Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 80 Urteil vom 20. April 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marc Sugnaux, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität Beschwerde vom 7. April 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1971, getrennt lebend, wohnhaft in B.________, war bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Freiburg, als arbeitslos gemeldet und deshalb bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Mai 2015 rutschte sie beim Aussteigen aus der Badewanne aus und verletzte sich an der linken Schulter. Am 12. Juni 2015 wurde das Ereignis der Suva gemeldet. In der Folge wurden eine AC-Gelenksverletzung sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016, stellte die Suva ihre Leistungen per 30. November 2015 ein, weil die noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen seien. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 7. April 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und die Suva anzuweisen, gestützt auf den Unfall vom 18. Mai 2015 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen und die Taggeldzahlungen seien rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 wieder aufzunehmen. Zudem sei bei einem anerkannten Facharzt ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, um eine umfassende und neutrale Beurteilung zu erhalten. Die Tendinopathie sei unfallkausal. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 13. Mai 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 7. April 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva zu Recht ihre Leistungen per 30. November 2015 eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2. a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 ren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Suva zu Recht ihre Leistungen per 30. November 2015 eingestellt hat. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne aufgrund ihres Alters und ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als Maître d'hôtel nicht von einem vorbestehenden Krankheitsbild ausgegangen werden. Ferner sei entgegen der Ansicht des Suva-Arztes die erstmalige Untersuchung sehr wohl feststellbar und eine Tendinopathie könne auch unfallbedingt sein. Überdies habe sie bis zum Unfall vom 18. Mai 2015 keine Schulterbeschwerden gehabt. b) Die Suva ihrerseits ist der Ansicht, weitere Abklärungen seien nicht notwendig, da die Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vollen Beweiswert hätten und dieser nachvollziehbar begründet habe, weshalb die Suva für die Tendinopathie nicht leistungspflichtig sei. c) Gemäss dem Arthro-MRI der linken Schulter vom 3. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 2) lag bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Kontusion/Subluxation des linken AC-Gelenkes, ein Gelenkerguss, ein Ödem im Bereich der Klavikula distal, eine Bursitis subacromialis/subdeltoideus, keine Läsion der Rotatorenmanschette sowie eine Insertionstendinopathie des Supraspinatus vor. Dem Bericht des Hausarztes und zugleich erstbehandelndes Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 8) ist zu entnehmen, dass ab dem 28. Mai 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Wann die erste Konsultation erfolgte, ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht klar http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 aus dem Bericht, da die Angabe des Datums der Erstbehandlung nicht ausgefüllt wurde. Als Diagnosen wurden eine Kontusion des AC-Gelenkes, eine Tendinitis supraspinatus sowie eine Bursitis angegeben. Die Beschwerdeführerin sei an Dr. med. E.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, überwiesen worden. Dieser berichtete am 26. August 2015 (Suva-Akte Nr. 17), die Beschwerdeführerin sei wegen einer Tendinopathie des Supraspinatus sowie einer Kontusion des AC-Gelenkes bei ihm in Behandlung. Am 27. Oktober 2015 (Suva-Akte Nr. 24) bestätigte er die Diagnosen und berichtete von einem eher ungünstigen Verlauf. Gemäss dem Kreisarzt ergaben sich zwei Diagnosen. Zum einen eine Tendinopathie des Supraspinatus, welche als nicht unfallkausale Läsion zu werten sei. Zum anderen eine Kontusion des AC-Gelenkes, welche nach spätestens 6 Monaten als abgeheilt zu betrachten sei (Bericht vom 16. November 2015; Suva-Akte Nr. 27). Vom 8. Januar 2016 (Suva-Akte Nr. 40) datiert ein weiteres Arthro-MRI. Im Vergleich zur Voruntersuchung bestehe beim AC-Gelenk noch eine kleines Ödem sowie eine diskrete Verdickung der Synovia, jedoch weniger ausgeprägt als vorher. Zudem sei aktuell ein nicht durchgehender Riss im Supraspinatus erkennbar. Der Hausarzt erklärte am 22. Januar 2016 (Suva-Akte, Nr. 43), vor dem Unfall vom 18. Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin an der linken Schulter beschwerdefrei gewesen. Er sei mit der Einschätzung des Kreisarztes nicht einverstanden. Am 16. Februar 2016 (Suva-Akte, Nr. 48) äusserte sich der Kreisarzt abschliessend zum Fall. Die Beschwerdeführerin habe eine Kontusion der linken Schulter erlitten. Die beschriebene Tendinopathie der Supraspinatussehne könne nicht als durch eine Kontusion verursachte strukturelle Läsion gewertet werden. Die Persistenz von Schmerzen sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, würden nicht genügen, um die Unfallkausalität zeitlich unlimitiert zu begründen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht des behandelnden Orthopäden vom 29. März 2016 ein. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit dem 1. Juni 2015 in Behandlung. Das aktuelle Arthro-MRI zeige eine kleine Läsion der Supraspinatussehne. Eine Operation sei für den 12. April 2016 vorgesehen (résection de l'AC, décompression sous-acromiale, ténotomie du biceps, réparation du sus-épineux). d) Die Berichte des Kreisarztes haben vollen Beweiswert. Sie stellen jeweils die medizinischen Akten umfassend und korrekt dar, die Begründung ist nachvollziehbar und aus den übrigen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Indizien, welche die Ansicht des Kreisarztes erschüttern würden. Ebenso war hier eine ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten zulässig, da genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden waren. Gemäss den dargestellten Unterlagen ergaben sich aus dem Arthro-MRI von 2015 eine AC-Gelenksverletzung sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Hinsicht der unfallkausalen AC-Gelenksverletzung ging der Kreisarzt von einer Abheilung nach 6 Monaten aus. Dies bestätigt sich insofern, als auf dem zweiten Arthro-MRI vom 8. Januar 2016 die Befunde am AC-Gelenk nur noch gering waren. Demgegenüber hat sich offenbar die Situation bezüglich der zweiten Diagnose einer Tendinopathie des Supraspinatus in dem Sinne weiterentwickelt, als im zweiten Arthro-MRI an dieser Stelle eine kleine Läsion der Supraspinatussehne fest-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gestellt wurde. Eine solche Läsion bestand direkt nach dem Unfall nicht, wie dem zwei Wochen nach dem Ereignis vom 18. Mai 2015 erstellten ersten Arthro-MRI vom 3. Juni 2015 entnommen werden kann: "Tendon du sus-épineux: discrète altération de signal non fissuraire préinsertionnelle moyenne témoignant d'une tendinopathie." Bei einer Tendopathie ist von einer degenerative Veränderung auszugehen, da eine Tendopathie in der Regel durch eine Überanspruchung oder durch Mikrotraumen verursacht wird (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Unfallchirurgie, 2013 sowie Le Larousse médical, 5. Aufl. 2012, Begriff "tendinite"), weshalb die Sichtweise des Kreisarztes, wonach die Tendinopathie der Supraspinatussehne nicht unfallkausal sei, nicht zu kritisieren ist. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Belege vor, welche ihre Sichtweise, dass eine Tendopathie ebenso durch einen Unfall entstehen könne, stützen, sondern beantragt ein Gerichtsgutachten für die Klärung dieser Frage. Ein solches ist hier nicht notwendig, da der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Zu keiner anderen Einschätzung führt das von ihr sowie von den behandelnden Ärzten vorgebrachte Argument, vor dem Unfall vom 18. Mai 2015 hätten keine Beschwerden in der Schulter bestanden. Wie dargestellt, genügt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Begründung der Kausalität, worauf der Kreisarzt zu Recht hinweist. Auch kann nicht einzig aufgrund der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin jeglicher Vorzustand strikt ausgeschlossen werden, da sie zum Zeitpunkt des Unfalls 43 Jahre alt war und damit im Gegenteil degenerative Veränderungen gerade auch aufgrund ihrer Tätigkeit im Service nicht ausgeschlossen werden können. Am Vorstehenden ändert auch der zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht des behandelnden Orthopäden vom 29. März 2016 nichts. In diesem wird zwar auf eine bevorstehende Operation hingewiesen. Dabei war zum Beispiel eine Tenotomie des Bizeps vorgesehen, obwohl bei beiden Arthro-MRI explizit keine Problematik der Bizepssehne festgehalten wurde. Auch fällt bei diesem Bericht auf, dass der behandelnde Orthopäde im Gegensatz zu seinen Vorberichten nun nicht mehr von einer Kontusion, sondern von einer Luxation des AC-Gelenks ausgeht, obwohl die Befunde am AC-Gelenk im neueren Arthro-MRI nur noch gering waren. Weiter ist es von Interesse, dass zwar der Hausarzt bei der ersten Verordnung für die Physiotherapie vom 15. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 26) auch eine Luxation des AC-Gelenks angab, demgegenüber der behandelnde Orthopäde in den folgenden Physiotherapie-Verordnungen (Suva-Akten Nr. 11 [5. August 2015], Nr. 31 [16. Dezember 2015], Nr. 35 [23. Dezember 2015]) einzig noch die Tendinopathie erwähnte. 4. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aktuell geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Mai 2015 stehen, weshalb die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht über den 30. November 2015 hinaus abgelehnt hat. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. April 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter