Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.03.2020 605 2019 52

4. März 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,676 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 52 Urteil vom 4. März 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Inclusion Handicap gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, keine bzw. zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen während Kontrollperioden Beschwerde vom 6. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1955, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 1971 bei der C.________ AG. Diese kündigte ihm am 21. Juni 2017 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 30. September 2017, weshalb er sich am 26. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Nord (nachfolgend: RAV) als arbeitslos meldete. Er verfügt über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2017 sowie Januar und Februar 2018 reichte er jeweils verspätet ein, weshalb er vom RAV am 27. März 2018 dazu aufgefordert wurde, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 29. März 2018 gab er an, ihm sei nicht erklärt worden, wie er sich bewerben müsse. Am 16. April 2018 forderte ihn das RAV zu einer weiteren Stellungnahme auf, da er auch die Arbeitsbemühungen für März 2018 zu spät eingereicht hatte. In seiner Antwort vom 17. April 2018 wies er darauf hin, er sei von seiner Personalberaterin erst anlässlich des Kontrollgesprächs vom Vortag über die Vorgehensweise informiert und für einen Informationsanlass am 24. April 2018 angemeldet worden. Mit vier Verfügungen vom 11. Juni 2018, bestätigt durch vier Einspracheentscheide vom 8. Februar 2019 (Nr. 18/302, Nr. 18/303, Nr. 18/304, Nr. 18/305), wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) während insgesamt 80 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt: Dies, weil er für Dezember 2017 (8 Tage), Januar (16 Tage) und Februar 2018 (24 Tage) keine Arbeitsbemühungen sowie seine Arbeitsbemühungen für April 2018 zu spät eingereicht hatte (32 Tage). B. Gegen diese vier Einspracheentscheide erhebt A.________, vertreten durch Inclusion Handicap am 6. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, die vier Einspracheentscheide seien aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten, eventualiter sei die Einstellung für sämtliche Kontrollperioden auf eine Einstellung im unteren Bereich des leichten Verschuldens bzw. auf maximal vier Tage zu reduzieren. Zur Begründung bringt er vor, er sei sich bewusst, dass er ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt habe. Weil jedoch alle Einstellungen am gleichen Tag verfügt worden seien, habe er gar keine Möglichkeit gehabt, sein Verhalten zu ändern. In seinen Bemerkungen vom 12. April 2019 beantragt das AMA die Abweisung der Beschwerde und verweist namentlich auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihn das AMA zu Recht insgesamt

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 während 80 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Rz. D59 AVIG- Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1-15 Tage), mittlerem (16-30 Tage) und schwerem Verschulden (31-60 Tage). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Davon kann nur ganz ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn das vom Versicherten mehrfach gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensentschlusses und damit bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint. So etwa, wenn ein Versicherter mehrere zumutbare Stellen gleichzeitig, aus demselben Grund und mit einheitlichem Willensentschluss ablehnt. Demgegenüber hat die versicherte Person den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen monatlich zu erbringen (Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 27a AVIV) und die zuständige Amtsstelle hat diese monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen über mehrere Kontrollperioden können deshalb – auch rückwirkend – mit mehreren einzelnen Einstellungsverfügungen sanktioniert werden (Urteil BGer C 90/06 vom 7. August 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_306/2008 vom 26. September 2008 E. 3.2). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer bei erstmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode 5-9 Tage, beim zweiten Mal 10-19 Tage und beim drittem Mal wird die Angelegenheit an die kantonale Amtsstelle überwiesen. 2.2. Die für die Dauer der Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das bisherige Verhalten der Versicherten, wobei die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person während der letzten zwei Jahre

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Eine verschärfte Sanktionierung aufgrund drittmals erfolgter ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn die versicherte Person über ihr fehlerhaftes Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung hat rechnen können. Falls dies aufgrund der zeitlichen Nähe der Sanktionen nicht möglich war, ist von einer Verschärfung abzusehen (Urteil BGer 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). 2.3. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.1). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines einstellungswürdigen Verhaltens nicht. Demgegenüber bestreitet er die Einstellungsdauer von insgesamt 80 Tagen. 3.1. Er bringt vor, es sei fraglich, ob der Einspracheentscheid betreffend die Kontrollperiode Dezember 2017 wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 45 AVIV aufzuheben sei, da dieser nicht fristgerecht eröffnet worden sei. Ferner sei er sich sehr wohl bewusst, dass er in den fraglichen Kontrollperioden ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt habe. Dennoch entspreche die Vorgehensweise des AMA nicht dem Sinn und Zweck der im AVIG vorgesehenen Einstellungsregeln. So gehe das AMA fälschlicherweise davon aus, eine Verschärfung der Sanktionshöhe sei ohne Androhung und ohne entsprechende Verfahren möglich. Zudem entspreche die jeweilige Einstellungsdauer nicht dem in der AVIG-Praxis vorgesehenen Höhe. Da die Einstellungen am gleichen Tag verfügt worden seien, sei ihm auch gar nicht die Möglichkeit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern, weshalb ihm nur einmal ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. 3.2. Das AMA seinerseits ist der Ansicht, es seien vier Kontrollperioden betroffen, weshalb für jeden Monat eine Verfügung habe erlassen werden müssen. Zudem fehle es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Tatbeständen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches sich über vier Monate erstreckt habe, sei nicht als Ausdruck eines einheitlichen Willensentschlusses anzusehen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 3.3. Gemäss dem Kündigungsschreiben der C.________ vom 21. Juni 2017 (AMA-Akten Nr. 18) datierte der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer vom November 2007. Demgegenüber war er entsprechend den Angaben im Vorbescheid der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 27. Februar 2018 (AMA-Akten Nr. 12), mit welchem diese den Leistungsanspruch ablehnte, seit 1971 bei der C.________ tätig gewesen. Dies findet sich bestätigt im Protokoll zum Erstgespräch beim RAV vom 6. Juli 2017 (AMA-Akten Nr. 11). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass seit dem 24. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, weshalb hinsichtlich des weiteren Vorgehens abgewartet werde, da der Beschwerdeführer wohl nicht vermittelbar sei. Aus den übrigen Protokollen zu den Beratungsgesprächen ergibt sich was folgt: Am 29. Januar 2018 wurde festgehalten, der behandelnde Psychiater habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert, damit sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung melden konnte. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer beim nächsten Gespräch vom 10. April 2018 erneut darauf hingewiesen, er müsse hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit von 20% Arbeitsbemühungen vornehmen. Dieser erwiderte, er sei vollständig arbeitsunfähig, weshalb er keine machen werde und zudem auch gar nicht wisse, wie er sich bewerben müsse. Weiter wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe von Juli bis November 2017 keine Arbeitsbemühungen vornehmen müssen, da eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Am 16. April 2018 wurde der Beschwerdeführer auf die Informationssitzung vom 24. April 2018 hingewiesen. Zuvor hatte D.________ von Proinfirmis gegenüber der Personalberaterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 6. Februar 2018 (AMA-Akten Nr. 14) erklärt, dieser stelle sich die Frage, wie er bei den Arbeitsbemühungen vorgehen solle. Er wisse nicht genau, wie er sich schriftlich bewerben müsse und benötige dabei Unterstützung. Am 27. März 2018 (AMA-Akten Nr. 9) wurde der Beschwerdeführer vom RAV dazu aufgefordert Stellung zu nehmen, weshalb er die Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 nicht innert der vorgesehenen Frist eingereicht habe. In seiner Antwort vom 29. März 2018 (AMA-Akten Nr. 8) gab er an, er habe sich bei der Arbeitslosenversicherung um Vorleistung gemäss Art. 70 ATSG angemeldet. Das IV-Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Während den zwei Gesprächen, die er beim RAV gehabt habe, sei ihm nicht erklärt worden, wie er sich bewerben müsse. Er sei über 46 Jahre im gleichen Unternehmen tätig gewesen und habe keine Ahnung, wie er sich bewerben müsse. Darauf habe bereits D.________ von Proinfirmis hingewiesen. Deswegen habe er für die fraglichen Monate keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Betreffend eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 16. April 2018 betreffend die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode März 2018 (nicht im Dossier) wiederholte der Beschwerdeführer am 17. April 2018 (AMA-Akten Nr. 8) seine Angaben vom 29. März 2018. Zudem wies er darauf hin, es sei ihm erst anlässlich des Kontrollgesprächs vom Vortag kurz erläutert worden, wie er sich bewerben müsse und er sei zu einem Informationsanlass vom 24. April 2017 eingeladen worden. Mit E-Mail vom 6. April 2018 (AMA-Akten Nr. 10) hatte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin seine Arbeitsbemühungen vom März 2018 zukommen lassen. 3.4. Der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Verfügung bezüglich der Kontrollperiode Dezember 2017 sei zu spät eröffnet worden, kann nicht gehört werden. So wurde die Einstellung von acht Tagen ab dem 1. Januar 2018 am 11. Juni 2018 und damit innerhalb der Vollzugsfrist von sechs Monaten erlassen (vgl. AVIG-Praxis Rz. D49 ff.). Weiter ist es durchaus richtig, wie dargestellt, dass das AMA für jede Kontrollperiode eine Einstellung verfügt hat, da hier nicht von einem einheitlichen Willensentschluss bei engem sachlichem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 und zeitlichem Zusammenhang und somit von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Ferner wäre es vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten gewesen, dass er früher um Hilfe ersucht hätte, wenn er nicht wusste, wie er sich bewerben muss. Gemäss den Protokollen der Beratungsgespräche bestand zunächst seine Haltung aber offenbar darin, seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung auszublenden. Dem AMA kann auch hinsichtlich der Dauer der ersten Einstellung die Kontrollperiode Dezember 2017 betreffend (Einspracheentscheid Nr. 18/302) gefolgt werden, bei welcher es die Einstellung auf acht Tage festsetze. So beträgt die Einstelldauer bei erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis fünf bis neun Tage, weshalb das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt hat. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vorliegend eben nicht eine Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis Rz. D79 Ziff. 1.C) sondern wegen entsprechenden fehlender Bemühungen (AVIG-Praxis Rz. D79 Ziff. 1.D) erfolgt. Was die Einstelldauer in den übrigen Einspracheentscheiden (Nr. 18/303 – Nr. 18/305) betrifft, kann dem AMA jedoch nicht gefolgt werden. Das AMA verlängerte dabei jeweils mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe bereits wegen eines gleichartigen Pflichtverstosses in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt werden müssen, die Einstelldauer "angemessen" auf 16, 24 bzw. 32 Tage. Wie oben dargestellt, rechtfertigt sich jedoch eine erhöhte Einstelldauer aufgrund drittmals erfolgter ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nur, wenn die versicherte Person über ihr fehlerhaftes Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung hat rechnen können. Falls dies wegen der zeitlichen Nähe der Einstellungen nicht möglich war, ist von einer Verschärfung abzusehen. Von letzterer Variante ist hier auszugehen. Die vier Einstellungen betreffend die Kontrollperioden Dezember 2017 bis März 2018 erfolgten alle mit Verfügungen vom 11. Juni 2018, weshalb der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit hatte, sein Verhalten zu ändern. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die erste Aufforderung zur Stellungnahme erst vom 27. März 2018 datierte, was sich wohl dadurch erklären lässt, dass zunächst abgewartet wurde, wie die Situation auf Seiten der Invalidenversicherung aussah. Überdies liegt insofern ein speziell gelagerter Fall vor, als der Beschwerdeführer seit 1971 und somit wohl seit seiner Lehre über 40 Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen war und sich offenbar vor seiner aktuellen Arbeitslosigkeit nie um eine Arbeit bemühen musste und er zudem davon ausging, Leistungen der IV zu erhalten. Von einer Erhöhung der Einstelldauer hinsichtlich des einstellungswürdigen Verhaltens betreffend die Kontrollperioden Januar bis März 2018 ist unter diesen Umständen abzusehen. Es rechtfertigt sich daher, für alle Kontrollperioden die Einstelldauer auf jeweils acht Tage festzusetzen. 4. Zusammenfassend ist unbestritten von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtfertigt es sich aber, die vom AMA verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die vier hier streitigen Kontrollperioden auf jeweils acht Tage festzusetzen, womit sich insgesamt eine Einstelldauer von 32 Tagen, anstatt 80 Tage wie vom AMA verfügt, ergibt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Da der Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des AMA. Diese wird auf CHF 600.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwertsteuer umfasst. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2019 (Nr. 18/303, Nr. 18/304, Nr. 18/305) werden in dem Sinne angepasst, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf jeweils acht Tage reduziert wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 600.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. März 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

605 2019 52 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.03.2020 605 2019 52 — Swissrulings