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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.08.2020 605 2019 344

26. August 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,050 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 344 Urteil vom 26. August 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1959, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 14. April 1986 als C.________ bei der D.________ AG, mit Sitz in E.________, seit 2001 in einem 80%-Pensum. Am 27. Juni 2018 erhielt sie wegen Reorganisation und Neustrukturierung per 30. September 2018 die Kündigung. Am 20. September 2018 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV) als arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018 (erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Seit dem 1. Oktober 2018 hatte sie eine unbefristete Anstellung bei der F.________ in G.________ (90%-Pensum). Da sie für die Zeit vor ihrer Arbeitslosigkeit (Juli bis September 2018) nur zwei Arbeitsbemühungen nachwies, stellte ihr das RAV am 30. Oktober 2018 eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit zu. In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2018 erklärte sie, sie sei ihrer Ansicht nach gar nie arbeitslos gewesen, da sie ab dem 1. Oktober 2018 eine neue Anstellung habe. Sie habe sich einzig für Kompensationszahlungen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 6. März 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. November 2019, stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2018 während zehn Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein. B. Dagegen erhebt A.________ am 27. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 27. November 2019 sei aufzuheben und festzustellen, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während zehn Tagen sei nicht gerechtfertigt. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe noch am Tag der Kündigung eine neue Anstellung per 1. Oktober 2018 gefunden, die zwar schlechter bezahlt sei als ihre bisherige, bei welcher sie aber einen überdurchschnittlich hohen Lohn erhalten habe. Am 6. Februar 2020 stellt das AMA die Akten zu, verzichtet auf die Einreichung von Bemerkungen, verweist auf die Ausführungen in ihren Einspracheentscheid vom 27. November 2019 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 27. November 2019 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie das AMA zu Recht wegen ungenü-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 genden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während zehn Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Einstellung will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben. Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person. Anders verhält es sich, wenn es der versicherten Person durch ihre Arbeitsbemühungen gelingt, in der massgebenden Kontrollperiode ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In diesem Fall hat keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, auch wenn sich Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen an sich als ungenügend erweisen (Urteil BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Eine versicherte Person mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit ist auf Grund der im Sozialversicherungsrecht generell geltenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich gehalten, weiterhin quantitativ und qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Jedoch ist die durch die Zwischenverdiensttätigkeit vorgenommene Schadenminderung bei der Bemessung der Einstelldauer zu berücksichtigen (Urteil BGer C 293/06 vom 5. März 2007 E. 3.1.3 f. mit Hinweis). 2.3. Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es, Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil BGer C 139/06 vom 13. Oktober 2006). 3. Vorliegend ist streitig, ob das AMA zu Recht die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während zehn Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach 32 Jahren bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber (80%-Stelle seit 2001) sei ihr am 27. Juni 2018 gekündigt worden. Noch am selben Tag habe sie sich um eine neue Stelle als C.________ bemüht und dank ihres grossen Beziehungsnetzes sofort eine neue Anstellung in der F.________ in G.________ mit Arbeitsbeginn ab 1. Oktober 2018 zugesichert erhalten, somit für die Zeit unmittelbar nach Einstellung der Lohnfortzahlung durch ihren ehemaligen Arbeitgeber per Ende September 2018. Sie habe damit einen optimalen Ersatz ihrer bisherigen Stelle gefunden. Sie erhalte bei ihrem neuen Arbeitgeber für das von ihr ausgeübte Pensum von 90% einen Bruttojahreslohn von CHF 63'700.- inklusive 13. Monatslohn, was aufgerechnet auf ein Vollpensum ein Jahresgehalt von CHF 70'778.- ergebe, welches weit höher liege als der statistische mittlere Bruttojahreslohn als C.________ von CHF 55'200.-. Bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber habe sie einen unüblich hohen Jahreslohn von CHF 95'160.- für ein 80%- Pensum erhalten. Mittlerweile habe sie über 100 Bewerbungen vorgenommen und keine der angefragten Apotheker oder branchenverwandtes Unternehmen sei bereit gewesen, ihr einen höheren Lohn als der bei ihrem neuen Arbeitgeber ausgehandelten zu bezahlen. Ihres Erachtens habe sie die Vorgaben des SECO in Bezug auf die Pflicht zur Schadenminderung bestmöglich erfüllt. 3.2. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers bezog die Beschwerdeführerin zuletzt einen Monatslohn von CHF 7'320.-, was einem Jahreslohn von CHF 95'160.inkl. 13. Monatslohn entspricht, dies bei einem vertraglichen Pensum von 79% (34 Stunden bei einer Normalarbeitszeit von 43 Stunden). Der Arbeitsvertrag wurde ihr am 27. Juni 2018 auf den 30. September 2018 wegen "Reorganisation und Neustrukturierung" gekündigt (AMA-Akten Nr. 14). Vom 26. Juli 2018 datiert der unbefristete Arbeitsvertrag mit der F.________. Dieser sah einen Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2018 sowie bei einem Pensum von 90.45% einen Jahresbruttolohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 63'700.- vor (AMA-Akten Nr. 12). Am 20. September 2018 meldete sie sich beim RAV als arbeitslos und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 13). Den Protokollen zu den Beratungsgesprächen (AMA-Akten Nr. 11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2018 eine Verschiebung des am 3. Oktober 2018 Erstgesprächs vorgesehenen Erstgesprächs beantragte, weil sie arbeite. Dabei wurde festgehalten, die Anmeldung erfolge einzig aufgrund der Kompensationszahlungen, da sie bereits eine neue Stelle habe, die aber viel schlechter bezahlt werde. Anlässlich des Erstgesprächs vom 2. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 erklärte die Beschwerdeführerin, sie suche grundsätzlich keine neue Stelle, weil sie als C.________ auf gar keinen Fall mehr als den aktuellen Lohn erzielen könne. Dieser entspreche dem Maximum, was für eine C.________ bezahlt werde. Sie habe bis anhin zwei Bewerbungen gemacht, wovon einer zur neuen Anstellung geführt habe. Der Personalberater hielt fest, es müsse zuerst die Vermittlungsfähigkeit abgeklärt werden. Werde diese bejaht, müsse die Beschwerdeführerin acht Bewerbungen pro Kontrollperiode vornehmen. Sie war enttäuscht, dass sie von der Stellensuche nicht befreit wurde. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 8) bejahte das AMA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2018 unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jeweils Dienstag und Freitag von 10 bis 16 Uhr ihre Mutter betreue und nicht verfügbar sei. Da sie aufgrund des Verdienstausfalls Kompensationszahlungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nehmen wolle, habe sie ihren aktuellen Verdienst als Zwischenverdienst zu deklarieren und habe Bewerbungen für andere Stellen vorzunehmen, um ihre Arbeitslosigkeit (Anspruch auf Kompensationszahlungen) gänzlich zu beenden. Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor ihrer Arbeitslosigkeit (AMA-Akten Nr. 7) nahm die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2018 zwei Bewerbungen vor, wobei eine davon zu ihrer aktuellen Anstellung führte. Am 30. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 6) wurde sie vom RAV aufgefordert, bis am 9. November 2018 zu den ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen. In ihrer Antwort vom 7. November 2018 (AMA-Akten NR. 5) wies sie darauf hin, sie habe noch am Kündigungstag von der F.________ eine Offerte für eine 90%-Anstellung ab dem 1. Oktober 2018 erhalten und den Vertrag am 26. Juli 2018 unterzeichnet. Am 17. September 2018 habe sie von nichtamtlicher Stelle die Information erhalten, dass sie bei geringerem Lohn als bei der früheren Anstellung Anspruch auf Kompensationszahlungen geltend machen könne, weshalb sie sich am 20. September 2018 beim RAV angemeldet habe. Dabei sei sie informiert worden, falls ihre Vermittlungsfähigkeit bejaht werde, müsse sie Arbeitsbemühungen vornehmen. Anlässlich des Erstgesprächs vom 2. Oktober 2018 sei sie informiert worden, sie müsse Arbeitsbemühungen machen. Dem sei sie ab dem 3. Oktober 2018 nachgekommen. Sie sei aus ihrer Sicht gar nie arbeitslos gewesen. 3.3. Das AMA weist zu Recht darauf hin, dass die versicherte Person sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit bemühen muss. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen und sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Ebenso ist es korrekt, dass sich die Beschwerdeführerin mit nur zwei Bewerbungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich zu wenig um eine neue Stelle bemüht hat. Ferner war die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die neue Stelle um einiges tiefer entlöhnt wird als die vorherige Stelle, was ihr den Anspruchs auf Kompensationszahlungen eröffnete, weiterhin im Sinne des Gesetzes zumindest teilweise arbeitslos. Überdies ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass auch bei einem Zwischenverdienst weiterhin Arbeitsbemühungen vorzunehmen sind. Dennoch erscheint im vorliegenden speziell gelagerten Fall die vom AMA ausgesprochene Einstellung als nicht verhältnismässig. So ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bereits am

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Tag ihrer Kündigung, den 27. Juni 2018, die zwei Bewerbungen vorgenommen und gleichentags eine Offerte der F.________ für eine Festanstellung erhalten hat. Die Vertragsunterzeichnung fand am 26. Juli 2018 statt und somit lange vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitsbeginn erfolgte am 1. Oktober 2018 und damit nahtlos nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim ehemaligen Arbeitgeber. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin deshalb als nicht arbeitslos angesehen hat und keine weiteren Bewerbungen vorgenommen hat, da gemäss dem allgemeinen Sprachverständnis im vorliegenden Fall nicht von einer "klassischen" Arbeitslosigkeit gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin kam weiter ihrer Pflicht zur Schadensminderung auch insofern nach, als sie ihr Pensum von 80% auf 90% erhöht hat, obwohl sie an zwei Tagen der Woche ihre betagte Mutter betreut. Einzig wegen des Umstandes, dass sie bei ihrem frühen Arbeitgeber ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt hat, meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an und machte ihren Anspruch auf Kompensationzahlungen geltend. Sinn und Zweck der Kompensationszahlungen ist es ja gerade, dass Stellensuchende auch schlechter bezahlte Stellen annehmen. Überdies hat sich inzwischen gezeigt, dass die Lageeinschätzung der Beschwerdeführerin korrekt war und es ihr trotz genügender Arbeitsbemühungen seit der Kontrollperiode Oktober 2018 nicht gelungen ist, eine besser entlöhnte Stelle zu finden. Diesbezüglich ist ebenso das Alter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, weshalb ihre nahtlose Anstellung bei der F.________ als klarer Erfolg zu sehen ist, was auch die Ansicht ihres Personalberaters in einer E-Mail an das AMA war (vgl. PDF2 S. 45). Ferner hielt dieser in den Protokollen der Beratungsgesprächen ab dem 18. Dezember 2018 (vgl. z. B. PDF S. 87, S. 81, S. 51) jeweils explizit fest, die Chance in ihrem Alter eine Anstellung zu finden, wo sie mehr als 70% des versicherten Verdienstes erhalte, sei gleich Null, da sie bereits den branchenspezifischen Höchstlohn erziele, weshalb er ab Juli 2019 die Anzahl der monatlichen Bewerbungen von acht auf sechs (vgl. PDF S. 38) und später auf vier (vgl. PDF S. 12) reduzierte. Hätte die Beschwerdeführerin zudem erst eine Stelle angenommen, bei welcher sie eine vergleichbare Entlöhnung wie bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hätte, so wäre der Schaden für die Arbeitslosenversicherung um einiges höher gewesen, als er jetzt aufgrund der Leistung der Kompensationszahlungen ist. Schliesslich wurde die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, was hier nicht mehr geprüft werden muss. Es obliegt jedoch dem AMA, gegebenenfalls im weiteren Verlauf erneut zu prüfen, ob die Vermittlungsfähigkeit weiterhin gegeben ist. Aus den dargestellten Gründen ist deshalb im vorliegenden speziell gelagerten Fall ausnahmsweise von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung abzusehen. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seit dem Oktober 2018 ihren Pflichten als Arbeitslose immer korrekt nachgekommen ist. 4. Zusammenfassend ist nicht von einem einstellungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. November 2019 aufzuheben ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Amtes für den Arbeitsmarkt vom 27. November 2019 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. August 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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