Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 160 Urteil vom 4. Mai 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Vermittlungsfähigkeit Beschwerde vom 5. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1996, wohnhaft in B.________, war seit dem 11. Oktober 2018 als arbeitslos gemeldet. Sie verfügte über ihre erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Sie war bereits mehrmals wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden. Für den März 2019 wies sie erneut keine Arbeitsbemühungen nach. Einer Aufforderung zur Stellungnahme kam sie nicht nach. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. August 2019 erklärte sie deshalb das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, ab dem 1. April 2019 als vermittlungsunfähig. Bereits seit dem 1. Juni 2019 war sie auf ihr Gesuch hin von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Vom 21. bis 23. März 2020 und seit dem 2. Dezember 2020 war sie wieder arbeitslos gemeldet. Zuvor hatte sie vom 14. Oktober 2019 bis zum 9. Januar 2020 im Vollpensum, vom 19. Januar bis 28. August 2020 als Aushilfe und vom 19. September bis 1. Dezember 2020 wiederum im Vollpensum gearbeitet, jeweils bei einem anderen Arbeitgeber. B. Am 22. Februar 2021 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit, nachdem sie hierzu von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: ÖALK) aufgefordert worden war. Sie sei seit knapp drei Monaten wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) und sei in der Lage, sich an die Kontrollvorschriften zu halten. Mit Verfügung vom 12. März 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021, hiess das AMA das Wiedererwägungsgesuch gut und erklärte sie ab dem 29. Dezember 2020 wieder als vermittlungsfähig. C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler, am 5. Juli 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg, und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 sei in dem Sinne abzuändern, dass sie bereits ab dem 2. Dezember 2020 als vermittlungsfähig zu erklären sei. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe mit ihrer Erwerbstätigkeit während mehr als einem Jahr bewiesen, dass sie vermittlungsfähig sei, weshalb die Vermittlungsfähigkeit ab dem Moment der Wiederanmeldung hätte gewährt werden müssen. Am 6. September 2021 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht erst ab dem 29. Dezember 2020 die Vermittlungsfähigkeit bejaht hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 E. 3 mit Hinweisen). Wird eine zumutbare Arbeit wiederholt abgelehnt oder sind die Arbeitsbemühungen fortdauernd ungenügend, kann dies zu einer Vermittlungsunfähigkeit mit Ablehnung der Anspruchsberechtigung führen. Die versicherte Person ist gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umsehen, wogegen die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht genügt (Urteil EVG C 73/06 vom 23. Februar 2007 E. 3.2). Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand. Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dabei ist das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend (Urteil BGer 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). 2.2. Wird gemäss Rz. B280 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] die Vermittlungsfähigkeit aufgrund von Pflichtverletzungen verneint, kann sie erst wieder bejaht werden, wenn die versicherte Person ihr Verhalten nachweislich geändert hat. Meldet sich die versicherte Person nach Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit beim RAV mit der Absichtserklärung, den Anweisungen der Vollzugsstellen wieder Folge leisten zu wollen, vermag dies nicht ohne Weiteres den Anspruch wieder aufleben zu lassen. Die versicherte Person hat den Beweis zu erbringen, dass sie ihr Verhalten effektiv geändert hat. Dies gelingt ihr insbesondere mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Einhalten von Weisungen und Terminen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 des RAV. Bestehen hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit keine Zweifel mehr, wird die Anspruchsberechtigung auf den Zeitpunkt der nachweislichen Verhaltensänderung durch Verfügung wieder anerkannt. Wurde die Vermittlungsfähigkeit aufgrund von aufeinanderfolgenden Verstössen gegen die in Art. 17 AVIG erwähnten Pflichten verneint, muss die Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden, sobald die versicherte Person ihren Pflichten als Arbeitslose wieder nachkommt. In Fällen, in denen die Geltendmachung von Arbeitslosengeld kurz nach Beginn der Zeit der Vermittlungsunfähigkeit erfolgt, stellt sich die Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann, sobald der Versicherte sein Verhalten ändert, oder ob von der Behörde eine Karenzzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld festgelegt werden muss. Im Falle einer Vermittlungsunfähigkeit aufgrund aufeinanderfolgender Pflichtverletzungen, auf die ein erneuter Antrag auf Leistungen folgt, ist es angemessen, eine Leistungskarenzzeit festzulegen, die mindestens so lang ist wie die hypothetische Dauer, die von der Behörde hätte festgelegt werden können, wenn sie sich beim letzten begangenen Pflichtverstoss für eine Einstellung statt für eine Entscheidung über die Vermittlungsunfähigkeit entschieden hätte. (RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Rz. 108 f. zu Art. 15). 2.3. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin als vermittlungsfähig anzusehen ist. 3.1. Diese bringt vor, mit ihrer Erwerbstätigkeit während mehr als einem Jahr habe sie bewiesen, dass sie vermittlungsfähig sei, weshalb die Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem Moment der Wiederanmeldung am 2. Dezember 2020 hätte gewährt werden müssen. Das AMA berufe sich auf eine kantonale Praxis, wonach eine Vermittlungsfähigkeit erst nach drei Monaten wieder gewährt werden könne. Diese Praxis verletze Bundesrecht. Ferner sei sie dazu aufgefordert worden, ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die fehlende Vermittlungsfähigkeit einzureichen. Diesbezüglich sei die Arbeitslosenversicherung ihr gegenüber aufklärungs- und beratungspflichtig. 3.2. Das AMA hielt in seinem Einspracheentscheid fest, die Vermittlungsfähigkeit könne frühestens drei Monate nach der ausgesprochenen Vermittlungsunfähigkeit wieder bejaht werden. Die Beschwerdeführerin habe die Verfügung bezüglich der Vermittlungsunfähigkeit nicht angefochten. Allerdings konnte sie durch ihr Verhalten in den letzten Monaten und durch ihr Wiedererwägungsgesuch nachweisen, dass sie unterdessen bereit und in der Lage sei, ihren Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachzukommen und somit vermittlungsfähig sei. Sie sei nach der Verfügung ihrer Vermittlungsunfähigkeit vom 26. August 2019 während mehr als drei Monaten (vom 14. Oktober 2019 bis zum 9. Januar 2020 und vom 19. September bis zum 1. Dezember 2020) als Arbeitnehmerin zu 100% tätig gewesen. Sie habe somit bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu sehen. Doch vom Zeitpunkt des Beginns ihrer
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Vermittlungsunfähigkeit am 1. April 2019 bis zu ihrer Abmeldung vom RAV am 1. Juni 2019 seien lediglich zwei Monate vergangen, weshalb der dritte Monat ihrer Vermittlungsunfähigkeit ab ihrer Wiederanmeldung beim RAV am 2. Dezember 2020 habe amortisiert werden müssen. Nach konstanter Praxis der kantonalen Behörden könne die Vermittlungsfähigkeit frühestens drei Monate nach der ausgesprochenen Vermittlungsunfähigkeit wieder bejaht werden. 3.3. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des AMA vom 26. August 2019 (AMA-Akten Nr. 6) wurde die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen mehrmaliger Pflichtverletzung ab dem 1. April 2019 verneint. Konkret wurde ihr vorgeworfen, keine Arbeitsbemühungen für den Monat März 2019 nachgewiesen und auf eine diesbezügliche Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagiert zu haben. Sie sei bereits mit Verfügung vom 1. März 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, ihre Vermittlungsfähigkeit könne verneint werden, sollte sie sich künftig erneut nicht an ihre Pflichten gemäss AVIG halten. Zuvor war sie mit