Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 16 Urteil vom 18. Oktober 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtteilnahme an Beschäftigungsprogrammen Beschwerde vom 26. Januar 2022 gegen die Einspracheentscheide vom 24. Januar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1986, wohnhaft in B.________, mit abgeschlossener Lehre als Carrosseriespengler, arbeitete zuletzt im Sicherheitsdienst vom März 2015 bis April 2020 bei der C.________ GmbH mit Sitz in D.________. Am 5. Mai 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Nord Seebezirk (nachfolgend: RAV), E.________, als arbeitslos. Er verfügt über die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Mit eingeschriebener Verfügung vom 14. Oktober 2020 forderte ihn das RAV auf, ab dem 19. Oktober an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim F.________ in E.________ als Bauarbeiter im Vollpensum teilzunehmen. Am 19. Oktober 2020 informierte der Verantwortliche des Programmes das RAV, A.________ habe sich nicht gemeldet. Nachdem er vom RAV am 19. Oktober 2020 diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert worden war, antwortete er am 21. Oktober 2020, er habe die Verfügung des RAV erst am 19. Oktober 2020 abgeholt, weshalb er nicht an der Massnahme habe teilnehmen können. Zudem habe er seit über fünf Jahren nicht mehr auf dem Bau gearbeitet. Am 22. Oktober 2022 wurde er durch das RAV dazu aufgefordert, mit der G.________, hinsichtlich eines PvB bis spätestens am 29. Oktober 2020 telefonisch Kontakt aufzunehmen. Am 2. November 2020 informierte der Verantwortliche des Programms, A.________ habe die ihm zugewiesene Massnahme nicht angetreten. Wiederum vom RAV zur Stellungnahme aufgefordert, gab er an, er habe mehrmals erfolglos versucht, den Programmverantwortlichen telefonisch zu erreichen. Mit zwei Verfügungen vom 7. April 2021, bestätigt durch zwei Einspracheentscheide vom 24. Januar 2022 (Nr. 21/176, Nr. 21/181), wurde er wegen der Nichtteilnahme an Beschäftigungsprogrammen während 21 bzw. 31 Tagen und damit während insgesamt 52 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt. B. Gegen diese zwei Einspracheentscheide erhebt A.________ am 26. Januar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, die zwei Einspracheentscheide seien aufzuheben und auf eine Einstellung sei zu verzichten. Zur Begründung bringt er vor, die in den Einspracheentscheiden gemachten Angaben seien nicht korrekt. Er habe zu jeder Zeit seine Pflichten erfüllt und wahrgenommen. In seinen Bemerkungen vom 2. März 2022 beantragt das AMA die Abweisung der Beschwerde und verweist auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihn das AMA zu Recht während insgesamt 52 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Abs. 1). Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Diese konkretisiert sich insbesondere in der in Abs. 3 Bst. a von Art. 17 AVIG festgehaltenen Einzelpflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche seine Vermittlungsfähigkeit fördern (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005 Rz. 311 f.). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 Bst. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm teilzunehmen, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), der bestimmt, dass unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) eine Arbeit ausgenommen ist, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E. 2). In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Urteil BGer 8C_417/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2. mit Hinweis). Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung durch ihr Verhalten in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweis). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1) und bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4 a/aa).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erfasst werden sämtliche vorwerfbaren Verhaltensweisen oder Unterlassungen vor, während und in Bezug auf die Beendigung der arbeitsmarktlichen Massnahme (NUSSBAUMER, Rz. 845 mit Hinweis auf ARV 1999 Nr. 9 S. 42). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2. mit Hinweis). Ein entschuldbarer Grund, der den Nichtantritt oder den Abbruch eines Kurses rechtfertigt, liegt – in Nachachtung von Art. 21 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) – dann vor, wenn der zugewiesene Kurs nicht zumutbar, insbesondere den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. c AVIG) nicht angemessen ist (Urteil EVG C 208/04 vom 6. Dezember 2004 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind an die inhaltliche Zumutbarkeit eines Kurses geringe Anforderungen zu stellen, d. h. selbst wenn ein Kurs dem Versicherten als sinnlos erscheint, ist er grundsätzlich gehalten, diesen zu besuchen (Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1). 2.2. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. D64). Die für die Dauer der Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das bisherige Verhalten der Versicherten, wobei die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person während der letzten zwei Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Eine verschärfte Sanktionierung aufgrund drittmals erfolgter ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn die versicherte Person über ihr fehlerhaftes Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung hat rechnen können. Falls dies aufgrund der zeitlichen Nähe der Sanktionen nicht möglich war, ist von einer Verschärfung abzusehen (Urteil BGer 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer beim erstmaligen Nichtantritt eines PvB 21– 25 Tage, beim zweiten Mal 31–37 Tage. 2.3. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.1).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht während insgesamt 52 Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 3.1. Dieser bringt vor, seine ehemalige RAV-Beraterin habe gewusst, dass er sich selten an seiner Meldeadresse aufhalte und die Briefe jeweils absichtlich per Einschreiben geschickt. Sie habe ihn seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit schikaniert und abschätzig behandelt. Als er betreffend das erste PvB das Schreiben abgeholt habe, habe das Programm am gleichen Tag begonnen. Hinsichtlich des zweiten Falls habe er mehrmals versucht, den Verantwortlichen zu erreichen. Jedes Mal sei ihm gesagt worden, dieser sei abwesend und auf die Aufforderung ihn zurückzurufen, sei nicht eingegangen worden. Weiter habe er mit einem Auszug seiner Telefonate von seinem Mobilfunkanbieter, was eigentlich vom AMA nicht verlangt werden dürfe, seine Anrufe belegt. Er nehme diese Einspracheentscheide nicht hin. Die neue RAV-Beraterin fahre so weiter wie ihre Vorgängerin. 3.2. Nachfolgend werden die Akten der ersten Einstellung zitiert mit ALV-Akten Nr. Aktennummer/176 sowie diejenigen der zweiten Einstellung mit ALV-Akten Nr. Aktennummer/181. Die übrigen Akten werden zitiert mit ihrer Fundstelle auf der CD-Rom. 3.3. Die erste Einstellung betrifft den Nichtbesuch des PvB beim F.________, wofür das AMA eine Einstellung von 21 Tagen ausgesprochen hat (Einspracheentscheid 21/176). 3.3.1. Aus einer Rechtsauskunft des Rechtsdienstes des AMA zu Handen der ehemaligen RAV- Beraterin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Zuweisung zum PvB vom 9. September 2020 [nicht in den Akten] fristgerecht bis zum 21. September 2020 mit dem Programmverantwortlichen Kontakt aufgenommen und an einem Eintrittsgespräch teilgenommen hat. Mit E-Mail vom 29. September 2020 sei dem Beschwerdeführer vom RAV mitgeteilt worden, das Programm starte am 12. Oktober 2020 und er werde eine entsprechende Verfügung per Post erhalten. Mit E- Mail vom 13. Oktober 2020 informierte der Programmanbieter das RAV, der Beschwerdeführer habe die Massnahme nicht angetreten und habe am Telefon erklärt, er habe keine entsprechende Verfügung erhalten. Der Anbieter seinerseits habe in seiner Nachricht ebenfalls darauf hingewiesen, ihm fehle die Verfügung. Im Telefongespräch vom 13. November 2020 zwischen der RAV-Beraterin und dem Rechtsdienst sei man zum Schluss gekommen, dass keine Verfügung für das PvB erstellt worden war und der Beschwerdeführer dieses Dokument folglich auch nicht, wie in der E-Mail des RAV vom 29. September 2020 angekündigt, erhalten habe. Aus diesem Grund sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (CD-Rom, Verzeichnis 2021-03-01_092208, Datei 13C07d_AvisDroit_20210108_144429.docm). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebener Verfügung vom 14. Oktober 2020 (ALV-Akten Nr. 10/176) aufgefordert, vom 19. Oktober 2020 bis 18. Januar 2021 am PvB teilzunehmen. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 (ALV-Akten Nr. 9/176) informierte der Programmverantwortliche, der Beschwerdeführer habe sich bis 16.15 Uhr nicht gemeldet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In seiner spontanen Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (ALV-Akten Nr. 7/176) erklärte er, seine RAV-Beraterin sei bestens darüber informiert, dass er weder im Kanton D.________ noch im Kanton Freiburg auf Stellensuche sei. Ferner habe er aus gesundheitlichen Gründen die letzten Jahre nicht mehr auf dem Bau gearbeitet. Bis zum 16. Oktober habe er keine schriftliche Verfügung über das PvB erhalten. Heute habe er nun ein Einschreiben erhalten, wonach das PvB heute beginne. Wie könne er ohne nötige Informationen irgendwo teilnehmen, wenn er die Informationen erst am Tag des Programmstarts erhalte. Überdies mache es die aktuelle Corona-Situation nicht einfacher. Der Kanton Freiburg sei als Risikogebiet eingestuft, weswegen er sich nur noch sehr selten dort aufhalte. 3.3.2. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) sicherstellen muss, dass er innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Zudem verpflichtete er sich auf dem Formular "Bestätigung der Anmeldung und Datenübermittlung" (ALV-Akten Nr. 12/176), unterschrieben am 3. Juni 2020, seine Briefpost regelmässig zu konsultieren. Es ist nicht verständlich, dass er sich im Kanton Freiburg als arbeitslos gemeldet hat, aber hauptsächlich in der Region Aarau nach einer Stelle sucht und offenbar dort ebenfalls einen grossen Teil der Woche verbringt. Der damit verbundene Nachteil, allenfalls Briefe des RAV zu spät in Empfang zu nehmen, muss er sich deshalb selber zuschreiben. Auch wenn er die Verfügung des RAV betreffend den Programmstart am 19. Oktober 2020 erst am selben Tag in Empfang nahm, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sogleich den Programmverantwortlichen zu kontaktieren. Ferner hatte bereits am 24. September 2020 (vgl. Merkblatt für PvB; ALV-Akten Nr. 6/176) das Eintrittsgespräch beim F.________ stattgefunden und der Programmverantwortliche hatte ihn am 13. Oktober 2020 kontaktiert und gefragt, weshalb er nicht wie angekündigt am 12. Oktober 2020 angefangen habe, worauf der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, darüber sei er nicht informiert worden (vgl. E-Mail vom 13. Oktober 2020 des Programmverantwortlichen an die RAV-Beraterin; CD-Rom, Verzeichnis 2021-03-01_092208, Datei Email von F.________ an RAV bezüglich Tel. mit TN A.________). Auch wenn offenbar zunächst ein Programmstart erst per 2. November 2020 vorgesehen gewesen war (vgl. Verhaltensliste Teilnehmer A.________; ALV-Akten Nr. 5/176), musste er sich aufgrund des Telefons mit dem Programmverantwortlichen vom 13. Oktober 2020 bewusst sein, dass der Programmstart unmittelbar bevorstand. Er hätte deshalb umso mehr regelmässig und nicht nur am Wochenende seine Post in Empfang nehmen müssen. Ebenso nicht gehört werden kann der Einwand, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Programm teilnehmen, da er seit Jahren nicht mehr auf dem Bau gearbeitet habe. Gemäss seinem Lebenslauf (ALV-Akten Nr. 14/176) ist es zwar zutreffend, dass er zuletzt vom Juli bis Dezember 2014 als Metallbauschlosser tätig gewesen war. Jedoch legt er kein Arztzeugnis vor, wonach ihm eine Tätigkeit als "Bauarbeiter" beim F.________ nicht möglich sei. Die in diesem Sinne eingereichten Fotos, auf welchen ersichtlich ist, dass er noch zwei Schrauben im Fuss hat, genügen nicht. Zudem finden sich im Dossier auch Spontanbewerbungen für Stellen als Metallbauschlosser, so z. B. vom 3. September 2020 bei der H.________ AG (CD-Rom, Verzeichnis sms.png, Datei Spontanbewerbung Huser Metallbau.docx"). Was die überdies geltend gemachte Corona-Situation betrifft, belegt er ebenso insbesondere nicht, dass er zu einer Risikogruppe gehören würde. Das AMA ist deshalb in Bezug auf das PvB beim F.________ zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten ausgegangen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 3.4. Die zweite Einstellung betrifft den Nichtbesuch des PvB bei G.________, wofür das AMA eine Einstellung von 31 Tagen ausgesprochen hat (Einspracheentscheid 21/181). 3.4.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2020 (ALV-Akten Nr. 9/181) mit normaler Briefpost eine Zuweisung auf Französisch zugestellt, wonach er sich bis zum 29. Oktober 2020 beim Programmverantwortlichen zu melden habe. Mit E-Mail vom 1. November 2020 (ALV-Akten Nr. 8/181) informierte der Beschwerdeführer seine RAV-Beraterin, er habe mehrmals versucht, den Programmverantwortlichen per Telefon zu kontaktieren. Ihm sei mehrmals gesagt worden, er sei abwesend. Deshalb habe er um einen Rückruf ersucht, was aber nicht geschehen sei. Gemäss der Rückmeldung von G.________ vom 2. November 2020 (Fiche PET; CD-Rom, Verzeichnis 2021-03-01_092208, Datei MAURONDaniel100TR..........29.10.20.pdf) hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der verlangten Frist bis zum 29. Oktober 2020 gemeldet. Jedoch wurde folgendes notiert: "L'assuré ne s'est exprimé qu'en allemand, n'a pas voulu parler français et n'a donné aucune explication à notre administration de la raison de son appel. Il a juste répété assez sèchement qu'il voulait parler à M. I.________. De ce fait, notre secrétaire ne sachant la raison de l'appel et sans plus de compréhension au niveau de la langue, nous n'avons pas pu donner suite. Selon l'ORP l'assuré parle le français mais il n'a pas fait l'effort ou n'a pas démontré la volonté aller en ce sens." Am 2. November 2020 (ALV-Akten Nr. 7/181) wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Antwort vom 4. November 2020 (CD-Rom, Verzeichnis 2021-03-01_092208, Datei 01AA564B) gab er an, er habe seiner RAV-Beraterin bereits mitgeteilt, dass er mehrmals versucht habe, den Programmverantwortlichen zu kontaktieren. Dieser sei nie anwesend gewesen und habe ihn auch nicht zurückgerufen. Wie in der Zuweisung festgehalten, habe er sich fristgerecht bei G.________ gemeldet. Mit E-Mail vom 8. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Rechtsdienst des AMA dazu aufgefordert, einen Auszug seines Telefonanbieters vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er mit E-Mail vom 11. Januar 2011 nach. Aus dem Auszug ergibt sich, dass er am 29. Oktober 2020 dreimal bei G.________ angerufen hat: um 10.09 Uhr, 15.27 Uhr und 15.28 Uhr (vgl. ALV-Akten Nr. 5/181). In der Verfügung vom 4. April 2021 (ALV-Akten Nr. 4/181) wurde festgehalten, gemäss Rückmeldung vom 2. November 2020 des Programmverantwortlichen habe der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 beim Sekretariat von G.________ angerufen und eher schroff verlangt, mit dem Programmverantwortlichen zu sprechen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht Französisch habe sprechen wollen und den Zweck seines Anrufes nicht bekanntgegeben habe, habe die Sekretärin den Anruf nicht weitergeleitet In seiner Einsprache vom 7. April 2021 (ALV-Akten Nr. 3/181) erwiderte der Beschwerdeführer, er habe, wie nachgewiesen, mehrmals versucht, den Programmverantwortlichen zu kontaktieren. Er habe auch darauf hingewiesen, dass es um eine Massnahme gehe. Ihm sei vom Sekretariat, jedes Mal von einem Mann, mitgeteilt worden, der Programmverantwortliche sei ausser Haus. Er habe somit die nötigen Bemühungen vorgenommen und sogar einen Rückruf verlangt. Die Vorbringung der nötigen Beweise (Nachweis Mobilfunkanbieter) habe er aus Kulanz vorgebracht, weil das AMA gemäss dem Datenschutzgesetzt nicht berechtigt sei, einen solchen zu verlangen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Im hier streitigen Einspracheentscheid hält das AMA fest, der Beschwerdeführer habe zwar am 29. Oktober 2020 versucht, den Programmverantwortlichen zu erreichen. Indem er sich jedoch geweigert habe, auf Französisch zu sprechen und den Zweck seines Anrufes nicht bekanntgegeben habe, habe er durch sein nicht konformes Verhalten das ihm zugewiesene PvB faktisch abgelehnt. Gemäss den Angaben des RAV beherrsche er die französische Sprache und wäre in der Lage gewesen, das Sekretariat über sein Anliegen zu informieren. Zudem hätte er den Programmverantwortlichen auch per E-Mail kontaktieren können, da dessen E-Mail-Adresse bei der Zuweisung aufgeführt gewesen war. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Sichtweise und ergänzte, die Aussagen, er habe am Telefon schroff nach dem Programmverantwortlichen verlangt und keinen Grund für seinen Anruf gegeben habe, stimme so nicht. 3.4.2. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Frist versucht hat, den Programmverantwortlichen zu kontaktieren. Auch wenn die Zuweisung vom 22. Oktober 2020 mit gewöhnlicher Briefpost versendet wurde, ist davon auszugehen, dass er das Schreiben vor dem 29. Oktober 2020 erhalten hat. Es erstaunt zwar, dass er bei G.________ in E.________ offenbar das Gespräch hätte auf Französisch führen müssen. Indes wäre ihm dies gemäss seinen eigenen Angaben in seinem Lebenslauf, wonach er in dieser Sprache über sehr gute mündliche und gute schriftliche Kenntnisse verfüge, ohne weiteres möglich gewesen. Jedoch erscheint es auch merkwürdig, dass er bei G.________, trotz des offenbar gemachten Hinweises, es betreffe ein PvB, nicht zum Programmverantwortlichen weitergeleitet wurde. Da nicht von unzähligen gleichzeitig bei G.________ durchgeführten Massnahmen ausgegangen werden kann, hätte das Sekretariat eigentlich schon aufgrund des Namens des Beschwerdeführers wissen müssen, dass er sich wegen einem PvB meldete. Dennoch muss ihm der Vorwurf gemacht werden, dass er nach erfolgloser telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Programmverantwortlichen nicht versucht hat, diesen per E-Mail zu kontaktieren. Selbst wenn er auf der Zuweisung darum gebeten worden war, telefonisch Kontakt aufzunehmen, wäre ihm dies durchaus zumutbar und in Anbetracht der Situation adäquat gewesen. Insgesamt ging das AMA deshalb bezüglich des zweiten PvB ebenfalls zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten aus. 3.5. Was die Höhe der ausgesprochenen Einstellungen betrifft, hat sich das AMA jeweils an das untere Limit gemäss dem Einstellraster in Rz. D79 der AVIG-Praxis gehalten. Gleichwohl kann ihm in Bezug auf die zweite Einstellung nicht vollständig gefolgt werden. Das AMA verlängerte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe bereits wegen eines gleichartigen Pflichtverstosses in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt werden müssen, die Einstelldauer gemäss dem Einstellraster auf 31 Tage. Da ihm die Einstellung für beide nicht besuchte Programme gleichzeitig zugestellt wurden, hatte der Beschwerdeführer jedoch gar keine Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Es rechtfertigt sich deshalb, analog zur oben dargelegten Rechtsprechung, wonach bei zeitlicher Nähe der Einstellung von einer Verschärfung abzusehen ist, auch für die zweite Einstellung die Einstelldauer auf 21 Tage festzusetzen. Auf diese Problematik wurde das AMA bereits im Urteil KG FR 605 2019 52 vom 4. März 2020 hingewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4. Zusammenfassend ist von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtfertigt es sich aber, die vom AMA verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen der zwei nicht besuchten PvB auf jeweils 21 Tage festzusetzen, womit sich insgesamt eine Einstelldauer von 42 Tagen, anstatt 52 Tage wie vom AMA verfügt, ergibt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (Nr. 21/181) wird in dem Sinne angepasst, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf 21 Tage reduziert wird. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (Nr. 21/176) betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während 21 Tagen wird bestätigt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Oktober 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: