Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.08.2019 605 2018 280

12. August 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,078 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 280 Urteil vom 12. August 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marc Sugnaux, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Inclusion Handicap gegen SUVA, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey Gegenstand Unfallversicherung – Integritätsentschädigung Beschwerde vom 21. August 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1957, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. September 1994 als Monteur Rohrschlosser bei der C.________ GmbH. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 30. Dezember 2011 wurde er in D.________ von einem Minibus angefahren und zog sich dabei eine Fraktur HWK 5/6, eine Fraktur des Processus spinosus HWK 4 und eine Andersson- Läsion LWK 2/3 und L5/S1 mit epiduralem Hämatom zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018, sprach ihm die Suva ab dem 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 55% (20% für die Parese des Nervus tibialis, 15% für die Spitzfussdeformität, 20% für schmerzhafte Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule) zu. Hingegen wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Inclusion Handicap, Bern, am 22. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich des festgestellten Integritätsschadens von 55% aufzuheben und ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 65% zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, die nicht berücksichtigt worden sei. Die Suva, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey, bestätigt in ihren Bemerkungen vom 16. Oktober 2018 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eine dauerhafte Verschlechterung sei nicht belegt. In den spontan eingereichten Gegenbemerkungen vom 31. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest und verweist auf seine behandelnden Ärzte. Mit Zwischenentscheid vom 8. November 2018 erachtet sich das Verwaltungsgericht Bern als örtlich unzuständig und überweist die Angelegenheit an das Kantonsgericht Freiburg. Die Suva bestätigt in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2019 ihren Standpunkt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. August 2018 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 19. Juni 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Verwaltungsgericht Bern eingereicht worden, welches diese an die zuständigen Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich abstrakt-egalitär, d. h. allein nach der Schwere des medizinischen Befundes bemisst (Urteil EVG U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integritätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versicherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beeinträchtigung der Integrität beläuft (FRÉ- SARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 317). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. in Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1), wobei im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben möglich sind (BGE 116 V 156 E. 3a). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV Satz 1). Auch diesfalls wird nach Anhang 3 zur UVV die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die einzelnen Entschädigungen werden zusammengezählt und die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (BGE 116 V 156 E. 3b). Laut Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV darf die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Die den einzelnen versicherten Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5% nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5% übersteigt (BGE 116 V 156 E. 1b; vgl. auch Anhang 3 zur UVV Ziff. 1 Abs. 2). Anschliessend ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob verglichen mit anderen Integritätsentschädigungen im Anhang 3 zur UVV das Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist (RKUV 1988 S. 236 E. 2b). Schliesslich können unter "verschiedenen Integritätsschäden" nur Beeinträchtigungen verstanden werden, die sich medizinisch eindeutig, d. h. weitgehend ermessensfrei feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen (vorerwähntes Urteil U 109/06 E. 6 mit Hinweisen). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3. Streitig ist die Höhe der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung. Die Suva geht von einer Integritätseinbusse von 55%, der Beschwerdeführer hingegen von einer solchen von 65% aus. Nicht streitig ist dabei die von der Suva festgelegten Integritätseinbussen von 20% für die Parese des Nervus tibialis gestützt auf Tabelle 2 sowie von 15% für die Spitzfussdeformität. Streitig ist einzig die Höhe der Integritätseinbusse hinsichtlich der schmerzhaften Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva-Kreisärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie der Suva, sei von einer Integritätseinbusse von 55% ausgegangen. Dabei habe sie die schmerzhafte Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule gemäss Tabelle 7 (Wirbelsäulenaffektionen) mit einer Integritätseinbusse von 40% bewertet, wobei die Hälfte dieses Wertes (20%) wegen des vorbestehenden Morbus Bechterew in Abzug gebracht worden sei. Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Suva, sei zunächst dieser Einschätzung gefolgt. Erst im Einspracheverfahren habe er seine Ansicht geändert und habe Frakturen einschliesslich Spondylodese, Kyphose oder Skoliose, einer Schmerzfunktionsskala ++ und einem Deformationswinkel bis 20% berücksichtig und habe bei einer möglichen Integritätseinbusse von 10–20% diese auf 20% festgesetzt. Es sei auf die ursprüngliche Einschätzung abzustellen und von einer hälftigen Kürzung für den vorbestehenden Morbus Bechterew abzusehen, da dessen Auswirkungen immer sehr diskret geblieben seien und sich kaum auf die Wirbelsäule ausgewirkt haben. Nur ab und zu sei die Einnahme eines Schmerzmittels erforderlich gewesen, im Übrigen sei er in seiner körperlich schweren Arbeit voll arbeitsfähig gewesen, was Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, bestätige. Zudem sei es insofern zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, als sich der Schmerzpegel erhöht habe. 3.2. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 31. Januar 2017 nahm die Kreisärztin die Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Akten Nr. 468). Nach Polyblessé im Rahmen eines Verkehrsunfalles am 30. Dezember 2011 bestehe zurzeit der Status nach Fraktur des HWK 5/6 sowie eine Anderson-Läsion LWK 2/3 und LWK5/SWK1 mit jeweils ventraler und dorsaler Stabilisierung mit massiver schmerzhafter Bewegungseinschränkung mit fast vollständiger Versteifung der gesamten Wirbelsäule bei vorbestehendem Morbus Bechterew. Die genannten Wirbelfrakturen würden zu einer massiven, schmerzhaften Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule führen, die laut Tabelle 7 mit 40% zu bewerten sei. Aufgrund des vorbestehenden Morbus Bechterew sei die Hälfte abzuziehen, womit sich eine Integritätseinbusse von 20% ergebe. Da die Kreisärztin auch eine Lungenfunktionsstörung, die aber als unfallfremd zu beurteilen war (Suva-Akten Nr. 509), mit einer Integritätseinbusse von 5% bewertet hatte und zudem hinsichtlich von neu hinzugekommenen Kniebeschwerden (Suva-Akten Nr. 489) am 29. März 2017 (Suva- Akten Nr. 490) die Unfallkausalität bejahte, verlangte die Suva am 5. Juli 2017 (Suva-Akten Nr. 513) eine Neubeurteilung des Integritätsschadens. Diese erfolgte am 10. Juli 2017 (Suva-Akten Nr. 514) durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. F.________, der hinsichtlich der Wirbelsäule die Einschätzung der Kreisärztin übernahm. Während des Einspracheverfahrens verlangte die Suva am 18. Mai 2018 aufgrund der vom Beschwerdeführer kritisierten Reduktion der Integritätseinbusse wegen des vorbestehenden Morbus Bechterew eine erneute Neubeurteilung des Integritätsschadens (Suva-Akten Nr. 573). Der Kreisarzt erklärte am 4. Juni 2018 (Suva-Akten Nr. 574), durch die Kreisärztin sei die Integritätsein-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 busse bedingt durch die Wirbelsäule wegen einer massiven schmerzhaften Funktionsstörung auf 40% eingeschätzt worden. Eine dazugehörige Begründung liege jedoch nicht vor. Nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts entspreche die Situation der Position 1 von Tabelle 7 des Feinrasters mit Frakturen im Bereich der HWS und LWS sowie Schmerzfunktionsskala ++, was grosszügig eine Integritätseinbusse von 20% ergebe, was dem von der Kreisärztin vorgeschlagenen Wert entspreche. Falls der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt würde, wäre die Integritätseinbusse insgesamt mit 75% zu veranschlagen, was gemäss Tabelle 21 nahe dem geschuldeten Wert für eine Tetraplegie unterhalb C6 oder einer Paraplegie mit 85 resp. 90% entspreche. 3.3. In Tabelle 7 des Feinrasters wird darauf hingewiesen, dass gemäss Anhang 3 zur UVV bei einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule von einer Integritätseinbusse von 50% auszugehen sei. Wohl gestützt darauf ging die Kreisärztin bei einer massiven schmerzhaften Funktionsstörung von einer Integritätseinbusse von 40%. Unter der Berücksichtigung eines hälftigen Abzugs für den vorbestehenden Morbus Bechterew schätzte sie die Integritätseinbusse damit für die Wirbelsäule auf 20% ein. In Bezug auf den Morbus Bechterew hielt jedoch der Rheumatologe am 3. Oktober 2012 (Suva- Akten Nr. 149) fest, die Erstdiagnose sei vor über 30 Jahren erfolgt. Seit vielen Jahren bestehe ein praktisch asymptomatischer Verlauf und aktuell gebe es keine Hinweise für eine Aktivität der Krankheit. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall hinsichtlich des Morbus Bechterew weitgehendst beschwerdefrei gewesen und habe seine körperlich schwere Arbeit problemlos zu 100% erledigen können und habe nur ab und zu ein Schmerzmittel benötigt. Der Rheumatologe war deshalb der Ansicht, das Zustandsbild sei allein auf den Unfall zurückzuführen. Die Kreisärztin begründete ihre Einschätzung der Integritätseinbusse für die Wirbelsäule nicht weiter. Ein Abzug für den Morbus Bechterew erscheint aufgrund der Ausführungen des Rheumatologen jedoch zumindest als fraglich. Eine Integritätseinbusse von 40% hinsichtlich der Wirbelsäule kann aber ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da dies insgesamt zu einer Integritätseinbusse von 75% führen würde. Wie oben dargestellt, ist bei der Schätzung der Integritätseinbusse aber jeweils auch eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob verglichen mit anderen Integritätsentschädigungen im Anhang 3 zur UVV (bzw. dem Feinraster der Suva) das Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist. Dr. med. F.________ weist diesbezüglich zu Recht auf Tabelle 21 des Feinrasters hin. So entsprechen gemäss dieser Tabelle eine komplette Paraplegie einer Integritätseinbusse von 70-75% sowie eine Tetraplegie unterhalb C6 einer solchen von 85%, weshalb im vorliegenden Fall eine Integritätseinbusse von insgesamt 75% als zu hoch erscheint. Zumindest teilweise erkennt dies wohl ebenfalls der Beschwerdeführer, der zwar diese Lösung berücksichtigt haben möchte, dennoch aber nur den Antrag auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um 10% und damit auf insgesamt auf 65% stellt. Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass der eine Neubeurteilung der Integritätseinbusse hinsichtlich der schmerzhaften Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule vornahm. Gemäss Position 1 der Tabelle 7 des Feinrasters ergibt sich bei Frakturen der LWS/BWS/HWS inkl. Spondylodese, Kyphose oder Skoliose bei einem Deformationswinkel von 10–20° und unter der Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) eine Integritätseinbusse von 10–20%. Der Kreisarzt ging dabei vom Maximalwert von 20% aus. 3.4. Im Resultat kommt damit der Kreisarzt zur gleichen Einschätzung der Integritätseinbusse in Bezug auf die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wie die Kreisärztin, im Unterschied zu derselben ab mit einer nachvollziehbaren Begründung, dies auch hinsichtlich der von ihm berücksich-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 tigten Schmerzfunktionsskale ++, wie dies nachfolgend anhand der vorhandenen Unterlagen aufzuzeigen ist. So kann hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dessen Schmerzen bezüglich der Wirbelsäule nicht in Abrede gestellt werden wollen, nicht die Schmerzfunktionsskala +++ (+/- starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit) berücksichtigt werden. Gemäss dem Austrittsbericht der H.________ vom 8. Dezember 2015 (Suva-Akten Nr. 408) gab der Beschwerdeführer als Hauptproblem die Schmerzen im Rücken mit stechenden Ausstrahlungen in das rechte Bein seitlich bis in den Unterschenkel an. Die Schmerzen in der LWS (NRS mind. 2 bis max. 9) würden sich beim Gehen, Stehen und Sitzen verstärken. Eine Linderung würden Medikamente und Liegen erbringen. Am 4. Februar 2016 (Suva-Akten Nr. 422) notierte der behandelnde Neurologe, Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter chronischen Rückenschmerzen tieflumbal, diese seien aber mittlerweile deutlich besser geworden, ohne spezifische Therapie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte am 13. Juni 2016 (Suva-Akten Nr. 439) gegenüber der Suva, der Zustand habe sich seit letztem Sommer verbessert und stabilisiert und die Schmerzen würden sich in Grenzen halten. In seinem Folgebericht vom 22. November 2016 (Suva-Akten Nr. 44) erwähnte der behandelnde Neurologe, im Vergleich zum Vorbericht ergäben sich keine wesentlichen Veränderungen des klinischen Zustandes. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 31. Januar 2017 (Suva-Akten Nr. 467) erklärte der Beschwerdeführer, das Hauptproblem liege bei der Lunge. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe kein Dauerschmerz, jedoch würden längere Zwangshaltungen, zum Beispiel beim Sitzen, Liegen oder Stehen, zum Auftreten von Schmerzen führen. Beim Sitzen brauche er Kissen. Nach Veränderung der Position nähmen diese Beschwerden wieder ab. Ferner wies die Kreisärztin darauf hin, dass im Bereich der Wirbelsäule kein Dauerschmerz auslösbar sei, jedoch sei die Beweglichkeit im Bereich der HWS in allen Freiheitsgraden massiv eingeschränkt beziehungsweise komplett versteift. Am 2. Oktober 2017 (Suva-Akten Nr. 519) machte der Beschwerdeführer gegenüber der Suva eine sich verschlechternde gesundheitliche Gesamtsituation geltend. Der Schmerzpegel sei höher. Das rechte Knie- und Fussgelenk sei ab und zu geschwollen. Er bekunde Schmerzen im Rücken sowie im rechten Knie- und Fussgelenk. Demgegenüber erklärte der behandelnde Neurologe am 20. November 2017 (Suva-Akten Nr. 547), subjektiv bestehe seit letztem Jahr ein stabiler Verlauf. Auch betreffend die Schmerzen liege ein stabiler Zustand vor. Aufgrund der soeben dargestellten Unterlagen ergibt sich damit in Bezug auf die Rückenschmerzen ab Februar 2016 eine deutlich gebesserte Situation, was der Beschwerdeführer anlässlich der Abschlussuntersuchung bestätigte. Zwar machte er im Oktober 2017 einen zunehmenden Schmerzpegel geltend, dieser bezieht sich aber offensichtlich nicht allein auf den Rücken, sondern zudem unter anderem auf die seit März 2017 hinzugekommene Knieproblematik. So ist denn auch eine Schmerzzunahme betreffend die Wirbelsäule von ärztlicher Seite nicht belegt. Vielmehr hält der behandelnde Neurologe im November 2017 auch hinsichtlich der Schmerzen einen stabilen Zustand fest. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Gegenbemerkungen,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 bezieht sich dieser Bericht des behandelnden Neurologen nicht nur auf die Beinproblematik, worauf die Suva in ihren Schlussbemerkungen zu Recht hingewiesen hat. 4. Zusammenfassend ging die Suva zu Recht bei einer Integritätseinbusse von 20% betreffend die Wirbelsäule gestützt auf die überzeugende Einschätzung des Kreisarztes vom Juni 2018 gesamthaft von einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 55% aus. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. August 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

605 2018 280 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.08.2019 605 2018 280 — Swissrulings