Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 06.07.2015 605 2015 134

6. Juli 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,711 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 134 605 2015 135 Urteil vom 6. Juli 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Josef Hayoz Richter: Gabrielle Multone, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller gegen SOZIALKOMMISSION B.________, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Beschwerde vom 19. Juni 2015 gegen den Entscheid der Sozialkommission B.________ vom 18. Juni 2015 Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1985, und seine Frau sowie ihr gemeinsames, im August 2014 geborenes Kind werden seit April 2014 vom Sozialdienst der Gemeinden B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies die Sozialkommission der genannten Gemeinden ein Gesuch von A.________ um Übernahme der Kosten von CHF 10'500.zum Erlangen des Führerausweises für Lastwagenfahrer ab. Gleichzeitig stellte sie die Sozialhilfeleistungen per sofort ein. Zur Begründung führte sie an, dass sich A.________ seit der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und bei der Arbeitslosenkasse diverse Male nicht an deren Auflagen und Pflichten gehalten habe, weshalb das Amt für den Arbeitsmarkt mit Verfügung vom 1. April 2015 die Vermittlungsfähigkeit von A.________ auf dem Arbeitsmarkt verneint habe. Damit habe er den Anspruch auf Taggeld der Arbeitslosenkasse vollständig verloren (Verletzung der Subsidiarität). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wies die Sozialkommission am 18. Juni 2015 ab. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit einer in französischer Sprache abgefassten Eingabe vom 19. Juni 2015 gelangte A.________ an das Kantonsgericht. Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Nebstdem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von allfälligen Gerichtskosten. Erwägungen 1. Über die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe entscheidet die Sozialkommission (Art. 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1]). Nach Art. 35 Abs. 1 SHG kann gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 36 SHG). Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen. 2. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VRG wird das Beschwerdeverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder ganz von dieser Regel abgewichen werden (Art. 38 VRG). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache abgefasst und der Beschwerdeführer wohnt im deutschen Teil des Kantons. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, das Verwaltungsgerichtsverfahren in französischer Sprache zu führen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerde auf Französisch eingereicht wurde. 3. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 4. Der Entscheid der Sozialkommission, den Betrag von CHF 10'500.- für das Erlangen des Führerausweises nicht zu gewähren, wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Mithin erübrigt es sich, auf diesen Punkt einzutreten. Strittig bleibt somit die Einstellung der Unterstützungsleistungen. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 6. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er vor Erlass der Massnahme von der Sozialkommission nicht angehört worden sei. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich bestimmt Art. 57 Abs. 1 VRG, dass die Parteien anzuhören sind, bevor ein Entscheid getroffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). b) Nach Art. 58 lit. b VRG muss die Behörde eine Partei vor einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist, nicht anhören. Der Gehörsanspruch bleibt insofern gewahrt, als der Betroffene sich im nachfolgenden Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 21 N. 22). Das Einspracheverfahren dient sozusagen (auch) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugrunde liegt, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass übergeordnete Gerichte angerufen werden müssen. Wird also nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen. Bei einer Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine nachfolgende richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; 132 V 387 E. 4.1). c) Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör blieb mithin gewahrt. Somit erweist sich seine Rüge als unbegründet. 7. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Sozialkommission vor, ihre Massnahme zeitlich nicht beschränkt zu haben. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es bleibt dem Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 grundsätzlich unbenommen, bei Änderung der Verhältnisse erneut ein Gesuch um Sozialhilfe zu stellen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er ohne Weiteres wieder Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe haben wird. 8. a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletze der angefochtene Entscheid sodann den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Bis anhin hätte die Sozialkommission gegen ihn noch nie eine Sanktion ergreifen müssen. Mit ihrem Entscheid habe die Sozialkommission ihre Befugnisse überschritten. Eine Herabsetzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15% wäre angemessen. Nebstdem seien von der Massnahme auch seine Frau und sein Kind betroffen. Deren Existenzminimum müsse sichergestellt bleiben. Dies gelte auch für den Mietzins, damit keine Ausweisung drohe, sowie für die Krankenkassenprämien. b) Demgegenüber bringt die Sozialkommission vor, dass sie den Beschwerdeführer mehrmals in verschiedenen Verfügungen darauf hingewiesen habe, dass er die Pflichten und Auflagen gegenüber der Arbeitslosenkasse und dem RAV wahrnehmen müsse. Auch seien ihm die Konsequenzen aufgezeigt worden. Eine Verwarnung oder Mahnung habe nicht verfügt werden können, da sie (die Sozialkommission) erst kurz vor der Einstellungsverfügung des Amts für den Arbeitsmarkt in Kenntnis gesetzt worden sei. 9. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) tritt dabei unter anderem auch die Pflicht des Bedürftigen zur Minderung seiner Bedürftigkeit, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 SHG) und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten lässt. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 f.). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.5). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 130 I 71 E. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen. b) aa. Die Sozialkommission hat den Beschwerdeführer mehrmals auf seine Pflichten hingewiesen. So ist dem Entscheid vom 27. März 2014 zu entnehmen, dass er verpflichtet ist, sich an die Weisungen und Auflagen des RAV und der Arbeitslosenkasse zu halten. Er müsse Arbeitslosengeld geltend machen, bevor er Anspruch auf Sozialhilfe erhebe. Wenn er freiwillig auf Taggelder der Arbeitslosenkasse verzichte oder wenn er wegen seines Verhaltens keine Taggelder erhalte, werde die Sozialhilfe eingestellt. Das Ziel der Sozialhilfe sei die Selbstständigkeit. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig, sodass von ihm verlangt werden könne, dass er sich aktiv um eine Anstellung bemühe. Sollte er die Auflagen und Weisungen der Sozialkommission und des Sozialdienstes nicht einhalten, könne die Sozialkommission die minimale Integrationszulage streichen, den Unterhalt um bis 15% kürzen oder die Sozialhilfe streichen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem Papier wird wiederholt, dass er verpflichtet ist, alles zu unternehmen, um seine Notlage zu beheben beziehungsweise zu lindern. Bei Arbeitslosigkeit habe er sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dafür den Nachweis zu erbringen, die Stellenvermittlung beim RAV lückenlos wahrzunehmen und jede zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen beziehungsweise an einem angebotenen Integrationsprogramm teilzunehmen. Die Sozialhilfeleistungen würden gekürzt oder eingestellt, wenn er diese Pflichten nicht erfülle oder die Bedingungen und Auflagen des Sozialdienstes missachte. bb. Gleiche Verfügungen ergingen am 2. Oktober 2014 und am 23. April 2015. cc. Das Amt für den Arbeitsmarkt hat die Vermittlungsfähigkeit verneint, weil der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2014 zu wenige Arbeitsbemühungen habe nachweisen können und ein Arztzeugnis nicht eingereicht habe. Deshalb sei er mit Verfügung vom 6. Januar 2015 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Sodann habe er den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 verspätet abgegeben, weshalb er am 23. Februar 2015 wiederum in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Für den Monat März 2015 habe er statt den verlangten 8 lediglich 4 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Vom 22. März bis 2. April 2015 sei er krank gewesen. Darüber habe er aber seinen persönlichen Berater erst am 22. April 2015 informiert und diesem ein Arztzeugnis übergeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht, namentlich macht er nicht geltend, er hätte die Verfügung des Amts für den Arbeitsmarkt angefochten. c) Dem Beschwerdeführer wurde die Sozialhilfe eingestellt, nicht weil er die Annahme einer zumutbaren Arbeit verweigerte, sondern weil er vom Amt für den Arbeitsmarkt wegen eigenen Verschuldens als vermittlungsunfähig bezeichnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und demzufolge ohne Weiteres in der Lage ist, einer ihm angepassten Tätigkeit nachzugehen. Er wurde von den Behörden mehrmals darauf hingewiesen, dass er alles zu unternehmen habe, um eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu verbessern, namentlich dass er sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe. Er ist dieser Pflicht nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen, weshalb schliesslich die Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verneint werden musste. Diese Massnahme ist allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und ist infolgedessen nicht zu beanstanden. Eine

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Kürzung der Sozialhilfe um 15%, wie es der Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich nicht. Er wurde, wie schon gesagt, von der Sozialkommission mehrmals auf seine Pflichten hingewiesen und vom Amt für den Arbeitsmarkt gar zweimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Offenbar hat die Sozialkommission diese Verfügungen nicht erhalten, weshalb sie den Beschwerdeführer vorab nicht mahnen konnte, sich an seine Pflichten zu halten. Immerhin ist die für die Einstellung der Sozialhilfe nötige Androhung - nicht nur sinngemäss - erfolgt und der Beschwerdeführer hatte Kenntnis über die Konsequenzen, weshalb eine Kürzung nicht am Platze ist. Demnach erweist sich die Massnahme der Sozialkommission als verhältnis- und rechtmässig. d) Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer mindestens Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV erhalten muss. Eine Notlage nimmt das Bundesgericht nur dann an, wenn es jemandem rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel selber (einschliesslich Inanspruchnahme rechtlich verpflichteter Dritter) aufzubringen (vgl. auch BGE 130 I 71 E. 5.4; RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 51). Eine solche Notlage lag im Verfügungszeitpunkt nicht vor, weshalb die Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht gegen Art. 12 BV verstösst. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, sollte er nach Ausschöpfung sämtlicher anderer Ressourcen keine menschenwürdige Existenz führen können, sich erneut an den Sozialdienst zu wenden. 10. Der Beschwerdeführer bildet zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 458). Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser gesamthaft ausgerichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat demnach zwangsläufig Auswirkungen auf die gesamte Familie. Indes muss es in krassen Fällen, wie dem vorliegenden, möglich sein, die Einstellung nur gegenüber einem einzelnen Mitglied der Unterstützungseinheit zu verfügen. Dies wird von der Sozialkommission noch zu prüfen sein, dem Gericht liegen hinsichtlich der Verhältnisse der Ehefrau keine Angaben vor. Für das gemeinsame Kind ist allenfalls eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen. 11. Zusammengefasst ist der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer um die Folgen seines Verhaltens wusste und er trotz vorherigen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung seinen Pflichten nicht nachkam, erweist sich die verfügte Einstellung als rechtmässig. Sodann besteht kein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Immerhin wird die Sozialkommission aufgefordert, verfügungsweise zu prüfen, ob die Ehefrau und das Kind des Beschwerdegegners Anspruch auf Nothilfe haben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 a VRG). Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit gilt er als mittellos, weshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 129 lit. a VRG).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen (605 2015 134). Der Entscheid der Sozialkommission vom 18. Juni 2015 wird insofern bestätigt, als die wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer eingestellt wird. Die Sozialkommission wird aufgefordert, verfügungsweise zu prüfen, ob die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers Anspruch auf Nothilfe haben. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (605 2015 135). III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Juli 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

605 2015 134 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 06.07.2015 605 2015 134 — Swissrulings