Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 93 Urteil vom 10. November 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Reisekosten; Spesen Beschwerde vom 1. April 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1950, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 1986 beim C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. März 2003 meldete er, er sei im Frühling 2002 von einer Zecke gebissen worden. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003, nach weiteren Abklärungen bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008, verneinte die Suva eine Zeckenbiss-Folgeerkrankung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Dossier 605 2008 348) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Vornahme einer interdisziplinären Abklärung an die Suva zurückgewiesen. B. Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens verneinte die Suva mit Verfügung vom 11. Juli 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015, ihre Leistungspflicht erneut. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 20. Januar 2017 (Dossier 605 2015 69) gut und bejahte die Leistungspflicht der Suva. Es sei zusammen mit den Gutachtern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Lyme-Borreliose auszugehen, die sich namentlich durch eine periphere Polyneuropathie auszeichne. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 bejahte die Suva den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10%. Demgegenüber verneinte sie den Rentenanspruch. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019. Jedoch trat sie auf in der Einsprache gemachte Anträge auf Abgeltung von Inkonvenienzen, Auslagen für Porti und Kopien, Selbstbehalte auf Heilkosten etc. nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom 15. Mai 2020 (Dossier 605 2019 216) ab. Auf eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Bechwerde trat dieses mit Urteil vom 8. Juli 2020 (8C_437/2020) nicht ein. D. Mit zwei Verfügungen vom 21. August 2019 verneinte die Suva einerseits den Taggeldanspruch von A.________ und sprach ihm andererseits Transportkosten für die Zeit bis zum 1. August 2014 zu. Auf Einsprache hin und nach Prüfung durch die Rechtsabteilung nahm die Suva diese beiden Verfügungen zurück. Mit neuer Verfügung vom 24. Juni 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021, sprach die Suva ihm CHF 1'870.- für Reisespesen zu. Da bereits ein Betrag von CHF 440.ausbezahlt worden war, werde einzig der Restbetrag von CHF 1'430.- ausgerichtet. Dieser Betrag wurde am 26. Juni 2020 beglichen. Der Betrag von CHF 440.-, der fälschlicherweise nicht ausgerichtet worden war, wurde nachträglich am 6. August 2020 ausbezahlt. Bezüglich der geltend gemachten Rückerstattung von Schreibkosten, Porti und Kopien sei ein Ersatz hierfür von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Bezüglich der ebenso geltend gemachten Anwaltskosten wies die Suva darauf hin, diese könnten nur übernommen werden, falls der Vertreter der versicherten Person bei der Suva (vorgängig) ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständigung stelle und dieses bewilligt werde. Ein solches Gesuch sei nicht gestellt worden. Zudem bestehe im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 erhebt A.________ am 1. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Leistungspflicht der Suva sei für alle
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 durch den Zeckenstich verursachten Kosten zu bejahen, wobei er insgesamt Kosten von CHF 74'658.60 geltend macht. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 19. April 2021 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. April 2021 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 26. Februar 2021 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, die Höhe der von der Suva zugesprochenen Spesen prüft. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen kann eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage erfolgen. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die neue Frage muss spruchreif sein und mit dem bisherigen Streitgegenstand eng zusammenhängen, und der Versicherungsträger muss sich mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 101 zu Art. 61 ATSG mit Verweis auf BGE 110 V 48). 1.2. Am 24. Juni 2020 erliess die Suva zwei Verfügungen. Einerseits betreffend Spesen (Briefkopf: "Betrifft: Spesen"; Suva-Akten Nr. 325). Andererseits betreffend den Heilkostenanspruch (Briefkopf: "Betrifft: 2620987"; Suva-Akten Nr. 326). Am 4. August 2020 (Suva-Akten Nr. 335) machte der Beschwerdeführer korrekterweise zwei Einsprachen in welchen er jeweils klar angab, auf welche der beiden Verfügungen vom 24. Juni 2020 er sich bezog. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 bezüglich Heilkostenanspruch erhob am 19. August 2020 (Suva-Akten Nr. 338) auch die zuständige Krankenkasse Einsprache. Am 26. Februar 2021 erliess die Suva den hier streitigen Einspracheentscheid, wobei bei "Ihrer Referenz" "Einsprache bzgl. Spesen" sowie im Rubrum "betreffend Verfügung der Suva Bern vom 24. Juni 2020 (betreffend Spesen)" angegeben wurde.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig und allein die Spesenfrage. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer ebenso einen Antrag bezüglich des Heilkostenanspruchs, über welchen die Suva jedoch in einem anderen Einspracheentscheid entscheiden wird bzw. entschieden hat, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen. Auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Ansprüche auf eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung, worüber mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2020 entschieden wurde sowie der Anspruch auf Taggelder, über welchen die Suva, soweit ersichtlich, nach Rücknahme der Verfügung vom 21. August 2019 bis anhin nicht entschieden hat. Schliesslich sind die erst zusammen mit der Beschwerde eingereichten Kostenlisten betreffend die Jahre 2019–2021 ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese hängen zwar eng mit dem hier zu prüfenden Gegenstand zusammen, dennoch geht es nicht an, das Verfahren auf diesen Punkt auszudehnen, da sich die Suva dazu nicht mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat. In ihren Bemerkungen ging sie auf diese neuen Kostenlisten nicht ein. Auf die Beschwerde ist mit diesen Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1. Im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, finden sich in Art. 14 ff. allgemeine Bestimmungen über Leistungen. Sachleistungen sind gemäss Art. 14 ATSG insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Weil Art. 14 ATSG nicht im Einzelnen bestimmt, welches Sachleistungen sind, sondern lediglich eine nicht abschliessende Aufzählung enthält, erweist es sich als erforderlich, im Einzelerlass – soweit notwendig – zu bestimmen, welche Leistungen als Sachleistungen zu betrachten sind. Im Bereich der Unfallversicherung sind dies die Leistungen nach Art. 10–14 UVG (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 48 und 54 zu Art. 14). Dabei sieht im speziellen Art. 13 Abs. 1 UVG vor, dass die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten vergütet werden. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) präzisiert diesbezüglich, dass die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten vergütet werden. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen. Geldleistungen sind gemäss Art. 15 ATSG insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung. 2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Die in Art. 14 f. ATSG vorgenommene Aufteilung zwischen Sach- und Geldleistungen erfolgte nicht im Hinblick auf die Verzugszinsenordnung. Als Objekt des Verzugszinses sind somit nicht
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 (einschränkend) die Geldleistungen nach Art. 15 ATSG anzusehen; vielmehr entsteht die Verzugszinspflicht auf allen Geldschulden (KIESER, N. 40 zu Art. 26 ATSG). Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) regelt Details zu den Verzugszinsen. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5% im Jahr (Abs. 1). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2). 2.3. Hinsichtlich des Einspracheverfahrens kann sich die Partei entsprechend der Regelung von Art. 37 ATSG, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Abs. 1). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Abs. 4). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich lediglich in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3 mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat diesbezüglich festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (KIESER, N. 85 zu Art. 52 mit Hinweisen, u. a. auf Urteil BGer 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). 2.4. Was das Beschwerdeverfahren betrifft, bestimmt Art. 61 Bst. f, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Ferner hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 Bst. g ATSG). Darunter werden insbesondere die Vertretungskosten verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche die vertretende Person geltend macht, und die Barauslagen der vertretenden Person. Kosten der nicht vertretenen Partei werden nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise übernommen. Es muss sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handeln, wobei der – in einem vernünftigen Rahmen betriebene – Aufwand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (KIESER, N. 215 und 217 zu Art. 61). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen höheren Spesenersatz hat, als die von der Suva für Reisekosten zugesprochenen CHF 1'870.-.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2017 sei rechtskräftig, weshalb es nicht angehe, Korrekturen an der Leistungspflicht vorzunehmen. Deshalb seien ihm sämtliche durch die Leistungsverweigerung der Suva entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Suva sei bis anhin nicht den Forderungen von ihm und seiner Krankenkasse nachgekommen, sämtliche seit 2002 entstandenen Kosten für Arzt-, Medikamenten- und Heilungskosten plus Zinsen zurückzuerstatten. Auch habe die Suva dem Arbeitgeber die Kosten für seine unfallbedingten Absenzen vollumfänglich und mit Zins zu erstatten. Er macht insgesamt Kosten in der Höhe von CHF 74'658.60 (CHF 76'528.60 abzüglich der gewährten Reisespesen von CHF 1'870.-) geltend. 3.2. Wie dargestellt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig und allein die Frage der Spesen bezüglich der Jahre 2003–2018. In seinen Kostenaufstellungen (Suva-Akten Nr. 222) macht der Beschwerdeführer als Spesen Reisekosten, Schreibkosten/Anwaltskosten sowie Auslagen für Porti und Kopien über einen Totalbetrag von CHF 32'673.65 inklusive Zins von 5% geltend. Im Detail CHF 1'626.60 für Porto- und Kopierspesen, CHF 18'371.75 für Schreib- und Anwaltskosten, Reisekosten von CHF 1'870.- sowie Zinsen von CHF 10'807.20. 3.3. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Ersatz von Porto- und Kopiekosten, wie dargestellt und zu Recht von der Suva festgehalten, gesetzlich nicht vorgesehen ist, weshalb sich weitere Äusserungen dazu erübrigen. Was die ebenso geltend gemachten Schreib- bzw. Anwaltskosten betrifft, ist ebenso der Suva zu folgen. So können Anwaltskosten nur von der Suva übernommen werden, wenn im Einspracheverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) gestellt und das Gesuch von der Suva bejaht wird. Jedoch wird im Einspracheverfahren gemäss der Rechtsprechung nur im Ausnahmefall von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgegangen. Zudem besteht im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei Beschwerdeverfahren hat die Suva Anwaltskosten zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und die Beschwerden gutgeheissen wird. Demgegenüber besteht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherten grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Für die vorstehenden Punkte ist deshalb auch kein Verzugszins geschuldet. Dennoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es für die Zusprache von Zinseszinsen, wie von ihm geltend gemacht, im Sozialversicherungsrecht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Deshalb ist in analoger Weise auf Art. 105 Abs. 3 OR zurückzugreifen, wonach auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2010/57 vom 15. März 2011 E. 4 mit Hinweis). 3.4. Demgegenüber ist der Ersatz von Reisekosten explizit in Art. 14 ATSG und in Art. 13 Abs. 1 UVG vorgesehen. Die Suva hielt dazu in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2020 fest, die Auslagen der Reisekosten ab dem 12. Juni 2003 bis 20. Februar 2019 im Gesamtbetrag von CHF 1'870.- würden vergütet. Der bereits überwiesene Betrag von CHF 440.- sei in Abzug zu bringen, weshalb er einen Anspruch von CHF 1'430.- habe. Dieser Betrag wurde ihm gemäss Schreiben vom 26. Juni 2020 (Suva-Akten Nr. 335) in den nächsten Tagen überwiesen. In seiner Einsprache vom 4. August 2020 monierte der Beschwerdeführer bezüglich den Reisekosten einzig, der Betrag von CHF 440.- sei nicht ausbezahlt worden. Die Suva entschuldigte sich hierfür am 5. August 2020 (Suva-Akten Nr. 336) und gab an, die Überweisung erfolge noch am gleichen Tag. Der von Suva ausbezahlte Betrag von CHF 1'870.- entspricht exakt dem Betrag, den der Beschwerdeführer für die Jahre 2003–2018 geltend gemacht hatte. Soweit ersichtlich, machte er diese Kosten
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 zum ersten Mal in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Suva-Akten, Nr. 221–224), eingetroffen bei der Suva am 17. Dezember 2018, geltend. Beim Ersatz der Reisekosten handelt es sich zwar gemäss Art. 15 ATSG um eine Sachleistung. Jedoch bezieht sich die Verzugszinspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG, wie gesehen, auf alle Geldforderungen, unbesehen von der Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistung. Die Suva wird hierfür frühestens 12 Monate nach Geltendmachung dieser Kosten verzugszinspflichtig. Entsprechend der Regelung von Art. 7 Abs. 2 ATSV besteht damit ein Anspruch auf Verzugszinsen auf einem Betrag von CHF 1'870.- für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 und auf einem Betrag von CHF 440.- für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2020. 4. Zusammenfassend hat die Suva dem Beschwerdeführer zu Recht nur die Reisekosten im Umfang von CHF 1'870.- erstattet. Jedoch ist zudem auf diesen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. August 2020 der Verzugszins anzurechnen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Auch wenn vorliegend die Frage der für die Jahre 2019–2021 geltend gemachten Kosten nicht geprüft werden musste, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für diese Periode einzig und allein Transportkosten geltend machen könnte, über welche die Suva mit einer neuen Verfügung zu entscheiden hätte. Zudem wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gestützt auf Art. 43 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG; SGF 150.1) unleserliche, den Anstand verletzende oder weitschweifige Eingaben vom Gericht zurückgewiesen werden können, verbunden mit der Auflage, sie neu abzufassen, worauf vorliegend ausnahmsweise verzichtet wurde. Gemäss Art. 131 Abs. 1 VRG, anwendbar aufgrund des Verweises von Art. 61 erster Satz ATSG, hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen, ausser bei Leistungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Version seit dem 1. Januar 2021. Vorliegend betraf das Verfahren vorwiegend Aufwendungen, die nicht als Leistungen zu qualifizieren sind (Schreibkosten; Zinsen), weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Da der Beschwerdeführer nur in einem sehr geringen Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von CHF 400.vom Beschwerdeführer zu erheben. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ Anspruch auf die zugesprochenen Reisekosten von CHF 1870.- hat zuzüglich Verzugszinsen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. November 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: