Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 203 605 2017 204 Urteil vom 17. August 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Susanne Fankhauser Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen Zwischenentscheid – Wahl Gutachterstelle Beschwerde vom 12. September 2017 gegen die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1964, geschieden, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, gelernte Krankenpflegerin und ausgebildete Rettungssanitäterin, arbeitete ab dem 1. Juni 1996 als Nachtwache im C.________ und nebenberuflich seit dem 1. Mai 1992 als Rettungsfahrerin beim D.________. Am 11. Juli 1998 erlitt sie als Beifahrerin (Rücksitz) bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn in Spanien ein Schleudertrauma. Am 1. November 1999 meldete sie sich aufgrund eines HWS-Distorsionstraumas für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Bern (nachfolgend: IVB) an. Diese sprach ihr gestützt auf ein Gutachten des E.________ vom 27. Januar 2000, wonach aus psychischen und psychosomatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bzw. von 50% im Haushalt bestehe, mit Verfügungen vom 5., 15. und 19. Februar 2001 ab dem 1. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58%, gemischte Methode) bzw. ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%, Einkommensvergleich) zu. Die Rente wurde am 26. September 2002 von der IVB und am 17. Juni 2009 von der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) bestätigt. B. Im Rahmen einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision ordnete die IV-Stelle am 22. April 2014 ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus der interdisziplinären Beurteilung ergab sich eine Arbeitsfähigkeit von rund 70%. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 5. Juli 2016 einen Vorbescheid in welchem sie in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die Einstellung der Rente in Aussicht stellte. Dagegen reichte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 8. September, ergänzt am 3. November 2016, umfassende Einwände ein. Aufgrund der Opiatabhängigkeit sei der Beizug eines Suchtmittelspezialisten notwendig. Ferner fehle es an einer neuropsychologischen Einschätzung. Überdies kritisierte sie das psychiatrische Gutachten. Die IV-Stelle ordnete deshalb am 6. April 2017 ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten an (Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie) und übermittelte den Fragenkatalog an A.________, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Diese Frist wurde am 26. April 2017 um 10 Tagen erstreckt. Am 16. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle auf der SuisseMED@P Plattform den Gutachtensauftrag. Die Wahl fiel auf das H.________. Dieses nahm den Auftrag am 30. Mai 2017 an, schlug aber anstelle des rheumatologischen ein orthopädisches Teilgutachten vor. Gleichentags wurde A.________ über die Begutachtung durch das H.________ informiert und ihr wurden die Experten genannt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Am 15. Juni 2017 sprach sie sich gegen eine Begutachtung durch das H.________ aus. Sie kritisierte namentlich, der vorgesehene Neuropsychologe verfüge nicht über die notwendige Ausbildung. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Dagegen erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 12. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei von einer neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. I.________ abzusehen. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). Andere IV-Stellen würden den vorgesehenen Neuropsychologen nicht beiziehen. Sollte das H.________ an diesem festhalten, sei der Auftrag an eine andere Gutachterstelle zu vergeben. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 22. Januar 2018 an ihrer Zwischenverfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). In Bezug auf die Einholung von Gutachten nahm das Bundesgericht in BGE 137 V 210 diverse Praxisänderungen vor. So hat die Vergabe von polydisziplinären Gutachten nun per Zufallsprinzip zu erfolgen. Hingegen sei ein solches zufälliges Auswahlverfahren bei mono- und bidisziplinären Gutachten kaum geeignet, weshalb für diese weiterhin die flexible direkte Auftragserteilung an praktizierende Ärzte vorzusehen sei (E. 3.1.1). Zudem sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. So liege es in der beiderseitigen Verantwortung von Invalidenversicherungsstelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Komme es aber hinsichtlich der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens, so sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen (z. B. Einwand gegen die Begutachtung an sich, im Sinne es handle sich um eine unnötige "second opinion", oder betreffend die fehlende Fachkompetenz eines Gutachters) als auch personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden können. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). Ferner ist dem Versicherten ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. So haben die IV-Stellen dem Versicherten zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung einer Begutachtung, den vorgesehen Fragenkatalog zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies ist auch bei mono- und bidisziplinären Gutachten der Fall (BGE 139 V 349 E. 5.1). Der Versicherte hat aber auch weiterhin keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl, wie es das Bundesgericht bereits früher (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5) erklärt hatte und wie es erneut (vgl. Urteil BGer 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2) bestätigt hat. Bei polydisziplinären Begutachtungen erfolgt die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und daher besteht grundsätzlich kein Raum für eine einvernehmliche Benennung. Die Zufallszuweisung ist aber im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z. B. übereinkommen, an der ausgelosten Abklärungsstelle festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, in der Folge regelmässig bestätigt, z. B. in Urteil BGer 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.). Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Version 12, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Februar 2013 (nachfolgend: KSVI) wird in den Rz. 2080 ff. im Detail das Verfahren der Gutachtenseinholung dargestellt. So teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen. In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 Erw. 5.2.2.2; bestätigt im vorerwähnten Urteil 9C_708/2013 E. 3). Ferner schreibt die im August 2012 eingefügte Rz. 2082.2 KSVI vor, das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrages sei im Versichertendossier zu erfassen. 3. Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle das Verfahren gemäss Rz. 2080 ff. KSVI eingehalten hat. Streitig ist demgegenüber, ob die IV-Stelle zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorgesehene neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. I.________. Dieser verfüge nicht über die notwendige Ausbildung. Er habe es auch bis anhin unterlassen, einen Ausbildungsnachweis vorzulegen. Andere IV-Stellen würden ihn
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 deshalb auswechseln. Es sei nicht von Belang, dass die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die berufliche Mindestausbildung vom 22. Februar 2017 für die Gutachterstellen erst ab dem 1. Juli 2017 umgesetzt werden müsse. Sie habe Anspruch, von einem genügend ausgebildeten Gutachter begutachtet zu werden. Sofern das H.________ auf einer Begutachtung durch lic. phil. I.________ bestehe, sei der Auftrag an eine andere Gutachterstelle zu geben, oder aber die IV-Stelle habe dafür zu sorgen, dass lic. phil. I.________ ausgewechselt werde. Mit ihrem Bestehen auf den nicht zureichend ausgebildeten Gutachter verletze die IV-Stelle das Prinzip der Waffengleichheit. 3.2. Die IV-Stelle ihrerseits bringt vor, die Weisung des BSV komme für das vorliegende Verfahren noch nicht zur Anwendung. Ferner habe das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_531/2017 bzw. 9C_532/2017 vom 15. September 2017 erklärt, dass Gutachten, bei denen der fragliche Neuropsychologe mitgearbeitet habe, nicht als beweisuntauglich eingestuft werden könnten. Es bestehe damit kein Ablehnungsgrund aus triftigen Gründen gemäss Art. 44 ATSG. 3.3. Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 367 des BSV vom 21. August 2017 gelten für neuropsychologische Begutachtungen in der IV ab dem 1. Juli 2017 folgende fachliche Mindestanforderungen: Eidgenössisch anerkannter Abschluss in Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP (Bst. a) oder eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und SVNP sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene äquivalente Aus- und Weiterbildung (Bst. b) oder Eidgenössisch anerkannter Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie gemäss dem Psychologieberufegesetz (der Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels wird erst mit der Akkreditierung des Weiterbildungsgangs möglich sein) (Bst. c). Die Gutachterstellen seien dementsprechend im Februar 2017 darüber informiert worden, dass alle Aufträge für neuropsychologische Begutachtungen, welche ab 1. Juli 2017 von der Plattform vergeben werden, durch Neuropsychologinnen oder Neuropsychologen durchgeführt werden müssen, welche die obigen fachlichen Anforderungen erfüllen. Weiter erklärte das BSV, im Hinblick auf die Sicherstellung der entsprechenden Qualität für neuropsychologische Begutachtungen seien die von SuisseMED@P an Gutachterstellen vergebenen Aufträge mit einer neuropsychologische Begutachtung stets auf die obigen fachlichen Mindestanforderungen zu überprüfen. Seien diese nicht erfüllt, sei die Gutachterstelle aufzufordern, eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter mit einer entsprechenden fachlichen Qualifikation zu benennen. Sei sie dazu nicht in der Lage, sei der Auftrag abzubrechen und neu zu vergeben. In diesen Fällen sei für allfällig bereits geleistete Vorbereitungsarbeiten (Aktenstudium) durch die Gutachterstelle keine Aufwandsentschädigung zu entrichten, da die fachlichen Mindestanforderungen für die Begutachtung seitens der Gutachterstelle nicht erfüllt gewesen seien. 3.4. Dem Psychologieberufsregister (abrufbar unter https://www.psyreg.admin.ch/ui/personensearch, besucht am 23. Juli 2018) ist zu entnehmen, dass lic. phil. I.________ am 1. Januar 1980 einen anerkannten inländischen Abschluss in Psychologie machte und er zudem am 13. November 1999 bei der J.________ die Weiterbildung zum Eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten abschloss. Demgegenüber fehlt es ihm offenbar an einer Weiterbildung in Neuropsychologie gemäss den neuen Mindestanforderungen des BSV hinsichtlich neuropsychologischer Gutachter. Vorliegend wurde der Gutachtensauftrag am 16. Mai 2017 auf der SuisseMED@P Plattform eingegeben und das H.________ nahm den Auftrag am 30. Mai
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2017 an. Die Zuteilung erfolgte damit vor dem 1. Juli 2017. Erst aber ab diesem Datum war die Weisung des BSV für die IV-Stelle verbindlich. Zudem verweist diese zu Recht auf das vorgenannte Urteil BGer 9C_531/2017 betreffend ein unter anderem vom H.________ vor dem Schiedsgericht des Kantons Basel-Stadt eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren, bei welchem die beiden involvierten Gutachterstellen eine vorsorgliche Massnahme erwirkt haben, wonach lic. phil. I.________ momentan weiter eingesetzt werden könne. Das Bundesgericht hielt in E. 4.3. fest, die seit 1. Juli 2017 vom BSV geforderten neuen fachlichen (Mindest-) Anforderungen an Sachverständige, die als Neuropsychologen an polydisziplinären medizinischen Gutachten nach Art. 72bis IVV mitwirken, würden eine Änderung der Vereinbarung vom 4. April 2012 zwischen dem BSV und den fraglichen Gutachterstellen bedeuten. Sie sei gemäss BSV in Nachvollzug des am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Art. 50b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfolgt, um die gleichen Qualitätsanforderungen auch in der Invalidenversicherung sicherzustellen. Diese Bestimmung sage, was Neuropsychologen und Neuropsychologinnen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, nachzuweisen hätten, um zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein. Dabei handle es sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren Folgen dienen. Demgegenüber gehe es im zu entscheidenden Fall um eine Begutachtung. Es komme dazu, dass der neue Art. 50b KVV keine Verschärfung der Zulassungsbedingungen für Neuropsychologen und Neuropsychologinnen bringe. Im Gegenteil seien alle Angehörigen dieser Berufsgruppe, und zwar unabhängig von ihrer Qualifikation, bis Ende Juni 2017 überhaupt nicht zur (delegierten) Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des BSV lasse sich daher auch nicht sagen, die Zulassungsbedingungen in Art. 50b KVV müssten von Gesetzes wegen zwingend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden. Im Weitern sei es unbestritten, dass der von den Gutachterstellen bisher als neuropsychologischer Experte eingesetzte C. als Fachpsychologe für Psychotherapie FSP die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäss der Vereinbarung vom 4. April 2012 bis zu deren Änderung zum 1. Juli 2017 erfüllte. Er sei zudem Absolvent des Gutachterkurses SIM in Neuropsychologie. Das BSV stelle seine Fähigkeit und Eignung als neuropsychologischer Sachverständiger nach Art. 44 ATSG grundsätzlich auch nicht in Frage. Bei besagtem Fachpsychologen C. handelt es sich um lic. phil. I.________. In einem weiteren Urteil erklärte das Bundesgericht, insofern die Vorinstanz gestützt auf das dargestellte Urteil 9C_531/2017 von genügenden fachlichen Kompetenzen von lic. phil. I.________ ausgegangen sei, verletze dies kein Bundesrecht (vgl. Urteil BGer 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3). Das Bundesgericht hat sich damit in diesen Urteilen nicht gegen eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. I.________ ausgesprochen. Gemäss Auskunft des BSV waren die IV-Stellen gehalten, lic. phil. I.________ weiterhin als Neuropsychologen zu akzeptieren bzw. bei entsprechenden Einwänden mit Verweis auf die geltende vorsorgliche Massnahme an ihm festzuhalten (Informationsschreiben vom 30. Januar 2018 an die IV-Stellen). Am 1. März 2018 informierte das BSV, die vorsorgliche Massnahme sei vom Schiedsgericht Basel-Stadt per 28. Februar 2018 aufgehoben worden und die IV-Stelle waren gebeten, künftig für die Neuropsychologie nur noch fachlich qualifizierte Gutachter entsprechend den Anweisungen im IV-Rundschreiben Nr. 367 zu akzeptieren. Am 29. Mai 2018 erinnerte das BSV daran, dass lic. phil. I.________ für jegliche medizinische Gutachten des H.________, welche ab dem 1. März 2018 zugeteilt wurden, mangels fachlicher Qualifikation nicht mehr eingesetzt werden könne.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass, wie gesehen, bei polydisziplinären Gutachten grundsätzlich kein Raum für eine einvernehmliche Benennung besteht. Die Zufallszuweisung ist aber im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z. B. übereinkommen, an der ausgelosten Abklärungsstelle festzuhalten, dabei jedoch eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen. Aufgrund der klaren Weisung des BSV, an welche die IV-Stelle gebunden ist, bestand für ein solches Vorgehen aber kein Raum, da die Zuteilung an das H.________ bereits im Mai 2017 erfolgte. Zudem gibt es an der Vorgehensweise der IV-Stelle auch unter Berücksichtigung der soeben dargestellten höchstrichterlichen Entscheide, in welchen dem Fachpsychologen lic. phil. I.________ die Kompetenz für eine neurologische Begutachtung gerade nicht abgesprochen wurde, nichts auszusetzen. Die Tatsache, dass offenbar andere IV-Stellen eine andere Vorgehensweise pflegen, ändert daran nichts. Sollte schliesslich das Gutachten des H.________ nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, kann die sich darauf stützende Verfügung der IV-Stelle immer noch angefochten werden. Aus den genannten Gründen ist die Vorgehensweise der IV-Stelle, an der Abklärungsstelle und den vorgesehenen Gutachtern (einschliesslich lic. phil. I.________ als neuropsychologischen Gutachter) festzuhalten, nicht zu kritisieren. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 zu bestätigen. 4. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Beschwerde ein URP-Gesuch. 4.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer gemäss Art. 142 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Abs. 2). Es sind jene Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1, 128 I 225 Erw. 2.5.3).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4.2. Aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente ist das vorliegende Verfahren als aussichtslos anzusehen. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das URP-Gesuch ist abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (605 2017 203) abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 zu bestätigen. Das URP-Gesuch (605 2017 204) wird ebenso abgewiesen. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 129 VRG). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2017 203) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege (605 2017 204) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. August 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: