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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.07.2017 605 2016 233

26. Juli 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,527 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 233 Urteil vom 26. Juli 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Gesuch um rückwirkende Anmeldung Beschwerde vom 14. Oktober 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1986, erhielt am 31. Juli 2012 sein Master B.________. Bereits ab dem 8. Juni 2012 war er erstmals bei seiner damaligen Wohngemeinde, C.________, als arbeitslos gemeldet. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 war er als Hochschulpraktikant beim D.________, tätig. Daraufhin arbeitete er vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 bei der E.________ AG. Vom 1. bis 31. August 2014 war er erneut arbeitslos gemeldet. Vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 war er wiederum befristet bei der E.________ AG, tätig und vom 1. März bis 13. September 2015 erneut bei seiner damaligen Wohngemeinde arbeitslos gemeldet. Im Herbst 2015 begann er sein Zweitstudium in F.________ an der G.________. und war von neuem ab dem 1. Februar 2016 als arbeitslos eingeschrieben, vermittelbar für ein Pensum von 60% ab dem 18. Februar 2016. Er verfügt über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Am 17. Mai 2016 reichte er beim Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, ein Gesuch um rückwirkende Anmeldung der Arbeitslosigkeit per 13. September 2015 ein. Er machte geltend, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) von C.________ habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er sich neben seinem Zweitstudium beim RAV für eine ergänzende Teilzeitstelle anmelden könne. Mit Verfügung vom 2. August 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. September 2016, lehnte das AMA das Gesuch um rückwirkende Anmeldung ab. Das RAV von C.________ habe ihn zwar nicht auf die Möglichkeit einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung neben seinem Zweitstudium hingewiesen. Die Tatsache, dass eine Person, welche auf Arbeitssuche sei und Arbeitslosengelder beziehen möchte, sich beim RAV in seinem Wohnbezirk melden müsse, sei aber derart grundlegend, dass er sich nicht darauf berufen könne, nicht darauf hingewiesen worden zu sein. B. Dagegen erhebt A.________ am 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, das Gesuch um rückwirkende Anmeldung sei gutzuheissen. Der Fehler seiner späten Wiederanmeldung liege beim RAV von C.________, welches ihn nicht informiert habe. Zudem habe ihm eine Juristin des AMA geraten, ein Gesuch um rückwirkende Anmeldung einzureichen. Am 14. Oktober 2016 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht das Gesuch um rückwirkende Anmeldung abgewiesen hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Abs. 2). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Abs. 3). Entsprechend der Vorschrift von Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. b) Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt, sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Art. 19a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) klären die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a–d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, wird dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Dies ist der Fall wenn: 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (bzw. bei einer unterbliebenen Auskunftserteilung: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen); 4. sie im Vertrauen auf die Richtigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 mit vielen Hinweisen). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 in fine). Beratungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG bestehen also nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass jemand überhaupt in den von einer anderen Versicherung erfassten Personenkreis fällt, stellt die unterbliebene Information über diese Form der Versicherungsdeckung keine Verletzung gemäss Art. 27 ATSG dar. Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vorsorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen weder benötigt noch gewünscht werden. Ein solches Vorgehen würde jedem Bemühen um eine rationelle und bürgerfreundliche Verwaltungstätigkeit zuwiderlaufen (Urteil BGer 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Ferner ist betreffend die Grundpflichten darauf hinzuweisen, dass Versicherte, die bereits einmal bei der Arbeitslosenversicherung eingeschrieben waren und welche somit ihre Pflichten kennen sollten, sich grundsätzlich nicht auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen können (RUBIN, L'obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage, in ARV 2008 S. 97 ff, S. 101 mit Hinweis auf ARV 2006 S. 295 E. 3.5). Im Übrigen genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob das AMA das Gesuch um rückwirkende Anmeldung zu Recht verneinte, da es von keiner Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten ausging. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der frustrierenden Arbeitsmarktsituation habe er nach seinem Erststudium nur befristete Arbeitsverträge erhalten. Deshalb habe er sich entschlossen in Freiburg ein Zweitstudium an die Hand zu nehmen und sich den Lebensunterhalt mit einer Nebentätigkeit zu finanzieren. Bis Februar 2016 habe er sich gerade so durchgeschlagen. Nach seiner Neuanmeldung sei er im Mai 2016 von einer Juristin des AMA explizit darauf hingewiesen worden, dass er – wenn er vom RAV C.________ nicht darüber informiert worden sei, dass er trotz seiner Zweitausbildung beim RAV für eine Teilzeitstelle angemeldet bleiben könne – eine rückwirkende Anmeldung per 13. September 2015 geltend machen könne. Dies habe er gemacht und dabei eine Stellungnahme des RAV C.________ beilegt. Sein Gesuch sei mit Verfügung vom 2. August 2015 abgewiesen worden mit dem Argument, er sei bereits während seines Erststudiums bei der Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: ALV) eingeschrieben gewesen, was so nicht stimme. Er habe deshalb mit derselben Juristin des AMA ein konstruktives Gespräch geführt und man habe sich auf eine Einsprache geeinigt. Dennoch sei sein Gesuch mit dem hier streitigen Einspracheentscheid mit vergleichbaren Argumenten erneut abgewiesen worden. Er habe in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt parallel Leistungen der ALV in Anspruch genommen und Kurse an der Universität besucht. Er habe per Ende Mai 2012 sein Erststudium abgeschlossen und sich am 8. Juni 2012 als arbeitslos gemeldet. Selbstverständlich sei er für das ganze erste akademische Semester (1. Februar bis 31. Juli 2012) als Student eingeschrieben gewesen. Auch habe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 er zu keiner Zeit Leistungen der ALV neben einer Teilzeitstelle bezogen. Er sei früher nur bei der ALV gemeldet gewesen, wenn er zu 100% vermittelbar gewesen sei. Der mögliche Anspruch für eine Teilzeitbeschäftigung nebst einer Ausbildung sei ihm schlicht unbekannt gewesen. Durch die ihm durch das RAV C.________ vorenthaltenen Informationen sei ihm ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. b) Gemäss der Bestätigung der H.________ vom 4. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer per 31. Januar 2013 exmatrikuliert, wobei er für das Herbstsemester 2012 (1. August 2012 bis 31. Januar 2013) den Status "beurlaubt" hatte. Der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen Angaben in seiner Einsprache vom 22. August 2016 ein Doktorat in Betracht gezogen, falls er keine Anstellung innert absehbarer Zeit haben sollte. Anlässlich seiner Wiederanmeldung per 1. August 2014 erklärte er sich in dem von ihm unterzeichneten Aktionsplan vom 7. August 2014 damit einverstanden, sich über seine Rechte und Pflichten auf I.________ sowie www.treffpunkt-arbeit.ch zu informieren. Dem Protokoll zum Anmeldegespräch beim RAV C.________ vom 5. März 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten sowie die Sanktionen informiert wurde. Aus dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 7. Juli 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, nach Freiburg umzuziehen, um ein Zweitstudium zu beginnen. Momentan würde er noch eine Vollzeitstelle annehmen, ab September 2015 suche er eine Teilzeitstelle. Gemäss dem Protokoll zum nächsten Beratungsgespräch vom 21. August 2015 beginne der Beschwerdeführer definitiv am 14. September 2015 sein Zweitstudium in Freiburg und die Abmeldung von der ALV erfolge per 13. September 2015. Die entsprechende Abmeldebestätigung des J.________, C.________, datiert vom 14. September 2015. Vom 9. Mai 2016 datiert die Stellungnahme des J.________. Darin wird der Sachverhalt korrekt wiedergeben und festgehalten, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. August 2015 sei nicht erwähnt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Kanton Freiburg für einen Teilanspruch anmelden könne. Gemäss dem J.________ scheitert die Anwendung von Art. 27 ATSG bereits deshalb, da nach dem Wortlaut derjenige Versicherungsträger zuständig sei, dem gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen seien, weshalb er sich im Kanton Freiburg nach einem allfälligen Anspruch aus Teilarbeitslosigkeit hätte erkundigen müssen. Dieser Anspruch gehe im Übrigen schon aus der Broschüre "Arbeitslosigkeit" des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) hervor, die ihm bei der Anmeldung in C.________ abgegeben worden sei. Zudem habe die zuständige Personalberaterin nicht wissen können, was er für die Zukunft genau vorhabe. So sei durchaus auch denkbar gewesen, dass er über Ersparnisse oder andere Einkünfte verfüge. Insgesamt sei die Wiederanmeldung im Kanton Freiburg aus der Sicht des J.________ keine zwingende Konstellation, auf die das RAV hätte hinweisen müssen. c) Es ist nicht bestritten, dass das RAV C.________ den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, dass er sich neben seinem geplanten Zweitstudium in Freiburg hinsichtlich einer Teilzeitstelle bei der Arbeitslosenversicherung einschreiben kann. Dennoch ist vorliegend nicht von einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten auszugehen. So muss die Tatsache, dass auch nur teilweise arbeitslose Personen allenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, soweit alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, da sich dies bereits aus Art. 10 AVIG ergibt. Es bestand deshalb, wie dargestellt, gar keine Pflicht, den Beschwerdeführer speziell darauf hinzuweisen. Überdies befindet sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Rahmenfrist, was die Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz grundsätzlich – wie gesehen – ausschliesst, da davon ausgegangen werden muss, dass er seine Rechte und Pflichten kennt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass er anlässlich seiner Wiederanmeldung per 1. August 2014 zugestimmt hat, sich auf den angegebenen Internetseiten über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Auf www.treffpunkt-arbeit.ch findet sich die Broschüre des Seco zur Arbeitslosigkeit, worin auf S. 9 explizit erwähnt wird, dass Teilzeitarbeitslose Anspruch auf Arbeitslosentschädigung haben. Bei seiner Wiederanmeldung im Februar 2015 wurde er erneut über seine Rechte und Pflichten informiert. Daran ändert nichts, dass der Fall einer Teilzeitarbeitslosigkeit neben einem Studium nicht explizit aufgeführt wird. Da sich auch Teilzeitarbeitslose bei der ALV melden können, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich darüber zu informieren. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer Juristin des AMA auf die allfällige Möglichkeit einer rückwirkenden Anmeldung hingewiesen wurde. Von den offenbar stattgefundenen Gesprächen befinden sich keine Gesprächsprotokolle im Dossier. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Juristin den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten einzig auf eventuelle Möglichkeiten in seiner Situation hinweisen wollte. Überdies genügt die unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht das Gesuch um rückwirkende Anmeldung abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Juli 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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