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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.12.2016 605 2015 42

21. Dezember 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,580 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 42 Urteil vom 21. Dezember 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Unfall beim Basketball, Schulterverletzung, Kausalität, Unfall, Unfallähnliche Körperschädigung Beschwerde vom 17. Februar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, verheiratet, wohnhaft in H.________, arbeitete seit dem 1. August 2001 als Wirtschaftsinformatiker bei der B.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 7. Mai 2013 stiess er beim Basketballspielen mit einem Spieler der gegnerischen Abwehr zusammen, wobei er sich eine Kontusion der rechten Schulter zuzog. Das Ereignis wurde am 13. Mai 2013 der AXA gemeldet. Diese übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 5. Februar 2014 wurde eine Schultergelenksarthroskopie vorgenommen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015, verneinte die AXA ab dem 1. August 2013 ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden, da der Status quo sine per Ende Juli 2013 erreicht worden sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, am 17. Februar 2015 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und ihm seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab dem 1. August 2013 weiterhin auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten im Sinne der Erwägungen in Auftrag zu geben. Es liege eine Partialruptur der Subscapularissehne vor, weshalb die Leistungspflicht der AXA aus einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben sei. Die AXA bestätigt in ihren Bemerkungen vom 9. Juni 2015 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Unfall habe einzig zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von vorbestehenden massiven degenerativen Veränderungen geführt. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2015 gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 26. Januar 2015 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die AXA für die Schulterbeschwerden auch nach dem 31. Juli 2013 leistungspflichtig ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile EVG U 406/2005 vom 3. April 2006 E. 1.1; U 354/2004 vom 11. April 2005 E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Danach sind die nachfolgenden, abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b), Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskelzerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Bandläsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h). d) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die AXA auch nach 31. Juli 2013 für die Schulterbeschwerden rechts leistungspflichtig ist. Diesbezüglich ist einzig ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall eine Partialruptur der Subscapularissehne zugezogen hat, wie er es in seinen Gegenbemerkungen explizit festhält. Deshalb wird im nachfolgenden nicht im Detail auf die übrigen im Artho-MRI vom 24. September 2013 (AXA-Akten M2) festgestellten Diagnosen (Tendinitis calcarea, Tendinose der Supraspinatussehne, Periarthritis humeroscapularis calcarea, AC-Gelenksarthrose sowie SLAP-Läsion) eingegangen. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich am 7. Mai 2013 nicht nur eine Schulterkontusion, sondern eine Schulterdistorsion zugezogen, was von der AXA nicht berücksichtigt worden sei. Ferner ergebe sich aus den Unterlagen, dass eine Partialruptur der Subscapularissehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Damit liege eine Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb die Leistungspflicht der AXA gegeben sei, da der Vertrauensarzt der AXA http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nicht belege, dass die Partialruptur eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sei. b) Die AXA ihrerseits ist der Ansicht, dass eben gerade mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Partialruptur der Subscapularissehne vorliege. Falls eine solche vorliegen würde, sei diese auf die vorhandenen massiven krankhaft-degenerativen Veränderungen zurückzuführen. c) Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Partialruptur der Subscapularissehne ist es richtig, dass im von Dr. med. C.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des D.________, veranlassten vorerwähnten Artho-MRI der rechten Schulter vom 24. September 2013 unter anderem eine Partialruptur der Subscapularissehne am Unterrand mit ausgeprägter Tendinitis calcarea erwähnt wird. Von Relevanz ist hier aber, dass der Orthopäde dies anlässlich der von ihm am 5. Februar 2014 vorgenommenen Operation eben gerade nicht bestätigen konnte. So hielt er in seinem Operationsbericht (AXA-Akten M5) explizit fest, die Subscapularissehne sei völlig intakt, arthroskopisch ergäben sich keine Hinweise auf eine Teilläsion. Ebenso an den übrigen Sehnen konnte er keine Läsionen feststellen. Er nahm deshalb einzig eine arthroskopische Dekompression subacromial, eine Acromionplastik und eine Bursektomie subacromialis vor. In seinem Schreiben zu Handen des Rechtsvertreters vom 29. September 2014 (AXA-Akten M14) wiederholte der Orthopäde explizit, arthroskopisch könne eine Teilruptur der Subscapularissehne nicht bestätigt werden. Zu keiner anderen Einschätzung führen seine weiteren allgemeinen Angaben, wonach der arthroskopische Befund immer eingeschränkt sei und die Sehne nur von der Kameraseite betrachtet und angeschaut werde. Eine vollständige arthroskopische Beurteilung der Sehne sei nicht möglich, vor allem bei Läsionen auf der anderen Seite der Sehne sowie am Ursprung und Ansatz der Sehne seien diese nicht immer festzustellen. Ob eine Läsion erkennbar sei, hänge auch von ihrer Grösse und Ausdehnung ab. Diese Ausführungen des Orthopäden sind auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass ein behandelnder Arzt gemäss der Rechtsprechung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussagt. Damit erweist es sich als durchaus schlüssig, dass sowohl Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie der AXA, am 24. Juni 2014 (AXA-Akten M13), sowie Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Vertrauensarzt der AXA am 20. Januar 2015 (AXA-Akten M15) ebenfalls gestützt auf die medizinischen Unterlagen das Vorhandensein einer Partialruptur der Subscapularissehne verneinten. Dass keine solche Partialruptur vorlag, ergibt sich auch aus dem Sachverhalt. Hätte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 7. Mai 2013 tatsächlich eine Partialruptur zugezogen, so ist davon auszugehen, dass er nicht erst nach einer Woche zum Hausarzt gegangen wäre und es allenfalls ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre. Eine solche bestand vorliegend erst vom 5. bis 28. Februar 2014 in Folge der Schulteroperation. Zudem hielt der Orthopäde bereits in seinem Bericht vom 10. April 2014 (AXA-Akten M11) fest, der Beschwerdeführer habe keine Schmerzen mehr, was ebenfalls gegen eine (vom Arzt übersehene) Partialruptur spricht. Einzig die Innenrotation sei gemäss dem Orthopäden noch eingeschränkt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Partialruptur der Subscapularissehne vorliegt, womit keine Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Deshalb kann die Frage, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 7. Mai 2013 eine Kontusion oder eine Distorsion der Schulter zugezogen hat, offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 erklärte in seinen Gegenbemerkungen explizit, der Streitgegenstand reduziere sich vereinfacht gesagt auf die simple Frage, ob durch eine Schulterdistorsion eine unfallkausale Partialruptur der Subscapularissehene verursacht worden sei. Eine solche liegt aber, wie soeben gesehen, gerade nicht vor. Damit erübrigt sich auch, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, zur Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage. Es sei einzig der Hinweis gemacht, dass in den unfallnahen Unterlagen (Unfallmeldung vom 15. Mai 2013 [AXA-Akten A1] sowie Bericht der Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juli 2013 [AXA-Akten M1] jeweils nur eine Schulterkontusion festgehalten wurde. d) Was nun die Leistungspflicht aus Unfall betrifft, so ging die AXA einzig von einem Kausalzusammenhang bis zum 31. Juli 2013 aus. Dr. med. E.________ erklärte in seinem vorerwähnten Bericht, die Schulterkontusion habe zu einer vorübergehenden Aktivierung einer Periarthritis humero-scapularis calcarea geführt. Als Vorzustand beständen degenerative Veränderungen im Schulterbereich rechts (Kalkeinlagerungen, subacromiales Impingement bei degererativen AC-Gelenksveränderungen, Tendinose der Supraspinatussehne). Der Status quo sine dürfte Ende 2013 erreicht worden sein. Dr. med. F.________ seinerseits hielt fest, eine sichere strukturelle Schädigung des rechten Schultergelenks aufgrund des Unfalls vom 7. Mai 2013 könne nicht objektiviert werden. Die sowohl auf nativen Röntgenaufnahmen als auch im MRI festgestellte Tendinitis calcarea der Subscapularissehne sowie die Tendinose der Supraspinatussehne seien mit Sicherheit krankhafter-degenerativer Art und nicht posttraumatisch verursacht. Ebenfalls die festgestellten arthrotischen Veränderungen im AC-Gelenk seien mit Sicherheit vorbestehend und könnten wegen des kurzen Zeitintervalls nicht in Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Die intraoperativ festgestellte SLAP I-Läsion sei per definitionem krankhaftdegenerativer Art und nicht Unfallfolge. Es sei von einer benignen direkten Schulterkontusion auszugehen, welche die vorgefundenen Befunde biomechanisch nicht zu erklären vermöge. Es lägen eindeutige krankhaft-degenerative Vorzustände vor. Eine Schulterkontusion sei geeignet, diese möglicherweise bis anhin stummen Vorzustände erstmals symptomatisch werden zu lassen. Kontusionsfolgen ohne darauf zurückzuführende strukturelle Schädigungen würden erfahrungsgemäss innerhalb von spätestens drei Monaten abheilen. Danach sei von einem Status quo sine auszugehen. Die Sichtweise der beiden vorgenannten Ärzte überzeugt und ihre Ausführungen sind nachvollziehbar. So führte das Ereignis vom 7. Mai 2013 nicht zu strukturellen Läsionen, sondern einzig zur einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bestehenden Vorzustandes. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte sich die AXA, wie oben dargelegt, auf die von den Ärzten erwähnte medizinische Erfahrungstatsache abstützen. Es ist deshalb zusammen mit der AXA vom Erreichen des Status quo sine per Ende Juli 2013 auszugehen. Diesbezüglich ist erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer nach einer einmaligen Konsultation bei seiner Hausärztin am 13. Mai 2013 erst am 19. September 2013 für weitere Abklärungen zum Orthopäden ging. Ferner sind die beim Beschwerdeführer vorhandenen degenerativen Veränderungen in der rechten Schulter aufgrund seines Alters von 51 Jahren nicht erstaunlich. Zudem ergibt sich aus dem Dossier, dass er vor dem Unfall neben Basketballspielen auch Armbrustschiessen sowie Krafttraining betrieb. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass einzig der Umstand, dass er vor dem Unfall keine Beschwerden hatte nicht genügt für die Bejahung des Kausalzusammenhangs, da wie gesehen, die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung kommt.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 4. Zusammenfassend ist die AXA zu Recht von einer Leistungspflicht nur bis zum 31. Juli 2013 ausgegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Dezember 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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