Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 193 Urteil vom 26. Juli 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz
Gegenstand Invalidenversicherung – Erlass Rückforderung Beschwerde vom 5. September 2016 gegen die Verfügung vom 1 Juli 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1967, verheiratet, Vater eines 2002 geborenen Kindes, wohnhaft in B.________, arbeitete bis 30. September 2001 als Orthopädist. Ab diesem Datum bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, ab dem 1. September 2002 namentlich eine ganze Invalidenrente sowie eine ganze Kinderrente zu. Die Rente wurde am 30. Juli 2008 und 7. Juli 2011 jeweils bestätigt. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2013 wurden die Invalidenrente sowie die Kinderrente ab dem 1. November 2008 neu berechnet, weil er seit dem 2. Oktober 2008 geschieden war und deshalb für die Ehedauer eine Einkommensteilung (Splitting) vorgenommen werden musste. Daraus ergab sich eine Rückforderung von CHF 15'132.- die Invalidenrente betreffend und eine solche von CHF 6'080.- bezüglich der Kinderrente und damit insgesamt von CHF 21'212.-. Eine dagegen am 3. Februar 2014, vertreten durch die TCS Assista, Lausanne, verbessert am 11. März 2014, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry, beim Kantonsgericht Freiburg erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 27. April 2016 (Dossier 605 2014 30) teilweise gutgeheissen. Die verlangte Rückforderung wurde wegen teilweiser Verjährung in Bezug auf die Invalidenrente auf CHF 14'664.- und hinsichtlich der Kinderrente auf CHF 5'892.- reduziert, was einen totalen Rückforderungsbetrag von noch CHF 20'556.- ergab. B. Die IV-Stelle erliess am 18. Mai 2016 die entsprechenden rechtskräftigen Verfügungen. Am 2. Juni 2016 stellte A.________ bei der zuständigen Ausgleichskasse FER CIFA (nachfolgend: CIFA), Freiburg, ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Erlassgesuch). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. C. Dagegen erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry, am 5. September 2016 in französischer Sprache Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, die Verfügung vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei zu bejahen. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 6. Oktober 2016 an ihren Verfügungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 5. September 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht das Erlassgesuch abgewiesen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 27 zu Art. 31 mit Hinweis auf Urteil EVG P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2). Gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV- Stelle anzuzeigen. b) Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein, weshalb die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden muss, falls es bereits an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt (Urteil BGer 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-176%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page180 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-176%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page180
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil BGer 8C_203/2015 vom 23. September 2015 E. 4 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 110 V 176 E. 3d). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z. B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil BGer 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Erlassgesuch abgewiesen hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Scheidung nicht verheimlichen wollen. So habe er diese beispielsweise bereits beim Fragebogen für nichterwerbstätige Personen, ausgefüllt am 16. Mai 2006, angegeben. Ebenso bei zwei Gesuchen um Prämienverbilligung der Krankenversicherung vom 26. Oktober 2009 und 16. Januar 2012. Ferner habe er als gewöhnliche Person, welche einen handwerklichen Beruf ausgeübt habe, über keine juristische Bildung verfüge, im Ausland geboren sei und zudem an gesundheitlichen Beschwerden mit Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit leide, nicht wissen können, dass die Scheidung zu einem Einkommenssplitting führen würde, weshalb objektiv gesehen der gute Glaube zu bejahen sei. Da zudem auch die Voraussetzung einer grossen Härte erfüllt sei, sei das Erlassgesuch zu bejahen. b) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, dass eine Person in vergleichbarer Situation wie der Beschwerdeführer den Hinweis in der Verfügung vom 19. Juni 2006 (IV-Akten, S. 363 ff.) sowie in den Mitteilungen vom 30. Juli 2008 (IV-Akten, S. 388 f.) und 7. Juli 2011 (IV-Akten, S. 399 f.) verstehen konnte, wonach eine Scheidung der Meldepflicht unterliegt. Die Berufung auf den guten Glauben sei deshalb ausgeschlossen. c) Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass es die IV-Stelle unterlassen hat, in ihren Verfügungen vom 18. Mai 2016 auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen, wie es dies Art. 3 Abs. 2 ATSV explizit vorsieht. Dieser Mangel kann aber als geheilt betrachtet werden, da der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Erlassgesuch gestellt hat. Es ist zwar richtig, dass hinsichtlich der Frage, ob sich jemand auf den guten Glauben berufen kann, oder er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen, das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) zu berücksichtigen ist. Dennoch kam dem Beschwerdeführer bereits aus dem vorne dargestellten Art. 31 Abs. 1 ATSG eine Meldepflicht hinsichtlich der Scheidung zu. Zudem weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass er sowohl in der ursprünglichen Verfügung vom 19. Juni 2006 als auch in den Mitteilungen vom 30. Juli 2008 und 7. Juli 2011 jeweils explizit auf seine Meldepflicht hinsichtlich von Änderungen in persönlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können, hinge-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wiesen wurde. Dabei wurde explizit auf Änderungen im Zivilstand mit ausdrücklicher Nennung der Scheidung hingewiesen. Die dabei gewählte Formulierung ist klar verständlich, weshalb es ihm klar sein musste, dass die Scheidung einen Einfluss auf seine Rente haben könnte, auch wenn ihm allenfalls das Splitting nicht bekannt gewesen sein sollte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar in Italien geboren wurde, er jedoch schon im Kindesalter in die Schweiz kam und die obligatorische Schulzeit (5 Jahre Primar- und 4 Jahre Sekundarschule) sowie die Lehre absolvierte. Im Bericht über die Berufsberatung vom 15. Juli 2002 (IV-Akten, S. 57 f.) wurde denn auch Deutsch als Muttersprache angegeben. Ferner besuchte er vor seiner Lehre während zwei Jahren die Handelsschule, weshalb wenigstens minimale Rechtskenntnisse vorliegen dürften, auch wenn er die Handelsschule nicht abschloss. Überdies muss davon ausgegangen werden, dass er sich des Einflusses der Scheidung auf die Rentenleistungen durchaus bewusst war, da er gemäss einer Telefonnotiz vom 23. März 2007 (IV-Akten, S. 372) wissen wollte, was im Falle einer Scheidung mit der Zusatzrente für die Ehefrau geschehe. Es erstaunt deshalb, dass er sich hinsichtlich der übrigen Rentenleistungen nicht ebenfalls erkundigte. Bereits diese Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt, wie oben dargestellt, für die Bejahung der Grobfahrlässigkeit in Betracht. Unter der Berücksichtigung all dieser Punkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Es ist deshalb nicht nur von einer leichten, sondern von einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführer auszugehen und die IV-Stelle hat zu Recht den guten Glauben verneint. Mit der Verneinung der Gutgläubigkeit ist eine der zwei kumulativen Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, womit es offen bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellt. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung vom 1. Juli 2016 zu bejahen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da das vorliegende Verfahren keine Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen zum Inhalt hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Juli 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter