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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.10.2017 605 2016 180

4. Oktober 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,602 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 180 Urteil vom 4. Oktober 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marc Sugnaux, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Enver Durmishi gegen SUVA, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey Gegenstand Unfallversicherung – Zulässigkeit Beschwerde, Rückfall, Kausalität Beschwerde vom 12. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen dass A.________, geboren 1972, verheiratet, damals wohnhaft in Freiburg, vom 23. April bis 1. Mai 2009 in einer befristeten Anstellung bei der B.________ SA in C.________ und in diesem Rahmen bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert war; dass er am 1. Mai 2009 bei einem Unfall auf der Arbeit auf den Rücken fiel und die Suva die gesetzlichen Leistungen übernahm und ihm am 15. Juni 2009 mitteilte, ab dem 18. Juni 2009 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die Taggelder eingestellt würden; dass A.________, nun wohnhaft in D.________ (Kosovo) und vertreten durch Rechtsanwalt Enver Durmishi (Kosovo), am 2. Juli 2015 einen Rückfall meldete; dass die Suva, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt Suva, vom 18. August 2015, mit Verfügung vom 1. Oktober 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22. April 2016, ihre Leistungspflicht für den Rückfall verneinte; dass A.________ dagegen am 26. Mai 2016, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Enver Durmishi, Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhob, welches mit Urteil vom 8. Juli 2016 darauf wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht eintrat und festhielt, die Akten würden nach Eintritt der Rechtskraft dem Kantonsgericht Freiburg zu weiteren Behandlung der Beschwerde überwiesen, was am 3. Oktober 2016 geschah; dass das Kantonsgericht Freiburg das Verfahren am 7. Oktober 2016 aufnahm; dass die Suva, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey, in ihrem Bemerkungen vom 17. November 2016 ihren Einspracheentscheid bestätigte und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; dass die Bemerkungen dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 (Rückschein erhalten am 9. Dezember 2016) zur Information zugestellt wurden; erwägend dass gemäss Art. 61 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt, die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; dass jedoch bei offenbaren Rechtsmissbrauch auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden kann (BGE 134 V 162);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass die Versicherungsleistungen nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen); dass mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen); dass sowohl die Rückfall-Meldung vom 2. Juli 2015 (UV-Akte 16.13596.09.3 Nr. 14) als auch die Einsprache vom 26. Oktober 2015 (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 18) sowie die Beschwerde (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 22) mehrheitlich identisch sind und sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt nicht mit dem ausführlichen Einspracheentscheid der Suva auseinandersetzt und nicht aufzeigt, wieso diesem nicht gefolgt werden kann; dass damit die Voraussetzungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht gegeben sind und bei dieser Sachlage auch von einem offenbaren Rechtsmissbrauch seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb sich eine Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung erübrigen würde; dass auch wenn auf die Beschwerde eingetreten wird, diese abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist; dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2003 einen ersten Unfall hatte, bei welchem er sich eine Lumbalkontusion zuzog (vgl. Bericht von Dr. med. , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. August 2003; Suva-Akte 16.13797.03.0 Nr. 3) und bei dem gemäss dem Bericht der G.________ vom 17. Dezember 2003 (Suva-Akte 16.13797.03.0 Nr. 14), keine traumatischen oder degenerativen Läsionen festgestellt wurden und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde; dass er bei einem zweiten Arbeitsunfall vom 23. Juli 2004 eine Kontusion der Lendenwirbelsäule erlitt und dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Chirurgie der Suva, vom 27. Januar 2005 (Suva-Akte 02.30660.04.2 Nr. 9), festgehalten wurde, der Status quo sine sei erreicht, weshalb die Suva mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Suva-Akte 02.30660.04.2 Nr. 10) ihre Leistungen per 21. Februar 2005 einstellte; dass die Suva auf eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 (Suva-Akte 02.30660.04.2 Nr. 24) nicht eintrat und dass das ehemalige Verwaltungsgericht auf eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2007

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 (Dossier 5S 2005 290; Suva-Akte 02.30660.04.2 Nr. 30) ebenfalls nicht eintrat, womit die Verfügung vom 7. Februar 2005 rechtskräftig wurde; dass der Beschwerdeführer sich am 20. Juni 2006 erneut bei der Arbeit eine dorso-lumbale Kontusion zuzog (vgl. Bericht von Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juli 2006; Suva-Akte 16.13681.06.6 Nr. 13) und dass gemäss dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 26. Juli 2006 (Suva-Akte 16.13681.06.6 Nr. 10) ab dem 1. September 2006 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand; dass betreffend dem Unfall vom 1. Mai 2009 (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 2) den Akten zu entnehmen ist, dass gemäss Dr. med. am 20. Mai 2009 (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 4) nur akute Lumbalgien vorlagen und derselbe am 3. August 2009 (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 13) von einer Arbeitsfähigkeit ab dem 18. Juni 2009 ausging; dass gemäss dem Bericht zu einem MRI vom 9. Juni 2009 (UV-Akte 16.13596.09.3 Nr. 8) der Befund normal war und keine strukturellen Unfallfolgen ausgewiesen waren; dass Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 20. Juni 2009 (Suva- Akte 16.13596.09.3 Nr. 11) nur eine Kontusion des Rückens festhielt und einzig von einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit ausging; dass gemäss dem Suva-Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ab dem 18. Juni 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Bericht vom 10. Juni 2009; Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 6), weshalb die Suva mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2009 (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 7) ihre Leistungen ab diesem Datum einstellte, woran es bei dieser Aktenlage nichts auszusetzen gibt; dass der Beschwerdeführer zwar vier den Rücken betreffende und bei der Suva versicherte Arbeitsunfälle hatte, es sich dabei aber jeweils um leichte Unfälle gehandelt hat, was sich bereits daraus ergibt, dass nie unfallbedingte strukturelle Läsionen nachgewiesen werden konnten und auch die Arbeitsfähigkeit jeweils relativ schnell wieder vorlag, weshalb ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Unfällen und dem 2015 gemeldeten Rückfall klar zu verneinen ist, wie es Dr. med. E.________ am 18. August 2015 (Suva-Akte 16.13596.09.3 Nr. 16) in seiner ausführlichen, überzeugenden und nachvollziehbaren ärztlichen Beurteilung festhält; dass dieser überdies darauf hinweist, dass gemäss der medizinischen Fachliteratur kein kausaler Kausalzusammenhang zwischen einer banalen Kontusion/Distorsion der Wirbelsäule, wie es sowohl beim letzten Unfall von 2009, als auch bei den älteren Unfällen der Fall gewesen war, und langandauernden Beschwerden bestehe; dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde einige aktuelle, grösstenteils handschriftliche medizinische Unterlagen aus den Jahren 2013–2016 aus dem Kosovo einreichte, er aber nicht die erforderlichen Brückensymptome zwischen dem Unfall von 2009 und dem gemeldeten Rückfall von 2015 aufzeigte; dass es für eine Leistungspflicht der Suva namentlich nicht genügt, dass wiederum Rückenschmerzen vorliegen, sondern diese müssen in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2009 stehen, was hier aber eben gerade nicht der Fall ist; dass die Suva ebenso zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2009 und den offenbar nun vorliegenden psychischen Beschwerden nicht gegeben ist, da der Unfall von 2009 ein leichter war und es deshalb automatisch an einem adä-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden fehlt (Urteil BGer 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.1); dass damit die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen ist; dass, obwohl sich hier grundsätzlich die Frage der mutwilligen Prozessführung (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG) stellt, ausnahmsweise von einer Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird; dass der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit diese überhaupt zulässig ist, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Oktober 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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