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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 30.04.2026 605 2025 48

30. April 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,645 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 48 Urteil vom 30. April 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rentenanspruch Beschwerde vom 24. März 2025 gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1975, in zweiter Ehe verheiratet, wohnhaft in B.________, Inhaberin eines Wirtepatentes des Kantons Bern, arbeitete seit dem 1. Januar 2014 als Ladendetektivin/ Instruktorin bei der C.________ AG. Vom 1. bis 3. Juni 2015 absolvierte sie einen Zusatzlehrgang zur Regionalinstruktorin. Am 8. November 2019 schlug sie sich das linke Bein auf Höhe des Fussknöchels am Esstisch an. Ab diesem Datum bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 28. Juli 2020 meldete sie sich aufgrund dieser Verletzung für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle), Givisiez, an. Am 12. Dezember 2023 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) beim D.________) in E.________ an. Gemäss dem Gutachten vom 11. Juli 2024 habe in einer angepassten Tätigkeit kein länger andauernder IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden. Im bisherigen Beruf als Kaufhausdetektivin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % bzw. 30 %. Als Instruktorin/Teamleiterin sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der aktuellen Tätigkeit als Selbstständigerwerbende (Online-Handel von Lifestyle-Produkten) bestehe bei einem Vollpensum eine um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2025 den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 17 %, bzw. ab 1. Januar 2024 von 15 %). Da davon auszugehen sei, dass A.________ in ihrer aktuellen Tätigkeit ihre Resterwerbsfähigkeit nicht vollständig ausschöpfe, sei für das Valideneinkommen auf die Arbeit als Teamleiterin/Ausbildnerin in der Sicherheitsbranche abgestützt worden. B. Am 24. März 2025 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über ihren Leistungsanspruch zu befinden. Die von der IV-Stelle angenommene Tätigkeit als Teamleiterin/Ausbildnerin in der Sicherheitsbranche entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil. Ferner sei das Gutachten der D.________ nicht schlüssig, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden könne. Am 1. April 2025 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 11. Juni 2025 die Ausführungen in ihrer Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Beschwerdeführerin entspreche ihre bisherige Arbeit als Ladendetektivin und Teamleiterin dem Zumutbarkeitsprofil und das Gutachten sei schlüssig, weshalb darauf abgestützt werden könne. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 wird der F.________ als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese erklärt am 28. Juli 2025, die Beschwerdeführerin sei nie bei ihr versichert gewesen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 24. März 2025 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2025 ist durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen) Zwar erging die hier angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Jedoch steht ein Anspruch auf eine Invalidenrente zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). Ferner kommt die Änderung vom 18. Oktober 2023 (AS 2023 635) der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten per 1. Januar 2024, gemäss welcher in Bezug auf die Festsetzung des Invalideneinkommens von den statistischen Löhnen ein Abzug von 10 % bzw. 20 % vorzunehmen ist (Art. 26bis Abs. 3 IVV), hier zur Anwendung. 3. Erwerbsunfähigkeit – Beweismittel 3.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 7 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Abs. 2). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (Urteil BGer 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 f. und BGE 132 V 93 E. 4). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). 3.3. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 4. Rentenanspruch; Beweiswert Gutachten Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4.1. Die IV-Stelle stützte sich für ihren Entscheid auf das Gutachten der D.________ vom 11. Juli 2024 (IV-Akten S. 641 ff.). Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung lagen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor: Status nach Unterschenkelfraktur vom 5. Oktober 2008, ossär in annähernd achsengerechter Stellung verheilt mit physiologischer Beweglichkeit des Sprunggelenkes und des Kniegelenkes links, persistierendem leichtem Reizzustand am Deltaband; bei neuropathischer Schmerzsymptomatik mit Dysästhesie und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Hyperalgesie im linken distalen Innervationsgebiet des Nervus saphenus bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung (Mai 2009); Status nach Kontusion des Malleolus medialis links am 8. November 2019. Aus somatischer Sicht sei die Versicherte durch die Funktionsstörungen des linken Sprunggelenks bei allen Tätigkeiten, die mit stärkerer Belastung, z. B. Impulsbelastungen des Sprunggelenks verbunden seien (Laufen, Treppensteigen etc.) beeinträchtigt. Sie beklage eine Überempfindlichkeit in der Innenknöchelregion links seit dem 8. November 2019, belastungsbedingte Schmerzen im Gelenk sowie eine Schwellneigung der Sprunggelenksregion links im Laufe des Tages an ca. vier Tagen/Woche. Beeinträchtigungen würden vor allem nach langem Stehen bestehen. Die Gehzeit sei beschränkt. Die aktive und passive Beweglichkeit in den Sprunggelenken links sei uneingeschränkt und weitgehend schmerzfrei durchführbar. Gemäss Röntgen vom 22. Mai 2024 bestehe eine abnorme Verknöcherung zwischen Tibia und Fibula oberhalb bzw. auf Höhe der Syndesmose mit fraglichen vollständigen Verknöcherungen zwischen Malleolus medialis und medialer Talusrolle. Diese Verknöcherung sei als Folge der Unterschenkelfraktur zu interpretieren und beeinträchtige die Belastung unter Dorsalflexion im oberen Sprunggelenk (OSG) und habe theoretisch einen negativen Einfluss auf die Sprunggelenksmechanik. Ein MRI vom 7. Juni 2024 zeige angrenzende Ödemzonen in der Subkutis am Malleolus medialis und entlang der distalen Fibula. Aus orthopädischer Sicht sei keine wesentliche Funktionseinschränkung objektivierbar. Die Kontusion des Innenknöchels vom 8. November 2019 habe wahrscheinlich zu einer chronischen Irritation im Innenknöchelbereich geführt. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel, wenn auch nicht vollumfänglich in der Intensität und Limitierung. Die Untersuchungsergebnisse seien valide und nachvollziehbar. Die bisherige Arbeit als Kaufhausdetektivin sei im Vollpensum mit um 20 % bzw. aktuell 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit zumutbar. Als Ausbildnerin bzw. Teamleiterin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In der aktuellen selbstständigen Tätigkeit liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit vor. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Gutachten sei nicht schlüssig. So bleibe unberücksichtigt, dass nicht nur der Unfall vom 8. November 2019 mit Kontusion des Fussknöchels stattgefunden habe, sondern dass bereits zuvor eine schwere Grundverletzung des Knöchels vorgelegen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter schon acht Wochen nach dem Unfall von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ausgehen würden, obwohl seit November 2019 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 50 % attestiert worden sei. 4.3. Die Beschwerdeführerin erlitt im Oktober 2008 eine Unterschenkelfraktur. Nach der Osteosynthesematerialentfernung Ende Mai 2009 ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf weiterhin bestehende relevante Einschränkungen und die Beschwerdeführerin ging ihrer Arbeit im Gastro- Sektor und ab 2010 als Ladendetektivin nach. Im April 2018 prallte sie den linken Unterschenkel am Esstisch an. Anlässlich der Konsultation im G.________ vom 16. April 20218 (IV-Akten S. 221 f.) wurde zwar der Verdacht auf eine Bänderüberdehnung links am Malleolus medialis erwähnt, jedoch ergaben sich im Röntgen keine Anhaltspunkte für eine Fraktur. Das linke OSG war aktiv und passiv gut beweglich und beim Befund wurde einzig ein Hämatom auf der Höhe des Fibulaköpfchens notiert. Im Folgebericht vom 19. April 2018 (IV-Akten S. 226) wurde ein Kontusionshämatom proximaler Unterschenkel links lateral diagnostiziert. Demgegenüber wurde das OSG nicht mehr erwähnt und der Fall abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin selbst gab beim orthopädischen Gutachter an, dieses Ereignis sei nicht wesentlich gewesen. Eine vorbestehende schwere Grundverletzung des linken Fussknöchels ist deshalb zu verneinen. Vielmehr geht die aktuelle Problematik auf das Ereignis vom 8. November 2019 zurück, als sie sich das linke OSG am Bein des Esstisches anschlug.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Zwar attestierten die behandelnden Ärzte ab November 2019 regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. von 50 %. So zu Beginn bis zum 19. April 2020 die Ärzte des G.________ (IV-Akten S. 8 ff.), anschliessend bis zum 6. Oktober 2020 die Ärzte der Hausarztpraxis H.________ AG (IV-Akten S. 166 ff.), wobei davon ausgegangen werden muss, dass es sich jeweils um Angaben zur bisherigen Arbeit handelte. In dieser gingen die Ärzte der Hausarztpraxis auch in ihren Berichten an die IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, da nur noch die Bildschirmüberwachung möglich sei (Bericht vom 10. August 2020; IV-Akten S. 267 ff.) bzw. da die Beschwerdeführerin keine Diebe mehr verfolgen könne (Bericht vom 1. Oktober 2020; IV-Akten S. 98 f. und S. 101 ff.) bzw. Gehen und längeres Stehen nur mit Mühle möglich sei (Bericht vom 7. November 2021, IV-Akten S. 349 ff.). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit äusserten sich nur die Ärzte der Hausarztpraxis in ihren Berichten an die IV-Stelle und gingen am 10. August und 1. Oktober 2020 von der Zumutbarkeit einer Büroarbeit während maximal 4h/Tag aus, ohne dies aber weiter zu begründen. Am 7. November 2021 erachteten sie eine sitzende Arbeit mit regelmässigen Pausen (sitzende Stellung während 6–8h/Tag möglich) als zumutbar und verneinten sie einzig wegen einer vorübergehend aufgetretenen Darmproblematik mit zwei Operationen. Am 1. Februar 2023 (IV-Akten S. 520) beantworteten die Ärzte der Hausarztpraxis Fragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) und bejahten die Zumutbarkeit einer leichten wechselbelastenden vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Vollpensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (vermehrter Pausenbedarf bei Schmerzen). Was die Einschätzung der Gutachter betrifft, wonach acht Wochen nach dem Ereignis vom 8. November 2019 die Arbeitsfähigkeit gegeben war, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Ansicht von Dr. med. I.________, praktische Ärztin des RAD, in ihrem Bericht vom 30. Januar 2025 (IV-Akten S. 763 f.) geteilt wurde. Es sei von einer leichten lnnenknöchelverletzung mit Hämatom ohne Bandverletzung oder Knochenverletzung auszugehen, die längstens acht Wochen nach dem Trauma vom 8. November 2019 soweit zur Abheilung gekommen sei, dass das in ihrem Vorbericht vom 1. Oktober 2024 (IV-Akten S. 725 ff.) erwähnte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit (Vollpensum mit um 10 % verminderter Leistungsfähigkeit) gültig gewesen sei. Zudem ist hier vor allem die Situation ab dem 1. Januar 2021 relevant, da das obligatorische Wartejahr erst im November 2020 erfüllt war und aufgrund der verspäteten Anmeldung bei der IV-Stelle unbestritten ein Leistungsanspruch frühestens ab dem 1. Januar 2021 möglich war. Dem Gutachten der D.________ kann deshalb, wie von der RAD-Ärztin am 1. Oktober 2024 festgehalten, gefolgt werden und dieses erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. 5. Zumutbarkeitsprofil 5.1. In einem weiteren Punkt bringt die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht von der Zumutbarkeit der Arbeit als Teamleiterin/Ausbildnerin für Ladendetektive aus. Weder die Gutachter noch die IV-Stelle hätten die Anforderungen für diesen Beruf abgeklärt. So gebe es keine Vollzeitstellen und diese Tätigkeit könne nur neben der regelmässigen Arbeit als Ladendetektivin ausgeübt werden. Bei der Ausbildung zum Ladendetektiv handle es sich um eine praktische Ausbildung vor Ort im jeweiligen Einsatzbetrieb und bestehe im Hauptteil im Patrouillieren durch den La-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 den, Überwachen der Verkaufsfläche, Verfolgen von Verdächtigen und Stellen der Diebe und werde überwiegend gehend und stehend ausgeübt. Auch bei der Tätigkeit als Teamleiterin handle es sich nicht um eine Bürotätigkeit, vielmehr würden produktive Einsätze erwartet. Damit entspreche die Arbeit als Teamleiterin/Ausbildnerin in der Sicherheitsbranche nicht dem festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil und sei ihr deshalb auch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit nicht zumutbar. 5.2. Gemäss dem Gutachten ist die Beschwerdeführerin durch die Funktionsstörungen des linken Sprunggelenkes bei allen Tätigkeiten, die vor allem mit stärkerer Belastung, z. B. Impulsbelastungen des Sprunggelenkes verbunden seien, so Laufen, Treppensteigen etc., beeinträchtigt. Auch die RAD-Ärztin ging in ihrem vorerwähnten Bericht vom 1. Oktober 2024 von einer Beeinträchtigung der Gehfähigkeit aus. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10–15 kg ganztags über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 10 %. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Entsprechend dem Fragebogen für Arbeitgebende, ausgefüllt von der bisherigen Arbeitgeberin am 4. August 2020 (IV-Akten S. 50 ff.), fallen in der bisherigen Tätigkeit als Ladendetektivin/Teamleiterin folgende Arbeiten an: Arbeiten an der CCTV-Anlage und Überwachung der Verkaufsfläche (oft: 34–66 % oder 3 bis ca. 5¼ h), Mitarbeiterbetreuung (manchmal: 6–33 % oder ½ bis ca. 3 h) das Anhalten von verdächtigen Personen, Personen- und Effektenkontrollen, Bürodienste (selten: 1–5 % oder bis ca. ½ h). Hinsichtlich der körperlichen Anforderungen wurde folgendes festgehalten: Sitzen, Heben und Tragen bis 10 kg (oft), Gehen und Stehen (manchmal), Heben und Tragen über 10 kg (selten). Die geistigen Anforderungen seien generell gross: Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt, Auffassungsvermögen. Aufgrund dieser Angaben vertrat die IV-Stelle den Standpunkt, bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich vorwiegend um eine sitzende Arbeit. 5.3. Gemäss einer aktuellen Ausschreibung für eine Stelle als Ladendetektiv bei der C.________ AG (https://J.________, besucht am 20. April 2026) wird das Profil entsprechend den Angaben im vorerwähnten Fragebogen Arbeitgebende beschrieben: Überwachung der Verkaufsfläche mittels CCTV (Kameraüberwachung), Identitätsabklärungen und Anhaltungen von verdächtigen Kunden, Rapportierung nach Ereignisfällen, Unterstützung des Kunden in diversen Sicherheitsbelangen. Bei den Anforderungen wird namentlich eine gute körperliche und geistige Verfassung verlangt. Hinsichtlich der beruflichen Anforderungen beantwortete die ehemalige Arbeitgeberin eine Frage der Rechtsvertreterin und erklärte, neben den allgemeinen Anforderungen müsse vor einer Anstellung ein sogenannter "Basic-Test" absolviert werden. Dieser beinhalte einen sportlichen Teil mit Übungen wie Liegestütze, Rumpfbeugen, Seilspringen und einen Kraftparcours. Zusätzlich spiele die Selbstverteidigung eine wichtige Rolle und bei einem sog. "Assessment" werde geprüft, ob die Kandidaten geeignet seien. Zudem gebe es eine Schnupperphase, in der sich die C.________ AG ein Bild von den Bewerbern mache. Für einen Teamleiter/Ausbilder seien die Anforderungen etwas höher, weil diese Rolle auch die Einarbeitung neuer Mitarbeiter umfasse. Dabei handle es sich nicht um eine reine Bürotätigkeit, da auch von Teamleitern und Ausbildern produktive Einsätze erwartet würden. Es stelle sich die Frage, ob für die Beschwerdeführerin die körperliche Belastung nicht zu hoch wäre, da die Präsenz auf der Ladenfläche sehr fordernd sei (Beschwerdebeilage 3). Selbst beim Vorhandensein einer heute wohl üblichen CCTV-Anlage ist davon auszugehen, dass von Ladendetektiven dennoch regelmässig eine gewisse Präsenz auf der Verkaufsfläche erwartet

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 wird. So ist zumindest dem offiziellen schweizerischen Informationsportal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zum Beruf Ladendetektiv zu entnehmen, dass diese das Verhalten der Kundschaft beobachten und hierfür inkognito zwischen den Ladengestellen zirkulieren oder Bildschirme überwachen (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=6883, besucht am 20. April 2026). Zwar macht das Anhalten von verdächtigen Personen nur einen kleinen Teil der Arbeit aus, dabei muss aber in der Regel rasch reagiert werden und die Beschwerdeführerin hat vom Standort der CCTV-Anlage so schnell wie möglich in die Verkaufsfläche zu wechseln, um die verdächtige Person rechtzeitig beim Verlassen des Ladens stellen zu können, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese die Flucht ergreift. Es ergeben sich Zweifel, ob dies bei den unbestrittenen Einschränkungen in der Gehfähigkeit sowie beim Laufen und Treppensteigen für die Beschwerdeführerin noch möglich ist. Weiter existieren offenbar reine Tätigkeiten als Teamleiter/Ausbilder nicht. So bestätigte die C.________ AG, bei ihr gebe es die Stelle einer vollzeitlichen Ausbildnerin nicht (Beschwerdebeilage 4), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei ihr um den Branchenleader mit über 8'000 Angestellten handelt (vgl. https://K.________/, besucht am 20. April 2026). Zudem werden selbst von Teamleitern/Ausbildern produktive Einsätze erwartet. Die Vereinbarkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wäre nur gewährleistet, wenn sie in einem Team arbeiten könnte und sie die Bildschirme überwachen würde und verdächtige Personen einem anderen Ladendetektiv melden könnte. Von der generellen Zumutbarkeit dieser Arbeit kann jedoch nicht ausgegangen werden. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen selbstständigen Tätigkeit ihre Resterwerbsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. Gemäss dem Lohnausweis der L.________ AG wies sie für 2023 nur einen Nettolohn von CHF 20'000.- bzw. entsprechend den Veranlagungsanzeige für 2022 ein Einkommen von CHF 27'658.- bzw. von CHF 33'316.- für 2021 (IV-Akten S. 729 ff.) aus. Somit ist von dem von der RAD-Ärztin festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil auszugehen. In einer diesem Profil entsprechenden Arbeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit. 6. Berechnung des Invaliditätsgrades 6.1. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin vor, da ihre bisherige Tätigkeit nicht dem festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil entspreche, könne für das Invalideneinkommen nicht auf diese konkrete Tätigkeit abgestellt werden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die IV-Stelle auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt habe. Sie habe keine Hochschulausbildung absolviert, sondern habe das Wirtepatent und später eine Weiterbildung zur Instruktorin gemacht. Allenfalls hätte das Kompetenzniveau 2 beigezogen werden können. Vielmehr sei jedoch auf den Totalwert der Schweizerische Lohnstrukturergebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich so ein Invalideneinkommen von CHF 48'961.92 und ein IV-Grad von 40.24 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass auch eine angepasste Arbeit nur mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % zumutbar sei, womit sich ein Invalideneinkommen von CHF 44'065.74 und ein IV-Grad von 53.78 % und mithin Anspruch auf eine halbe Rente ergebe. 6.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Der Einkommens-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil BGer 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 2 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (vgl. Urteil BGer 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.3. Die IV-Stelle berechnete den Invaliditätsgrad für 2021 (frühestmöglicher Rentenbeginn 1. Januar 2021) sowie für 2024 wegen der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV. Das unbestrittene Valideneinkommen betrug gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für 2020 CHF 81'445.-. Das von der IV-Stelle festgehaltenen Einkommen von CHF 81'933.65 für 2021 erweist sich unter der Berücksichtigung eines Nominallohnindexes von 0.6 % als korrekt. Für 2024 ist der vorgenannte Betrag gemäss der Tabelle T1.2.15 mit dem Nominallohnindex von 1.1 % (2022), 4.4 % (2023) und -0.3 % (2024) zu indexieren. Dies ergibt ein Valideneinkommen von CHF 86'220.20 und nicht CHF 86'479.55, wie von der IV-Stelle festgehalten. Wie gesehen, entspricht die bisherige Tätigkeit nicht dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin, weshalb für das Invalideneinkommen nicht auf die Löhne in der Sicherheitsbranche abgestellt werden kann. Weiter fällt auf, dass zwar die IV-Stelle sowohl in ihrer Verfügung als auch in den Bemerkungen der Ansicht ist, ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, sie für 2021 dennoch wohl aus Versehen einen solchen berücksichtigt hat. Entgegen der Beschwerdeführerin ist ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt. Die Einschränkungen wurden bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt und das Zumutbarkeitsprofil erweist sich nicht als dermassen eingeschränkt, als deshalb ein weiterer Abzug zu gewähren wäre. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Weiter berücksichtigte die IV-Stelle das Kompetenzniveau 3 und führte aus, die Beschwerdeführerin habe eine Weiterbildung gemacht und das Kompetenzniveau 3 entspreche dem von ihr erzielten Lohn bei der bisherigen Arbeitgeberin. Gemäss den Angaben in der LSE entspricht das Kompetenzniveau 3 komplexen praktischen Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 2 hingegen betrifft praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst, wobei explizit der Sicherheitsdienst erwähnt wird. Weiter genügt der bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin absolvierte Zusatzlehrgang Regionalinstruktor (Dauer drei Tage) nicht, um von einem grossen Wissen in einem Spezialgebiet auszugehen. Der Umstand, dass sie in diesem Bereich über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügte, führt zu keiner anderen Einschätzung. So vermag allein eine mehrjährige Berufserfahrung – ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen – auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre nicht eine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus zu rechtfertigen, sofern nicht die konkreten Verdienstverhältnisse aus der angestammten Tätigkeit vor

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 dem Unfall oder andere Umstände auf eine entsprechende Lohnkarriere schliessen lassen (Urteil BGer 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3.2 in fine mit Hinweis). Dies ist hier nicht der Fall. So betrug das Jahreseinkommen für 2020 CHF 81'445 und in ihrem ersten Jahr bei der C.________ AG 2014 erzielte sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akten, S. 516 f.) ein Einkommen von CHF 78'480.-. Gemäss den Angaben im Lebenslauf der Beschwerdeführerin (IV-Akten, S. 331), arbeite sie zunächst einige Jahre im Verkauf, machte eine Ausbildung zur Pflegehelferin (keine Bestätigung vorhanden), war Kosmetikberaterin, war mehrere Jahre Verkaufsberaterin im Aussendienst, wobei sie mehrere interne Verkaufsschulungen absolvierte (keine Bestätigungen vorhanden), war von 2006 bis 2009 Inhaberin einer Bar und absolvierte in dieser Zeit erfolgreich das Wirtepatent des Kantons Bern und arbeitete anschliessend bis 2010 als Servicemitarbeitern. Ab 2010 war sie als Ladendetektivin tätig, davon ab 2014 bei der C.________ AG und hatte ab 2020 eine Kaderposition als Ausbildnerin/Team Leader inne. Damit ist die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, praktische Tätigkeiten und nicht nur einfache Arbeiten körperlicher und handwerklicher Art entsprechend dem Kompetenzniveau 1 auszuüben, weshalb es sich rechtfertig, das Kompetenzniveau 2 anzuwenden. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten rechtfertigt es sich auf die LSE Position 45–96 Sektor Dienstleistungen abzustellen. Gemäss der LSE 2020 beträgt das Einkommen CHF 4'996.-/Monat entsprechend einer Wochenarbeitszeit von 40h. Umgerechnet auf die Wochenarbeitszeit von 41.7h, ergibt sich ein Einkommen von CHF 5'208.35/Monat bzw. ein Jahreseinkommen von CHF 62'500.20. Indexiert mit dem Nominallohnindex für 2021 von 0.7 % (Tabelle 1.2.15) und einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen CHF 56'643.95. Im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 81'933.65 ergibt sich ein Einkommensverlust von CHF 25'289.70 und damit ein Invaliditätsgrad von 30.86 %, gerundet 31 %, womit ab dem 1. Januar 2021 der Rentenanspruch verneint werden muss. In Bezug auf die Periode ab dem 1. Januar 2024 ergibt sich was folgt. Gestützt auf die LSE 2022 beträgt das monatliche Einkommen CHF 5'094.- entsprechend einer Wochenarbeitszeit von 40h. Umgerechnet auf die Wochenarbeitszeit von 41.7h, ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 5'310.50 bzw. ein Jahreseinkommen von CHF 63'726.-. Indexiert mit dem Nominallohnindex von 1.8 % (2023) und 2.6 % (2024), dem Abzug auf dem Invalideneinkommen von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV und der Berücksichtigung einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'913.40. Im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 86'220.20 ergibt sich ein Einkommensverlust von CHF 32'306.80 und somit ein Invaliditätsgrad von 37.47 %, gerundet 37 %, womit auch ab dem 1. Januar 2024 der Rentenanspruch zu verneinen ist. 7. Fazit Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die Verfügung vom 25. Februar 2025 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. April 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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