Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2013 132 Urteil vom 29. September 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenrevision) Beschwerde vom 30. August 2013 gegen die Verfügung vom 2. August 2013
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1950, verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgänge 1973 und 1978), wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Käser. Seit dem Jahr 1995 war er Geschäftsführer der C.________ AG (bis 11. Juli 1996 als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen), ein Lebensmittelgeschäft mit Frischprodukten, wo er zusätzlich im Auftrag der D.________ AG jeden Morgen die Milch der Bauern entgegennahm. Per 30. April 2012 gab er im Alter von knapp 62 Jahren seine Geschäftstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf. Aufgrund einer trikompartimentären Arthrose im rechten Knie nach einem Patellabruch im Jahr 1973 (Autounfall) und einer Arthrose und Unbeständigkeit des linken Knies nach einem Riss des vorderen Kreuzbandes im Jahr 1985 (Skiunfall) bezog A.________ seit 1. Oktober 1985 eine kombinierte Invalidenrente der E.________ von 10 Prozent. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöhte die E.________ die Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Januar 2007 und Wirkung ab 1. Februar 2006 auf 42 Prozent. B. Auf Anraten der E.________ meldete sich A.________ am 26. Februar 2007 (Datum Gesucheingang) bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2007 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 45 Prozent eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 17. Juni 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision von Amtes wegen ein. Sie holte diverse Arztberichte sowie die Akten der beteiligten Unfallversicherungen ein und unterbreitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. Am 15. Juli 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass er, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke, bei einem gleichbleibenden Invaliditätsgrad von 45 Prozent weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe. Diese Mitteilung bestätigte sie mit Verfügung vom 2. August 2013. C. Gegen die Verfügung vom 2. August 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zur Begründung führt er aus, er sei in den vergangenen zwei Jahren wiederholt zu 80 Prozent arbeitsunfähig gewesen, so vom 1. Februar 2012 bis 15. Mai 2012 sowie vom 1. Juni 2012 bis 15. Juli 2012. Vom 2. Juli 2013 bis 4. August 2013 habe sogar eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sein Gesundheitszustand habe sich eindeutig verschlechtert, weshalb er sein Geschäft habe aufgeben müssen. Mit 63 Jahren und in seinem Gesundheitszustand eine angepasste Tätigkeit zu finden, sei eine Illusion. In ihren Bemerkungen vom 17. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 äusserte sich die BVG-Versicherung zum Streitgegenstand.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 30. August 2013 gegen die Verfügung vom 2. August 2013 ist durch den Beschwerdeführer form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Dieser hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Bei der Neuanmeldung und der Revision handelt es sich zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Sowohl bei der Eintretensfrage wie auch im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung besteht eine grundsätzliche Analogie zwischen Neuanmeldung und Revision; hier wie dort hat die Verwaltung im Wesentlichen gleich vorzugehen und treffen sie im Wesentlichen dieselben materiellen Abklärungs- und Prüfungspflichten; letzteres gilt auch für ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren, hat die Verwaltung doch auch hier gleichermassen zu prüfen, ob die (von ihr für möglich und daher für näher abklärungsbedürftig gehaltene) Änderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist und, bejahendenfalls, ob die festgestellte Änderung den Rentenanspruch tatsächlich erheblich beeinflusst (BGE 133 V 108 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet sowohl bei der Neuanmeldung wie auch bei der Revision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E. 3.2.3; 133 V 108 E. 5.4). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und er daher Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte materiell-rechtliche Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008. a) Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Gesuch vom 26. Februar 2007) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 45 Prozent mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich am 3. Februar 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) eine Kniekontusion zugezogen, was eine Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitsschadens mit sich gebracht habe; entsprechend habe die E.________ ihre bisherige Rente von 10 Prozent mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf 42 Prozent erhöht. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel als Mitarbeiter in der leichten industriellen Produktion, ganztags zu arbeiten mit einer um 20 Prozent reduzierten Leistungsfähigkeit. Dem Valideneinkommen von 80‘052 Franken sei ein Invalideneinkommen von 44‘345 Franken gegenüber zu stellen, was eine Erwerbseinbusse von 35‘707 Franken und einen Invaliditätsgrad von 45 Prozent ergebe. Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 28. April 2008 (Vorakten S. 364 ff.). Dieser stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach trikompartimentärer rechter Kniearthrose nach einem Patellabruch und Arthrose und Unbeständigkeit des linken Knies nach Riss des vorderen Kreuzbandes, beidseitige Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie, beidseitige Periarthritis humeroscapularis. Der Beschwerdeführer leide unter den folgenden funktionellen Einschränkungen: kein Sitzen über 20 Minuten, kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine längere Zwangshaltung, keine Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage, keine längere Strecke zu Fuss, kein Knien, kein Kauern, keine kalte Arbeitsumgebung, keine regelmässige Benutzung der beiden Arme (Schulter). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 42 Prozent seit Ende des Jahres 2005 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes). Indessen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht theoretisch zumutbar, dies mit vollem Arbeitspensum und einer um etwa 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit. Da der 58-jährige Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren nur in seinem Bereich gearbeitet und keine Erfahrung in einer anderen Tätigkeit habe und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wegen Schmerzen und erheblichen Beweglichkeitsstörungen nicht zumutbar sei, sei die Erfolgsprognose einer Umschulung ungünstig.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 b) Seit dieser letzten materiell-rechtlichen Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008 entwickelte sich die medizinische Sachlage wie folgt: aa) Am 21. Oktober 2009 rutschte der Beschwerdeführer aus und verletzte sich am linken Knie. Ein am folgenden Tag durchgeführtes MRI ergab die folgenden Befunde: bekannte fortgeschrittene medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose; Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus im hinteren Bereich mit Stufenbildung der Gelenksfläche um 3 mm; mukoide Degeneration des lateralen Meniskus und kleiner Riss im Intermediärteil; fortgeschrittene mukoide Degeneration des medialen Meniskus, welcher im Intermediärteil nicht mehr abgrenzbar sei; fehlende Darstellung des VKB und fortgeschrittene zystische Degeneration des HKB; Gelenkserguss; undislozierte Fibulaköpfchenfraktur (Bericht vom 23. Oktober 2009, Vorakten S. 430). Der Beschwerdeführer war vom 21. Oktober 2009 bis zum 6. Dezember 2009 zu 100 Prozent und danach vom 7. Dezember 2009 bis zum 30. Dezember 2009 zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Arztzeugnis des G.________ Spitals vom 25. November 2009, Vorakten S. 429). Nachdem sich die Beschwerden unter Physiotherapie vorübergehend gebessert hatten, zeigten sich bei der Kontrolle vom 24. Februar 2010 wieder zunehmende Knieschmerzen bei Belastung, weshalb die Indikation für die Implantation einer Knietotalprothese links gegeben war, welche am 30. März 2010 stattfand (Ärztlicher Zwischenbericht des G.________ Spitals vom 5. März 2010, Vorakten S. 428). Der postoperative Verlauf war problemlos und der Beschwerdeführer konnte am 10. April 2010 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Austrittsbericht des G.________ Spitals vom 12. April 2010, Vorakten S. 423; vgl. auch Operationsbericht vom 30. März 2010, Vorakten S. 425). Bereits am 14. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Nachkontrolle im G.________ Spital an, keine Schmerzen im linken Kniegelenk zu haben (Bericht vom 14. Mai 2010, Vorakten S. 461); am 28. Juli 2010 betrug die Flexion 95 Prozent, das Extensionsdefizit 5 Prozent (Bericht des G.________ Spitals vom 28. Juli 2010, Vorakten S. 476). In Zusammenhang mit der Implantation der Knietotalprothese links vom 30. März 2010 wurden dem Beschwerdeführer die folgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 Prozent vom 30. März 2010 bis zum 27. Juni 2010 und 50 Prozent vom 28. Juni 2010 bis zum 27. Juli 2010. Seit dem 28. Juli 2010 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 100 Prozent (Arztbericht vom 10. September 2010, Vorakten S. 400; Unfallschein UVG, Vorakten S. 475). Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, schrieb am 1. Oktober 2010, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 13. März 2008 stationär sei. Seit dem 30. März 2010 habe der Beschwerdeführer im linken Knie eine Totalprothese, worauf sich die Beschwerden gebessert hätten. Die Polyneuropathie (ohne bekannte Ursache) bestehe weiterhin und der Beschwerdeführer verspüre vorwiegend in Ruhephasen Schmerzen und leide deshalb auch unter Schlafstörungen. Hinzu gekommen seien ferner ein Tinnitus und eine Schwerhörigkeit (Vorakten S. 401). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in einem zeitlichen Rahmen von 4 Stunden pro Tag mit einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Zu vermeiden seien stehende Stellungen von mehr als 4 Stunden pro Tag, längere Zwangshaltungen, kniende und kauernde Stellungen, Arbeiten in der Höhe und auf einer Leiter sowie die Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage. Das Heben, Tragen oder Gewichte Versetzen sei auf maximal 20 kg beschränkt (Vorakten S. 403 f.). Am 24. März 2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der E.________ untersucht. Dieser stellte die folgenden Diagnosen: Status nach Implantation einer Totalprothese im linken Knie im März 2010; Status nach Knieverletzungen links in den Jahren 1985 und 2009 und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 multiplen chirurgischen Interventionen; Status nach offener Patellafraktur rechts im Jahr 1973, mehrfach operiert; Gonarthrose beidseits. Der Verlauf seit der Implantation der Knieprothese sei günstig gewesen. Obschon der Beschwerdeführer noch unter Schmerzen leide und Medikamente einnehmen müsse, habe er seine Arbeitstätigkeit, welche er bereits vor der Operation reduziert habe, wieder aufnehmen können. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2006 nicht verändert (Vorakten S. 492 ff.). Anlässlich einer Sprechstunde vom 30. August 2011 bei Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, klagte der Beschwerdeführer über eine Zunahme der Kniebeschwerden links seit einigen Wochen; besonders am Abend sei das Knie deutlich geschwollen. Der Arzt stellte fest, dass der Kniegelenksumfang links geschwollen, das Gelenk überwärmt und ödematös und die Beweglichkeit auf Flexion 90 Grad eingeschränkt war (Bericht vom 31. August 2011, Vorakten S. 503). Am 5. Dezember 2011 diagnostizierte er eine femoropatellare aktivierte Arthrose links bei Status nach Implantation einer Kniegelenksprothese sowie eine Polyneuropathie. Hinzu kämen zunehmende psychische Beschwerden (leichte Depression, Tinnitus, Schlafstörungen), weshalb ein psychiatrisches Konsilium empfohlen werde (Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2011, Vorakten S. 528). Die bisherige Tätigkeit sei im zeitlichen Rahmen von 2 bis 6 Stunden pro Tag zumutbar, wobei der Schnitt eher unter 4 Stunden pro Tag liege. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert, da das Knie anschwelle, sobald es der Beschwerdeführer mehr belaste. Folgende funktionelle Einschränkungen würden bestehen: stehende Stellungen seien nur während 2 bis 4 Stunden pro Tag möglich. Nicht möglich seien längere Zwangshaltungen, kniende und kauernde Stellungen, die Neigung des Oberkörpers, Arbeiten in der Höhe und auf einer Leiter sowie die Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage. Auch seien Bewegungen der Glieder oder des Rückens (gelegentlich/wiederholend) nicht unbeschränkt möglich. Die Gehstrecke sei auf 5 km sowie das Heben, Tragen oder Gewichte Versetzen auf 10 kg limitiert. Zu vermeiden sei ferner eine kalte Umgebung sowie Stress (Vorakten S. 530 f.). Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2012 bestätigte Dr. med. H.________, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 5. Dezember 2011 bei gleichbleibender Diagnose stationär sei. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit zwar noch zumutbar, es bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 Prozent. Auch eine andere Tätigkeit, beispielsweise im Büro, sei dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei auch hier eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 Prozent bestehe (Vorakten S. 559 ff.). Vom 7. Februar 2012 bis 17. Dezember 2012 befand sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In seinem Bericht vom 4. Mai 2013 stellte der Arzt die folgenden Diagnosen: Zustand nach Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.2), Polyneuropathie unklarer Genese, Zustand nach mehreren orthopädischen Operationen. Der Beschwerdeführer leide unter einer starken Schmerzsymptomatik und in Zusammenhang mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit unter Grübeln, Erschöpfung, Unruhe und Schlafstörungen. In seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Molkerei habe vom 1. Februar 2012 bis 15. Juli 2012 eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, der Beschwerdeführer befinde sich im Ruhestand; eine angepasste Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Aus psychiatrischer Sicht sei eine recht gute Remission erfolgt (Vorakten S. 566 ff.). bb) Am 13. Juni 2013 erfolgte eine Abklärung durch die Vorinstanz. Dem Abklärungsbericht vom 24. Juni 2013 lässt sich das Folgende entnehmen: Der Beschwerdeführer habe im März 2012
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 eine Totalprothese am linken Knie erhalten. Der Operateur sei mit dem Operationsresultat zufrieden, der Beschwerdeführer habe etwas Mühe, dem zuzustimmen, habe er doch das Gefühl, dass die Prothese nicht ganz stabil sei und er bei Kniebewegungen eine Lockerung verspüre, was sich störend auswirke. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer psychische Probleme (Erschöpfungsdepression) entwickelt, weshalb er auch fachärztlich behandelt worden sei. Heute gehe es ihm, trotz einigen Tiefs, schon viel besser. Die Hauptursache der Depression sei wahrscheinlich die Überlastung bei der Arbeit mit zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden und letztlich die Betriebsaufgabe nach über 30 Jahren selbständiger Aktivität gewesen. Dies habe ihm sehr zu schaffen gemacht. Autofahren sei bis zu etwa 2 Stunden möglich, Spaziergänge in flachem Gebiet nun wieder bis zu 1 Stunde; sobald es uneben werde, müsse sich der Beschwerdeführer auf Gehstützen entlasten. Zum Erhalt der Beinfunktion versuche der Beschwerdeführer, täglich einen kleinen Spaziergang zu machen; auch trainiere er einmal pro Woche auf einem Hometrainer. Ein Kuraufenthalt stehe ebenfalls jährlich auf dem Programm. Der Beschwerdeführer weise einen erheblichen Kraftverlust im Bereich der unteren Extremitäten auf. Die Beine seien unstabil. Die Schmerzen würden bei jeder Überanstrengung ausstrahlen. Oft wache er nachts wegen der Schmerzen auf. Er müsse regelmässig die Körperstellung wechseln und nehme bei Bedarf Schmerz- und Schlafmittel ein. Ebenfalls massiere er jeden Tag seine Beine während rund 15 Minuten. Seit etwa 4 Jahren habe sich bei ihm ein Tinnitus bds. entwickelt; eine weitergehende ärztliche Betreuung sei aber nicht notwendig gewesen. Die Tätigkeit im eigenen Lebensmittelgeschäft und der Milchannahmestelle sei wegen der Polyneuropathie zunehmend mühsamer geworden. Die Beine seien bei der Arbeit sehr gefordert gewesen. Die administrativen, d.h. sitzenden Tätigkeiten, hätten anteilmässig nicht viel mehr als 10 Prozent dargestellt und seien hauptsächlich in den Kompetenzbereich der Ehefrau gefallen. Der Beschwerdeführer sei vor allem im Geschäft und der Organisation tätig gewesen, habe den Kundenkontakt gepflegt und sich um die Warenlieferungen gekümmert. An gewissen Tagen seien die Schmerzen kaum auszuhalten gewesen. Er habe sich vermehrt in die Wohnung zurückziehen und sich ausruhen müssen. Dadurch seien die Ehefrau und die beiden Angestellten immer mehr überlastet gewesen. Unter diesen Umständen sei eine Weiterführung des Geschäfts für die bleibenden 3 Jahre bis zum AHV-Alter für ihn und seine Ehefrau nicht denkbar gewesen (Vorakten S. 571 f.). cc) In der Folge unterbreitete die Vorinstanz das Dossier dem RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zur Stellungnahme. Dieser äusserte sich am 3. Juli 2013 wie folgt: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verschlechtert. Trotz der transitorischen psychiatrischen Probleme und der Implantation einer Knietotalprothese links seien die funktionellen Einschränkungen weiterhin stabil geblieben. Die Arbeit im Geschäft sei wie früher kaum möglich gewesen. Zumutbar gewesen wäre indessen eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 Prozent, wobei wegen der Arthrose und der Polyneuropathie eine mindestens 20-prozentige Leistungsminderung hätte in Kauf genommen werden müssen, da der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit vermehrt Pausen einlegen müsse, um seine Beine zu entspannen und zu mobilisieren. Es würden die folgenden funktionellen Einschränkungen bestehen: kein Sitzen über 20 Minuten, kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine längere Zwangshaltung, keine Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage, keine
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 längere Strecke zu Fuss, kein Knien, kein Kauern, keine kalte Arbeitsumgebung, keine regelmässige Benutzung der beiden Arme (Schulter) (Vorakten S. 573 f.). 4. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und das medizinische Dossier – insbesondere was die hier relevante Zeitperiode ab dem 10. Oktober 2008 bis 2. August 2013 betrifft – komplett ist. Auch bestehen keine medizinischen Divergenzen. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher. a) In somatischer Hinsicht kann aufgrund der sich in den vorliegenden Akten befindlichen Arztberichte festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 10. Oktober 2008 – abgesehen von wiederholten vorübergehenden Verschlechterungen, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird – nicht in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat. So bestätigte Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, mehrfach, dass der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär geblieben sei (Arztberichte vom 1. Oktober 2010, Vorakten S. 401: „der Gesundheitszustand ist seit dem 13. März 2008 stationär“, vom 5. Dezember 2011, Vorakten S. 528: „in somatischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand seit dem 1. Oktober 2010 stationär“ und vom 19. Dezember 2012, Vorakten S. 559: „der Gesundheitszustand ist seit dem 5. Dezember 2011 stationär“). Am 24. März 2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der E.________ untersucht, welcher in seinem Bericht vom 28. März 2011 das Folgende festhielt: „Par rapport au bilan de 2006, l’exigibilité reste superposable et ne subit aucune modification, le patient pouvant refaire son activité actuelle qui se situe autour des 2 heures et demie par jour dans l’exploitation du magasin d’épicerie et de fromagerie au lac Noir.“ (Vorakten S. 490). Schliesslich äusserte sich auch der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, am 3. Juli 2013 dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dauernd verschlechtert habe. Trotz der transitorischen psychiatrischen Probleme und der Einlage einer Knietotalprothese links seien die funktionellen Einschränkungen weiterhin stabil geblieben. Die Arbeit im Geschäft sei wie früher kaum möglich, indessen wäre eine angepasste Tätigkeit möglich gewesen (Vorakten S. 573). Nichts desto trotz kam es im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 2. August 2013 wiederholt zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Am 21. Oktober 2009 stürzte der Beschwerdeführer und zog sich eine undislozierte, posterolaterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links zu. Er war vom 21. Oktober 2009 bis zum 6. Dezember 2009 zu 100 Prozent und vom 7. Dezember 2009 bis zum 30. Dezember 2009 zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Ärztlicher Zwischenbericht des G.________ Spitals vom 5. März 2010, Vorakten S. 428 und Arztzeugnis vom 25. November 2009, Vorakten S. 429). Nach anfänglicher Besserung der Beschwerden nahmen die Knieschmerzen bei Belastung wieder zu, weshalb dem Beschwerdeführer am 30. März 2010 im linken Knie eine Totalprothese implantiert wurde. In der Folge bestand vom 30. März 2010 bis zum 27. Juni 2010 eine 100-prozentige und vom 28. Juni 2010 bis zum 27. Juli 2010 eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Per 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer seine bereits vor der Operation reduzierte Arbeitstätigkeit wieder auf (Bericht des G.________ Spitals vom 10. September 2010, Vorakten S. 400 und Unfallschein vom 28. Juli 2010, Vorakten S. 475). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann ein Arztzeugnis des G.________ Spitals vom 5. Juli 2013 zu den Akten, welches eine weitere Hospitalisation vom 2. Juli 2013 bis 5. Juli 2013 bestätigt und dem Beschwerdeführer eine 100-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2013 bis 4. August 2013 bescheinigt (Beschwerdebeilage). Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis 2. August 2013 wiederholt zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Abgesehen davon haben sich aber die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers insgesamt nicht in einem rentenrelevanten Ausmass verschlechtert; insbesondere kam es weder zu einer Änderung in der Diagnose noch in den ärztlich bestätigten Funktionseinschränkungen. Dass im konkreten Fall nicht von einer lange andauernden Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, wird im vorliegenden Dossier mehrfach ärztlich bestätigt. Darauf ist abzustellen. b) Was die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt sich die Situation anders dar: Zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 10. Oktober 2008 bestanden noch keine psychischen Probleme. Über solche berichtete Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, erstmals am 5. Dezember 2011 (Vorakten S. 528). Am 4. Mai 2013 diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Zustand nach Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.2) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2012 bis 15. Juli 2012. Am 17. Dezember 2012 waren die psychischen Beschwerden soweit remittiert, dass die Behandlung abgeschlossen werden konnte (Vorakten S. 566 f.; Beschwerdebeilagen). c) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 10. Oktober 2008 wie auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäfts mit Frischprodukten sowie einer Milchannahmestelle zu 42 Prozent arbeitsunfähig war. In einer angepassten Tätigkeit betrug die Arbeitsfähigkeit 100 Prozent mit einer um etwa 20-prozentigen verminderten Leistungsfähigkeit. Insofern liegt keine Änderung des Gesundheitszustandes vor. Darüber hinaus sind im massgebenden Zeitraum die folgenden Arbeitsunfähigkeiten medizinisch belegt: 21. Oktober 2009 bis 6. Dezember 2009: 100 Prozent Unfall 7. Dezember 2009 bis 30. Dezember 2009: 50 Prozent 30. März 2010 bis 27. Juni 2010: 100 Prozent Implantation Knietotalprothese links 28. Juni 2010 bis 27. Juli 2010: 50 Prozent 1. Februar 2012 bis 15. Juli 2012: 80 Prozent Erschöpfungsdepression 2. Juli 2013 bis 4. August 2013: 100 Prozent Hospitalisation Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 21. Oktober 2009 bis 30. Dezember 2009 bleibt daher für die Berechnung des IV-Grades unbeachtlich, da diese Phase nicht ganze drei Monate gedauert hat. Da zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2013 auch die seit dem 2. Juli 2013 attestierte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit noch keine drei Monate
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 gedauert hat, ist eine allfällige länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2. Juli 2013 im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens zu prüfen. Weiter gilt es zu beachten, dass die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für jeden Gesundheitsschaden separat zu laufen beginnt. Bei der im Jahr 2012 aufgetretenen Erschöpfungsdepression handelt es sich um einen neuen Gesundheitsschaden, welcher primär aufgrund der Überlastung bei der Arbeit und schlussendlich der Aufgabe der Geschäftstätigkeit nach über 30 Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit entstand (Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Mai 2013, Vorakten S. 566 ff.; Abklärungsbericht der Vorinstanz vom 24. Juni 2013, Vorakten S. 571). Da die in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2012 bis 15. Juli 2012 kein ganzes Jahr andauerte, besteht für diese Phase der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades im konkreten Fall lediglich die in Zusammenhang mit der Implantation der Knietotalprothese links entstandene Arbeitsunfähigkeit vom 30. März 2010 bis zum 27. Juli 2010 massgebend. Dabei ist, da die attestierte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. März 2010 bis zum 27. Juni 2010 keine ganze drei Monate andauerte, für diese ganze Zeitperiode nur – aber immerhin – eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent relevant. Damit ist im Rahmen der rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem 30. März 2010 (und bis zum 27. Juli 2010) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent massgebend. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV kann eine Rentenerhöhung frühestens ab dem Monat erfolgen für welchen die Revision vorgesehen war. 5. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). a) Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1995 Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäfts mit Frischprodukten sowie einer Milchannahmestelle; dies zu einem Pensum von 100 Prozent. Vor dem Unfall vom 3. Februar 2006, anlässlich dessen er sich eine Kniekontusion zuzog, was eine nachhaltige Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitsschadens mit sich brachte, erzielte er ein Bruttoeinkommen von jährlich 80‘052 Franken (Lohnbescheinigung Januar-Dezember 2005, Vorakten S. 239; Lohnkonto Januar- Dezember 2005, Vorakten S. 12). Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin in dieser Funktion mit einem Pensum von 100 Prozent tätig wäre (Abklärungsbericht der Vorinstanz vom 24. Juni 2013, Vorakten S. 570). Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei Arbeitnehmenden, wenn Anknüpfungspunkt der zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn bildet, dieser auch an die Reallohnentwicklung anzupassen (Urteil BGer 8C_226/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Indexiert mit 0.1 Prozent (2006), 0.9 Prozent (2007), -0.2 Prozent (2008), 2.6 Prozent (2009) und 0.0 Prozent (2010)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 gemäss Reallohnindex (Veränderung gegenüber dem Vorjahr, Männer) liegt das Valideneinkommen des Jahres 2010 bei 82‘790 Franken. b) Im Zeitraum vom 30. März 2010 bis zum 27. Juli 2010 war der Beschwerdeführer aufgrund der Implantation der Knietotalprothese links zu 50 Prozent arbeitsunfähig (vgl. zuvor E. 4c). Ohne diese Operation wäre ihm mit der vorbestehenden Gesundheitsschädigung zuzumuten gewesen, in einer angepassten Tätigkeit (kein Sitzen über 20 Minuten, kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine längere Zwangshaltung, keine Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage, keine längere Strecke zu Fuss, kein Knien, kein Kauern, keine kalte Arbeitsumgebung, keine regelmässige Benutzung der beiden Arme [Schulter]) mit einem Pensum von 100 Prozent zu arbeiten, wobei eine mindestens 20-prozentige Leistungsminderung hätte in Kauf genommen werden müssen (Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Juli 2013, Vorakten S. 573 f.). In einer solchen angepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel in der einfachen industriellen Produktion, hätte der Beschwerdeführer gemäss der „Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010“ (Tabelle TA1, Position 10-33 [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren], Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Männer) einen monatlichen Bruttolohn von 5‘192 Franken erzielen können. Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2010 betrug in diesem Bereich jedoch 41.2 Stunden. Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb 5‘348 Franken, was einem jährlichen Einkommen von 64‘176 Franken (5‘348 Franken x 12 Monate) entspricht. Aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit (vermehrte Pausen wegen der Arthrose und der Polyneuropathie) ist eine Kürzung von 20 Prozent auf 51‘341 Franken und aufgrund der gesamten Umstände (nur leichte Tätigkeit, Alter) ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 Prozent auf 46‘207 Franken für die daraus entstehende Lohneinbusse der Situation des Beschwerdeführers angepasst. Mit einer Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent – bedingt durch die Implantation der Knietotalprothese – würde der Beschwerdeführer daher ein Jahreseinkommen von 23‘104 Franken erzielen. Somit ist dem Valideneinkommen von 82‘790 Franken ein Invalideneinkommen von 23‘104 Franken gegenüber zu stellen. Die Erwerbseinbusse beträgt somit 59‘686 Franken, was zu einem Invaliditätsgrad von 72 Prozent führt. Auf dieser Grundlage hat der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent vom 30. März 2010 bis 27. Juli 2010 und unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV vom 1. Juli 2010 bis 30. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. c) Nach diesem Zeitpunkt – bei einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 Prozent, einer Leistungsminderung von 20 Prozent und einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 Prozent – berechnet sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers wie folgt: Das Invalideneinkommen liegt bei 46‘207 Franken, das Valideneinkommen bei 82‘790 Franken. Die Erwerbseinbusse beträgt 36‘583 Franken, was einen Invaliditätsgrad von 44 Prozent ergibt. Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung vom 10. Oktober 2008 eine Tätigkeit in einer angepassten Arbeit zuzumuten war. Weil das Invalideneinkommen bereits im Jahr 2008 basierend auf einer angepassten Tätigkeit errechnet wurde, ist vorliegend ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft nicht sofort, sondern erst im Jahr 2012 aufgegeben hat. Aus
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 diesem Grunde muss auch nicht – wie der Beschwerdeführer zu beantragen scheint – erneut geprüft werden, ob es ihm zumutbar ist, mit 63 Jahren die Stelle zu wechseln. d) Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Oktober 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten zu 200 Franken der Vorinstanz und zu 600 Franken dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesem werden damit 200 Franken seines geleisteten Kostenvorschusses zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre, da er sich nicht vertreten liess, auch nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Oktober 2010 besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu 200 Franken zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und zu 600 Franken zu Lasten von A.________, womit ihm 200 Franken seines geleisteten Kostenvorschusses zurückerstattet werden. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. September 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
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