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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 23.05.2016 605 2016 73

23. Mai 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,530 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 73 Urteil vom 23. Mai 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION WÜNNEWIL-FLAMATT UND UEBERSTORF, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Beschwerde vom 22. März 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1964, ist Staatsangehöriger aus Portugal. Er wohnt seit 2006 in B.________ und lebt nach eigenen Angaben alleine. Seine Frau und seine zwei Kinder, wovon eines noch minderjährig ist, leben in Portugal. B. Der Beschwerdeführer wurde von März 2013 bis Juli 2015 vom Sozialdienst Wünnewil- Flamatt und Ueberstorf unterstützt. Im April 2015 hat der Sozialdienst festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Januar bis September 2013 bei der C.________ AG angestellt war und dort ein Einkommen von CHF 13'084.- erzielt hat, welches er dem Sozialdienst nicht angegeben hat. Die Sozialkommission Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf verfügte folglich am 13. Mai 2015, dass der Betrag von CHF 13'084.- als Einkommen ins Budget aufgenommen und mit den zukünftigen Leistungen verrechnet wird, und hat eine Rückforderung von monatlich CHF 300.- abgezogen. Aufgrund dieses Ereignisses wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Juli 2015 (unter anderem) wegen unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfegeldern in der Höhe von CHF 13'084.der Übertretung des Sozialhilfegesetzes für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 500.verurteilt. C. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom 17. Juli 2015 anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst vom 29. Juni 2015 seine Steuerveranlagung 2014 abgegeben, damit ein Steuererlassgesuch gemacht werden kann. Dabei sei der Sozialarbeiterin aufgefallen, dass der Betrag des Einkommens nicht mit demjenigen der Steuererklärung übereinstimmt. Die Nachfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung habe sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer von Mai bis September 2014 bei der D.________ AG in E.________ angestellt war und dort ein Einkommen von CHF 13'103.- erzielte. Die Sozialkommission verfügte deshalb am 17. Juli 2015 insbesondere die sofortige Einstellung der finanziellen Unterstützung für den Beschwerdeführer und die Rückerstattung des Betrages von CHF 13'103.-. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2015 hat die Sozialkommission die hiergegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung führte die Sozialkommission insbesondere aus, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommen könne. Mit Strafbefehl vom 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführer deshalb erneut der Übertretung des Sozialhilfegesetzes für schuldig befunden und (im Sinne einer Zusatzstrafe) zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. D. Am 26. Oktober 2015 hat sich der Beschwerdeführer wiederum beim Sozialdienst gemeldet und die Gewährung finanzieller Unterstützung anbegehrt. Anlässlich eines Gespräches vom 6. November 2015 mit dem Sozialdienst hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im März 2015 bei der D.________ AG in E.________ gearbeitet und dort ein Einkommen von CHF 1'163.75 generiert hat, welches er gegenüber dem Sozialdienst verschwiegen hat. Die Sozialkommission verfügte folglich am 19. November 2015 die Gutheissung des Gesuches um finanzielle Unterstützung, knüpfte diese aber an diverse Bedingungen und Auflagen. Bei einem Gespräch Anfang 2016 mit dem Sozialdienst hat sich schliesslich gezeigt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 9. April 2015 und dem 21. September 2015 bei der C.________ AG gearbeitet und dort ein Einkommen von CHF 11'711.- erzielt hat, welches er dem Sozialdienst erneut verschwiegen hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Die Sozialkommission hat folglich am 18. Februar 2016 insbesondere verfügt, dass die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers per sofort eingestellt wird. Zudem sei ein Betrag von CHF 11'711.- zurückzuerstatten. E. Die Sozialkommission hat die hiergegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. März 2016 abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 22. März 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Gewährung finanzieller Unterstützung. Zur Begründung gibt er im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, ob er den Sozialdienst über seine Stelle bei der C.________ AG informiert habe. Er habe kein Geld, um seine Wohnung zu bezahlen und um für sich und seine Familie zu sorgen. G. Die Instruktionsrichterin hat am 29. März 2016 die Sozialkommission vorsorglich angewiesen, bis zum weiteren Entscheid in dieser Sache sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die von ihm zu versorgenden Familienmitglieder über die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel verfügen (angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich verpflichtet, für die hierfür notwendigen Erhebungen und Abklärungen ordentlich mitzuwirken. Gleichzeitig wurde die Sozialkommission zur Stellungnahme eingeladen und aufgefordert, dem Kantonsgericht die vollständigen Akten zuzustellen. H. Am 6. April 2016 hat der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein Schreiben seines Vermieters vom 5. April 2016 überbracht, in dem dieser angab, dass der Beschwerdeführer keinen Vertrag für die Wohnung habe. Er habe ihm angeboten, für den Monat April 2016 einen Vertrag abzuschliessen, gegen Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen von März und April 2016. I. Mit Stellungnahme vom 29. April 2016 beantragt die Sozialkommission die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu untersuchen, ob die Sozialkommission mit der Verfügung vom 18. Februar 2016 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2016 die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zu Recht per sofort eingestellt hat. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Kanton Freiburg haben Staat und Gemeinden die Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen und eine Sozialhilfe bereitzustellen (Art. 55 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Das SHG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung regeln die Einzelheiten. Insbesondere sieht Art. 3 SHG vor, dass bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. b) Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zustehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des ZGB oder des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Dazu gehört das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen wie beispielsweise von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2016, Ziff. A.4). c) Nach Art. 24 SHG muss, wer materielle Hilfe beantragt, dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 1). Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (Abs. 2). Aufgrund dieser Bestimmungen muss zur Gewährung der Sozialhilfe die konkrete Notlage des Betroffenen im Einzelfall abgeklärt werden (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 141 ff.). Diese Abklärung hat gemäss den SKOS-Richtlinien insbesondere auch gestützt auf zwei Prinzipien der Sozialhilfe, nämlich jenes der Bedarfsdeckung und jenes der Individualisierung, zu erfolgen. Das Prinzip der Bedarfsdeckung legt insbesondere fest, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Das Prinzip der Individualisierung besagt, dass Hilfeleistungen dem konkreten Einzelfall angepasst sein müssen und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen müssen (siehe SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4). Da der Erhalt der notwendigen Informationen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für die Sozialhilfebehörden von grundlegender Bedeutung ist, sind die Sozialhilfeorgane auf die aktive Mitwirkung des Antragstellers angewiesen (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 177; HÄNZI, Richtlinien, S. 141). Sozialhilfe kann regelmässig nur dann (vollständig) verweigert werden, wenn es an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt. In diesem Sinne kann das so begründete Verweigern der Hilfeleistung nicht als eigentliche Sanktion gesehen werden. Von einem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Bedürftigkeit nicht ausreichend nachkommt und als Folge davon der Anspruch auf Leistungsbezug nicht hinreichend festgestellt werden kann; auch in diesen Fällen kann ggf. die Sozialhilfe verweigert werden (HÄNZI, Richtlinien, S. 150; SKOS- Richtlinien, Ziff. A.8.3; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz [SGF 831.0.12]). So gilt zwar im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht grundsätzlich das Untersuchungsprinzip; dieses wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 343 f.). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteile 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2; 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1; 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2). 4. a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer, welcher ab März 2013 (mit einem kurzen Unterbruch im Sommer 2015) vom Sozialdienst unterstützt wurde, mehrmals klar und schriftlich auf die ihm obliegenden Auskunfts- und Meldepflichten aufmerksam gemacht: So wurden ihm die Informationen zu den entsprechenden Pflichten insbesondere anlässlich seiner Unterstützungsanträge vom 2. Februar 2012 und vom 26. Oktober 2015 schriftlich ausgehändigt, und er hat in den entsprechenden Formularen ausdrücklich bestätigt, dass er alle Angaben wahrheitsgetreu und vollständig gemacht und alle geforderten Unterlagen abgegeben hat. Weiter wurde er namentlich anlässlich der oben erwähnten Verfügungen vom 13. Mai 2015, vom 17. Juli 2015, vom 14. August 2015 und vom 19. November 2015 (und sodann in der Verfügung vom 18. Februar 2016 und dem Einspracheentscheid vom 17. März 2016, mit denen die finanzielle Unterstützung eingestellt wurde) an seine Auskunfts- und Meldepflichten erinnert; insbesondere wurde ihm mitgeteilt, dass die Sozialhilfeleistungen gekürzt oder eingestellt werden können, wenn er die entsprechenden Pflichten nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen des Sozialdienstes missachtet. Die entsprechenden Verpflichtungen mussten dem Beschwerdeführer ferner auch aufgrund der Strafbefehle vom 29. Juli bzw. vom 9. September 2015, mit denen er wegen Übertretungen gegen das Sozialhilfegesetz verurteilt wurde, bestens bekannt sein. b) Obwohl der Beschwerdeführer demnach über die ihm obliegenden Auskunfts- und Meldepflichten informiert war, hat er von Anfang an und zahlreiche Male dem Sozialdienst Einkommen in erheblicher Höhe verschwiegen, was jeweils vom Sozialdienst erst viel später und durch Zufälle bemerkt wurde: So hat der Beschwerdeführer von Januar bis September 2013 bei der C.________ AG gearbeitet und dort ein Einkommen von CHF 13'084.- erzielt, welches er dem Sozialdienst nicht angegeben hat. Von Mai bis September 2014 war er bei der D.________ AG

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 angestellt und hat dort ein Einkommen von CHF 13'103.- erhalten, welches er gegenüber dem Sozialdienst verheimlicht hat. Im März 2015 hat er erneut von der D.________ AG ein Einkommen von CHF 1'163.75 erhalten und dieses gegenüber dem Sozialdienst verschwiegen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zwischen dem 9. April und dem 21. September 2015 bei der C.________ AG gearbeitet und dort ein Einkommen von CHF 11'711.- erzielt; wiederum hat er es unterlassen, dieses Einkommen dem Sozialdienst anzugeben. c) In Anbetracht dieser Ereignisse – aufgrund der zahlreichen Male, die der Beschwerdeführer Einkommen in erheblicher Höhe erzielen konnte und diese dem Sozialdienst verschwiegen hat, obwohl ihm seine Auskunfts- und Meldepflichten und die entsprechenden Verletzungsfolgen bestens bekannt waren – hat die Sozialkommission im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass sie erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat und folglich davon ausgeht, dass dieser für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommen kann. Basierend auf den ihr zur Verfügung gestellten – stets unvollständigen – Unterlagen konnte sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3). Der Entscheid der Sozialkommission, die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers aufzuheben, erweist sich demnach als gerechtfertigt. d) Da beweismässig keine Notlage vorliegt, hat die Sozialkommission mit der vollständigen Einstellung der finanziellen Unterstützung auch nicht in das Grundrecht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV eingegriffen (bei diesem Grundrecht fallen der Schutzbereich und Kerngehalt der Norm zusammen, so dass ein entsprechender Eingriff in jedem Fall widerrechtlich wäre; vgl. BGE 131 I 166 E. 5.3; Urteil BGer 8C_455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.4). Der Schutzbereich von Art. 12 BV wäre nur dann betroffen, wenn die Notlage trotz mangelnder Mitwirkung feststehen würde (vgl. Urteil BGer 8C_949/2011 vom 4. September 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte liegen dem Gericht in casu (derzeit) nicht vor, zumal der Beschwerdeführer offenbar alleine lebt und mit seiner in Portugal lebenden Frau und den Kindern auch keine Unterstützungseinheit bildet (vgl. hierzu bereits Art. 1 Abs. 1 SHG; vgl. weiter zum Territorialitätsprinzip Urteile BVGer C-3132/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3.2 f. und C- 5906/2014 vom 9. April 2015 E. 7). Vielmehr indizieren seine Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern eher, dass er sehr wohl in der Lage ist, hinreichend für sich zu sorgen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der guten Ordnung halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei veränderter Situation die Möglichkeit hat, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Ziff. H.13). 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Mai 2016/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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