Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2013 152 608 2013 184 Urteil vom 23. April 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (persönliche Beiträge) Beschwerde vom 30. September 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2013 (608 2013 152) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. November 2013 (608 2013 184)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1959, wohnhaft in B.________, liess sich im Jahr 2008 scheiden. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 teilte ihr die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit, dass sie mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse angeschlossen sei. Am 4. Mai 2012 erliess die Ausgleichskasse insgesamt vier Beitragsverfügungen betreffend die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 und stellte am 10. Mai 2012 einen Betrag von insgesamt 1‘654.35 Franken in Rechnung. Gegen diese Beitragsverfügungen erhob die Versicherte am 5. Mai 2012 schriftlich Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Beiträge jährlich in Rechnung gestellt würden; vielmehr solle der Staat ihren geschiedenen Ehemann für den Betrag, welchen dieser ihr schulde, betreiben. In der Folge stellte die Ausgleichskasse der Versicherten am 11. September 2013 einen Informationsbrief zu und erläuterte ihr anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 18. September 2013 die Rechtslage. Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2013 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. September 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und auf die Erhebung von persönlichen Beiträgen zu verzichten. Zur Begründung bringt sie vor, sie lebe in grosser Armut. Sie habe ein Vermögen von 18 Millionen Franken, auf welches sie keinen Zugriff habe. Der Staat solle ihren geschiedenen Ehemann für diesen Betrag betreiben. Es sei nicht rechtens, dass sie gezwungen werde, mit wenig Geld zu leben, wenn sie Anrecht auf ein Vermögen habe. In ihren Bemerkungen vom 22. Oktober 2013 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid. C. Am 28. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen 1. a) Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Beschwerde vom 30. September 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2013 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht durch die Beschwerdeführerin erhoben worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. b) Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der angefochtene Verwaltungsakt, mithin der Einspracheentscheid vom 25. September 2013, welchem die Beitragsverfügungen vom 4. Mai 2012 zu Grunde liegen. Der Streitgegenstand bildet das im Verfügungs-dispositiv geordnete Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren noch streitig ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 N. 32 f.). Die gerichtliche Überprüfung auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist ausgeschlossen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 62 N. 34). Dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2013 liegen die Beitragsverfügungen vom 4. Mai 2012 zu Grunde, welche die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 beinhalten. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, welche über diesen Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 schuldet. a) Nach dem AHVG sind obligatorisch versichert u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-üben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Damit untersteht auch die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz hat, der obligatorischen Versicherungspflicht; und zwar unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. b) Kennzeichnend für jede Versicherung ist die ganze oder doch teilweise Finanzierung durch Prämien bzw. Beiträge der versicherten Personen. Davon weicht die AHV nicht ab (UELI KIESER, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], St. Gallen 1998, S. 65 ff., S. 69). So sieht Art. 3 Abs. 1 AHVG vor, dass die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG sind Nichterwerbstätige ausschliesslich den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Die Beitragspflicht ist sehr umfassend. Das Gesetz kennt grundsätzlich nur zwei Personenkreise, die von der Beitragspflicht befreit sind, nämlich die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 2 AHVG). Weiter gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten sowie bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Dieser Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 3 Abs. 4 lit. a AHVG). Fallen die Gründe für die Beitragsbefreiung weg und bleibt die betreffende Person weiterhin versichert (zum Beispiel bei Scheidungen), so entsteht dadurch ab dem Folgemonat eine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 persönliche Beitragspflicht (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, zweite Auflage, Bern 1996, S. 56, N. 2.11). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom Tag der Scheidung an gegenüber der AHV selbständig beitragspflichtig ist. Ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 AHVG liegt im konkreten Fall nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. c) Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag betrug in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 460 Franken (vgl. Verordnung 09 vom 26. September 2008 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; AHV: 382 Franken, IV: 64 Franken, EO: 14 Franken), in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 475 Franken (vgl. Verordnung 11 vom 24. September 2010 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; AHV: 387 Franken, IV: 65 Franken, EO: 23 Franken). Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 und 2010 auf je 460 Franken und für die Jahre 2011 und 2012 auf je 475 Franken festgesetzt hat. Die erhobenen Beiträge entsprechen dem gesetzlichen Mindestbetrag und sind damit nicht zu beanstanden. d) Art. 69 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Ausgleichskassen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten) besondere Beiträge erheben, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. Dabei dürfen die zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 der Verordnungen des EDI vom 11. Oktober 1972 [betreffend das Beitragsjahr 2009] sowie vom 21. Oktober 2009 [betreffend die Beitragsjahre 2010 bis 2012] über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV). Die von der Ausgleichskasse erhobenen Verwaltungskosten (11.40 Franken für die Beitragsjahre 2009 und 2010 sowie 24 Franken für die Beitragsjahre 2009 und 2010) liegen auf den nächsten Franken gerundet in diesem gesetzlichen Rahmen. Sie sind nicht zu beanstanden. 3. In dem der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2012 in Rechnung gestellten Betrag hat die Ausgleichskasse Verzugszinsen auf den Beiträgen für die Jahre 2009 und 2010 erhoben. a) Grundlage für die Erhebung von Verzugs- und Vergütungszinsen bildet die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Gemäss dieser Bestimmung sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungen grundsätzlich Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Die vom Bundesrat in Art. 41bis ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1974 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassenen Verzugszinsregelungen im AHV-Beitragsrecht stützen sich hierauf ab. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen Verzugszinsen zu entrichten auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a). Beitragspflichtige schulden auch Verzugszinsen auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszinsen. Sie haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Vorteil geniessen kann, während die Gläubigerin oder der Gläubiger einen Nachteil erleidet. Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2015, Rz. 4001; BGE 134 V 202, E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/90 vom 24. Januar 1992, E. 4b, publiziert in: ZAK 1992, S. 167 f.; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005, E. 5 mit Hinweisen). Verzugszinsen sind zu erheben, sobald die im gesetzeskonformen Art. 41bis Abs. 1 AHVV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mahnung des Beitragspflichtigen ist kein solches Erfordernis, ebenso wenig das Verschulden (WBB, Rz. 4004 mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 42 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Abs. 1). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Abs. 2). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Abs. 3). b) Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2010 verzugszinspflichtig ist (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Weiter besteht mittlerweile auch eine Verzugszinspflicht für die nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlten persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2011 und 2012 (Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 richtig erhoben hat. Auch die Erhebung der Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen erfolgte korrekt. Die Beitragsverfügungen vom 4. Mai 2012 sind damit nicht zu beanstanden, weshalb sie zu bestätigen sind und die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie lebe in grosser Armut. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. Ob die Beschwerdeführerin bereits ein solches Erlassgesuch gestellt hat, ist nicht aktenkundig. Ihr bleibt es aber unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein solches Gesuch einzureichen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (z.B. Steuererklärung) sind dem Gesuch beizulegen oder darin zu bezeichnen. Weiter ist das Gesuch zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 begründen und nachzuweisen, dass sich die gesuchstellende Person in einer Notlage befindet und dass ihr die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2015, Rz. 3071 i.V.m. Rz. 3015 f.). 6. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Auch wenn es vorliegend um einen Grenzfall geht, wird auf die Kostenerhebung verzichtet. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 N. 33). Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als gegenstandslos. Es kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2013 152) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (608 2013 184) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. April 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin