prozent reduziert werden. Dagegen scheine der ledigliche Verdacht auf eine Claudicatio spinalis bei Lumbovertebralsyndrom erhärtet zu sein. Dem Bericht folgend scheinen aber die Gutachter keine Kenntnis von den erfolgten Observationen zu haben, würden doch die Aufzeichnungen die Überwindbarkeit der vom Kläger beklagten Schmerzen zeigen. Auch die Kniegelenksarthrosen seien lediglich beginnend und von untergeordneter Bedeutung. Somit könne von Seiten der rheumatologischen wie auch der orthopädischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 Prozent geltend gemacht werden. Der Kläger beweise es. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würde aber eindeutig der Diabetes mellitus (wahrscheinlich Typ 2) und das obstruktive Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Beatmung fehlen; diese würden zumindest Auswirkung im Rahmen der Fahrtauglichkeit auf die Arbeitsunfähigkeit haben. Unter Berücksichtigung all dieser Punkte könne eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 Prozent in der vom Kläger ausgeübten Verweistätigkeit abgeleitet werden. Diese 20 Prozent seien durch vermehrten Pausenbedarf (Erholung Rücken, Blutzuckermessung, gelegentliche Zwischenmalzeiten) begründet. d) Vorliegend ist generell festzuhalten, dass sich das im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 6. März 2014 auf insgesamt vier Explorationen (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch und rheumatologisch) sowie auf das den Gutachtern zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen stützt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Kläger beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Dies wird weder von der Beklagten noch vom Gesellschaftsarzt grundsätzlich in Abrede gestellt. Einzig hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit ergeben sich Differenzen, indem sich die Beklagte – der Meinung des Gesellschaftsarztes folgend, welcher sich seinerseits auf das Observationsdossier stützt – auf den Standpunkt stellt, der Kläger könne seine Schmerzen überwinden und in der aktuellen, adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 80 Prozent erbringen. e) Die bei der Observation gemachten Beobachtungen belegen, dass der Kläger in der Lage ist, seinem Sohn im Gartenbau zu helfen und dabei – zumindest teilweise – auch mittelschwere Arbeiten zu verrichten. So wurde er dabei beobachtet, wie er Gegenstände (Äste, Besen, Gabel, Leiter, Steinsäge, Planiermaschine) in den Kleintransporter lud und von diesem

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 wieder ablud, schwere Maschinen (Steinsäge, Planiermaschine) über kurze Strecken trug, aufund wieder ablud, sich bückte, kniete, während mehrerer Stunden schaufelte, hackte und den Boden wischte sowie Steine oder Platten legte. Damit wurde der Kläger bei Tätigkeiten gesehen, welche er seinen Aussagen gegenüber der Beklagten zufolge (Protokoll der mündlichen Befragung vom 3. Mai 2013, Klägerbeilage 4) angeblich nicht mehr ausführen kann. Alleine aus diesen Beobachtungen kann aber nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit von 80 Prozent geschlossen werden. So sagt das Observationsdossier lediglich etwas darüber aus, dass der Kläger – trotz gegenteiliger Aussagen – die genannten Tätigkeiten auszuführen in der Lage ist, nicht aber, in welchem zeitlichen Ausmass dies der Fall ist. Da er in einem Zeitraum von insgesamt 10 Tagen lediglich an drei Tagen observiert und an diesen Tagen auch nur während eineinhalb, sechs und knapp sieben Stunden (inkl. Pausen) bei den erwähnten Tätigkeiten beobachtet wurde, stehen die gemachten Beobachtungen – zumindest in zeitlicher Hinsicht – nicht im Widerspruch zu seinen anlässlich der mündlichen Befragung gemachten Angaben, wonach er seit Februar 2013 in etwa 25 Stunden gearbeitet habe und dass er mal drei Wochen gar nicht helfen, dann aber wieder 3 Tage hintereinander leichte Arbeiten ausführen könne (Protokoll der mündlichen Befragung vom 3. Mai 2013, S. 2 und 3; Klägerbeilage 4). Was der Kläger in der Zwischenzeit gemacht hat, ob er auch an diesen Tagen im Gartenbau tätig war oder sich ausruhen musste, ist auf jeden Fall nicht dokumentiert. Damit ist festzuhalten, dass zwischen dem Observationsdossier und den anlässlich der mündlichen Befragung vom 3. Mai 2013 gemachten Aussagen zwar Divergenzen hinsichtlich der möglichen Tätigkeiten bestehen, nicht aber in Bezug auf das geleistete Arbeitspensum. Entscheidend ist vorliegend aber, dass der Kläger anlässlich der polydisziplinären Begutachtung den Gutachtern gegenüber erwähnte, er helfe seinem Sohn beim Gartenbau (polydisziplinäres Gutachten S. 15). Er sei Allrounder, helfe im Büro und auch draussen mit (S. 16, 17, 29). Er mache alles (S. 17), ausser körperlich belastende Tätigkeiten (S. 23). Er würde auch Planierarbeiten durchführen, Fundamente anfertigen und Material holen und müsse intermittierend auch Lasten tragen (S. 17, 29). Die Arbeitsdauer sei unterschiedlich, teils zwei bis vier Stunden pro Tag, manchmal einen ganzen Tag; im Monat arbeite er durchschnittlich ca. 20 Stunden, was in etwa einem 10-Prozent-Pensum entspreche (S. 15, 17, 21, 29, 37). Diese Aussagen decken sich weitgehend mit den anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen, auf jeden Fall sind hier keine offensichtlichen Widersprüche zu erkennen. Auch konnte der den Kläger begutachtende Orthopäde feststellen, dass dieser über eine kräftig erhaltene Muskulatur insbesondere in Schulter und Rücken verfügt (S. 31). Insofern kann der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, wonach die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Klägers anders beurteilt hätten, hätten sie Kenntnis des Observationsdossiers gehabt. Trotz dieser vom Kläger beschriebenen aktuellen Tätigkeiten sind die Gutachter zum Schluss gekommen, dass dem Kläger konstant mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (polydisziplinäres Gutachten S. 35, 48), aber leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten im Rahmen eines 50-Prozent-Pensums (S. 35, 44, 48). Dabei seien das Achsenskelett belastende Tätigkeiten (Schläge, Sprünge etc.), Tätigkeiten auf rutschigem oder unebenem Gelände, chronisch kniende oder kauernde Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste etc.) zu vermeiden (S. 35, 47). Dieses Anforderungsprofil lässt sich durchaus mit der aktuellen Tätigkeit des Klägers vereinbaren. Es existieren zwar im Gartenbau durchwegs mittelschwere bis schwere Arbeiten. Aufgrund dessen, dass der Kläger im Betrieb seines Sohnes mithilft, kann aber auf die körperlichen Beschwerden

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 des Klägers angemessen Rücksicht genommen werden und können ihm eher die leichteren und mittelschweren Aufgaben übertragen werden. Auch hat der Kläger offenbar die Möglichkeit, je nach psychischer und physischer Verfassung mehrtägige Arbeitspausen einzulegen. f) Was die Aktengutachten des Gesellschaftsarztes anbelangt, so vermögen diese das polydisziplinäre Gutachten nicht zu entkräften. Insbesondere die Stellungnahme des Gesellschaftsarztes vom 19. August 2014 lässt am polydisziplinären Gutachten keine Zweifel aufkommen. So werden die von den Gutachtern gestellten Diagnosen vom Gesellschaftsarzt nicht kritisiert, dieser stellt sich einzig auf den Standpunkt, die anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen würden beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 Prozent bestehe. Dass vom Observationsdossier aber lediglich Rückschlüsse auf die möglichen Einsatzgebiete gezogen werden können, nicht aber auf das zumutbare Arbeitspensum, wurde bereits ausgeführt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesellschaftsarzt in seinem ersten Aktengutachten vom 10. Juni 2013 forderte, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Rheumatologie) durchzuführen (Beklagtenbeilage 4). Eine solche Begutachtung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Rheumatologie wurde in der Folge auch durchgeführt (Klägerbeilage 14) und der Kläger aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 Prozent als arbeitsfähig erachtet. Das Gutachten ist umfassend, einleuchtend und nachvollziehbar und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden sollte. Da es von Spezialisten der betroffenen Fachrichtungen erstellt wurde, kommt dem polydisziplinären Gutachten ein höherer Beweiswert zu als den Stellungnahmen des Gesellschaftsarztes, welcher zwar Facharzt für Innere Medizin FMH und Manuelle Medizin SAMM sowie Medizinischer Gutachter SIM, aber weder Psychiater noch Rheumatologe ist. Zudem hat der Gesellschaftsarzt den Kläger nicht untersucht, sondern seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit alleine aus dem Observationsdossier hergeleitet. Schliesslich setzt sich der Gesellschaftsarzt auch nicht kritisch mit dem polydisziplinären Gutachten auseinander, sondern beruft sich einzig auf die anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen. g) Der begutachtende Rheumatologe hält in seinem Teilgutachten fest, dass aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule eine doch erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe, wie dies im Abklärungsbericht der I.________ vom 21. Juli 2000 schon festgehalten worden sei. Die darin aufgeführte verbleibende Arbeitsfähigkeit von etwa 50 Prozent auch in einer adaptierten Tätigkeit erscheine adäquat, da der Kläger immer wieder auch seine Körperposition ändern müsse und in der Beweglichkeit relevant eingeschränkt sei, vor allem aber unter einer deutlichen und therapieresistenten Schmerzsymptomatik leide (polydisziplinäres Gutachten S. 43). Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Rentenzusprache per 17. September 2001 nicht verbessert, sondern mit der zusätzlich aufgetretenen psychiatrischen Symptomatik, welche ihrerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent begründet, eher verschlechtert hat. Da die aus somatischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen aber nicht additiv zu sehen sind (polydisziplinäres Gutachten S. 47, 48) und der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes nach wie vor in der Lage ist, in leichten, adaptierten Tätigkeiten in einem Pensum von 50 Prozent zu arbeiten, was dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2002 (IV-Akten S. 96 ff.) entspricht, ergibt sich keine wesentliche invalidisierende Änderung seines Gesundheitszustandes

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 (Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2014, IV-Akten S. 447 f.). Vielmehr ist die Anpassung des IV-Grades von 62 Prozent auf 67 Prozent einzig darauf zurückzuführen, dass die IV-Stelle bei dessen Ermittlung auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010“ und nicht mehr auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998“ abgestellt hat. Damit hat die IV-Stelle bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vorgenommen, was für die Anpassung einer Dauerleistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG aber nicht ausreicht (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 17 N. 16 [mit Verweis auf SVR 2006 IV Nr. 45] und Art. 17 N. 19). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger am 24. November 2014 einer operativen Intervention unterziehen musste, was eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 2014 bis zum 23. Januar 2015 nach sich zog, ist er doch seither wiederum in der Lage, in einer leichten, adaptierten Tätigkeit zu einem Pensum von 50 Prozent zu arbeiten (Dr. med. J.________, Facharzt Neurochirurgie FMH und interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Versicherungsbericht vom 2. Dezember 2014, Klägerbeilage 19; Schreiben der IV-Stelle vom 7. Mai 2015, Klägerbeilage 20). 4. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine materielle Revision analog Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind, ist eine Anpassung der Rente unter prozessualrevisions- und wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten (analog Art. 53 ATSG) zu prüfen. Ein prozessualer Revisionsgrund wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit bleibt die Frage, ob die Beklagte die Leistungszusprache in Wiedererwägung ziehen konnte. a) Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil BGer 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1 und 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). b) Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder die massgeblichen Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage scheidet die gemäss Bundesgericht auch im Bereich des BVG mögliche analoge Anwendung von Art. 53 ATSG (BGE 141 V 405 E. 5) und damit die Wiedererwägung als Rückkommenstitel aus. 5. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausging, dass der Kläger ab 17. Juni 2013 keinen Anspruch mehr auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat. Demnach hat sie dem Kläger in teilweiser Gutheissung der Klage über den 17. Juni 2013 hinaus die bisherigen Leistungen (Erwerbsausfallrente; Prämienbefreiung), basierend auf einem

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent, zu erbringen. Sollte der Kläger in der Zwischenzeit die vollen Prämien bezahlt haben, so sind ihm die 62 Prozent übersteigenden Prämien zurückzuerstatten. 6. Der Kläger macht die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Fälligkeit geltend. a) Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Beklagten zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen über das Bundesgesetz betreffend das Schweizerische Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Art. 104 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins zu 5 Prozent für das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung durch den Gläubiger voraus (NEF, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, a.a.O., Art. 41 N. 20). Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Urteil BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.2); eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus. b) Nach dem Wortlaut von Ziff. 2.9 Abs. 2 AVB bezahlt die Beklagte Erwerbsausfallrenten – abweichend von Art. 41 Abs. 1 VVG – vierteljährlich nachschüssig, erstmals am Ende des Versicherungsquartals, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt für die Erfüllung der geschuldeten Erwerbsunfähigkeitsleistungen vereinbart; die Renten sind vierteljährlich jeweils auf das Quartalsende zu zahlen. Es liegt ein Verfalltagsgeschäft vor, weshalb die Versicherung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Klägers nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124 E. 4.3 und 5.3; Urteil BGer 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2). Da die Beklagte die Erwerbsausfallrente des Klägers per 17. Juni 2013 einstellte, sind die geschuldeten Leistungen erstmals per 30. Juni 2013 fällig geworden und somit erstmals ab dem 1. Juli 2013 und danach ab Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen. 7. a) Es werden gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben. b) Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 130.11) festgesetzt. Diese Bestimmungen sehen in ihrer bis 30. Juni 2015 gültigen Fassung vor, dass in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die gemäss aArt. 65 JR festgesetzten Honorare von CHF 230.- pro Stunde je nach Streitwert um höchstens 350 Prozent erhöht werden (Art. 66 Abs. 2 JR). Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) und wird damit grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Seit dem 1. Juli 2015 wird in Sachen der beruflichen Vorsorge der Streitwert nicht mehr berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat – ausgenommen gewisse Vorbereitungshandlungen zur Einreichung der Klage – fallen bei der gerichtlichen Festsetzung seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b mit Hinweisen). c) Der Kläger beantragt die Zusprechung einer ganzen Erwerbsausfallrente sowie die volle jährliche Prämienbefreiung. Da ihm nach dem Gesagten nur Erwerbsunfähigkeitsleistungen basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent zugesprochen werden, hat der bloss teilweise obsiegende Kläger Anspruch auf die folgende Parteientschädigung: Bis Ende Juni 2015 ist ein Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2014 zwar anerkannte, dem Kläger ab Einstellungsdatum per 17. Juni 2013 eine Erwerbsausfallrente von 42 Prozent zu schulden, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt der aufgeführten Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht, in der Folge aber ihrer Leistungspflicht nicht einmal in diesem Umfang nachgekommen ist, beträgt der (ab Urteilszeitpunkt mit dem Faktor 6.69 kapitalisierte) Streitwert CHF 139‘000.- (vgl. STAUFFER/SCHÄTZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Band I, 2013, Tafel A2x [Temporäre Aktivitätsrente – Männer; bestimmte Dauer]; Alter: 57 Jahre, zahlbar während 8 Jahren). Gemäss Anhang 2 des JR erhöht sich der Stundentarif von CHF 230.- deshalb um 49,92 Prozent und beläuft sich auf CHF 344.80. Das zu entschädigende Honorar für bis zum 30. Juni 2015 erbrachte Aufwendungen beläuft sich damit auf CHF 2‘565.30 (12 Stunden à CHF 344.80, davon 62 Prozent). Ab 1. Juli 2015 ist ein Zeitaufwand von 5 Stunden und 5 Minuten ausgewiesen, weshalb sich das zu entschädigende Honorar auf CHF 787.90 beläuft (5 Stunden 5 Minuten à CHF 250.-/Stunde, davon 62 Prozent). Die Auslagen belaufen sich auf CHF 386.50 und sind dem Kläger – unter Abzug der vorprozessualen Aufwendungen – mit pauschal CHF 200.- zu entschädigen. Die Parteientschädigung des Klägers ist somit auf insgesamt CHF 3‘553.20 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (CHF 2‘565.30 plus CHF 787.90) und Auslagen (CHF 200.-) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 284.25 (8 Prozent von CHF 3‘553.20). Der Totalbetrag von CHF 3‘837.45 geht zu Lasten der Beklagten. d) Das Bundesgericht hat den in Art. 61 lit. g ATSG festgelegten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b). Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil BGer 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 4.2). Da dem Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden kann, hat die teilweise obsiegende Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet, A.________ aus der Lebensversicherungspolice 1210.0.4114280-0 über den 17. Juni 2013 hinaus basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 62 Prozent eine jährliche Erwerbsausfallrente von CHF 9‘300.- zu bezahlen und ihn im Umfang von 62 Prozent von der Zahlung der Prämien zu befreien. Die nachzuzahlenden Erwerbsausfallrenten sind wie folgt mit 5 Prozent zu verzinsen: - die Rente des 2. Quartals 2013 von CHF 335.85 ab 1. Juli 2013 - die Rente des 3. Quartals 2013 von CHF 2‘325.- ab 1. Oktober 2013 - die Rente des 4. Quartals 2013 von CHF 2‘325.- ab 1. Januar 2014 - die Rente des 1. Quartals 2014 von CHF 2‘325.- ab 1. April 2014 - die Rente des 2. Quartals 2014 von CHF 2‘325.- ab 1. Juli 2014 - die Rente des 3. Quartals 2014 von CHF 2‘325.- ab 1. Oktober 2014 - die Rente des 4. Quartals 2014 von CHF 2‘325.- ab 1. Januar 2015 - die Rente des 1. Quartals 2015 von CHF 2‘325.- ab 1. April 2015 - die Rente des 2. Quartals 2015 von CHF 2‘325.- ab 1. Juli 2015 - die Rente des 3. Quartals 2015 von CHF 2‘325.- ab 1. Oktober 2015 - die Rente des 4. Quartals 2015 von CHF 2‘325.- ab 1. Januar 2016 Weitergehend wird die Klage abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der B.________ eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3‘553.20, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 284.25 (8 Prozent von CHF 3‘553.20), ausmachend total CHF 3‘837.45, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_920%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_920%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. Januar 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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