Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 28 605 2023 29 Urteil vom 4. Dezember 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi gegen SOZIALKOMMISSION DER STADT FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe – Informations- und Mitwirkungspflicht; rückwirkende Sozialhilfe Beschwerde (605 2023 28) vom 17. Februar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 Gesuch (605 2023 29) vom 13. September 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, wohnt in Freiburg. Sie reichte am 3. Januar 2022 per E-Mail beim Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg (SASV) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung ab dem 1. Januar 2022 ein. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 gewährte die Sozialkommission der Stadt Freiburg (nachfolgend: Sozialkommission) der Beschwerdeführerin die Deckung ihres Sozialbudgets ab dem 1. Juli 2022 und knüpfte dies an diverse Bedingungen. Gleichzeitig wurde sie auf die Konsequenzen hingewiesen, falls sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem SASV nicht nachkommen sollte. Bei den situationsbedingten Leistungen wurden die für die Miete der Wohnung notwendigen Semestergebühren der Universität von CHF 835.- nicht übernommen. C. Die von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi, dagegen erhobenen Einsprachen vom 24. August und 11. September 2022 wurden mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen. Die Sozialkommission gewährte bis zum 30. Juni 2022 und ab dem 1. Oktober 2022 keine materielle Unterstützung und lehnte die rückwirkende Übernahme von Leistungen ab. Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprachen sowie um vorsorgliche Massnahmen vom 5., 11. und 21. Oktober sowie 3. November 2022 wurden abgewiesen und die aufschiebende Wirkung entzogen. Ebenso wurde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. D. Hierauf hat die Beschwerdeführerin, weiterhin anwaltlich vertreten, am 17. Februar 2023 Beschwerde (605 2023 28) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sozialkommission anzuweisen, ihr rückwirkend wirtschaftliche Sozialhilfe von CHF 1'975.- (CHF 1'616.- für Januar bis Juni 2022 und CHF 359.- für Juli bis September 2022) zuzüglich sämtlicher Ausgaben für Gesundheitskosten, auswärtige Verpflegung und den öffentlichen Verkehr auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe an die Sozialkommission zurückzuweisen. Diese sei zudem zu verpflichten, rückwirkend die Semestergebühren (2x CHF 835.-) und die Kosten für die Haftpflichtversicherung und für FirstCaution auszurichten. Zudem sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das vorliegende Verfahren stellt sie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (605 2023 29). E. In ihren Bemerkungen vom 13. April 2023 erklärt die Sozialkommission, die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei nun besser und ihr sei mit Verfügung vom 6. März 2023 die Deckung ihres Sozialbudgets ab dem 1. Februar 2023, die Übernahme der Wohnkosten von CHF 620.-/Monat inklusive Neben- und Internetkosten, der monatlichen Universitätsgebühren von CHF 139.20 sowie der Prämien für die FirstCaution und die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung gewährt worden. Weiter habe das Sozialbudget von Januar 2022 bis Januar 2023 erstellt werden können. Falls die Beschwerdeführerin den Vorschlag annehme, werde die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt und der Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, dass rückwirkend ein Betrag von CHF 1'837.80 zugesprochen werde. Dies entspreche dem Budgetdefizit für Januar und Februar 2022 und den ungedeckten Kosten der Krankenversicherung für 2022. Eventualiter, bei Ablehnung des Vorschlags, sei die Beschwerde abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Sozialkommission zurückzuweisen. F. Die Beschwerdeführerin lehnt in ihren Gegenbemerkungen vom 22. Mai 2023 den Vorschlag der Sozialkommission ab. Für die Monate Januar und Februar 2022 ergebe sich ein Fehlbetrag von
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 CHF 3'759.30, der zusätzlich Zins nachzuzahlen sei. Ferner ergäben sich für Januar bis Juni 2022 ungedeckte Transportkosten von CHF 269.70 sowie medizinische Kosten von CHF 1'592.-. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 12. Juli 2023 macht die Sozialkommission einen neuen Vorschlag. Sie sei bereit, den Betrag von CHF 3'657.80 zu übernehmen, entsprechend den Defiziten für die Monate Januar und Februar 2022 von CHF 1'930.10 bzw. CHF 1'252.70 sowie die ungedeckten KVG-Kosten von CHF 475.- (CHF 257.80 + CHF 217.20). Ab Februar 2023 gelte vollumfänglich der Beschluss der Sozialkommission vom 6. März 2023. H. Die Beschwerdeführerin lehnt am 15. August 2023 auch den neuen Vorschlag der Sozialkommission ab. Insgesamt ergebe sich für Januar und Februar 2022 ein Fehlbetrag von CHF 5'222.85 (CHF 2'649.35 + CHF 2'098.50 sowie die von der Sozialkommission akzeptierten CHF 475.- für fällige KVG-Leistungsabrechnungen). Bei Zustimmung zu dieser Nachzahlung sei sie bereit, auf die Nachzahlungen für Juli bis September 2022 zu verzichten. I. Die Sozialkommen hält in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 an ihrem Vorschlag vom 12. Juli 2023 fest. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Im hier streitigen Einspracheentscheid verneinte die Sozialkommission den Anspruch auf Sozialleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 und erneut ab dem 1. Oktober 2022. Für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 sei es erst am 20. Juli 2022 gelungen, einen Teil der Auskünfte und Unterlagen zusammenzustellen, um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Das Einverlangen dieser Dokumente habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen. Es habe an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin gefehlt. Mit dem aufgenommenen Darlehen von CHF 3'500.- und den von ihr erzielten Einkünften sowie der Überbrückungshilfe des SASV von CHF 300.- sei es ihr möglich gewesen, ihre Notlage aus eigener Kraft zu überwinden. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Bedarfsdeckung seien angewandt worden. Das erwähnte Darlehen werde vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Es könne keine rückwirkende materielle Hilfe für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 geleistet werden, da die Beschwerdeführerin
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 nicht mit dem SASV zusammengearbeitet habe und ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und belegt habe. Für die Periode vom 1. Juli bis 30. September 2022 seien monatlich die Unterhaltspauschale (CHF 922.-), die Wohnkosten (CHF 707.-; Miete Studio und Möbellager), medizinische Grundkosten (CHF 97.20) und ein Selbstbehalt auf dem Einkommen (CHF 200.-) berücksichtigt und das jeweilige Budgetdefizit (Juli CHF 1'159.80, August CHF 1'906.90, September CHF 1'726.90) ausbezahlt worden. Zudem seien diverse situationsbedingte Leistungen übernommen worden. Im Oktober und November 2022 liege ein Budgetüberschuss von jeweils CHF 389.50 vor. 4. 4.1. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. 4.2. Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). 4.3. Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteile BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1; 8C_42/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGE 146 I 1 E. 6.5 sowie die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2023 (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) Ziff. A.3). 4.4. Nach Art. 24 SHG muss, wer materielle Hilfe beantragt, dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 1). Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (Abs. 2). Aufgrund dieser Bestimmungen muss zur Gewährung der Sozialhilfe die konkrete Notlage
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 des Betroffenen im Einzelfall abgeklärt werden (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 141 ff.). Diese Abklärung hat gemäss den SKOS-Richtlinien insbesondere auch gestützt auf zwei Prinzipien der Sozialhilfe, nämlich jenes der Bedarfsdeckung und jenes der Individualisierung, zu erfolgen. Das Prinzip der Bedarfsdeckung legt namentlich fest, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Es soll ein aktueller, d. h. gegenwärtiger Bedarf abgedeckt werden. Das Prinzip der Individualisierung besagt, dass Hilfeleistungen dem konkreten Einzelfall angepasst sein müssen und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen müssen (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. A.3; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, S. 192 ff.). Ziff. A.4.1 Abs. 5 SKOS-Richtlinien sieht vor, dass soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen hat. Diese Auskunfts- und Meldepflicht bezieht sich unter anderem auf: a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, b. Grösse und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft, c. Familienverhältnisse, d. Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung, e. Informationen zur Gesundheit. Zudem müssen gemäss Ziff. A.4.1 Abs. 6 SKOS-Richtlinien Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden. Ebenso sieht die Rechtsprechung vor, dass die Mitwirkungspflicht der unterstützten Person die behördliche Beweisführungslast zwar nicht aufhebt, aber doch zu einer Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der Beweisführungslast auf die Hilfesuchenden führt. Diese tragen die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sind, wobei an die Mitwirkungspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil BGer 8C_82/2021 vom 11. November 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.5. Sozialhilfe kann regelmässig nur dann (vollständig) verweigert werden, wenn es an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt. In diesem Sinne kann das so begründete Verweigern der Hilfeleistung nicht als eigentliche Sanktion gesehen werden. Von einem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Bedürftigkeit nicht ausreichend nachkommt und als Folge davon der Anspruch auf Leistungsbezug nicht hinreichend festgestellt werden kann; auch in diesen Fällen kann ggf. die Sozialhilfe verweigert werden (HÄNZI, Richtlinien, S. 150; SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3). So gilt zwar im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht grundsätzlich das Untersuchungsprinzip; dieses wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 343 f.). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil BGer 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip begegnet die Sozialhilfe einer aktuellen Notlage, d. h. Sozialhilfeleistungen werden nur für die aktuelle und zukünftige Situation (sofern der Bedarf weiter besteht) und nicht für eine vergangene Situation erbracht. Grundsätzlich kann keine Hilfe für einen früheren Zeitraum gezahlt und zur Tilgung von Schulden verwendet werden, selbst wenn damals ein Anspruch auf Leistungen bestanden hätte. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Nichtbezahlung von Schulden zu einer neuen Notlage führen könnte, die nur durch die Sozialhilfe behoben werden kann. Die Behörde entscheidet im Einzelfall auf der Grundlage einer Interessenabwägung über die Übernahme von Schulden (Urteil BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 muss berücksichtigt werden, dass zwischen einer Ablehnung der Sozialhilfe und dem Urteil gegen diese Verweigerung eine gewisse Zeit vergeht. Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung darf dies nicht dazu führen, dass die Auszahlung der Leistungen von vornherein bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben wird, an dem das Urteil ergeht. Mit anderen Worten, sofern die anderen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllt sind, ist die Sozialhilfe grundsätzlich fällig ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch WIZENT, Rz. 427 ff.). 4.7. Die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen setzt voraus, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in der fraglichen abgelaufenen Zeit erfüllt waren. Es ist daher auch zu prüfen, über welche finanziellen Ressourcen die gesuchstellende Person während der streitigen Periode verfügte, insbesondere, ob sie Leistungen von Dritten erhielt. Denn das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Leistungen Dritter bei der Berechnung des Bedarfs in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn die Drittperson ihre Leistung jedoch nach der Antragstellung und anstelle der Sozialhilfebehörde erbracht hat, um die unerlässlichen Lebensbedürfnisse und persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers zu decken, ist zu prüfen, in welcher Eigenschaft und unter welchen Bedingungen sie tätig wurde. Wenn sie ihre Unterstützung ohne Pflicht zur Rückzahlung (z. B. in Form einer Schenkung) erbracht hat, muss diese als Einkommen in die Bedarfsberechnung einbezogen werden. Wenn die Drittperson hingegen Geld ausgeliehen hat, d. h. Unterstützung geleistet hat mit der Absicht, dass ihr der Betrag zurückbezahlt wird, kann dieses Darlehen grundsätzlich nicht als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die unerlässlichen Lebensbedürfnisse des Antragstellers nicht rechtzeitig von der Sozialhilfebehörde gedeckt wurden und dass die Verzögerung bei der Entscheidung über die Sozialhilfe nicht dem Antragsteller zuzuschreiben ist. Unter solchen Umständen kann die rückwirkende Zahlung materieller Sozialhilfeleistungen auch die Rückzahlung von Schulden umfassen, die der Antragsteller nach seinem Antrag auf Sozialhilfe gegenüber Dritten angehäuft hat. Die rückwirkend ausgezahlten Leistungen dürfen jedoch nicht über den von der Sozialhilfe abgedeckten Grundbedarf hinausgehen, die Grenzen (insbesondere in Bezug auf die Übernahme der Miete und der Unterhaltspauschale) gelten auch in solchen Konstellationen (Urteil BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). 5. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Darstellung der Sozialkommission, die damit Rechtsverzögerungen bei den Beschlüssen zu erklären versuche, habe es nicht an ihr gelegen, dass kein Budget habe erstellt werden können. Bis heute habe die Sozialkommission nie dargelegt, welche Unterlagen Ende Januar 2022 für die Ermittlung der Bedürftigkeit gefehlt hätten. Obwohl sie Ende Januar 2022 fünfzehn Dokumente eingereicht habe, habe der SASV immer weitere Unterlagen verlangt und erst nach sieben Monaten einen anfechtbaren Entscheid erlassen. Zudem seien ihre schweren psychischen Probleme nicht berücksichtigt worden und sie sei während des Klinikaufenthaltes bzw. während ihrer Arbeitszeit zu Gesprächen eingeladen worden. 5.1. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Sozialhilfe. Am Folgetag wurde ihr per E-Mail das Gesuchsformular zugestellt. Gemäss dem Anhang (Beilage 1 Gegenbemerkungen) wurden folgende Dokumente einverlangt: Gesuch, Mietvertrag und -garantie, die drei letzten Quittungen der Miete, CV, aktuelle Krankenkassen-Police, aktuelle Subventionsverfügung (Prämienverbilligung), Verfügung und drei letzten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, vollständige Auszüge aller Konten der vergangenen sechs Monate, letzte Steuerveranlagung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Im Formular "Gesuch an den Sozialhilfedienst (SASV)", ausgefüllt von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2022 (Vorakten Reg. 3) wurde sie ausführlich zu ihren Auskunftspflichten informiert und darauf hingewiesen, dass sie Unterlagen zu allen Einnahmequellen, allen Vermögenswerten und alles, was die persönliche Situation betreffe, vorzulegen habe. Am 24. Januar 2022 reichte sie folgende Dokumente ein: Bankauszüge für die Periode vom 15. Juli 2021 bis 11. Januar 2022 (Vorakten Reg. 4), Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Juli bis September 2022 (Vorakten Reg. 5), Mietvertrag und Vertrag FirstCaution (Vorakten Reg. 13), Krankenkassen-Police und Verfügung der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung (Vorakten Reg. 10), Veranlagungsanzeige 2020 (Vorakten Reg. 14) sowie ID und CV (Vorakten Reg. 15 bzw. 6). Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verlangte der SASV weitere Dokumente: Vertrag Möbellager und Haftpflichtversicherung, Bewerbungsdossier, Arbeitsvertrag (B.________ AG), Kündigungsschreiben (C.________), Lohnabrechnungen vom Jahr 2021, Arztzeugnis betreffend die letzte Hospitalisation, BVG-Bescheinigungen, die letzte Abrechnung sowie den Entscheid über das Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ferner wurde sie aufgefordert eine Vollmacht zu Gunsten des SASV zu unterzeichnen, damit dieser selbst Abklärungen vornehmen könne. Am 21. Februar 2022 reichte sie die Abrechnung vom Oktober 2022 sowie die Verfügung hinsichtlich des Endes des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vorakten Reg. 5) ein. Am 30. März 2022 wurde sie erneut daran erinnert, die im Schreiben vom 31. Januar 2022 verlangten Dokumente, mit Ausnahme der am 21. Februar 2022 nachgereichten, vorzulegen. Am 2. Mai 2022 reichte sie den Vertrag des Möbellagers, eine Rechnung der Haftpflichtversicherung sowie diverse Bestätigungen über Zahlungseingänge der Lohnzahlungen vom 3. November, 2. und 23. Dezember 2021 sowie vom 1. Februar und 1. März 2022 (Vorakten Reg. 3 und 12 f.) nach. Erneut forderte der SASV am 19. Mai 2022 innert einer Frist bis zum 31. Mai 2022 Dokumente an: Bankauszüge seit dem 1. Januar 2022, Auszug des Vermieters, inwiefern die Miete bezahlt worden sei, Liste der nicht bezahlten Rechnungen der Krankenkasse ab dem 1. Januar 2022, Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022, Lohnausweis 2021, BVG-Bescheinigungen, Kopie Arbeitsvertrag B.________ AG, Bewerbungsdossier, Vertrag der Haftpflichtversicherung, sowie erneut die Vollmacht zu Gunsten des SASV. Zudem wurde hinsichtlich einer Zahlung von CHF 835.- an die Universität Freiburg gefragt, um was es sich dabei gehandelt habe und falls sie an der Universität eingeschrieben sei, solle sie die Immatrikulationsbestätigung vorlegen. Am 2. Juni reichte sie die Bankauszüge vom 31. Dezember 2021 bis 30. Mai 2022 und die Lohnabrechnungen für Januar bis April 2022 (Vorakten Reg. 3 f.) ein. Ferner übermittelte sie am 6. Juli 2022 die Bankauszüge vom 6. Mai bis 29. Juli 2022 und die Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2022 (Vorakten Reg. 3 f.), am 18. Juli 2022 die Entscheide des Kantonsarztes betreffend ausserkantonaler Spitalkosten vom 28. Dezember 2021 und 10. März 2022 sowie am 20. Juli 2022 die Bestätigung über die Hospitalisation vom 13. Juni bis 19. Juli 2022 (Vorakten Reg. 11) nach. 5.2. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Januar 2022 mit Ausnahme der nicht vorgelegten Quittungen für die drei letzten Monatsmieten alle im Anhang der E-Mail vom 4. Januar 2022 verlangten Dokumente vor. Aus diesen ergab sich, dass sie einer beruflichen Tätigkeit nachging und Rechnungen an die D.________ beglichen hatte, weshalb es nicht zu kritisieren ist, dass der SASV am 31. Januar 2022 weitere Dokumente einverlangte. Zwar erscheinen einige der vom SASV angeforderten Unterlagen nicht als zwingend notwendig für die Feststellung der Bedürftigkeit. So z. B. die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Bescheinigungen der beruflichen Vorsorge, oder das vollständige Bewerbungsdossier, da der SASV bereits über das CV verfügte. Jedoch reichte die Beschwerdeführerin erst im Juni bzw. Juli 2022 Lohnabrechnungen ein. Ebenso hat sie die Bankauszüge nicht spontan jeden Monat, sondern erst am 2. Juni 2022 diejenigen für die Periode vom 31. Dezember 2021 bis 30. Mai 2022 vorgelegt. Auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juli 2022 lag dem SASV kein Arbeitsvertrag vor, aus dem sich sowohl das Pensum als auch beispielsweise Lohnnebenleistungen schlüssig ergeben hätten. Erst am 15. September 2022 reichte sie einen Arbeitsvertrag von B.________ AG vor für die Zeit nach dem 1. September 2022. Für die Zeit zuvor ist bis heute kein Arbeitsvertrag aktenkundig. Bei Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen und Bankauszügen handelt es sich offensichtlich um zentrale Dokumente, ohne welche die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden kann. Da sie diese erst verspätet bzw. gar nicht einreichte, verfügte der SASV bzw. die Sozialkommission erst im Juli 2022 über ein genügend komplettes Dossier, um die Bedürftigkeit festzustellen. Weiter ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll (Vorakten Reg. 2), dass es schwierig war, mit der Beschwerdeführerin einen Gesprächstermin vor Ort zu vereinbaren. Die Sozialhilfebehörde darf in der Regel verlangen, dass die hilfebedürftige Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (WIZENT, Rz. 777). Sie gab z. B. am 29. April 2022 am Telefon an, sie arbeite jeden Tag von 8 Uhr bis 21 Uhr und lehnte auch das Angebot eines Gesprächs während der Mittagspause ab. Jedoch ergibt sich aus den Lohnabrechnungen vom April und Mai 2022 (Vorakten Reg. 3), dass sie während dieser Periode nur während insgesamt 21 Tagen gearbeitet hat. Zwar waren die Arbeitstage meist intensiv (regelmässig gegen 10 Stunden), dennoch hätte sie über genügend Zeit verfügt, um an einem arbeitsfreien Tag einen Termin beim SASV wahrzunehmen. Ihrerseits schlug sie ein Gespräch gegen 7 Uhr vor, was verständlicherweise vom SASV abgelehnt wurde. Erst am 11. Mai 2022 um 8 Uhr kam es zu einem ersten 20-minütigen Gespräch beim SASV. Auch telefonisch war sie nicht einfach zu erreichen. Obwohl sie wiederholt an ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erinnert wurde, war sie regelmässig der Ansicht, die verlangten Dokumente seien nicht notwendig, was in Bezug auf die vorgenannten zentralen Dokumente nicht gehört werden kann. Am Vorstehenden ändert ihre Darstellung des Sachverhalts vom 3. November 2022 nichts. So ergab sich bereits aus dem Gesuchsformular, dass sie ihre Situation umfassend offenlegen musste und darin wurden die zentralen Bestimmungen des SHG wiedergegeben. Ferner wurde sie in den Schreiben des SASV vom 31. Januar und 19. Mai 2022 explizit auf Art. 24 SHG aufmerksam gemacht. Zudem musste sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit Kenntnis von den Grundprinzipien der Sozialhilfe haben und es musste ihr bewusst sein, dass die eingereichten Unterlagen nicht genügen. So verfügt sie über ein zweisprachiges Lizentiat in Sozialarbeit und Sozialpolitik, klinischer Psychologie sowie Sozialforschung und sozialer Entwicklung und sie war von 2015–2017 als Sozialarbeiterin bei der E.________ und beim Verein C.________ tätig. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten und die fachkompetente Rechtsvertretung der F.________ musste sich bewusst sein, dass ohne die vorgenannten zentralen Dokumente die Bedürftigkeit nicht erstellt werden kann. Ebenfalls zu keiner anderen Sichtweise führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2022 und vom 13. Juni bis 19. Juli 2022 in der D.________ hospitalisiert gewesen war. Die geltend gemachten schweren psychischen Probleme wurden zu keinem Zeitpunkt, auch nicht mit der Beschwerde, mit einen Arztbericht belegt. Im Dossier befindet sich nur eine Bestätigung der D.________ betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. Juni bis 19. Juli 2022 (Vorakten Reg. 11) sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Oktober 2022 (Vorakten Reg. 2), wonach die Beschwerde-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 führerin zu 100% arbeitsfähig sei. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, die Zustellung von Akten an jemanden zu delegieren bzw. dies sogleich nach dem Klinikaufenthalt zu erledigen und sie hätte die Vollmacht zu Handen des SASV unterschreiben können, damit dieser in ihrem Namen hätte Auskünfte einholen können. Eine solche Vollmacht lag den Schreiben vom 31. Januar und 19. Mai 2022 bei, wobei sie im letztgenannten explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie sich an den SASV wenden könne, wenn sie Hilfe bei der Zusammenstellung der verlangten Elemente benötige. Insgesamt ist deshalb von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Der von ihr erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch den SASV bzw. die Sozialkommission kann nicht gehört werden. Ebenso kann nicht gehört werden, es liege die Androhung und Anordnung von gesetzeswidrigen Massnahmen seitens der Sozialkommission vor. Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern dieses Recht verletzt worden wäre. 6. Weiter macht die Beschwerdeführerin die Verweigerung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe in Notlagen geltend. Die per Ende Januar 2022 geleistete Nothilfe von 300.- sei ungenügend gewesen. Bereits aus den per Januar 2022 eingereichten Unterlagen habe sich die Notlage klar ergeben. Dennoch seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen abgewiesen worden. Die Sozialkommission ihrerseits ist in ihren Bemerkungen vom 13. April 2022 der Ansicht, mit der gewährten Überbrückungshilfe von CHF 300.- sei die Verfassungsgarantie gemäss Art. 12 BV und Art. 8 [gemeint ist wohl Art. 36] KV FR eingehalten worden. 6.1. Auch bei der Feststellung der Notlage darf verlangt werden, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, dass die Betroffenen bei der Feststellung der Notlage mitwirken, z. B. durch Erteilen einer Vollmacht für die Informationsbeschaffung. Unterlassen sie dies und kann deshalb der Bedarf nicht ermittelt werden, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit. Kann die Notlage anderweitig festgestellt werden, muss die Behörde die notwendigen Abklärungen treffen. Steht die Notlage trotz fehlender Mitwirkung fest, sind die Leistungen nach Art. 12 BV geschuldet (MÜLLER, St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 4. Aufl. 2023, Rz. 42 mit Hinweisen; namentlich auf BGE 138 I 331 E. 7.3). Ferner sind in dringenden Fällen respektive bei akuten Notlagen die Leistungsvoraussetzungen in einem summarischen Verfahren abzuklären und unaufschiebbare Hilfe im Sinne einer vorläufigen Massnahme zu leisten (WIZENT Rz. 1076). 6.2. Wie gesehen, hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Sie hat es auch unterlassen, eine Vollmacht zu Gunsten des SASV auszufüllen. Es mangelte deshalb am Nachweis der Bedürftigkeit. Jedoch hatte der SASV aus den bis Ende Januar 2022 eingereichten Unterlagen und den mündlich erhaltenen Auskünfte durchaus Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ihren Grundbedarf nicht decken kann, bzw. er konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser gedeckt war. Es ist zwar zu bedauern, dass der SASV nur eine Nothilfe von CHF 300.geleistet hat. Jedoch war es der Beschwerdeführerin aufgrund von durch Privatpersonen gewährten Darlehen möglich, ihren Grundbedarf zu decken und sie konnte damit ihre Notlage überwinden. Ferner kam die Sozialkommission während des Verfahrens auf ihren Entscheid zurück und beantragt die Gewährung von rückwirkenden Leistungen (nachfolgend E. 7). 7. 7.1. Im hier streitigen Einspracheentscheid verneinte die Sozialkommission den Anspruch auf rückwirkende Leistungen. In ihren Bemerkungen vom 13. April 2023 kam sie auf ihren Entscheid zurück
