Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.06.2018 605 2017 88

12. Juni 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,071 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 88 Urteil vom 12. Juni 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rentenberechnung; jährliches Durchschnittseinkommen; Splitting Beschwerde vom 2. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 14. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1954, deutscher Staatsangehöriger, zum zweiten Mal verheiratet, Vater von drei volljährigen Kindern, wohnhaft in B.________, reiste Ende 2007 bzw. im März 2008 in die Schweiz ein, wo er in den Jahren 1973 und 1974, von 1977 bis 1991 und wiederum ab 2009 erwerbstätig war. Seit dem 3. November 2014 war er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Am 23. Juni 2015 meldete er sich für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 14. März 2017 ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente zu. B. Am 2. Mai 2017 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit eine Neuberechnung des Rentenbetrages. Die Beiträge von 2015 seien nicht miteinbezogen worden. Zudem sei das Splitting bei ihm nicht anwendbar. Am 6. Juni 2017 begleicht er den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 23. Juni 2017 an ihrer Verfügung fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und reicht ihre Akten sowie diejenigen der hier zuständigen Ausgleichskasse C.________ (nachfolgend: AK) ein. Die Bemerkungen wurden dem Beschwerdeführer zur Information zugestellt. Am 12. Juli 2017 reicht dieser spontan Gegenbemerkungen ein und hält an seinem Standpunkt fest. Die IV-Stelle ihrerseits bestätigt ihre Sichtweise in ihren Schlussbemerkungen vom 16. August 2017, welchen eine ausführliche Stellungnahme der AK vom 9. August 2017 beigelegt waren. Diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit spontaner Eingabe vom 22. August 2017, ergänzt am 28. und 30. August 2017 reicht dieser diverse Unterlagen ein. Mit abschliessender Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 bzw. 29. September 2017 halten die IV-Stelle und die AK an ihrer Sichtweise fest. Der Beschwerdeführer reicht am 23. Oktober 2017 eine weitere spontane Eingabe ein, die der IV- Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 2. Mai 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interes-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 se, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Berechnung der Invalidenrente korrekt erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar und der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. In diesem Sinne hält Art. 32 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) fest, dass für die Ermittlung der ordentlichen Renten die Art. 50–53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung gelten. Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Abs. 2). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ist die Beitragsdauer i. S. v. Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, können für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet werden: Bei 20–26 vollen Beitragsjahren bis zu ein zusätzliches Beitragsjahr, bei 27–33 vollen Beitragsjahren bis zu zwei zusätzliche Beitragsjahre und ab 34 vollen Beitragsjahren bis zu drei zusätzliche Beitragsjahre (52d AHVV). 2.2. Art. 51 AHVV regelt die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Bei dessen Ermittlung werden die dem Versicherten nach Art. 52d AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die nach Art. 52b AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt (Abs. 2). Erziehungsgutschriften werden gemäss Art. 52f AHVV immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 5). Somit setzt sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und allenfalls Übergangsgutschriften. Die Durchschnitte

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 2.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird namentlich vorgenommen, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG). Nicht geteilt werden die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Ferner hält Rz. 5108 RWL explizit fest, dass diese Teilung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die verwitwete Person wieder heiratet. 3. Der Beschwerdeführer kritisiert das für die Berechnung der Rentenhöhe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. So seien die Beiträge aus dem Jahr 2015 nicht einbezogen worden. Werde dies gemacht, komme Rentenskala 25 und nicht 24, wie von der AK verwendet, zur Anwendung. Zudem sei er bei Einreichung seiner IV-Anmeldung zum zweiten Mal verheiratet gewesen. Er könne deshalb nicht als Witwer gelten, weshalb die Voraussetzungen für das Splitting nicht gegeben seien. 3.1. Die AK hielt betreffend die Beiträge des Jahres 2015 in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2017 fest, da der Beschwerdeführer keine volle Beitragszeit aufweise, seien die Beitragszeiten aus dem Jahr 2015 (11 Monate) im Beitragsjahr 2008 zur Lückenfüllung verwendet worden. Eine Anrechnung der in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung sei aber nicht vorgesehen (vgl. Art. 52c AHVV). Weitere Lücken im Jahr 1975 seien durch die Anrechnung der Jugendjahre 1973 und 1974 gefüllt worden. Der Beschwerdeführer wurde 1954 geboren, weshalb die Beitragsjahre ab 1975 berücksichtigt werden. Ferner hat er ab dem 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente, womit gemäss Art. 29bis AHVG nur die Beitragsjahre bis 2014 für die Rentenberechnung miteinbezogen werden können. Die Nichtberücksichtigung der Beiträge des Jahres 2015 erfolgte somit zu Recht. Damit ergeben sich maximal 40 Beitragsjahre. Der Beschwerdeführer kann jedoch nur 19 komplette Beitragsjahre sowie 33 Beitragsmonate vorweisen. Dies ergibt 21 volle Beitragsjahre und 9 Beitragsmonate. Die 21 Beitragsjahre im Verhältnis zu den Beitragsjahren des Jahrgangs (40) ergeben den Wert von 52.5. Damit kommt gemäss der Tabelle von Art. 52 AHVV die Rentenskala 24 zur Anwendung, wie von der AK vorgesehen. 3.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als nicht anwendbar erachteten Splittings ist den Akten zu entnehmen, dass seine erste Ehefrau (Heirat 1979) im März 2013 verstorben ist und er im Mai 2014 zum zweiten Mal geheiratet hat. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG kommt das Splitting namentlich dann zur Anwendung, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Alters- bzw. Invalidenrente hat. Dies gilt, wie dargestellt, auch für den Fall, dass sich der Witwer wiederverheiratet, wie es hier der Fall ist. Überdies wird das Einkommen im Jahr der Eheschliessung sowie im Jahr des Todes des Ehegatten nicht gesplittet (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Die AK nahm das Splitting (eingeführt per 1. Januar 1997) für die Jahre 2009 bis 2012 vor. Von 1992 bis 2008 zahlte der Beschwerdeführer keine Beiträge. Die AK hat somit zu Recht das Split-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ting vorgenommen und dabei die Jahre 2009 bis 2012 berücksichtigt. Es erübrigt sich daher, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers zu diesem Punkt einzugehen. 3.3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, gemäss dem Rentenberechnungsblatt vom 9. März 2017 sei eine Beitragszeit von 21 Jahre und 9 Monaten zu berücksichtigen. In der Verfügung vom 14. März 2017 werde aber eine Beitragszeit von 20 Jahren und 10 Monaten festgehalten. Dieser Widerspruch erklärt sich mit Art. 52c AHVV, gemäss welcher Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Im Jahr des Versicherungsfalles (2015) hat der Beschwerdeführer während 11 Monaten gearbeitet. Diese 11 Monate wurden zur Lückenfüllung im Jahr 2008 verwendet und bei der Ermittlung der Rentenskala (maximale Beitragszeit des Jahrgangs [40] im Verhältnis zu den Beitragszeiten des Beschwerdeführers [21 Jahre 9 Monate]) berücksichtigt. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hingegen können die Löhne von 2015 eben gerade nicht miteinbezogen werden, was eine Beitragszeit von 20 Jahren und 10 Monate ergibt. 3.4. Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge, die Tatsache, dass er für die Betreuung seiner drei Kinder die Arbeit aufgegeben habe, sei nicht berücksichtigt worden. So werden Erziehungsgutschriften nach der Regelung von Art. 52f AHVV immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Im Falle des Beschwerdeführers führte dies zu 10 vollen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1981 bis 1990. Von 1991 bis Ende 2008 war er nicht in der Schweiz tätig, weshalb auch keine Erziehungsgutschriften möglich sind. 3.5. Unter der Berücksichtigung der vorstehenden Punkte ergibt sich damit folgende Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens: Die Lohnsummen der Jahre 1977 bis 1991 sowie der Jahre 2013 und 2014 belaufen sich auf CHF 1'046'871.-. Zusammen mit dem Einkommen aus den Jugendjahren 1973 und 1974 (insgesamt CHF 13'920.-) und dem Einkommen aus den Jahren 2009 bis 2012 (Hälfte von CHF 534'415.- [Splitting] und damit CHF 267'208.-) ergibt sich ein Betrag von CHF 1'327'999.-. Aufgewertet mit dem nicht bestrittenen Faktor 1.133 beläuft sich die Gesamtlohnsumme auf CHF 1'504'623.-. Dividiert durch 20 Jahre und 10 Monate ergibt sich die Summe von CHF 72'222.-. Hinzu kommen die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von CHF 20'304.-, was einen Betrag von 92'526.- ergibt. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beträgt dieses CHF 93'060.-, wie von der AK festgestellt. In Anwendung der Rentenskala 24 ergibt sich ab einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 84'600.- ein monatlicher Rentenbetrag von CHF 1'282.-, wie von der AK festgehalten. Am Vorstehenden ändern auch die weiteren Argumente in den diversen Eingaben des Beschwerdeführers vom August 2017 nichts. So sind die gegen ihn durchgeführten Betreibungen wegen Nichtbezahlung von AHV-Beiträgen für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ebenso wenig wie der Umstand, dass die AK ihm offenbar zunächst andere Berechnungsblätter zukommen liess.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Relevant ist einzig die der streitigen Verfügung vom 14. März 2017 zugrunde liegende Berechnung. 4. Zusammenfassend hat die AK die Berechnung des Rentenbetrages korrekt vorgenommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 400.- festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Juni 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

605 2017 88 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.06.2018 605 2017 88 — Swissrulings