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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.07.2015 605 2015 127

10. Juli 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,587 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 127 Urteil vom 10. Juli 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Josef Hayoz Richter: Gabrielle Multone, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION B.________, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Weisungen und Auflagen Beschwerde vom 9. Juni 2015 gegen den Entscheid vom 13. Mai 2015 der Sozialkommission B.________

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1987, ist ledig, gelernter Kaufmann und arbeitslos. Am 10. Februar 2015 beantragte er die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1). Mit Verfügung vom 9. März 2015 hiess die Sozialkommission B.________ (nachfolgend: Sozialkommission) das Gesuch gut und sprach ihm finanzielle Unterstützung bis zum 31. Januar 2016 zu. Gleichzeitig verlangte sie, dass er dem Sozialdienst jeweils am letzten Tag des Monats mindestens 10 Arbeitsbewerbungen abgebe und dass er sich unverzüglich bei der Arbeitslosenkasse und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelde, um den Anspruch auf Taggelder zu prüfen. Sollten die Auflagen und Weisungen der Sozialkommission und des Sozialdienstes nicht eingehalten werden, könne die Integrationszulage gestrichen und der Unterhalt bis zu 15% gekürzt werden. Weiter wurde A.________ darauf hingewiesen, dass, falls er sich unkooperativ gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse verhalte und somit freiwillig auf den Anspruch auf Taggelder verzichte, und/oder für den Fall, dass die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden könne, die Sozialhilfe aufgrund der Subsidiarität sofort eingestellt werde. Nebstdem wurde ihm ein Merkblatt mit verschiedenen Verhaltensregeln ausgehändigt. Am 16. März 2015 stellte der Sozialdienst A.________ einen als Mahnung bezeichneten Brief zu und teilte ihm mit, dass er (der Sozialdienst) noch keine Anmeldung von der Arbeitslosenkasse erhalten habe, obwohl er das Sozialhilfegeld für den Monat Februar 2015 ausbezahlt habe. Er forderte ihn auf, sich bis am 19. März 2015 bei der Arbeitslosenkasse und beim RAV zu melden sowie dem Sozialdienst eine entsprechende Bestätigung abzugeben. B. Mit Verfügung vom 27. April 2015 stellte die Sozialkommission die wirtschaftliche Hilfe mit sofortiger Wirkung ein. Zur Begründung brachte sie an, dass A.________ am 22. April 2015 dem Sozialdienst eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, datiert auf den 1. Juli 2015, abgegeben habe. Damit verzichte er freiwillig auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse bis Juli 2015. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. April 2015 Einsprache. Am 30. April 2015 annullierte die Sozialkommission ihren Entscheid vom 27. April 2015, hiess den Anspruch auf Sozialhilfe mit Wirkung ab dem 22. April 2015 (Datum der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse) gut, verweigerte die Zahlung der minimalen Integrationszulage, weil A.________ keine Bewerbungsbemühungen abgegeben habe und drohte ihm eine Kürzung von 15% des Unterhalts, falls weiterhin keine Bewerbungen vorgelegt würden. Des Weiteren forderte sie ihn auf, die Termine beim Berater des RAV einzuhalten, an der obligatorischen Informationsveranstaltung des RAV teilzunehmen, die verlangten Bewerbungen und Dokumente dem RAV fristgerecht abzugeben, an einem Arbeitsintegrationsprogramm des RAV teilzunehmen, sofern dies verlangt werde, sowie die verlangten Dokumente (Formulare, usw.) und Unterlagen bis am 15. Mai 2015 der Arbeitslosenkasse abzugeben, damit der Anspruch auf Taggelder überprüft werden könne. Schliesslich wurde A.________ erneut darauf hingewiesen, dass, falls er die Auflagen und Weisungen der Sozialkommission, des Sozialdienstes, des RAV oder der Arbeitslosenkasse nicht einhalte, der Unterhalt um bis 15% gekürzt oder die Sozialhilfe per sofort eingestellt werden könne. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 4. Mai 2015 Einsprache, welche am 13. Mai 2015 von der Sozialkommission abgewiesen wurde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Am 9. Juni 2015 gelangte A.________ ans Kantonsgericht. Er beantragte, dass der "Einspracheentscheid (vom 13. Mai 2015) … aufgrund von ungenügender Berücksichtigung der Sachund Rechtslage zurückgewiesen" werden solle, dass der "Sozialdienst … die Leistungen gemäss dem Sozialhilfegesetz des Kantons Freiburg, für soziale Unterstützung rückwirkend und fortlaufend aufrecht zu erhalten" habe und dass der Sozialdienst "seiner Verpflichtung … nachzukommen und die Deckung der Grundbedürfnisse eines Menschen zu decken sowie die Würde und Ehre zu bewahren" habe. Das Amt (?) habe mit seiner Handlungskompetenz sicherzustellen, dass entsprechende Fachkräfte die Umsetzung unabhängig von Situationen sicherstelle. Auflagen sollten mit dem Bedürftigen vereinbart und nicht diktiert werden. Insbesondere müsse die Erfüllbarkeit nachweislich sichergestellt sein. Der Instruktionsrichter setzte der Sozialkommission Frist bis zum 10. Juli 2015, um ihre Bemerkungen zur Beschwerde und die Akten einzureichen. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 beantragte die Sozialkommission dem Kantonsgericht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A.________ habe die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse seit Februar 2015 unnötig in die Länge gezogen und somit freiwillig auf Taggelder der Arbeitslosenkasse verzichtet. Diesem Begehren gab das Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 (605 2015 133) statt. E. Die Sozialkommission reichte ihre Bemerkungen und die Akten am 3. Juli 2015 ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass sie A.________ die Leistungen für die Monate März und April 2015 (bis am 22. April 2015) entzogen habe, weil er die Auflagen wiederholt nicht eingehalten habe. A.________ sei diesbezüglich bereits mehrmals sowohl mündlich wie auch schriftlich verwarnt und die Konsequenzen seien ihm immer aufgezeigt worden. Ein erstes Gespräch habe am 16. Februar 2015 stattgefunden. Dabei habe A.________ mitgeteilt, dass er seine letzte Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben habe, da in absehbarer Zeit gegen ihn Pfändungen vorgenommen würden. Auch würde er keine Arbeitsstelle mehr suchen. In der Folge habe es heftige Diskussionen mit A.________ gegeben, da dieser kein Bankkonto angeben wollte. Der Sozialdienst sei auf eine Kontoverbindung angewiesen, da die Zahlungen via e-Banking vorgenommen würden. Nach der Zahlung für den Monat Februar 2015 habe er sich weder bei der Arbeitslosenkasse noch beim RAV angemeldet. Erst am 22. April 2015 habe er dem Sozialdienst eine Arbeitslosenkassenanmeldung, datiert auf den 1. Juli 2015, abgegeben. Er habe angegeben, dass das Anmeldedatum keine Rolle spiele, da er sowieso keine Arbeit suchen werde. Der Sozialdienst habe beim RAV nachgefragt, ob es sich beim Anmeldedatum um ein Versehen handle. Die zuständige Sachbearbeiterin habe mitgeteilt, dass A.________ die Anmeldung zuerst auf den 12. Dezember 2015 habe vornehmen wollen. Des Weiteren habe der Stellenleiter des RAV am 28. April 2015 mitgeteilt, dass sich das Anmeldedatum rückwirkend auf den 22. April 2015 korrigieren lasse. In der Folge sei A.________ das Geld für April (8 Tage) und für Mai 2015 ausbezahlt worden. A.________ halte sich – was den Anspruch auf Sozialhilfe anbelange – nicht an die Auflagen und verletze mit seinem Verhalten den Grundsatz der Subsidiarität.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Erwägungen 1. a) Über die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe entscheidet die Sozialkommission (Art. 20 Abs. 1 SHG). Nach Art. 35 Abs. 1 SHG kann gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 36 SHG). Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). b) Aufgrund der Verfügung vom 27. April 2015 erhielt der Beschwerdeführer für den Monat März 2015 sowie für die Zeit vom 1. bis 22. April 2015 keine wirtschaftliche Hilfe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2015 Einsprache, über welche die Sozialkommission nicht befunden hat. Zwar hob sie am 30. April 2015 den Entscheid vom 27. April 2015 auf und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 22. April 2015 erneut Sozialhilfe zu. Auf die Einsprache vom 30. April 2015 ist sie jedoch nicht eingetreten, wohl weil sie darüber noch gar keine Kenntnis hatte. Mit dem neuen Entscheid lässt sich auch nicht schliessen, dass die Einsprache vom 30. April 2015 gegenstandslos geworden wäre, denn für die Zeit vom 1. März bis 22. April 2015, während welcher der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe erhielt, wurde bis anhin noch nicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens entschieden. Im Übrigen ist dem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 ausdrücklich zu entnehmen, dass allein die Verfügung vom 30. April 2015 Anfechtungsgegenstand ist. c) aa. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht die Einsprache vom 30. April 2015 als so genannte Sprungbeschwerde entgegennehmen kann. Die Sprungbeschwerde schliesst das gesetzlich angeordnete Einspracheverfahren aus und ist folglich als verfahrensmässiger Ausnahmefall zu betrachten. Immerhin sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass vorab das Einspracheverfahren stattzufinden hat; die Einsprache ist ein ordentliches Rechtsmittel, das nicht übersprungen werden darf (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 10a N. 34; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.57). Als Ausnahmefall ist die Sprungbeschwerde restriktiv zu handhaben. bb. Das Sozialhilfegesetz sieht keine Sprungbeschwerde vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde sind in Art. 119 VRG aufgeführt: Hat eine Behörde, die über eine an sie gerichtete Beschwerde nicht endgültig entscheiden würde, in einem Einzelfall eine untere Behörde angewiesen, einen bestimmten Entscheid zu treffen, oder ihr eine Weisung erteilt, wie sie entscheiden soll, so ist die Beschwerde bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz einzureichen; in der Rechtsmittelbelehrung sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen (Abs. 1). Die nächsthöhere Beschwerdeinstanz hat in diesem Fall die gleichen Überprüfungsbefugnisse wie die übersprungene Vorinstanz (Abs. 2). Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 1 (Abs. 3). Ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sprungbeschwerde gegeben sind, entscheidet allein das Gericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 2.55). Vorliegend sind von keiner Seite Weisungen erfolgt, dass die Sozialkommission in einer bestimmten Weise verfügen solle. Insofern ist die Voraussetzung des Art. 119 Abs. 1 VRG nicht gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 cc. Auch prozessökonomische Gründe können es ausnahmsweise - namentlich zur Vermeidung eines Leerlaufs - rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzung von Art. 119 Abs. 1 VRG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Einsprache als Beschwerde beim Gericht zuzulassen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die Einsprachebehörde bereits unmissverständlich festgelegt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 2.56). Ein solches Verhalten kann der Sozialkommission nicht vorgeworfen werden. Sie hat nicht in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben, wie sie über die Einsprache vom 30. April 2015 entscheiden wird. dd. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde nicht erfüllt sind. Prozessökonomische Gründe lassen es ebenfalls nicht zu, die Einsprache vom 30. April 2015 direkt, das heisst als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen. Infolgedessen ist darauf nicht einzutreten. Vielmehr ist die Sozialkommission aufgefordert, über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. April 2015 noch einen Entscheid zu fällen. d) Demnach beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 beziehungsweise auf die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 30. April 2015. Namentlich strittig sind die von der Sozialkommission verfügten Weisungen und Auflagen. 2. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) tritt dabei unter anderem auch die Pflicht des Bedürftigen zur Minderung seiner Bedürftigkeit, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 SHG) und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten lässt. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 f.). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.5). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person dazu

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 130 I 71 Erw. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen. b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen nachweisen kann. Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialkommission die Integrationszulage gestrichen hat. c) Eng mit dem Ziel der persönlichen und beruflichen Integration hängt das Recht der Sozialbehörde zusammen, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Erweist sich ein Hilfesuchender als arbeitsfähig, was vorliegend der Fall ist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Die Auflage, dass der Beschwerdeführer intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und die entsprechenden Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, erweist sich demnach als rechtmässig. Seine Behauptung, die Sozialkommission erlasse Verfügungen mit Forderungen, die nicht erfüllbar seien, weil die benötigten Mittel nicht bereit gestellt würden, ist unbegründet. Er legt nicht dar, um welche Forderungen es sich handelt. Wie auch immer, der Beschwerdeführer muss alles tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben, wird doch von unterstützten Personen ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Ziff. A.5.2). Ein passives Verhalten kann nicht hingenommen werden, zumal der von der Sozialkommission geforderte Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen üblich, zumutbar und auch verhältnismässig ist; jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, die Weisungen und Auflagen der Sozialkommission seien unzumutbar. Der Beschwerdeführer muss wissen, dass das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zwangsläufig zu Kürzungen oder gar zur Einstellung der Hilfe führen kann. d) Nach dem Gesagten sind die von der Sozialkommission verfügten Weisungen und Auflagen in keiner Art und Weise zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 a VRG). Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit gilt er als mittellos, weshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 129 lit. a VRG).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der Entscheid der Sozialkommission vom 13. Mai 2015 wird bestätigt. II. Die Sozialkommission wird angewiesen, über die Einsprache vom 30. April 2015 zu entscheiden. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Juli 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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