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 und wies darauf hin, die Mitarbeit der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert, weshalb es möglich gewesen sei, das Budget vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 zu erstellen. Bei den Ressourcen würden die Darlehen von H.________ über CHF 3'500.- (17. Februar 2022) und der I.________ über CHF 800.- (21. Oktober 2022) ausnahmsweise nicht bei den Einnahmen berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin, wenn auch verspätet, die Darlehensverträge nachgereicht habe. Ebenso nicht berücksichtigt würden das Weihnachtsgeschenk von J.________ und K.________ von CHF 100.- (27. Dezember 2021), den von der Post als Geste nach einer Reklamation erhaltenen Betrag von CHF 100.- (4. August 2022) und eine Rückzahlung von L.________ von CHF 14.90 (23. Dezember 2022). Demgegenüber würden die finanziellen Unterstützungen von M.________ von CHF 400.- (23. Dezember 2021), CHF 720.- (18. Januar 2022) und CHF 400.- (31. Januar 2022) und von H.________ über CHF 300.- (30. Januar 2022) als Einnahmen angerechnet, da für diese Unterstützungen von insgesamt CHF 1'820.- keine Belege vorlägen. Weiter seien die Löhne aus der Tätigkeit bei der B.________ AG und bei der Stiftung N.________ von insgesamt CHF 22'529.30, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung von CHF 225.65 (11. Februar 2022) sowie die Rückerstattung des Saldos aus der Heizkostenabrechnung von APARTIS von CHF 65.65 angerechnet worden. Hinsichtlich des Grundbedarfs betrage die monatliche Unterhaltspauschale CHF 986.- (2022) und CHF 997.- (2023), die Wohnkosten CHF 620.-/Monat inklusive Nebenkosten (ohne Internet im Betrag von CHF 10.-/Monat) und die medizinischen Grundkosten (Prämie nach Subventionierung) CHF 97.20/Monat im Jahr 2022. Sobald die Subventionsverfügung für 2023 vorliege, werde die effektive Prämie in das Sozialbudget aufgenommen. Ferner wurden folgende belegte situationsbedingten Leistungen berücksichtigt: Möbellager (CHF 77.-/Monat), FirstCaution 2022 und 2023 (total CHF 260.20), Haftpflicht- und Mobiliarversicherung 2022 (CHF 72.-), Zuschlag für Stromkosten ab 2023 (CHF 10.-/Monat), Universitätsgebühren 2022 und 2023 von CHF 1'670.-/Jahr monatlich zu CHF 139.20, Einkommensfreibetrag und Verpflegungskosten nach effektiven Arbeitsstunden und Beschäftigungsgrad (insgesamt CHF 4'165.65), ausserkantonale Spitaltaxen 2022 (CHF 540.-) und Spitalkosten D.________ (CHF 911.85), Franchise und Selbstbehalt Krankenkasse 2022 (CHF 525.-), Kauf eines Computers (CHF 495.-) sowie Transportkosten (CHF 1'618.-). Weitere Gesundheits- und Transportkosten könnten aufgrund fehlender Belege nicht berücksichtigt werden. Insgesamt werde eine Nachzahlung von CHF 1'837.80 (Defizit Januar CHF 810.10, Defizit Februar 2022 CHF 552.70 und ungedeckte Krankheitskosten CHF 475.-) beantragt. 7.2. Zusammen mit ihren Gegenbemerkungen reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, weshalb die Sozialkommission in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Juli 2023 erneut auf ihren Entscheid zurückkam. Gestützt auf die eingereichten Belege (Beilagen 10 und 11 Gegenbemerkungen) werde beantragt, auch die von M.________ und H.________ geleistete Unterstützung von insgesamt CHF 1'820.- bei den Ressourcen nicht anzurechnen. Somit ergebe sich für Januar 2022 ein Defizit von CHF 1'930.10 und für Februar 2022 ein solches von CHF 1'252.70. Unter der Berücksichtigung der ungedeckten Kosten der Krankenkasse für diese Monate von CHF 475.- (CHF 257.80 und CHF 217.20) ergebe sich für Januar und Februar 2022 ein Defizit von insgesamt CHF 3'657.80. Damit sei der Zeitraum Januar 2022 bis Januar 2023 beglichen. Ab Februar 2023 gelte vollumfänglich der Beschluss der Sozialkommission vom 6. März 2023. 7.3. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz der Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Anspruch auf rückwirkende Leistungen hat. Das Kantonsgericht kann den Anträgen der Sozialkommission folgen und die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Antrags 3, wonach die Sozialkommission rückwirkend die Semestergebühren von
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 CHF 1'670.-, die Kosten der Haftpflichtversicherung und von FirstCaution zu übernehmen habe, gutzuheissen. Bezüglich der Semestergebühren überzeugt zwar die rückwirkende Anrechnung eines Betrags von CHF 139.20 pro Monat, statt der Anrechnung des vollen Betrags von CHF 835.- in den zwei Monaten, in denen diese Gebühr bezahlt wurde (Februar und September 2022), nicht vollständig. Da nicht davon auszugehen ist, dass diese Methode insgesamt, über die gesamte hier streitige Periode von Januar 2022 bis Januar 2023 gesehen, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist, ist darauf zu verzichten eine Anpassung vorzunehmen. Die Sozialkommission ist aber gehalten, in Zukunft die Semestergebühren jeweils in den Monaten, in denen diese geschuldet ist, zum vollem Betrag anzurechnen. Was Antrag 2 anbelangt, wonach die Sozialkommission rückwirkend Hilfe von CHF 1'616.- für die Periode Januar bis Juni 2022 und von CHF 359.- für die Periode Juli bis September 2022 zu leisten habe, zuzüglich sämtlicher Ausgaben für Gesundheit, auswärtige Verpflegung und den öffentlichen Verkehr, ging die Beschwerdeführerin für Januar 2022 von einem Fehlbetrag von CHF 1'790.90 (Beschwerdebeilage 9) und für Februar 2022 von einem solchen von CHF 1'575.35 (Beschwerdebeilage 10) und damit total von CHF 3'366.25 aus, zog jedoch davon den Überschuss im Juni 2022 von CHF 1'750.25 ab (Beschwerdebeilage 14). Weiter erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich dieser Darlehen, da sie gemäss dem Vorschlag der Sozialkommission nicht mehr den Einnahmen angerechnet werden. Weiter hält sie sich bezüglich des Grundbedarfs nun an die Vorgaben gemäss der Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.12) von CHF 986.-/Monat für 2022 und CHF 997.-/Monat für 2023 und gewährte jeweils einen Einkommensfreibetrag, wobei dieser zu Recht im Verhältnis zum Anstellungsumfang erfolgte. So zeigt auch WIZENT, Rz. 566 auf, dass dieser Betrag vom Beschäftigungsgrad oder der Einkommenshöhe abhängig ist. Es kann auch nicht von einem Einkommensfreibetrag von mindestens CHF 200.- ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 2022 ein darunter liegendes Einkommen hatte, das von der Sozialkommission jeweils vollständig wieder abgezogen wurde. Was die darüber hinaus für Januar bis Juni 2022 geltend gemachten Kosten für medizinische Grundversorgung, auswärtige Verpflegung und öffentlichen Verkehr betrifft, werden diese weder beziffert noch belegt, was nicht genügt. Hinsichtlich der Periode Juli bis Oktober 2022 nahm die Sozialkommission in ihrem Vorschlag vom 12. Juli 2023 einen korrekten Abzug auf der Unterhaltspauschale von CHF 15.- ab dem 15. Tag des Spitalaufenthalts in einer Privatklinik vor. Die Beschwerdeführerin war vom 13. Juni bis 19. Juli 2022 in der D.________ hospitalisiert, was einem Abzug von CHF 30.- für Juni (2x CHF 15) und von CHF 285.- (19x CHF 15.-) entspricht. 7.4. In ihren Gegenbemerkungen vom 22. Mai 2023 geht die Beschwerdeführerin für Januar und Februar 2022 neu von einem Fehlbetrag von CHF 3'759.30 aus, da sie nun namentlich die Semestergebühren berücksichtigte, die sie im Februar zum vollen Betrag von CHF 835.- anrechnet. Hinsichtlich der Transportkosten macht sie für Januar und Juni 2022 insgesamt CHF 269.70 geltend, reicht eine Zusammenstellung (Beilage 12 Gegenbemerkungen) ein und verweist darauf, dass sich diese aus den Bankauszügen ergeben würden. Dies gelte ebenso für die Krankheitskosten, die sich für Januar bis Juni 2022 auf CHF 1'592.- belaufen würden (Beilage 13 Gegenbemerkungen). Es ist nicht zu kritisieren, dass diese Kosten von der Sozialkommission nicht berücksichtigt wurden. Eine reine Zusammenstellung der Kosten ohne jegliche Belege genügt ebenso wenig, wie der Umstand, dass diese aus den Bankauszügen ersichtlich sind. So wird in den SKOS-Richtlinien, Kap. C.6 explizit festgehalten, situationsbedingte Leistungen seien zu belegen. Auch der von der Sozialkommission berücksichtigte Betrag von CHF 620.- für die Miete erweist sich als korrekt. Internetkosten sind Teil der Unterhaltspauschale (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.3.1), weshalb sie nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden können.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 7.5. In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 lehnt die Beschwerdeführerin den Vorschlag der Sozialkommission vom 12. Juli 2023 ab. Der vorgeschlagene Betrag reiche nicht aus, um die aufgenommenen Darlehen zurückzubezahlen. Auch wenn dies stimmen mag, kann der Beschwerdeführerin nachträglich nicht mehr gewährt werden als das in den entsprechenden Monaten ausgewiesene und belegte Defizit. Zudem macht sie nun für Januar und Februar 2022 ein Defizit von CHF 4'747.85 geltend und bringt neu vor, sie habe die Spitalgebühr für die ausserkantonale Hospitalisation im Januar 2022 jeweils für ca. eine Woche im Voraus bezahlen müssen, wie es im Kontoauszug ersichtlich sei. Der Gesamtbetrag habe sich auf CHF 858.45 belaufen, wobei sie eine Leistungsabrechnung ihrer Krankenkasse vom 17. März 2022 über den Betrag von CHF 496.10 vorlegt. Ferner seien ihr im Februar 2022 Verpflegungskosten von CHF 10.- gewährt worden. Sie habe jedoch 130 Stunden gearbeitet, weshalb sie Verpflegungskosten von CHF 160.- hätte erhalten sollen. Zudem macht sie für März bis Juni 2022 die vorerwähnte Leistungsabrechnung über CHF 496.10 sowie Transportkosten geltend. Damit ist einmal mehr die problematische Mitwirkung der Beschwerdeführerin belegt. Es geht nicht an, regelmässig neue Kosten geltend zu machen und erst im August 2023 Argumente vorzulegen, die bereits in der Beschwerde hätten vorgebracht werden können. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, dass ein Betrag aus dem Bankauszug ersichtlich ist. Ferner entspricht der geltend gemachte Betrag für die Spitalgebühr nicht dem nachgereichten Beleg und selbst den Bankauszügen ist nicht eine Zahlung von insgesamt CHF 858.45 zu Gunsten der D.________ zu entnehmen, sondern nur vier Zahlungen zwischen dem 22. Dezember 2021 und dem 21. Januar 2022 über CHF 850.-, wobei aber die dazugehörigen Belege fehlen, weshalb dieser Betrag nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt auch für die Leistungsabrechnung der Krankenkasse über CHF 496.10, die mit über einem Jahr Verspätung nachgereicht wurde. Hinsichtlich der Transportkosten ist auf die Ausführungen unter E. 7.5 zu verweisen. Bezüglich der Verpflegungskosten berücksichtigte die Sozialkommission die Löhne jeweils erst im Folgemonat, entsprechend dem Zahltag des Lohnes. Deshalb wurde im Budget Februar 2022 der Lohn von Januar 2022 über CHF 115.55 angerechnet, womit sich die Verpflegungskosten von CHF 10.- als korrekt erweisen. 7.6. Insgesamt gibt es am Antrag der Sozialkommission vom 12. Juli 2023, wonach rückwirkend für Januar und Februar 2022 ein Betrag von CHF 3'657.80 gewährt wird und den dazugehörigen Budgets Januar 2022 bis Januar 2023 nichts auszusetzen. Vielmehr erscheint diese Lösung als zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Wie dargestellt (supra E. 4.7), kann von der Berücksichtigung von Leistungen Dritter, die anstelle der Sozialhilfe geleistet wurden, beim Einkommen abgesehen werden, wenn diese Dritten in der Absicht handelten, dass ihnen der Betrag zurückerstattet wird und die Verzögerung beim Entscheid nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Die Sozialkommission hätte deshalb die von den Privatpersonen gewährten Darlehen von insgesamt CHF 6'120.- als Einnahmen berücksichtigen können. 8. Schliesslich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, auch im Einspracheverfahren bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien. Die Sozialkommission ihrerseits ist der Ansicht, im Einspracheverfahren habe keine Notwendigkeit für den Beizug eines Anwalts bestanden. Die Feststellung der Bedürftigkeit habe keine besonderen Rechtsfragen aufgeworfen. Unerlässlich sei einzig die enge Mitarbeit der Beschwerdeführerin mit dem SASV bei der Zusammenstellung von Informationen und Dokumenten gewesen. Auch habe der SASV mehrfach seine administrative Unterstützung angeboten. Überdies sei die Beschwerde-
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 führerin aufgrund ihrer Ausbildung und beruflicher Erfahrung mit den Regeln der Sozialhilfe bestens vertraut und verfüge über die erforderlichen Kompetenzen für das Einspracheverfahren. Diese Ausführungen überzeugen. Das Verfahren bis zum Einspracheentscheid zog sich allein deshalb in die Länge, weil die Beschwerdeführerin zentrale Dokumente zu spät einreichte und nicht genügend mit dem SASV zusammenarbeitete und diesem auch keine Vollmacht ausstellte, um selbst Abklärungen vornehmen zu können. Angesichts der Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialhilfe war die Beiziehung eines Rechtsvertreters offensichtlich nicht notwendig, selbst unter der Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme, die jedoch nie durch einen Arztbericht belegt wurden. Die Sozialkommission hat damit zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren verneint. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde (605 2023 28) im Sinne des Antrags der Sozialkommission in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Juli 2023 gutzuheissen. Der Einspracheentscheid ist in diesem Sinne anzupassen und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Nachzahlung über den Betrag von CHF 3'657.80. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Was den in den Gegenbemerkungen geltend gemachten Zins auf dieser Nachzahlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Zinszahlungen im Sozialhilferecht grundsätzlich nur bei Rückerstattungen vorgesehen sind (vgl. WIZENT, Rz. 814). Zudem hätte hier die Zahlung von Zinsen zur Folge, dass die Beschwerdeführerin von der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten profitieren würde, was nicht angehen kann. 10. Die Beschwerdeführerin hat ein URP-Gesuch (605 2023 29) für das vorliegende Verfahren eingereicht. 10.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (Urteile BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). 10.2. Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen und das Verfahren war offensichtlich nicht aussichtslos. Auch wenn sich grundsätzlich die Frage der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren stellt, ist diese angesichts der zu prüfenden Anträge der Sozialkommission in Bezug auf die nachträglich gewährten
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 rückwirkenden Leistungen zu bejahen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 22) ist deshalb gutzuheissen und Rechtsanwalt Tobias Hobi zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (Art. 143 VRG). 11. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 12. Die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Tobias Hobi als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von diesem am 20. September 2023 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter ist als Rechtsanwalt einer gemeinnützigen Organisation im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen, weshalb er zum Stundenansatz von CHF 130.-/h entschädigt wird (Urteil BGer 9C_688/2009 vom 19. November 2009). Der gleiche Stundenansatz gilt für die ihm als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung (Urteil BGer 9C_415/2009 vom 12. August 2009). Der Rechtsvertreter reichte am 20. September 2023 seine Kostenliste ein und macht einen Aufwand von 14h 50 Minuten zuzüglich Portospesen (CHF 18.90) sowie Fotokopien/Telefonspesen (pauschal CHF 130.-) geltend. Die F.________ sei von der Mehrwertsteuer befreit. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint zu hoch. Hätte die Beschwerdeführerin bereits zusammen mit ihrer Beschwerde alle während dem Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen eingereicht, wäre es der Sozialkommission schon in den ersten Bemerkungen möglich gewesen, ihren endgültigen Vorschlag vorzulegen. Es ist deshalb von einem objektiven Aufwand von 10 Stunden auszugehen, was einem Betrag von CHF 1'300.- entspricht. Ferner sind die geltend gemachten Pauschalspesen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher ex aequo et bono auf CHF 100.- festzusetzen. Damit ergibt sich eine Entschädigung für Honorar und Auslagen von CHF 1'400.-. Da die Beschwerdeführerin nicht komplett obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um ein Viertel zu kürzen, was einen Betrag von CHF 1'050.- zu Lasten der Sozialkommission ergibt. Rechtsanwalt Tobias Hobi ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 350.- zu gewähren, die durch den Staat zu übernehmen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2023 28) von A.________ wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid ist im Sinne des Antrags der Sozialkommission vom 12. Juli 2023 anzupassen und A.________ hat Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von CHF 3'657.80. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2023 29) wird gutgeheissen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. A.________ wird zu Lasten der Sozialkommission der Stadt Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'050.- (zu Handen von Rechtsanwalt Tobias Hobi) gewährt. V. Rechtsanwalt Tobias Hobi wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 350.- zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Dezember 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter