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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 23.02.2015 608 2013 38

23. Februar 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,603 Wörter·~18 min·12

Zusammenfassung

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2013 38 Urteil vom 23. Februar 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Klägerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, B.________, Klägerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen PENSIONSKASSE C.________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Gegenstand Berufliche Vorsorge (Alterskapital) Klage vom 5. März 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. D.________ sel., geboren im Jahr 1950, geschieden, wohnhaft gewesen in E.________, arbeitete während 42 Jahren bei der F.________ SA und war im Rahmen dieser Anstellung bei der Pensionskasse C.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Per 31. März 2012 liess er sich frühzeitig pensionieren und bezog ab April 2012 eine Altersrente. Am 9. Juni 2012 verstarb D.________ sel.. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Töchter, A.________ und B.________. B. Am 5. März 2013 erhoben A.________ und B.________ gegen die Pensionskasse C.________ Klage beim Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen das Alterskapital (Freizügigkeitsleistung) von D.________ sel. zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit dem 1. April 2012 gestützt auf Art. 18 Ziff. 6 des Pensionskassenreglements in Kapitalform auszurichten, unter Verrechnung der in der Periode vom 1. April 2012 bis 9. Juni 2012 an D.________ sel. ausgerichteten Altersrenten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt, als er der Beklagten gegenüber erklärte, seine Altersleistung in Form einer lebenslänglichen Altersrente beziehen zu wollen, nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Seine Erklärung sei deshalb nichtig und der Verstorbene so zu stellen, wie wenn er das Wahlrecht noch gar nicht ausgeübt hätte; das Wahlrecht lebe somit wieder auf. Vorliegend würden mehrere Hinweise darauf bestehen, dass sich der Verstorbene für eine Altersleistung in Form eines einmaligen Kapitalbezugs entschieden hätte: der Verstorbene habe sich vor seiner Pensionierung mehrmals gegenüber verschiedenen Personen in dieser Hinsicht geäussert. Sodann falle der schwere Gesundheitsschaden in Betracht, welcher für den Verstorbenen eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung zur Folge gehabt habe. Auch sei der Verstorbene zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die monatlichen Altersrenten der Pensionskasse angewiesen gewesen. Die Beklagte beantragte am 14. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Weiter wird bestritten, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt, als er sein Wahlrecht ausgeübt habe, nicht urteilsfähig gewesen sei; die entsprechende Rentenwahl sei rechtsgültig erfolgt. Selbst wenn eine Urteilsunfähigkeit vorgelegen hätte, müsste davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Wahl „Rente oder Kapital“ zwar nicht zustande gekommen wäre, dass damit jedoch wie-derum gemäss Gesetz und Reglement eine Altersrente fällig würde. Es spiele somit keine Rolle, ob der Verstorbene bei seiner Wahl tatsächlich urteilsfähig gewesen sei. Fest stehe weiter, dass der Verstorbene aufgrund seiner eigenen Interessen richtigerweise die Rente statt dem Kapital gewählt habe. Am 26. Juni 2013 reichten die Klägerinnen ihre Replik ein, am 13. August 2013 die Beklagte ihre Duplik. Beide Parteien hielten an ihren Standpunkten fest.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Verstorbene war bei der F.________ SA mit Sitz in G.________, Kanton Freiburg, angestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit ohne weiteres gegeben. Die Klage ist am 5. März 2013 (Postaufgabe) formrichtig durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter der Klägerinnen erhoben worden. Es kann darauf eingetreten werden. 2. Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129, E. 1 mit weiteren Hinweisen) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11, E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/02 vom 17. August 2005, E. 3.2; BGE 116 II 253, E. 3). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010, E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 107 II 82, E. 2a mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz beschränkt den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten (vgl. auch BGE 127 V 29, E. 3b mit Hinweisen). Das Legitimationserfordernis (Aktiv- oder Passivlegitimation) ist bei Vorliegen eines spezifischen Rechtsschutzinteresses darüber hinaus jedoch ausnahmsweise auch bei Dritten zu bejahen, nämlich dann, wenn die Drittperson ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Streitsache hat, mithin eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann, wobei das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts nicht genügt (vgl. BGE 133 V 188, E. 4.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 12/04 vom 14. Oktober 2004, E. 1.4 und 1.5, publiziert in: ARV 2005 Nr. 14 S. 147 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist ein solches unmittelbares und konkretes Interesse der Klägerinnen an der Streitsache ohne weiteres zu bejahen. Das Reglement der Pensionskasse C.________, gültig ab 1. April 2012 (nachfolgend: Reglement), sieht vor, dass die Beklagte ein Todesfallkapital von 70 Prozent der Altersrente leistet, wenn der Bezüger einer Altersrente stirbt und keine Kinderrenten fällig werden. Diese Beträge werden für jedes volle Rentenbezugsjahr um 1/10 reduziert. Es wird jedoch mindestens 1/12 der Altersrente entrichtet (Art. 24 Abs. 1 des Reglements). Wurde der versicherten Person aber – auf entsprechenden Antrag – gestützt auf Art. 18 Abs. 6 des http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=73+BVG+Aktivlegitimation&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-129%3Ade&number_of_ranks=0#page129 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=73+BVG+Aktivlegitimation&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-II-82%3Ade&number_of_ranks=0#page82

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Reglements eine Kapitalleistung ausbezahlt und ist beim Ableben noch nicht alles Alterskapital verzehrt worden, fällt es in die Erbschaft und wird an alle Erben verteilt (vgl. hierzu nachstehend E. 3a). Als gesetzliche Erben ihres verstorbenen Vaters haben die Klägerinnen somit ein unmittelbares und konkretes (finanzielles) Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Beklagte die Altersleistung an den Verstorbenen zu Recht in Form einer Altersrente geleistet hat oder ob sie diese in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung hätte erbringen müssen. Im Übrigen geht aus der Argumentation der Klägerinnen hervor, dass sie geltend machen, dass die zu Lebzeiten ihres Vaters von demselben gemachte Wahlerklärung rechtlich ungültig sei und damit das potentielle Anrecht auf die Kapitalleistung immer noch Teil der Erbmasse sei. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ist somit zu bejahen. 3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass das Dossier komplett und die vorliegende Angelegenheit spruchreif ist. Auf weitere Abklärungen kann damit verzichtet werden. a) Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Reglements entsteht der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn die versicherte Person ab Vollendung des 58. Altersjahres ihre Erwerbstätigkeit beendet. Versicherte, die gemäss dieser Bestimmung in den Ruhestand treten und noch keine AHV- Altersrente geltend machen können, haben die Möglichkeit, eine AHV-Überbrückungsrente zu beanspruchen (Art. 18 Abs. 5 Satz 1 des Reglements). Laut Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Vom Gesetz steht somit als Leistungsart die Rente im Vordergrund. Gemäss Art. 37 Abs. 4 BVG kann statt einer Altersrente ein einmaliges Kapital verlangt werden, soweit die kasseninternen Bestimmungen dies vorsehen. Dabei wurde es den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen überlassen, eine Frist zur Geltendmachung der Kapitalleistung zu bestimmen, welche nach ihrer Grösse und Struktur sinnvoll ist. Nach Art. 18 Abs. 6 des Reglements kann die versicherte Person, die nicht bereits eine Invalidenrente bezieht, vor Beginn der Altersrente verlangen, das anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Nach dem Kapitalbezug erlischt der Anspruch auf die versicherten Leistungen bzw. er richtet sich nach der noch vorhandenen Freizügigkeitsleistung. Die versicherte Person muss sich also vor Bezug der Altersrente entscheiden, in welcher Form (Rente oder Kapital) sie ihre Altersleistungen beziehen will. Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 Satz 1 BVG). Sie sind in ihrer Höhe an und für sich fest und unantastbar. Rentenbezüger bleiben jedoch Teil der Solidargemeinschaft und tragen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage – wenn auch nur beschränkt – weiterhin mit. Einerseits werden die Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst (Art. 36 Abs. 2 BVG). Andererseits können sie an der Verteilung von freien Mitteln partizipieren, aber auch zur Behebung einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung beigezogen werden (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Wird das Kapital verlangt, endet die Versicherteneigenschaft. Die Verbindung mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung wird abgebrochen. Entrichtet die Vorsorgeeinrichtung an die Altersrentner zu einem späteren Zeitpunkt einen Teuerungsausgleich oder eine 13. Rente oder werden die Renten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 aus anderen Gründen erhöht, besteht für den Kapitalbezüger kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung (BGE 135 V 382, E. 10.5; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 780; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 105 Rz. 7). Ein wesentlicher Unterschied zwischen Kapital und Rente ergibt sich beim Ableben. Nach einer Kapitalisierung erfolgen regelmässig keine weiteren Leistungen mehr an den überlebenden Ehegatten, geschiedene Personen und die Waisen. Soweit beim Ableben noch nicht alles Kapital verzehrt worden ist, fällt es in die Erbschaft und wird – unter Abzug von allfälligen Erbschaftssteuern – an alle Erben verteilt. Eine Rente läuft in der Regel mit 60 Prozent oder 70 Prozent als Witwenrente weiter, ohne Erbschaftssteuern und ohne dass andere Erben, wie Kinder, daran teilhaben (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 224; HANS-ULRICH STAUFFER, a.a.O., Rz. 1072 [bezüglich einer Invalidenrente]; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 105 Rz. 7). Wurde insgesamt weniger Rente bezogen als Alterskapital angespart, erfährt die Vorsorgeeinrichtung einen sogenannten Mutationsgewinn. Die Kapitaloption stellt demnach nicht einfach eine etwas andere Leistungsform im Alter dar. Sie hat endgültige Auswirkung auf die Beziehung zwischen Destinatär und Vorsorgeeinrichtung sowie auf das Schicksal eines allfällig übrig gebliebenen Guthabens. Im Übrigen ist sie grundsätzlich unwiderruflich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 29/04 vom 31. Januar 2005, E. 5.5). Der – ob gesetzliche oder reglementarische – Vorsorgefall Alter wird "automatisch" erreicht; insoweit ist ihm nicht Freiwilligkeit immanent. Die Kapitaloption basiert dagegen auf einer freien Willenserklärung. Wer sich für den Bezug seines gesamten Altersguthabens in Form einer einmaligen Kapitalabfindung entscheidet, handelt bewusst. Art. 18 Abs. 6 des Reglements setzt einen Antrag voraus. Ferner ist auf das bei den Akten liegende Formular „Pensionierung“ der Beklagten zu verweisen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 407, E. 5.2 und 5.4). b) Der Verstorbene unterzeichnete am 23. März 2012 ein Formular, auf welchem er der Beklagten den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung, die gewünschte Form der Altersleistung (100-prozentige Altersrente) und seine Bankverbindung bekannt gab (Beklagtenbeilage 1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Verstorbene – wie es die Klägerinnen geltend machen – zum Zeitpunkt dieser Erklärung urteilsunfähig war. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht abstrakt. Es kommt vielmehr darauf an, ob Urteilsfähigkeit für ein konkretes Rechtsgeschäft zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist. Urteilsfähigkeit ist somit ein relativer Begriff. Sie muss bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 359 ZGB, Basel 1996, Art. 16 N. 34). Je nach Schwierigkeit und Tragweite der Handlung sind demnach auch unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen. Die Urteilsfähigkeit kann somit je nach Art und Tragweite des konkreten Rechtsaktes variieren. Die geistigen Anforderungen sind dementsprechend geringer für die Geschäfte des täglichen Verkehrs als für komplexere Handlungen (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 35 und 36). Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsakts gegeben sein. Ob sie vorher oder nachher gefehlt hat, ist unerheblich (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 39).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Urteilsunfähige vermögen grundsätzlich mit ihren Handlungen keine Rechtswirkungen herbeizuführen. Entsprechende Handlungen sind nichtig und können jederzeit aufgehoben werden (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 44). Nach der Lehre und Rechtsprechung ist der Beweis für die Urteilsunfähigkeit erbracht, wenn ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Dies heisst konkret, dass für den fraglichen Zeitpunkt jeder ernsthafte Zweifel ausgeschlossen werden können muss (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 49). Gemäss ständiger Lehre und Praxis wird das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit vermutet und sie darf nicht leichthin verneint werden (BGE 118 Ia 236, E. 2b; Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 47). Es müssen kumulativ sogenannte „Zustände“ und die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, vorliegen, damit eine Urteilsunfähigkeit angenommen werden könnte (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 5). c) Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Verstorbene gesundheitlich stark angeschlagen war. Aufgrund eines Jahrzehnte langen Alkoholabusus litt er unter einer terminalen Niereninsuffizienz mit Anurie und Urämie (unmittelbare Todesursache), einer dekompensierten Leberzirrhose bei chronischer Alkoholkrankheit und arterieller Hypertonie. Er war vom 23. April 2012 bis 16. Mai 2012 sowie vom 4. Juni 2012 bis zu seinem Ableben am 9. Juni 2012 hospitalisiert. Der Chefarzt bestätigte im Oktober 2012 auf Wunsch der Klägerinnen, dass bereits während der ersten Hospitalisation (April/Mai 2012) eine deutliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bestanden habe; insbesondere sei bereits damals die Urteilsfähigkeit eingeschränkt und die Geschäftsfähigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr vorhanden gewesen. Dieser Zustand habe sich während der zweiten Hospitalisation (4. Juni 2012 bis 9. Juni 2012) weiter verschlechtert (Klagebeilage 9). Zudem wurde eine Bestätigung der Assistenzärztin zu den Akten gereicht, welche bestätigt, dass beim Verstorbenen die Fähigkeit, Formulare selbst auszufüllen, nicht mehr vorhanden gewesen und er zunehmend verwirrt gewesen sei und der Beistand vor seinem Tod nicht mehr habe organisiert werden können (Klagebeilage 10). Diese Bestätigung der Assistenzärztin ist indessen weder datiert noch enthält sie Angaben dazu, welchen Zeitpunkt die kognitiven Einschränkungen des Verstorbenen betreffen. Eine Urteilsunfähigkeit des Verstorbenen ist damit frühestens ab Ende April 2012, mithin einen Monat nach Unterzeichnung des fraglichen Formulars, ärztlich bestätigt. Kommt hinzu, dass der Bericht des Chefarztes nur unspezifisch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit des Verstorbenen beschreibt und sich dem Bericht insbesondere nicht entnehmen lässt, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene urteilsunfähig gewesen sein soll. Der Bericht der Assistenzärztin wiederum lässt jeglichen zeitlichen Bezug vermissen. Ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars urteilsunfähig war oder nicht, dazu äussern sich weder der bei den Akten liegende Bericht des Chefarztes noch jener der Assistenzärztin. Am 3. Mai 2012 stellte die Patientenberatung des Spitals einen Antrag für vormundschaftliche Massnahmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Verstorbene aufgrund fortschreitender gesundheitlicher Probleme seine finanziellen Angelegenheiten nicht mehr erledigen könne. Zudem stehe nicht fest, ob er noch in seine häusliche Umgebung zurückkehren könne. Unter Umständen brauche es eine Platzierung in eine für ihn geeignete Institution (Klagebeilage 17). Hinweise auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Verstorbenen ergeben sich aus diesem Schreiben nicht. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks zugunsten des Verstorbenen eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von aArt. 394 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) und betraute die Beiständin insbesondere mit der Vertretung gegenüber Dritten und Behörden, der Vermögensverwaltung, der Einkommensverwaltung und der persönlichen Fürsorge (Klage S. 9). Auf die Anordnung einer Vormundschaft oder Beiratschaft, gegebenenfalls in Kombination mit einer vollständigen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Entziehung der Handlungsfähigkeit oder einer Beschränkung derselben, wurde verzichtet. Daraus kann geschlossen werden, dass das Friedensgericht des Sensebezirks weiterhin eine Urteilsfähigkeit des Verstorbenen annahm, ansonsten es eine einschneidendere Massnahme zum Schutz des Verstorbenen hätte anordnen müssen. Bloss am Rande sei erwähnt, dass auf eine Platzierung in eine für den Verstorbenen geeignete Institution verzichtet und der Verstorbene am 16. Mai 2012 wieder nach Hause entlassen werden konnte (Anhörungsprotokoll vom 15. Mai 2012, Klagebeilage 16). Die Klägerinnen bringen vor, der Verstorbene habe sich vor seiner frühzeitigen Pensionierung wiederholt dahingehend geäussert, er wolle seine Altersleistung in Form des Kapitals beziehen. Dies nicht nur ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber seiner geschiedenen Frau sowie eines Mieters einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung (vgl. Klagebeilagen 20 und 22). Weiter legten sie eine Bestätigung ins Recht, welcher sich entnehmen lässt, dass sich der Verstorbene am 6. Januar 2012 in dieser Frage mit seinem Bankberater besprochen habe, wobei noch nicht klar gewesen sei, ob die Altersleistung in Form einer Rente oder eines Kapitals bezogen werde; die Tendenz sei eher Richtung vollständiger Kapitalbezug gegangen (Bestätigung Kundenbesprechung vom 19. September 2012, Klagebeilage 21). Dies zeigt, dass sich der Verstorbene vor seiner frühzeitigen Pensionierung intensiv mit der Altersleistung befasst und diese Frage auch mit diversen Personen besprochen hat. Er hat die Vor- und Nachteile der beiden Varianten „Rente“ oder „Kapital“ gegeneinander abgewogen, wobei er sich bis zum 6. Januar 2012 offenbar noch nicht definitiv für die eine oder andere Variante entschieden hat, obschon er ja bereits damals gesundheitlich angeschlagen war und ihm seine verkürzte Lebenserwartung hätte bewusst sein müssen; insofern werden die Bestätigungen der geschiedenen Ehefrau sowie des Mieters durch jene des Bankberaters relativiert. Auch hat er bis zu diesem Zeitpunkt sein Wahlrecht gegenüber der Beklagten noch nicht ausgeübt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er in dieser Frage noch keinen definitiven Entscheid gefällt hat. Den definitiven Entscheid fällte er spätestens am 23. März 2012, als er der Beklagten gegenüber erklärte, seine Altersleistung in Form einer Rente beziehen zu wollen. Auch wenn sich der Verstorbene in der Vergangenheit wiederholt dahingehend geäussert haben will, er wolle seine Altersleistung in Form eines Kapitals beziehen, können die Klägerinnen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es war dem Verstorbenen unbenommen, sich trotzdem für die Form der Rente zu entscheiden. Aus welchen Gründen sich der Verstorbene schliesslich für den Rentenbezug entschied, nachdem er zuvor offenbar den Kapitalbezug favorisierte, darüber lässt sich nur mutmassen. Die Motivation des Verstorbenen spielt für den vorliegenden Fall indessen ebenso wenig eine entscheidende Rolle wie die Frage, ob dieser Entscheid vernünftig war oder nicht, soll doch die Frage nach der Urteilsfähigkeit nicht zu einer Inhaltskontrolle des rechtlichen Verhaltens werden (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., Art. 16 N. 38). Ausserdem dürfte die Frage der Form der Altersleistung für den Verstorbenen nicht die gleiche Relevanz gehabt haben wie für seine Erben. Die Klägerinnen führen aus, dass der Verstorbene für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten nicht auf die Rente angewiesen gewesen sei; ausserdem habe er sich in den vergangenen Jahren ein stattliches Vermögen angespart, auf welches er im Bedarfsfall ohne weiteres hätte zurückgreifen können. Vorliegend ist aber zentral, dass der Verstorbene nicht verpflichtet war, die Interessen seiner Erben bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen. Es scheint vorliegend, als ob die Erben aus den Nachteilen, die ihnen aus dem Entscheid entstanden sind, Rückschlüsse auf die Urteilsunfähigkeit des Verstorbenen schliessen. Dies ist aber eine falsche Sichtweise. Daraus, dass sich der Verstorbene für die Altersleistung in Form einer Rente entschieden hat, obschon er zuvor zu einem Kapitalbezug tendierte, kann selbst in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation und der damit zusammenhängenden verkürzten Lebenserwartung nicht auf seine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich der Bestätigung des Bankberaters keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Verstorbene bereits im Januar 2012 nicht mehr als fähig angesehen wurde, die Entscheidung betreffend Kapital oder Rente selbständig zu treffen. Die Klägerinnen bestreiten denn auch nicht, dass der Verstorbene zum damaligen Zeitpunkt noch urteilsfähig war (Replik S. 14). Ebenso wenig kann aus dem verzerrten Schriftbild seiner Unterschrift auf dem Formular geschlossen werden, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung urteilsunfähig gewesen. d) Damit konnten die Klägerinnen keine Zweifel daran wecken, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt der Erklärung, seine Altersleistung in Form einer Altersrente beziehen zu wollen, urteilsfähig war; die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch lässt nichts darauf schliessen, dass ihm nicht der Unterschied zwischen Alterskapital und Altersrente bewusst gewesen wäre. Die Klage ist demnach abzuweisen. 4. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (SCHNEIDER/GEI-SER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N. 90). Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Februar 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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