Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 159 Urteil vom 12. April 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Kurzarbeitsentschädigung COVID Beschwerde vom 15. September 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die A.________ AG, mit Sitz in B.________, reichte am 19. März 2020 (Poststempel) sowie am 20. August 2020, verbessert am 28. August 2020, beim Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein. Diese Gesuche wurden vom AMA jeweils teilweise gutgeheissen und, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: ÖALK) für die Zeit vom 19. März bis 30. November 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ausrichten. B. Am 7. Januar 2021 reichte die A.________ AG erneut ein Gesuch um KAE ein, welches vom AMA für die Zeit vom 17. Januar bis 16. April 2021 KAE gutgeheissen wurde. Nachdem die A.________ AG dagegen Einsprache erhoben hatte, hiess das AMA diese mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 teilweise gut und bewilligte die KAE vom 7. Januar bis 6. April 2021. Dagegen erhob die A.________ AG am 15. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und machte KAE für die Periode vom 1. Dezember 2020 bis 1. Juli 2021 geltend. In seinen Bemerkungen vom 21. April 2021 kam das AMA pendente lite auf seinen Entscheid zurück und gewährte auch vom 1. September 2020 bis zum 6. Januar KAE und damit insgesamt bis zum 6. April 2021. Da sich ferner aus den Akten ergab, dass die A.________ AG aufgrund eines weiteren Gesuchs vom 30. März 2021 für KAE, welches vom AMA für die Periode vom 7. April bis 6. Oktober 2021 gutgeheissen wurde, und die A.________ AG damit für die ganze geltend gemachte Periode KAE erhalten hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2022 als gegenstandslos abgeschrieben (Dossier 605 2021 75). C. Am 23. September 2021 und 25. Dezember 2021 reichte die A.________ weitere Gesuche um KAE ein, die vom AMA jeweils gutgeheissen wurden für die Periode vom 7. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022. D. Am 16. Juni 2022 reichte sei beim AMA wiederum eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und beantragte für den Gesamtbetrieb für eine voraussichtliche Dauer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 Kurzarbeit. Als Begründung gab sie an, infolge der Covid-Pandemie habe sie weniger Gäste, was zu einem Umsatzrückgang geführt habe. Die Fallzahlen seien wieder höher, weshalb die Gäste vermehrt Angst vor einer Ansteckung hätten. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies das AMA das Gesuch ab. Am 17. Februar 2022 seien alle Covid-Massnahmen aufgehoben worden, weshalb die Angst oder die Zurückhaltung der Kunden wegen einer Covid-Ansteckung nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf KAE herangezogen werden könne. Eine dagegen am 26. Juli 2022 erhobene Einsprache wurde vom AMA mit Einspracheentscheid vom 12. August 2022 abgewiesen. Das Unternehmen habe während 27 Monaten (vom März 2020 bis Mai 2022) KAE erhalten. Nach Aufhebung der Covid-Massnahmen sei eine Übergangsfrist eingeräumt worden, so dass Unternehmen auch in den Monaten März bis Mai 2022 weiterhin Leistungen erhielten. Darüber hinaus sei die Zusprechung von KAE nicht mehr opportun. E. Dagegen erhebt die A.________ AG am 15. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 12. August 2022 sei aufzuheben und es sei ab dem 1. Juli 2022 solange KAE zuzusprechen, wie der Umsatzeinbruch des Betriebs anhalte bzw. spätestens bis zum 31. Dezember 2022. Zur Begründung bringt sie vor, das
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Ende der Corona-Massnahmen sei nicht gleichbedeutend mit einer Normalisierung des wirtschaftlichen Umfeldes. In seinen Bemerkungen vom 30. September 2022 beantragt das AMA die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und verzichtet auf weitere Ausführungen. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das Unternehmen ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf KAE hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das AMA, welches sowohl die Verfügung als auch den Einspracheentscheid verfasst habe und damit als Gerichtsinstanz auftrete, sei bewusst auf rechtliche Argumentationen in der Einsprache nicht eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss EMRK und damit das rechtliche Gehör verletzt. Auch habe das AMA in seinem Einspracheentscheid die Einsprache nur verkürzt und damit schlicht falsch und tendenziös dargestellt. Zudem sei der Entscheid nur rudimentär begründet, womit das AMA die Begründungspflicht verletzt habe. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zur Anwendung kommt, haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ferner sind nach Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG die Verfügungen und Einspracheentscheide zu begründen. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 132 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der ange-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 fochtenen Verfügung. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf BGE 126 V 130 E. 2b). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es nicht üblich ist, in einem Einspracheentscheid die Einsprache ausführlich wiederzugeben. Dies umso mehr als diese 18 Seiten umfasste. Vielmehr soll sich die urteilende Behörde auf die wesentlichen Punkte beschränken, da sie, wie dargestellt, eben gerade nicht die Pflicht hat, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Ferner kann dem angefochtenen Einspracheentscheid ohne Weiteres entnommen werden, weshalb das AMA die Voraussetzungen für die KAE als nicht gegeben erachtete. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und in allen Punkten anzufechten, wovon die 13-seitige Beschwerdeschrift zeugt. Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb offensichtlich abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf KAE, wenn: a. sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist entsprechend der Regelung von Art. 32 AVIG anrechenbar, wenn er: a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Abs. 1). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Abs. 2). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Abs. 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgehalten, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. 3.2. Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Bst. a).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Gemäss der Ziff. 2.2 der Weisung 2020/12 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 27. August 2020 (Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko i. S. v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung. Die durch die Behörden ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie sind ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen. Der Hinweis auf die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie genügt (Ziff. 2.3 Weisung 2020/12). Mit der schrittweisen Lockerung des Lockdowns entfällt für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung. Der Betrieb muss also grundsätzlich wiederaufgenommen werden, sobald dies erlaubt ist. Diese Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht (Ziff. 2.5 Weisung 2020/12). Diese Grundsätze wurden in den nachfolgenden Weisungen bestätigt (zuletzt in der Weisung 2021/16) und in der Weisung 2021/21 wurden sie auf den 31. Dezember 2021 begrenzt. 3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 3 AVIG muss der Arbeitgeber in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Bst. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen. 3.4. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf KAE hat. 4.1. Sie bringt vor, sie habe in den Jahren 2020 bis und mit 2022 KAE geltend gemacht und auch erhalten. Hingegen sei das aktuelle Gesuch abgelehnt worden. Das AMA stütze sich fälschlicherweise auf den politischen Entscheid des Bundesrates, wonach ab Ende März 2022 die "besondere Lage" gemäss dem Epidemiegesetz nicht mehr bestehe, und dass damit Umsatzeinbrüche eines Gastrobetriebes nicht mehr auf Corona zurückgeführt werden könnten. Das Ende der "besonderen Lage" sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Normalisierung des wirtschaftlichen Umfeldes. Relevant seien einzig die "wirtschaftliche Lage" gemäss Art. 32 AVIG und das "Glaubhaftmachen" eines Umsatzverlustes gemäss Art. 36 AVIG.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Gemäss dem Grundlagenpapier des Bundes zur mittel- und längerfristigen Entwicklung der Covid- 19-Epidemie und zum Wechsel in die "normale Lage" vom 18. Mai 2022 (nachfolgend Grundlagenpapier) sei davon auszugehen, dass der Übergang in eine endemische Phase ein gradueller Prozess sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Massnahmen mindestens bis Ende 2022 und nicht nur bis am 17. Februar 2022 wie vom AMA erwähnt, gelten sollen. Ferner ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, angesichts der dargelegten Umsatzzahlen seit Juni 2017, ergebe sich von Mitte 2021 bis Mitte 2022 ein monatlicher Umsatz von CHF 61'191.- und zeige deutlich den durch die Pandemie bedingten Umsatzeinbruch von ca. 30%. Weiter habe es das AMA unterlassen "das normale Betriebsrisiko" spezifisch für die A.________ AG zu konkretisieren, wobei dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit entscheidende Bedeutung zukomme. Ein Gastrobetrieb habe das Risiko Corona und seine Auswirkungen nicht voraussehen können, weshalb die Auswirkungen dieser Krise auch nach der Aufhebung aller Massnahmen nicht einem normalen Betriebsrisiko zugeordnet werden könnten. Überdies müsse der Umstand, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt sei, nur glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Insgesamt sei bei der A.________ AG zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Besucher über 40 Jahre alt sei. 4.2. Das AMA seinerseits erklärte in seinem Einspracheentscheid, in der Tat sei die KAE während der infolge der Covid-19 Pandemie staatlich verhängten Gesundheitsmassnahmen weitgehend vereinfacht gewährt worden. Nach der Aufgabe dieser Massnahmen sei eine Übergangsfrist eingeräumt worden, sodass das Unternehmen in den Monaten März bis Mai 2022 weiterhin Leistungen erhielten. Über diesen Zeitraum hinaus sei es jedoch nicht mehr opportun, lediglich die Umsatzzahlen zu betrachten und als Begründung für die Gewährung von KAE die Verunsicherung älterer Kunden geltend zu machen. Für Restaurants liege die aktuell die Problematik eher auf der Ebene der Rekrutierung von Personal, da in diesem Bereich ein Mangel an Arbeitskräften zu verzeichnen sei. 4.3. Zwar wurde im Grundlagenpapier festgehalten wurde, der Übergang in eine endemische Phase sei ein gradueller Prozess, kein abruptes Ereignis und nach dem Wechsel in die "normale Lage" folge eine Übergangsphase für die Bewältigung von Covid-19 in der Schweiz, in der eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit notwendig bleibe und aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der epidemischen Entwicklung solle diese Übergangsphase mindestens bis zum Frühling 2023 andauern. Aus der weiteren Lektüre ergibt sich aber, dass es namentlich darum ging, Szenarien vorzusehen, um eine allfällige Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Zudem wurde im Grundlagenpapier explizit festgehalten, dass sich das Infektionsgeschehen und seine Auswirkungen auf das Gesundheitssystem zunehmend beruhigen dürften. Zumindest in den nächsten Monaten sei von keiner massgeblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit mehr auszugehen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 des Epidemiegesetzes vom 28. September 2021 (EpG; SR 818.101) nicht mehr gegeben seien. Zudem bedeutet der Umstand, dass der Bund von einer Übergangsphase ausging, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, eben gerade nicht, dass damit die Massnahen weiterhin in Kraft bleiben sollten. Vielmehr wurde diese schweizweit geltenden Massnahen bereits per 17. Februar 2022 grösstenteils aufgehoben. Mit dem Dahinfallen der behördlichen Massnahmen kann ein allfälliger Anspruch auf KAE nicht mehr auf die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV abgestützt werden. Ferner kann die Situation nicht mehr mit derjenigen von 2020 und 2021 verglichen werden, wo sich die behördlichen Massnahmen regelmässig änderten und die Situation nicht gut voraussehbar war.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Zwei Jahre später muss der Umstand, dass während den Wintermonaten einige Gäste aufgrund einer tendenziell höheren Ansteckungsgefahr auf einen Restaurantbesuch verzichten, als voraussehbar und zum normalen Betriebsrisiko gehörend angesehen werden, weshalb auch gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf KAE besteht. Wie ebenfalls die letzten Jahre gezeigt haben, kann dieser Problematik beispielsweise mit einem zusätzlich angebotenen Take-Away Angebot begegnet werden. Zudem ist es von Interesse, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch von 100% auf KAE für den Gesamtbetrieb geltend macht, jedoch nach ihren Ausführungen von Mitte 2021 bis Mitte 2022 nur ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von 30% vorweisen kann. Auch bei Betrachtung der zusammen mit der Voranmeldung für KAE eingereichten Zusammenstellung der monatlichen Umsätze von Januar 2019 bis Mai 2022 ergibt sich, dass von Oktober bis Dezember 2021 jeweils Umsätze von mindestens CHF 60'000.- erzielt wurden, was gegenüber 2019 einen Umsatzeinbruch von ca. 37.5% darstellt. Es besteht damit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem tatsächlich erlittenen Umsatzeinbruch und dem geltend gemachten voraussichtlichen Arbeitsausfall. 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Anspruch auf KAE ab dem 1. Juli 2022 verneint. Der Einspracheentscheid vom 12. August 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. April 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter