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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 30.05.2018 605 2016 148

30. Mai 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,686 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 148 Urteil vom 30. Mai 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Nachzahlung Kinderrenten, Verrechnung Beschwerde vom 25. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), B.________ (nachfolgend: Versicherter), geb. 1966, in getrennter Ehe lebend, Vater von drei Kindern (geb. 1996, 1997 und 2001), wohnhaft in C.________, mit zwei Verfügungen vom 25. Mai 2016 rückwirkend für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten zusprach; dass dabei die Nachzahlung sowohl der Invalidenrente (CHF 26'780.-) als auch der Kinderrenten (CHF 32'136.-) mit Leistungen der Suva verrechnet wurden; dass die Ehefrau des Versicherten, A.________, geb. 1965, wohnhaft in D.________, am 25. Juni 2016 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2016 Beschwerde erhob und beantragte, die Nachzahlung der Kinderrente habe nicht an den von ihr getrennt lebenden Ehemann, sondern an sie zu erfolgen, wie dies mit der hier zuständigen Ausgleichskasse des Kantons C.________ (nachfolgend: AK) vereinbart worden sei; dass die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 30. September 2016 den Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde stellte, da die Verrechnung der Kinderrente mit der Rückforderung der Suva nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten werden könne; hierfür hätte die Rückforderung der Suva (rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 27. März 2013) angefochten werden müssen; erwägend, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat; dass entsprechend der Regelung von Art. 59 ATSG zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; dass nach den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Rückforderungen des Unfallversicherers mit fälligen Leistungen der AHV/IV einerseits und Rückforderungen der AHV/IV mit Nachzahlungen der UV andererseits verrechnet werden können; dass diese Verrechnung auch im Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (KSVUV) vorgesehen ist und dass

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Rz. 4009 KSVUV vorsieht, dass im Falle der Verrechnung von IV-Leistungen mit einer Rückforderung der Unfallversicherung der IV-Verfügung im Entscheid folgender Hinweis angebracht werden muss: "Eine allfällige Einsprache gegen die Rückforderung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der IV-Rente ist ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung entsprechend der dort angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben“; dass bei versicherungstechnisch eng zusammenhängenden Leistungen und Forderungen auf die normalerweise übliche Voraussetzung für die Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) der Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forderung verzichtet werden kann (Urteil BGer 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2 mit Hinweisen). Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (Urteil BGer 9C_621/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweis namentlich auf BGE 136 V 286); dass die Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten Kinderrente mit der Rückforderung einer anderen Sozialversicherung möglich ist, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt wird (Urteil EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem Sinne wohl auch Urteile BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 sowie 9C_806/2007 vom 20. Oktober 2008); dass demgegenüber die Verrechnung nicht möglich ist, falls die Kinderrente nicht dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausbezahlt wird (ARV 1999 Nr. 39 S. 231 E. 3b; vgl. auch Rz. 10074 Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung); dass gemäss Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder sie getrennt leben, die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Abs. 1). Abs. 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Abs. 2); dass der Versicherte am 17. Juni 2010 als Beifahrer Opfer eines Verkehrsunfalls war und die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte; dass die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2012 (IV-Akten, S. 467 f.) mitteilte, Abklärungen mit der Arbeitslosenversicherung (vgl. Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg [nachfolgend: ALK], Freiburg, vom 13. April 2012 [IV-Akten, S. 462 ff.], wonach der Versicherte ab dem 1. März 2010 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte) hätten ergeben, dass er am Unfalltag nicht bei der Suva versichert gewesen sei, weshalb die Suva zu Unrecht Leistungen erbracht habe; dass die Suva deshalb mit Verfügung vom 26. April 2012 (IV-Akten, S. 470 f.) vom Versicherten den Betrag von CHF 129'496.85 zurückforderte; https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI31=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22Zweig%FCbergreifende+Verrechnung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-286%3Ade&number_of_ranks=0#page286

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass sowohl die ALK (rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012, IV-Akten, S. 891 ff.) als auch die Suva (rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 27. März 2013, IV-Akten, S. 910 ff.) an ihren jeweiligen Entscheiden festhielten; dass die AK am 12. Mai 2016 die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV erfüllt seien und diese darum bat, zu bestätigten, dass sie die direkte Auszahlung der Kinderrenten wünsche; dass die Beschwerdeführerin dies am 18. Mai 2016 bestätigte und darauf hinwies, dass sie gemäss dem Urteil des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 21. Mai 2010 (IV-Akten, S. 1 ff.) über das elterliche Sorgerecht verfüge und dass der Versicherte, was die hier streitige Periode betrifft, vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 die im zivilrechtlichen Urteil vorgesehenen Unterhaltsbeiträge von CHF 700.-/Monat pro Kind nicht geleistet habe; dass in den IV-Verfügungen vom 25. Mai 2016 jeweils explizit der Hinweis gemacht wurde, dass wer mit der Rückforderung anderer Sozialversicherungsträger (Unfallversicherer, […]) und der Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der Rente nicht einverstanden sei, das Rechtsmittel gegen die Verfügung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers ergreifen müsse; dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 71ter AHVV erfüllt und eine Direktauszahlung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin erfolgt, was nicht bestritten wird, womit die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist, da sie durch die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2016 direkt berührt ist; dass die IV-Stelle zwar zu Recht vorbringt, die Rückforderung der Suva könne nicht mehr bestritten werden, da hierfür die Rückforderungsverfügung der Suva hätte angefochten werden müssen, die mit Einspracheentscheid vom 27. März 2013 rechtskräftig wurde; dass jedoch die Verrechnung im vorliegenden Verfahren entgegen dem Wortlaut der KSVUV angefochten werden kann, da ansonsten die Modalitäten der Verrechnung in Fällen wie dem Vorliegenden gar nicht überprüft werden könnten (vgl. SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 158 f. und S. 165 f.); dass eine Verrechnung zwischen der von der Suva geltend gemachten Rückforderung sowie der Nachzahlung der Invaliden- und Kinderrenten grundsätzlich möglich ist, da im Sozialversicherungsrecht auf die Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forderung verzichtet werden kann; dass die Suva ferner das hierfür vorgesehene Verfahren der KSVUV eingehalten und am 30. Dezember 2010 (IV-Akten, S. 103) bei der IV-Stelle den Antrag auf die Durchführung eines Meldeverfahrens gemäss dem KSVUV gestellt und mit Verrechnungsantrag vom 17. Mai 2016 (Akten AK, zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 eine Rückforderung in der Höhe von CHF 58'916.- geltend gemacht hat; dass die Verrechnung der Kinderrenten mit der Forderung der Suva nur möglich ist, wenn die Kinderrenten dem Rentenberechtigten, somit dem Versicherten, ausbezahlt werden; dass unter Anwendung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV für die Monate Juni 2011 bis März 2012 die Auszahlung der Kinderrenten (CHF 2'472.-/Monat) im Umfang von CHF 2'100.-/Monat dem Versi-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 cherten zusteht, entsprechend der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträgen, und dieser Betrag mit der Forderung der Suva verrechnet werden kann; dass die Differenz von CHF 372.-/Monat, und damit CHF 3'720.- (10x CHF 372.-) sowie die Kinderrenten der Monate April bis Juni 2012, in welchen der Versicherte seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, im vollen Umfang (CHF 7'416.- [3x CHF 2'472.-]) an die Beschwerdeführerin auszurichten sind; dass damit insgesamt im Umfang von CHF 11'136.- die Nachzahlung der Kinderrenten direkt an die Beschwerdeführerin auszubezahlen ist und die IV-Stelle einzig den Betrag von CHF 47'780.- (13x CHF 2'060.- [Invalidenrente] + 10x CHF 2'100.- [den geleisteten Unterhaltsbeiträgen entsprechender Anteil der Kinderrenten]) mit der Rückforderung der Suva verrechnen kann; dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist (vgl. auch Urteil KGer vom gleichen Tag; Dossier 605 2016 149); dass keine Gerichtskosten erhoben werden, da es sich beim Streit um eine Drittzahlung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt (vgl. BGE 121 V 17 E. 2); dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 25. Mai 2016 werden in dem Sinn angepasst, dass einzig der Betrag von CHF 47'780.- mit der Rückforderung der Suva verrechnet werden kann. Der Betrag von CHF 11'136.- ist der Beschwerdeführerin direkt auszubezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Mai 2018/bsc Präsident: Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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