Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 4 Urteil vom 17. Oktober 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Susanne Fankhauser Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Militärversicherung – Zahnschaden, Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit Beschwerde vom 28. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1995, wohnhaft in B.________, trat am 9. März 2015 in die Rekrutenschule ein. Am 12. Mai 2015 biss er während eines Tests auf einen Metallkugelschreiber, wobei ein Stück vom Zahn 36 abgeschlagen wurde. Mit Verfügung vom 4. August 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. November 2017, verneinte die Suva, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: Suva MV) ihre Leistungspflicht, da nicht von einem Unfall auszugehen sei. Es fehle an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 28. Dezember 2017 Beschwerde bei der Suva MV, welche diese zuständigkeitshalber am 9. Januar 2018 an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet, und beantragt implizit, die Leistungspflicht der Suva MV sei zu bejahen. Zur Begründung erläutert er erneut die Umstände des Tests. Die Suva MV bestätigt in ihren Bemerkungen vom 5. Februar 2018 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid der Suva MV vom 28. November 2017 ist fristgerecht eingereicht und von der Vorinstanz an die sachlich und örtlich zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet worden (vgl. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1] zur Anwendung kommt). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva MV für den Zahnschaden leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen des Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Entsprechend der Regelung von Art. 18a MVG richtet sich bei Zahnschäden die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Abs. 1). Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlungen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG) während des Dienstes bedingt sind (Abs. 2). 2.2. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Mit dieser Umschreibung des Unfalls wurde vom Gesetzgeber keine neue Definition des Unfalls vorge-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 nommen, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit hat (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz. 13 zu Art. 4). 2.3. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 112 V 201 E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich einzig die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1; 121 V 35 E. 1a, jeweils mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung namentlich dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (Urteil BGer 8C_718/2009 vom 30. November 2009 mit Hinweis auf BGE 134 V 72). Ein Muschelschalenstück auf oder in einer Pizza ist so wenig ungewöhnlich wie Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, ein Stein in einer gedörrten Zwetschge im „Tuttifrutti“, die mit Zunge und Zähnen bewusst gesuchte Figur im Dreikönigskuchen, der Stein im Kirschkuchen, der bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde oder eine Schrotkugel im Wildbraten (Urteile EVG U 305/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.3 und U 367/04 vom 18. Oktober 2005 E. 4.3; BGE 112 V 201 E. 3 mit Beispielen). In Präzisierung der Praxis hat das Bundesgericht bezüglich des Abbrechens eines Zahns beim Essen eines Biskuits ("Totenbeinli“) ausgeführt, es stehe fest, dass ein gesunder und insoweit funktionstüchtiger Zahn dem normalen Kauakt, selbst beim Essen harter
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Nahrung, standhält, insoweit die Belastung beabsichtigt und nicht plötzlich oder aussergewöhnlich war (BGE 112 V 201 E. 3; 103 V 177 E. 4b). 2.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (RKUV 1999 S. 477 E. 2b mit Hinweisen). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). 3. Es ist streitig, ob die Suva MV für den gemeldeten Zahnschaden leistungspflichtig ist oder nicht. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, während des Tests sei plötzlich unerwartet ein Kriegsfilm mit voller Lautstärke abgespielt worden. Durch die Schreckreaktion habe er auf den Metallkugelschreiber gebissen. Er habe die Umstände zu Beginn nicht als wichtig empfunden, da er davon ausgegangen sei, die Suva MV käme für den während dem Militärdienst erlittenen Zahnschaden auf. 3.2. Beim Ereignis vom 12. Mai 2015 zog sich der Beschwerdeführer eine Fraktur der Zahnkrone von Zahn 36 ohne Läsion des Zahnmarks zu (MV-Akte Nr. 1). Weder in der Unfallmeldung vom gleichen Tag (MV-Akte Nr. 3) noch im am 29. Mai 2015 ausgefüllten Fragebogen über den Unfallhergang gab er besondere Umstände an. Vielmehr hielt er einzig fest, bei einem Test habe er auf einen Metallkugelschreiber gebissen, wobei ein Zahn gebrochen bzw. ein Stück Zahn abgeschlagen worden sei. Demgegenüber erklärte er in einer E-Mail vom 24. Juni 2015, nachdem ihm die Suva MV zum ersten Mal darüber informiert hatte, dass sie ihre Leistungspflicht ablehne (MV-Akte Nr. 6), der Test habe unter erschwerten Bedingungen stattgefunden, mit voll aufgedrehten Boxen und mit laufenden Kriegsfilmen im Hintergrund. Dabei sei er, es sei gerade der Film gewechselt worden, bei einer lauten Explosion zusammengezuckt und habe dabei relativ fest auf den Metallschreiber gebissen. Er habe den Fragebogen in Eile und deshalb nicht detailliert ausgefüllt. In seiner Einsprache vom 10. September 2015 (MV-Akte Nr. 11) gegen die leistungsverneinende Verfügung der Suva MV vom 4. August 2015 (MV-Akte Nr. 9) präzisierte er, er habe den Kugel-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 schreiber nicht mit Absicht zum Mund geführt, wie von der Suva MV ausgeführt. Vielmehr sei diese Handlung unbeabsichtigt während des Schreibens des Tests passiert, ausgelöst durch den Stress und vor allem durch die volle Konzentration auf diesen Test. Die plötzliche, heftige und unerwartete Einwirkung eines äusseren Einflusses (Kriegsfilm auf maximaler Lautstärke) während der Stille und der Konzentration beim Testschreiben habe bei ihm als Schreckreaktion den Biss auf den zuvor unbeabsichtigt zum Mund geführten Kugelschreiber ausgelöst, welcher zum Zahnschaden geführt habe. Diese "Beissreaktion" sei ein Schreckreflex und in keiner Weise absichtlich gewesen, weshalb ein Unfall vorliege. In seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2017 macht er geltend, nicht der gesamte Test sei unter "erschwerten" Bedingungen abgelaufen. Während des Tests sei es komplett still gewesen und jeder habe konzentriert an diesem schriftlichen Test gearbeitet. Während dieser Arbeit sei später unerwartet ein Kriegsfilm mit voll aufgedrehter Lautstärke abgespielt worden. Durch dieses plötzliche Ereignis sei er zusammengezuckt und habe sich durch die Schreckreaktion auf die Zähne bzw. auf den Metallschreiber gebissen. Er sei so konzentriert auf den Test gewesen, dass er zum Überlegen unbewusst den Schreiber an die Lippen geführt habe, jedoch nicht darauf herumgebissen habe. Der Test habe also unter normalen Bedingungen angefangen, die dann plötzlich "erschwert" worden seien. 3.3. Der Beschwerdeführer änderte somit mehrmals seine Angaben zum Ereignis vom 12. Mai 2015. Erst nach Kenntnisnahme der erstmaligen Leistungsablehnung durch die Suva MV gab er Details an. Zusammen mit der Suva MV ist deshalb unter Anwendung der dargestellten Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde", wonach die kurz nach dem Unfall gemachten Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, auf seine ursprüngliche Darstellung abzustellen, wonach er bei einem Test auf einen Metallkugelschreiber gebissen hat, ohne dass besondere Umstände vorlagen. Doch auch wenn den Angaben des Beschwerdeführers insoweit gefolgt werden könnte, als mit ihm von "erschwerten" Bedingungen während des Tests ausgegangen würde, liesse sich daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann ein plötzlicher lauter Knall durchaus zu einer Schreckreaktion führen. Da er gemäss seinen Angaben in seiner Einsprache sowie seiner Beschwerde den Metallkugelschreiber nicht im Mund hatte, wäre es nachvollziehbar, dass er diesen beim lauten Knall hätte fallen lassen. Demgegenüber ist es nicht nachvollziehbar, dass er bei diesem Knall als Schreckreaktion den Mund geöffnet, den Metallschreiber in den Mund genommen und dann kräftig darauf gebissen hätte. Dies vor allem deshalb, da es sich beim beschädigten Zahn 36 um den zweithintersten Zahn handelt, womit der Beschwerdeführer entweder den halben Stift in den Mund genommen oder aber den Mund sehr weit aufgesperrt hätte. Es muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich den Metallkugelschreiber zuvor bereits in den Mund gesteckt hatte. Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar mit demjenigen, der im vorerwähnten Urteil BGer 8C_718/2009 behandelt wurde. Bei diesem sprang ein Bauingenieur in eine etwa 80 cm tiefe Grube, wobei er sich durch einen Kugelschreiber, den er sich in den Mund gesteckt hatte, an einem Zahn verletzte und sich dieser bis in die Wurzel spaltete. Das Bundesgericht hielt fest, da die Schädigung nicht durch das Anschlagen des Kopfes oder des Zahnes erfolgt sei, sei das Ereignis mit einer Zahnschädigung beim Kauvorgang zu vergleichen. Weil der Versicherte sich den Kugelschreiber bewusst in den Mund gesteckt habe, sei dem Biss auf den Kugelschreiber die erforderliche Sinnfälligkeit abzusprechen. So könne sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe nicht mit einer Verletzung rechnen können. In der Folge verneinte das Bundesgericht das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit. Diese Ausführ-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 ungen können für den vorliegenden Fall übernommen werden, weshalb auch hier dem Biss auf den zuvor in den Mund gesteckten Metallkugelschreiber die erforderliche Sinnfälligkeit abzusprechen ist. Es fehlt damit am Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit, weshalb das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen ist. 4. Zusammenfassend hat die Suva MV zu Recht ihre Leistungspflicht abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2017 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Oktober 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: