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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.12.2019 605 2019 18

17. Dezember 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,441 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 18 Urteil vom 17. Dezember 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AHV-KASSE DES VERBANDES DER WESTSCHWEIZER UNTERNEH- MEN (FER CIFA), Vorinstanz Gegenstand Familienzulagen – Verjährung der Beitragspflicht Beschwerde vom 17. Dezember 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________, arbeitete bis zum 31. Mai 2013 als Selbstständigerwerbender in seiner C.________ in D.________. 2013 stellte ihm die AHV-Kasse des Verbandes der Westschweizer Unternehmen (FER CIFA; nachfolgend: AK) Akontozahlungen für die persönlichen Beiträge von CHF 239.40 auf ein beitragsunterstelltes Jahreseinkommen von CHF 9'975.- in Rechnung. Die Meldung der Steuerverwaltung ergab im Nachhinein jedoch für 2013 ein beitragsunterstelltes Einkommen in der Höhe von CHF 87'700.-, was bei einem Beitragssatz im Jahr 2013 der Familienzulagenkasse der Ärzte von 2.4% Beiträge von CHF 1'260.- entsprach. Deshalb forderte die AK mit Verfügung vom 9. Juli 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018, für die Periode vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 den Betrag von CHF 1'020.60 (CHF 1'260 – CHF 239.40) für geschuldete FAK-Beiträge. B. Am 17. Dezember 2018 erhebt A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid der AK sei aufzuheben, da die Beitragspflicht verjährt sei. Zur Begründung bringt er vor, er sei bis am 31. Mai 2013 tätig gewesen, die Nachforderung der AK sei jedoch erst am 9. Juli 2018, nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, erfolgt. Mit Zwischenentscheid vom 18. Januar 2019 erachtet sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als örtlich unzuständig und überweist die Angelegenheit an das Kantonsgericht Freiburg. Am 29. Januar bzw. 6. Februar 2019 erklären sich die Parteien mit der sofortigen Eröffnung des Schriftenwechsels einverstanden. Die AK hält in ihren Bemerkungen vom 6. März 2019 an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Entsprechend der Regelung von Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar seinen Wohnsitz in B.________. Jedoch war er selbstständig erwerbend und hatte seine C.________ in D.________. Ferner war er bei der Zweigstelle Freiburg der AHV-Kasse des Verbandes der Westschweizer Unternehmen (FER CIFA) angeschlossen. Damit ist von der Anwendbarkeit der Familienzulagenordnung des Kantons Freiburg auszugehen und die Zuständigkeit des Gerichts ist gegeben. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 der AK ist somit fristgerecht beim Verwaltungsgericht Bern eingereicht worden, welche diese an die örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Beitragsverfügung der AK zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Es ist streitig, ob die Beitragsnachforderung der AK für das Jahr 2013 vom 9. Juli 2018 in der Höhe von CHF 1'020.60 rechtzeitig erfolgt ist. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bis am 31. Mai 2013 als Selbstständigerwerbender tätig gewesen. Die nachträgliche Rechnung der AK sei jedoch erst am 9. Juli 2018, mithin mehr als fünf Jahre später erfolgt. Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen sowie dem dazugehörigen Ausführungsreglement verjähre das Recht zur Beitragsnachforderung fünf Jahre nach der Entstehung der Forderung, weshalb die Nachforderung der AK vom 9. Juli 2018 zu spät erfolgt sei. Würden hingegen die bundesrechtlichen Bestimmungen angewendet, sei die Sichtweise der AK korrekt. 2.2. Nachfolgend ist zu klären, ob die Frage der Verjährung durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht geregelt wird. 2.2.1. Art. 1 Abs. 1 FamZG sieht vor, dass die Bestimmungen des ATSG auf die Familienzulagen anwendbar sind, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Zur Verjährung einer Beitragsforderung findet sich keine spezifische Regelung im FamZG. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Wenn dieser Regelung im hier zu klärenden Fall gefolgt wird, erfolgte die Nachforderung der AK rechtzeitig, vor Ablauf der Verjährungsfrist. 2.2.2. Dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen vom 26. September 1990 (FZG; SG 836.1) unterstellt sind gemäss Art. 2 FZG natürliche oder juristische Personen, die im Kanton einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Zweigstelle oder eine Niederlassung haben (Abs. 1). Als Arbeitge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 ber, Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder nichterwerbstätige Personen gelten in der Regel alle Personen, die nach den Bundesvorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und über die Familienzulagen (FamZG) als solche betrachtet werden (Abs. 2). Im FZG selbst findet sich keine Regelung der Verjährung der Beitragspflicht. Art. 44 Abs. 1 FZG (Ersatzrecht) sieht folgendes vor: "Für alles, was im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen verwiesen." Jedoch findet sich im kantonalen Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (ARFZG; SG 836.11) eine Regelung der Verjährung der Beitragspflicht. Art. 15 Abs. 1 ARFZG sieht vor, dass das Recht einer Ausgleichskasse, Beiträge nachzufordern, fünf Jahre nach der Entstehung der Forderung verjährt. Wenn dieser Regelung gefolgt wird, erfolgte die Nachforderung der AK zu spät, nach Ablauf der Verjährungsfrist. 2.3. Somit wäre im vorliegenden Fall die Verjährung bereits eingetreten, wenn der kantonalen Verjährungsbestimmung gefolgt wird, nicht jedoch, wenn der bundesrechtlichen Verjährungsbestimmung gefolgt wird. Es stellt sich nun die Frage, welche Regelung zur Anwendung kommt. Die Kompetenz- bzw. Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen ist in Art. 17 FamZG geregelt. In Abs. 2 Bst. a–l dieser Bestimmung ist festgehalten, in welchen Bereichen insbesondere die Kantone die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen haben. Weder die Nachforderung von Beiträgen noch die Verjährung von Beiträgen findet sich darunter. Ferner ergibt sich aus einer Sichtung der einschlägigen Erlasse über die Familienzulagen der übrigen Kantone, dass – soweit ersichtlich – in keinem dieser kantonalen Erlasse eine Regelung der Verjährung der Beitragsforderung enthalten ist. Vielmehr wird jeweils allgemein oder sogar explizit für diese Frage auf Bundesrecht verwiesen. So beispielsweise im Kanton Basel-Stadt in Art. 25 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; SG 820.100), der für die Nachforderung und Rückerstattung von Beiträgen Selbstständigerwerbender auf Art. 1 FamZG und damit indirekt auf das ATSG verweist. Die gleiche Lösung ergibt sich für den Kanton Freiburg. So verweist Art. 44 Abs. 1 FZG für alle Bereiche, die nicht im FZG geregelt sind – wie es für die hier interessierende Frage der Verjährung von Beitragsforderungen der Fall ist – explizit auf das FamZG und damit auf das ATSG. In der Botschaft vom 19. August 2008 zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen (TGR 2008 1902) wurde betreffend Art. 44 Abs. 1 FZG festgehalten, dass das bundesrechtliche FamZG Vorrang vor dem Kantonsrecht hat, soweit es direkt anwendbar ist. Damit regelt Art. 15 ARFZG mit der Verjährung der Beitragspflicht einen Gegenstand, der vom kantonalen Gesetz nicht geregelt wird, sondern dem Bundesrecht überlassen bleibt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 FZG die Regelung des FamZG und somit indirekt das ATSG zur Anwendung kommen muss. Somit kommt auf den vorliegenden Fall hinsichtlich der Verjährung der Beitragsforderung Art. 24 ATSG zur Anwendung, womit die Beitragsnachforderung der AK rechtzeitig erfolgte. 3. Zusammenfassend verfügte die AK die Beitragsnachforderung in Anwendung von Art. 24 ATSG rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Dezember 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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