Verfügung vom 1. März 2019 (Dossier 2, S. 90) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während acht Tagen und mit zwei Verfügungen vom 4. Juli 2019 (Dossier 2, S. 39 ff.) aufgrund von fehlenden Nachweisen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden Januar und Februar 2019 während 12 bzw. 20 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden. Auch wenn diese Verfügungen nicht angefochten und somit rechtskräftig wurden, ist dennoch auf nachfolgendes hinzuweisen: In den Verfügungen vom 4. Juli 2019 wurde jeweils angegeben, sie sei bereits aufgrund von gleichwertigen Pflichtverstössen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden und die Einstelldauer wurde gestützt auf Art. 45 Abs. 5 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) jeweils verlängert. Eine verschärfte Sanktionierung wegen drittmals erfolgter ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen rechtfertigt sich jedoch nur, wenn die versicherte Person über ihr fehlerhaftes Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung hat rechnen können. Falls dies aufgrund der zeitlichen Nähe der Sanktionen nicht möglich war, ist von einer Verschärfung abzusehen (Urteil BGer 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). In diesem Sinne erscheint die Erhöhung der Einstellung von 12 auf 20 Tagen in der zweiten Verfügung vom 4. Juli 2019 betreffend die Kontrollperiode Februar 2019 als nicht angebracht, da die Beschwerdeführerin ihr Verhalten gar nicht ändern konnte (in diesem Sinne schon Urteil KG FR 605 2019 52). Ferner wurde sie in den Verfügungen vom März und Juli 2019 jeweils am Ende in Fettdruck darauf hingewiesen, dass wiederholte Pflichtverletzungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung dazu führen, dass keine Arbeitslosentaggelder mehr ausbezahlt werden oder bereits ausbezahlte Taggelder zurückbezahlt werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde somit entgegen den Angaben in der Verfügung vom 26. August 2019 nicht explizit darauf hingewiesen, ihre Vermittlungsfähigkeit könnte verneint werden, sollte sie sich künftig erneut nicht an ihre Pflichten gemäss AVIG halten. Was die Dauer der Karenzfrist von drei Monaten betrifft, auch wenn diese offenbar einer konstanten Praxis des AMA entspricht, erscheint eine Dauer von drei Monaten nicht in jedem Fall als angepasst, weil damit dem Einzelfall zu wenig Rechnung getragen wird. Die von RUBIN dargelegte Lösung, wonach die Karenzfrist der Länge der Sanktion entsprechen sollte, die anstelle einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit hätte gesprochen werden können, erscheint demgegenüber grundsätzlich sinnvoller. Jedoch kann diese hier nicht zur Anwendung kommen. Wie gesehen, wurde der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. August 2019 vorgeworfen, für den Monat März keine
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Gemäss dem Einstellraster (Rz. 79 AVIG-Praxis) ist bei drittmals fehlenden Arbeitsbemühungen das Dossier zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle zu überweisen. Über eine alternativ mögliche Einstelldauer in diesen Fällen spricht sich das Einstellraster nicht aus. Zudem wurde der Beschwerdeführerin zwar aufgrund mehrfacher Pflichtverletzung die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen, immerhin hatte sie jedoch jeweils nur leichte bzw. höchstens mittelschwere Verfehlungen begangen. So hat sie z. B. nicht eine ihr zugewiesene Stelle abgelehnt. Weiter ist zu unterscheiden, ob die Wiederanmeldung kurz nach der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt oder nicht. Falls nicht, ist ebenfalls zu berücksichtigen, was die versicherte Person in der Zwischenzeit unternommen hat. Die Beschwerdeführerin meldete sich gemäss der Bestätigung des RAV vom 1. Juli 2019 (AMA- Akten Nr. 11) per 1. Juni 2019 von der Arbeitslosenversicherung ab. Am 21. März 2020 (AMA-Akten Nr. 10) meldete sie sich wieder an, nahm jedoch schon per 23. März 2020 auf eigenen Wunsch ihre Abmeldung wieder vor (Dossier 1, S. 123). Per 2. Dezember 2020 (AMA-Akten Nr. 9) meldete sie sich erneut an. Aus den Arbeitgeberbescheinigungen (AMA-Akten Nr. 4) ergibt sich, dass sie vom 14. Oktober 2019 bis zum 9. Januar 2020 in einem Vollpensum im C.________, vom 19. Januar bis 28. August 2020 als Serviceaushilfe mit einem Gesamtverdienst von CHF 8'161.65 im D.________ und vom 19. September bis zum 1. Dezember 2020 im Vollpensum im E.________ tätig gewesen war. Gemäss den Protokollen zu den Beratungsgesprächen (AMA-Akten Nr. 7) vom 18. Dezember 2020, 22. Februar, 6. April und 10. Juni 2021 kam sie jeweils ihren Pflichten nach und es ergaben sich keine Beanstandungen hinsichtlich der Arbeitsbemühungen vor und während der Arbeitslosigkeit. Sie blieb einzig einem für den 18. Februar 2021 vorgesehenes Gespräch fern, kam aber der Aufforderung zur Stellungnahme nach, eine Einstellung wurde nicht ausgesprochen und das Gespräch konnte kurz später am 22. Februar 2020 nachgeholt werden (Dossier 1, S. 84 ff.). Die Beschwerdeführerin stellte, nachdem sie vom RAV am 19. Februar 2021 dazu aufgefordert worden war, am 22. Februar 2021 ein Wiedererwägungsgesuch (AMA-Akten Nr. 5). Das AMA entschied darüber am 12. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt stand schon fest, dass sie vor der Arbeitslosigkeit (24. November bis 1. Dezember 2020) sowie während den Monaten Januar und Februar 2021 ihren Pflichten hinsichtlich der verlangten Arbeitsbemühungen nachgekommen war. Unter der Berücksichtigung all dieser Punkte ist die Anwendung einer dreimonatigen Karenzfrist im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weshalb die Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung per 2. Dezember 2020 und nicht erst ab dem 29. Dezember 2020 wieder zu bejahen ist. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die Karenzfrist namentlich für den Fall gedacht ist, wenn die versicherte Person kurzfristig nach der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wieder Arbeitslosengelder beantragt. 3.4. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufklärungs- und Beratungspflichten ist nicht ersichtlich, was sie genau geltend machen will. Wenn sie von einer Verletzung von Art. 27 ATSG ausgeht, ist eine solche zu verneinen. Zum einen wurde sie von der ÖALK am 19. Februar 2021 dazu aufgefordert, beim AMA ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit zu stellen. Zum anderen wurde sie bereits in der die Vermittlungsfähigkeit verneinenden Verfügung vom 26. August 2019 am Ende in Fettdruck explizit darauf hingewiesen, dass sie bei der kantonalen Behörde ein schriftliches Wiedererwägungsgesuch einreichen müsse, falls sie erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen wolle.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 4. Zusammenfassend erscheint im vorliegenden konkreten Fall die Berücksichtigung einer Karenzfrist für den Leistungsbezug von drei Monaten aus den genannten Gründen als zu streng, weshalb die Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem Moment der Wiederanmeldung am 2. Dezember 2020 zu bejahen ist. Der Einspracheentscheid ist in diesem Sinn anzupassen und die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung an das AMA zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 1. Mai 2022 eingereichten Kostenliste ihrer Rechtsvertreterin ist diese auf CHF 725.- (2.9 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 21.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 57.45 (7.7% von CHF 746.-) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 803.45 geht zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 wird in dem Sinne angepasst, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.________ ab dem 2. Dezember 2020 bejaht wird. Die Angelegenheit wird für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung an das Amt für den Arbeitsmarkt zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 725.-) und Auslagen (CHF 21.-) ihrer Rechtsvertreterin von CHF 746.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 57.45 und damit insgesamt CHF 803.45 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Mai 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: