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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.06.2017 605 2016 169

14. Juni 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,933 Wörter·~10 min·14

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 169 Urteil vom 14. Juni 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; ungenügende Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit Beschwerde vom 8. Juli 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1980, wohnhaft in B.________, arbeitete seit Juli 2009 als Sozialpädagogin bei C.________. Am 29. Oktober 2015 reichte sie ihre Kündigung auf Ende Januar 2016 ein, wobei sie bis zum 23. November 2015 im Mutterschaftsurlaub war. Seit dem 1. Februar 2016 war sie bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Am 4. Februar 2016 stellte ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV), Tafers, eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit zu. In ihrer Antwort vom 5. Februar 2016 erklärte sie, bis am 23. November 2015 sei sie im Mutterschaftsurlaub gewesen. Zudem habe sie im November 2015 arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihrem Arbeitgeber gehabt. Ihre Arbeitssuche habe sie aktiv im Dezember 2015 aufgenommen. Daneben habe sie sich auch um eine Praktikantin gekümmert, die ihre Maturaarbeit am 1. Februar 2016 abgegeben habe. Ab dem 2. Mai 2016 arbeitete sie bei D.________, und meldete sich per diesem Datum bei der Arbeitslosenversicherung ab. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der zweimonatigen Kündigungsfrist ab dem 1. Februar 2016 während sechs Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 reduzierte das AMA die Einstellung auf drei Tage, da eine Bewerbung vom Januar 2016 zu einer Anstellung im Mai 2016 geführt hatte (Zusage im April 2016 erhalten). B. Dagegen erhebt A.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde beim AMA, welches diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet, und beantragt, es sei von einer Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung abzusehen. Das AMA habe ihre berufliche Tätigkeit sowie ihre private Pflichten in ungenügender Weise berücksichtigt. Am 20. Juli 2016 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht beim AMA eingereicht worden, welches diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die ver-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Vorliegend ist streitig, ob das AMA zu Recht die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während drei Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das AMA habe ihre berufliche Tätigkeit sowie ihre private Pflichten zu wenig berücksichtigt. Im Januar 2016 sei sie in einem Pensum von 70% arbeitstätig gewesen. Zudem seien ihre Kinder zu jenem Zeitpunkt vier bzw. dreizehn Monate alt gewesen. Ferner habe eine der Bewerbungen vom Januar 2016 zu einer Anstellung ab Mai 2016 geführt. In ihren Gegenbemerkungen vom 2. August 2016 stellt die Beschwerdeführerin ihre persönliche Situation ausführlich dar und macht namentlich private Verpflichtungen geltend. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Anmeldung der Arbeitslosigkeit seien quantitativ ungenügend gewesen. Da eine dieser Bewerbungen jedoch positiv ausgefallen und die Beschwerdeführerin lediglich drei Monate arbeitslos gewesen sei, sei eine geringere Einstellung ausgesprochen worden, als dies nach dem Einstellraster des SECO eigentlich hätte ausgesprochen werden müssen. In seinen Schlussbemerkungen hielt das AMA fest, es handle sich um einen Grenzfall. Der Berater des RAV habe vier Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode verlangt. Während der zweimonatigen Kündigungsfrist habe die Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 führerin zwar deren neun vorgenommen, die Anzahl der Bewerbungen habe im zweiten Monat der Kündigungsfrist aber abgenommen. Gemäss der Rechtsprechung müssten die Bemühungen umso intensiver sein, je näher das Datum der Arbeitslosigkeit rücke. c) Das AMA hält zwar zu Recht fest, dass gemäss der Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 8C_854/2015 vom 15. Juli 2016 E. 4.2 mit Hinweisen) während der Kündigungsfrist die Arbeitsbemühungen grundsätzlich umso intensiver sein müssen, je näher die Arbeitslosigkeit rückt. Auch sollten die Bewerbungen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgen. Im Übrigen sind aber die Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit in der Regel insgesamt und nicht einzeln pro Kalendermonat zu betrachten, wie es sich bereits aus dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) ergibt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungen bereits vor der Einreichung der Kündigung begonnen. In den zwei Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit nahm sie im Dezember 2015 fünf und im Januar 2016 drei Arbeitsbemühungen vor, wobei diese in qualitativer Hinsicht, alles schriftliche Bewerbungen, nicht zu bemängeln waren, wie es den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen zu entnehmen ist. Anlässlich des Erstgesprächs mit dem RAV-Berater vom 4. Februar 2016 wurde die Mindestanzahl von Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode auf vier festgesetzt. Damit entsprechen die durchschnittlichen Arbeitsbemühungen pro Monat während der zweimonatigen Kündigungsfrist exakt der Anzahl, die von ihr während ihrer Arbeitslosigkeit pro Kontrollperiode verlangt wurden, weshalb entgegen der Ansicht des AMA die Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit auch in quantitativer Hinsicht als genügend anzusehen sind. Auch wenn hier nicht von einem einstellungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist diese dennoch darauf hinzuweisen, dass sie sich trotz beruflicher Tätigkeit und privaten Pflichten so zu organisieren hat, dass in genügendem Umfang Arbeitsbemühungen vorgenommen werden können. Schliesslich ist das AMA darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid auch in einem anderen Punkt nicht überzeugt. Das AMA reduzierte die Dauer der Einstellung, weil die Beschwerdeführerin nur während drei Monaten arbeitslos gewesen sei. Dieses Argument kann nicht gehört werden, da gemäss dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) das Verschulden einziges Kriterium für die Bemessung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist. Massgebend ist das Verhalten des Versicherten, das zum Eintritt der Arbeitslosigkeit, mithin des Versicherungsfalles führt und nicht die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer anderen, die Arbeitslosigkeit beendenden Erwerbstätigkeit. Der Einstellung kommt denn auch vorab präventiver Charakter zu, indem mit dieser Sanktion die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden soll. Deshalb sind die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit und der tatsächlich entstandene Schaden für die Beurteilung des Verschuldens und der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht massgeblich (vgl. Urteil des EVG 73/03 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1 f.). 4. Zusammenfassend ist nicht von einem einstellungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 aufzuheben. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 des Amtes für den Arbeitsmarkt, Freiburg, wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. Juni 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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