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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.12.2023 605 2023 109

21. Dezember 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,281 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 109 Urteil vom 21. Dezember 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Rückerstattung Sozialhilfe Beschwerde vom 19. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) in den Jahren 2011 bis 2019 vom Sozialdienst B.________ (seit 1. Januar 2021: Sozialdienst Sense-Unterland) mit Sozialhilfebeiträgen von insgesamt CHF 109'972.65 finanziell unterstützt wurde; dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit zusammen mit seiner ehemaligen Ehefrau in B.________ eine Eigentumswohnung besass, für die er im Unterstützungsantrag im Jahr 2011 einen Wert von CHF 720'000.- festgehalten hat; dass der Sozialdienst Sense-Unterland im Jahr 2018 zur Sicherung der Sozialhilfeschuld beim Grundbuchamt des Seebezirks die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts verlangte, dieses Gesuch aber aus formellen Gründen abgewiesen wurde; dass der Beschwerdeführer die Eigentumswohnung am 20. Oktober 2021 verkauft und fortan in derselben Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1’550.- gelebt hat; dass der Sozialdienst Sense-Unterland den Beschwerdeführer am 23. August 2022 darüber informierte, dass die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe geprüft werde, und ihn aufforderte, die entsprechenden Unterlagen einzureichen; dass der Sozialdienst ihn mit Schreiben vom 3. und 17. Januar 2023 erneut zur Einreichung der Unterlagen aufforderte und zugleich darauf hinwies, dass ansonsten eine Rückerstattung verfügt werde; dass die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) nach unbenutztem Ablauf der Fristen am 16. März 2023 die Rückerstattung der Sozialhilfeschuld von CHF 109'972.65 oder zumindest eines Teiles davon, zahlbar in monatlichen Raten zu CHF 500.- ab dem 31. Mai 2023, verfügte; dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. März 2023 Einsprache erhob und gleichzeitig die geforderten Dokumente einreichte; dass sich der Sozialdienst Sense-Unterland per E-Mail vom 11. April 2023 erneut an den Beschwerdeführer richtete und feststellte, dass die Liegenschaft in B.________ im Jahr 2021 verkauft worden sei und er in der Steuererklärung 2021 ein Vermögen von CHF 90'000.- ausgewiesen habe. Er habe daher den aktuellen Vermögensstand und die entsprechenden Belege anzugeben; dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom gleichen Tag antwortete und Verträge zu seiner neuen Liegenschaft im C.________ zusandte. Gemäss dem notariell beglaubigten Vertrag vom 14. Oktober 2022 hat er dort Wohneigentum im Wert von CHF 530'000.- mit seiner neuen Partnerin D.________ erworben (er zu 5/6 und sie zu 1/6); dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (zugestellt am 20. Mai 2023) abgewiesen und ihren Entscheid vom 16. März 2023 bestätigt hat; dass sich der Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. Juni 2023 bei der Vorinstanz erkundigte, ob eine Teilrückzahlung durch das Kapital der Pensionskasse möglich sei; dass die Vorinstanz diesen Vorschlag mit Schreiben vom 20. Juni 2023 ablehnte;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er beantragt im Wesentlichen, der Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, dass keine monatlichen Raten in der Höhe von CHF 500.- geschuldet seien. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, dass er nicht bereichert sei und dass es ihm freigestanden habe, den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B.________ direkt in den Kauf einer neuen Hauptwohnung im C.________ zu investieren, da kein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet worden sei; dass die Vorinstanz am 18. August 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Kanton Freiburg haben Staat und Gemeinden die Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen und eine Sozialhilfe bereitzustellen (Art. 55 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Das SHG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung regeln die Einzelheiten; dass bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 Abs. 1 SHG). Wer materielle Hilfe beantragt, muss dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 24 Abs. 1 SHG); dass gemäss Art. 17 der kantonalen Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfebemessungsverordnung; SGF 831.0.12) für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung. Art. 18 der genannten Verordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien erlässt; dass gemäss den SKOS-Richtlinien Grundeigentum im In- und Ausland zum Vermögen gehört und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt wird (SKOS-Richtlinien Ziff. D.3.2); dass kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums besteht, weil Personen die Liegenschaften besitzen, nicht bessergestellt sein sollen als solche, die Vermögenswerte in Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben (SKOS-Richtlinien Ziff. D.3.2);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dass auf eine Verwertung unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden kann (bspw. wenn die Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird und sie darin zu marktüblichen oder gar günstigeren Voraussetzungen wohnen kann (siehe WALDBURGER, Bundesrahmengesetz für die Sozialhilfe, 2017, S. 57); dass gemäss Art. 29 Abs. 1 SHG, wer rechtmässig materielle Hilfe erhalten hat, diese ganz oder teilweise zurückerstatten muss, sobald es seine finanziellen Verhältnisse gestatten; dass trotz bestehendem und deklariertem Grundeigentum erbrachte Unterstützungsleistungen als bevorschusst gelten und bei der Realisierung der Liegenschaft Rückerstattungspflichten für die rechtmässig erhaltenen Unterstützungsleistungen aufleben (BGE 146 I 1 E. 8.2.1. ff. und insbesondere SKOS-Merkblätter und Empfehlungen 2012: Liegenschaftsbesitz im In- und Ausland (SKOS- Empfehlungen zum Umgang mit Liegenschaften, S. 9 [www.skos.ch], unter Publikationen [letztmals besucht am 11. Dezember 2023]); dass für die Berechnung der Rückerstattung die bis zum Zeitpunkt des Verkaufs erbrachten Unterstützungsleistungen dem Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft gegenübergestellt werden. Dies unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge gemäss Ziff. E. 2 der SKOS-Richtlinien und der Familienkonstellation im Zeitpunkt der Rückerstattung (Urteile BGE 146 I 1 E. 8.2.2; BVGer F-4349/2016 vom 27. August 2020 E. 5.2; SKOS-Empfehlungen zum Umgang mit Liegenschaften, a.a.O., S. 9); dass im Kanton Freiburg die Rückerstattung mit der Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandes garantiert wird (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 73 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SGF 210.1], siehe ausführlich Urteil KG FR 605 2022 201 vom 2. Juni 2023 E. 6.1 ff.); dass die Rückzahlung nicht gefordert werden kann, wenn sie zu einer neuen Notlage des Schuldners und seiner Familie führen könnte (siehe Urteil KG FR 605 2016 104 f. vom 24. Februar 2017 E. 3b); dass der Beschwerdeführer vorliegend die Eigentumswohnung in B.________ im Oktober 2021 verkauft hat und damit gemäss obenstehenden Ausführungen grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist; dass er gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2021 ein Barvermögen von CHF 90'000.- und Privatkapitalien von CHF 4'960.- besass und folglich beim Verkauf einen Erlös in mindestens dieser Höhe erzielen konnte; dass er bei der Antragsstellung im Jahr 2011 allfällige Rückerstattungspflichten unterschriftlich anerkannt hat; dass der Beschwerdeführer somit über die Rückerstattungspflicht informiert war, als er im Oktober 2022 Wohneigentum im C.________ erworben hat; dass er in seiner Beschwerde sinngemäss vorträgt, aufgrund der fehlenden Eintragung habe es ihm freigestanden, den erzielten Erlös direkt in den Kauf einer neuen Wohnung zu investieren; dass gemäss den obenstehenden Ausführungen Unterstützungsleistungen, die trotz bestehendem und deklariertem Grundeigentum erbracht werden, als bevorschusst gelten; dass der Staatsrat in der Botschaft Nr. 173 an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des SHG (Revision und Inspektion der Sozialhilfedossiers) vom 9. Dezember 2009 bei der Einfüh-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 rung von Art. 31 SHG festgehalten hat, dass mit der Eintragung einer gesetzlichen Grundpfandverschreibung die Sozialhilfe-Rückerstattung von Personen garantiert werden soll, die Immobilieneigentümer sind oder werden und mit der Eintragung die Rückerstattung gewährleistet werden soll (Botschaft SHG, S. 6 f.); dass die Pflicht zur Rückerstattung jedoch unabhängig von einem Eintrag besteht und diese nur Auswirkungen auf die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs sowie auf dessen Höhe hat, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 SHG ergibt ("die Rückerstattung der erteilten materiellen Hilfe sowie der allenfalls damit verbundenen Kosten garantiert", siehe ähnlich Urteile VGer ZH VB.2005.00219 vom 15. September 2005 E. 3.1 und in Bezug auf die durch Grundpfand sicherbaren Forderungen KG FR 605 2016 217 vom 16. Dezember 2016 E. 5d sowie 605 2022 201 vom 2. Juni 2023 E. 6.2); dass der Beschwerdeführer demnach aus der fehlenden Eintragung im Grundbuch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss geltend macht, dass die Sache für ihn mit der Einreichung der Dokumente im Oktober 2022 erledigt gewesen sei; dass im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht grundsätzlich das Untersuchungsprinzip gilt, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (Art. 47 VRG i.V.m. Art. 24 SHG und Urteile BGer 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2); dass den Beschwerdeführer auch im Verfahren betreffend Rückerstattung eine Mitwirkungspflicht trifft, ungeachtet dessen, dass er keine Sozialhilfe mehr bezieht (vgl. Urteil VGer TG VG.2019.37/E vom 18. Dezember 2019 E. 5.4.2); dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten erst im März 2023 die nötigen Belege für die Berechnung seines Budgets einreichte und erst auf zusätzliche Aufforderung hin im April 2023 Belege zum neu erworbenen Eigentum im C.________ nachreichte, aber keine zum Verkauf der Wohnung in B.________ bzw. zum daraus erzielten Erlös; dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es sei zu prüfen, ob sich durch den Verkauf seines Hauptwohnsitzes seine finanzielle Situation tatsächlich verbessert habe; dass er einerseits in der Steuerklärung 2021 Privatkapitalien in der Höhe von CHF 4'960.- und Barschaften in der Höhe von CHF 90'000.- ausweist und sich seine finanzielle Situation demnach mindestens in diesem Umfang verbessert hat; dass es andererseits für die Rückerstattungsforderung grundsätzlich unerheblich ist, ob die (ehemals) unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen ist oder nicht. Gibt sie das ihr zugeflossene Vermögen sogleich wieder aus, hat das keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung an sich (vgl. Urteil VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3); dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Höhe der Rückerstattungsforderung von CHF 500.- pro Monat sei für ihn als IV-Rentner zu hoch; dass der Beschwerdeführer gemäss der Steuererklärung 2021 über ein jährliches Einkommen in der Höhe von CHF 73'590.- bzw. rund CHF 6'100.- pro Monat verfügt (bestehend aus IV-Einkommen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 CHF 54'644.-, Rente der beruflichen Vorsorgen CHF 12'946.-, Renten aus der Säule 3A in der Höhe von CHF 6'000.-); dass auf dieser Grundlage die Rückerstattungen in der Höhe von CHF 500.- monatlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteil KG FR 605 2014 159 vom 28. September 2016 E. 5 zur Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug); dass schliesslich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezogenes Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich auch zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden kann (BGE 148 V 114 E. 7.3.1 und 7.2.); dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er das von ihm zur Abzahlung vorgeschlagene Pensionskassenguthaben bereits bezieht oder zumindest beziehen könnte; dass für die Berechnung der Höhe der Rückerstattung dem Ertrag aus dem Verkauf die bis zum Zeitpunkt des Verkaufs ausgerichteten Unterstützungsleistungen gegenübergestellt werden; dies unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge gemäss Ziff. E. 2 der SKOS-Richtlinien. Die rückerstattungspflichtige Person ist gleich zu behandeln wie jene, die ihr Vermögen vor Unterstützungsbeginn liquidieren mussten, wobei die Familienkonstellation im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung massgebend ist (BGE 146 I 1 E. 8.2.2; Urteil BVGer F-4349/2016 vom 27. August 2020 E. 5.2; SKOS Empfehlungen Liegenschaften, a.a.O., S. 9); dass für Einzelpersonen ein Freibetrag von CHF 30'000.-, für Ehepaare und eingetragene Partner von CHF 50'000.- und für jedes minderjährige Kind CHF 15'000.- zu gewähren sind (SKOS Richtline Ziff. E. 2.1 Abs. 1 und 2); dass der Beschwerdeführer insgesamt eine Sozialhilfeschuld von CHF 109'972.65 hat; dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, der keine Dokumente eingereicht hat, die es erlauben würden, genau zu berechnen, welchen Ertrag er mit dem Hausverkauf realisiert hat (Verträge zum Verkauf, Bankbelege zum Vermögen danach etc.) nicht genau berechenbar ist, welchen Betrag er exakt zurückzuerstatten hat; dass dies aber nichts an der Rückerstattungspflicht als solcher ändert (vgl. Urteil BGer 8C_189/2014 vom 13. März 2015 E. 3.3) und es ihm gegebenenfalls offensteht, entsprechende einschlägige Dokumente bei der Vorinstanz nachzureichen; dass selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem Hausverkauf in B.________ nur einen Ertrag von CHF 94'960.- erzielt hat (Barschaften [CHF 90'000.-] und Privatkapitalien [CHF 4'960.-] gemäss Steuererklärung 2021) und unter Berücksichtigung des Freibetrages von 45'000.- für sich und seinen im Jahr 2020 geborenen Sohn, er den so berechneten Betrag frühestens in 8 Jahren erreicht hat (= ([CHF 94'960.- - CHF 45’000.-] / CHF 500.-) / 12); dass die Vorinstanz zusammenfassend mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerdeführer für die bezogene Sozialhilfe in monatlichen Raten von CHF 500.- rückerstattungspflichtig ist, da er durch den Verkauf der Liegenschaft in B.________ zu Vermögen gekommen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 129 Abs. 1 Bst. a VRG); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Dezember 2023/asc Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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