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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 608 2014 168

12. Januar 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,812 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 168 608 2014 235 Urteil vom 12. Januar 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (persönliche Beiträge) Beschwerde vom 22. September 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ und B.________, verheiratet, wohnhaft in C.________, gehören als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. Am 8. Februar 2011 erliess die Ausgleichskasse separate Beitragsverfügungen betreffend die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beitragspflichtigen und legte die für das Jahr 2011 zu entrichtenden Akontobeiträge auf je 499 Franken fest. Gestützt auf die Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) vom 28. Januar 2013 rechnete die Ausgleichkasse das Beitragsjahr 2011 definitiv ab und legte die von den Beitragspflichtigen zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2011 mit Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2013 auf je total 1‘189.40 Franken fest (Akonto: 499 Franken, Ausgleich: 690.40 Franken). Da die Beitragspflichtigen den in Rechnung gestellten Ausgleichsbetrag nicht bezahlten, leitete die Ausgleichskasse am 3. Juli 2013 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2013 erhoben die Beitragspflichtigen am 2. August 2013 Rechtsvorschlag. Am 9. Dezember 2013 wies der Gerichtspräsident des Sensebezirks das Rechtsöffnungsbegehren der Ausgleichskasse ab mit der Begründung, die Eröffnung der Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2013 sei nicht belegt, so dass am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens kein vollstreckbarer Entscheid vorgelegen habe. B. Am 4. April 2014 erliess die Ausgleichskasse inhaltlich gleiche Beitragsverfügungen (Rektifikate) betreffend das Beitragsjahr 2011 und bestätigte die Beitragshöhe für das Jahr 2011 von je 1‘189.40 Franken. Am 9. April 2014 stellte die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen den Ausgleichsbeitrag von je 690.40 Franken (persönliche Beiträge Januar bis Dezember 2011: 1‘189.40 Franken; abzüglich Akontobeiträge: 499 Franken) erneut in Rechnung. Gegen diese Beitragsverfügungen (Rektifikate) erhoben die Beitragspflichtigen am 25. April 2014 schriftlich Einsprache, welche sie auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse am 29. Juli 2011 näher begründeten. Mit Einsprachentscheid vom 21. August 2014 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beitragspflichtigen am 22. September 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, das für das Beitragsjahr 2011 keine Ausgleichszahlungen mehr zu leisten seien. Ausserdem sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die für das Beitragsjahr 2011 getätigten Zahlungen von je 674.40 Franken auf ihren Individualkonten gutzuschreiben. Weiter stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihren Bemerkungen vom 7. November 2014 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. a) Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 22. September 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2014 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch die Beschwerdeführer erhoben worden. b) Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der angefochtene Verwaltungsakt, mithin der Einspracheentscheid vom 21. August 2014, welchem die Beitragsverfügungen (Rektifikate) vom 4. April 2014 zu Grunde liegen. Der Streitgegenstand bildet das im Verfügungsdispositiv geordnete Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren noch streitig ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 N. 32 f.). Weil im bundesgerichtlichen Verfahren dem Parteiantrag die massgebende Rolle bei der Bestimmung des Streitgegenstands (innerhalb des Anfechtungsgegenstands) zukommt (Art. 107 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]), ist die gerichtliche Überprüfung auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage auch im kantonalen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 62 N. 34]). Dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2014 liegen die Beitragsverfügungen (Rektifikate) vom 4. April 2014 zu Grunde, welche die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 beinhalten. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, welche über diesen Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. a) Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 noch Ausgleichszahlungen schulden. b) Verfügungen regeln Rechtsverhältnisse in verbindlicher Weise. Die Verbindlichkeit äussert sich zuerst als Rechtswirksamkeit und im weiteren Verlauf als formelle Rechtskraft und als Rechtsbeständigkeit. Rechtswirksamkeit bedeutet, dass von den Rechten, die durch die Verfügung eingeräumt wurden, befugterweise Gebrauch gemacht werden kann (d.h. sie dürfen wahrgenommen werden, ohne dass das objektive Recht verletzt würde) und umgekehrt, dass die in der Verfügung festgesetzten Pflichten als Obliegenheiten rechtlicher Natur erscheinen (d.h. sie müssen erfüllt werden, damit das objektive Recht gewahrt bleibt). Rechtswirksamkeit erlangt die Verfügung grundsätzlich ab ihrer Eröffnung. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung rechtsbeständig sowie vollstreckbar. Rechtsbeständigkeit wiederum bedeutet, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung nur mehr unter

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 bestimmten Voraussetzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abändern darf (BGE 137 I 69, E. 2.2). Von der Rechtsbeständigkeit zu unterscheiden ist die sogenannte materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid nicht erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann, ausser er werde zuvor durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision umgestossen. Die Figur der materiellen Rechtskraft gehört vorab in den Zusammenhang von Zivil- und Strafprozess. Im Verwaltungsrecht ist sie lediglich auf Erkenntnisse der Beschwerdebehörden anwendbar. Erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen dagegen können keine materielle Rechtskraft erlangen. Dies rührt daher, dass das Verwaltungsverfahren nicht dieselbe Entscheidqualität gewährleistet wie die vergleichsweise anspruchsvolleren Verfahren vor den regelmässig gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (vgl. zum Ganzen: TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 297 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 990 ff.). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft frei, ob die Vorinstanz auf ein bei ihr erhobenes Rechtsmittel zu Recht eingetreten ist und dieses zu Recht materiell beurteilt hat. c) Vorliegend hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügungen (Rektifikate) vom 4. April 2014 per Einschreiben versandt, weil die Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren behaupteten, die Nachtragsverfügungen vom 7. Februar 2013 nicht erhalten zu haben. Es handelt sich somit nicht um eine inhaltlich neue oder betragsmässig andere Forderung der Ausgleichskasse gegenüber den Beschwerdeführern, sondern lediglich um eine Bestätigung, dass an der bereits festgelegten Forderung festgehalten werde. Auch wenn die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 7. Februar 2013 den Beschwerdeführern erst im Rechtsöffnungsverfahren durch Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2013 bekannt geworden sein sollten, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt nämlich wären die Beschwerdeführer, wären sie mit den geforderten Beiträgen inhaltlich nicht einverstanden gewesen, verpflichtet gewesen, sich innert einer angemessenen Frist dagegen zu wehren. Sie konnten nicht damit rechnen, dass ihnen die Ausgleichskasse die Verfügungen nochmals zusenden würde. Ihr Nichtstun bis im April 2014 hat zur Folge, dass die für das Jahr 2011 mit Verfügung vom 7. Februar 2013 geforderten Beiträge formell in Rechtskraft erwachsen und damit rechtsbeständig sowie vollstreckbar sind. Dies hätte die Ausgleichskasse richtigerweise in ihrem Einspracheentscheid so entscheiden müssen und auf die Einsprache nicht eintreten sollen. Es ist dies von Amtes wegen im Gerichtsverfahren zu präzisieren, denn die einmal eingetretene Rechtskraft kann nicht durch die blosse erneute Zustellung der inhaltlich gleichen Verfügung aufgehoben werden; dies selbst dann nicht, wenn die Ausgleichkasse irrtümlich von einer Annullierung spricht. Dass die Ausgleichskasse in derselben Angelegenheit nochmals verfügte und damit die Beitragsverfügungen vom 8. Februar 2011 sowie die Nachtragsverfügungen vom 7. Februar 2013 formell bestätigte, ist unter den gegebenen Umständen damit zu erklären, dass sie einen auch vor dem Rechtsöffnungsrichter durchsetzbaren Rechtstitel in Händen halten wollte. Es ist daher festzustellen, dass die Nachtragsverfügungen vom 7. Februar 2013 rechtskräftig sind und die Beschwerdeführer gestützt darauf für das Beitragsjahr 2011 Nachtragszahlung in der Höhe von je 690.40 Franken zuzüglich Zinsen von 5 Prozent seit 1. Januar 2013 (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) schulden. Die Beitragsverfügungen (Rektifikate) vom 4. April 2014 ändern am Bestand dieser Forderungen nichts.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Selbst wenn die Beschwerde inhaltlich zu beurteilen gewesen wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer bestreiten die Forderung nämlich einzig mit dem Argument, der Rechtsöffnungsrichter habe im Rechtsöffnungsverfahren die Forderung abgewiesen. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs nicht bedeutet, dass die Forderung nicht (mehr) besteht bzw. getilgt oder gestundet ist (vgl. das Schreiben des Präsidenten des Sensebezirks vom 17. Februar 2014, mit dem die Beschwerdeführer ausdrücklich auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht worden sind). d) Die Beschwerdeführer haben Belege vorgelegt, wonach sie der Ausgleichskasse im Beitragsjahr 2011 je insgesamt 674.40 Franken bezahlt haben (17. März 2011: 124.80 Franken und 150 Franken; 14. Juli 2011: 124.80 Franken; 16. August 2011: 150 Franken; 14. Oktober 2011: 124.80 Franken). Welche Forderungen der Ausgleichskasse damit getilgt wurden, lässt sich den vorgelegten Belastungsanzeigen aber nicht entnehmen. Die Ausgleichskasse ist deshalb anzuweisen, den Beschwerdeführern betreffend das Beitragsjahr 2011 eine neue Abrechnung zuzustellen, welche sowohl den zu bezahlenden Verzugszinsen wie auch den bereits bezahlten Akontobeiträgen Rechnung trägt. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. 4. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war und dies den Beschwerdeführern nach der Mitteilung des Rechtsöffnungsrichters klar sein musste. Aus diesem Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer abzuweisen. Da dem obsiegenden Versicherungsträger kein erheblicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 114 mit Hinweis auf BGE 127 V 205, E. 4; vgl. auch BGE 126 V 143, E. 4). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 200 Franken zu Lasten von A.________ und B.________ erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. VI. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Januar 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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