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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.07.2015 605 2015 121

3. Juli 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,096 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 121 Urteil vom 3. Juli 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION DER GEMEINDE B.________, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Beschwerde vom 4. Juni 2015 gegen den Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde B.________ vom 29. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________ bezieht seit 2012 Sozialhilfe. Anfangs 2014 setzte die Sozialkommission der Gemeinde B.________ (nachfolgend: Sozialkommission) die Sozialhilfe für die Zeit von Mai bis Oktober 2014 herab, weil A.________ in einer stabilen Beziehung mit C.________ lebe und dessen Einkommen und Vermögen angemessen im Budget zu berücksichtigen seien. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Sozialkommission ab. Daraufhin gelangten A.________ und C.________ an das Kantonsgericht, das die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit der Sozialkommission zur Neuentscheidung zurückwies (Urteil KG FR 605 2014 103 vom 19. September 2014). B. Mit Verfügung vom 23. April 2015 sprach die Sozialkommission A.________ für die Monate Mai bis und mit Juli 2015 eine abgestufte wirtschaftliche Hilfe von monatlich zwischen CHF 1'459.55 und CHF 1'609.55, verbunden mit Auflagen und Bedingungen, zu. Sie erwog, dass A.________ seit über zwei Jahren mit einem Partner zusammenlebe, weshalb von einem stabilen Konkubinat auszugehen sei. Einkommen und Vermögen des Partners seien angemessen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund werde ab August 2015 das Budget neu berechnet werden. Konkubinatspaare dürften nicht besser gestellt werden als ein Ehepaar, das in gleichen Verhältnissen lebe. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wies die Sozialkommission am 29. Mai 2015 ab. C. Am 4. Juni 2015 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bringt vor, dass er und C.________ keine Beziehung mehr führten. Sie hätten getrennte Schlaf- und Wohnbereiche. C.________ unterstütze ihn nicht, dazu sei er weder moralisch noch gesetzlich verpflichtet. Er (A.________) suche eine eigene Wohnung, verfüge aber über kein Einkommen und es würden gegen ihn Betreibungen laufen. Nun solle die ganze Sozialhilfe gestrichen werden. Der aktuelle Mietvertrag laufe auf die Namen beider. Aus diesem Grund habe C.________ ihn noch nicht vor die Türe gesetzt, was dieser aber tun werde, wenn er von ihm kein Geld mehr erhalte. Die Sozialkommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen 1. a) Über die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe entscheidet die Sozialkommission (Art. 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1]). Nach Art. 35 Abs. 1 SHG kann gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 36 SHG). Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). b) Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht gerade noch knapp die gesetzlichen Anforderungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. a) Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und infolgedessen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Das Kantonsgericht stellte in seinem Entscheid vom 19. September 2014 in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten fest, es liege eine stabile Partnerschaft vor, weshalb für den Beschwerdeführer und seinen Lebenspartner die für ein Konkubinat entsprechenden Grundsätze gelten würden (E. 4.c). Die Sozialkommission geht weiterhin von einem stabilen Konkubinat aus, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. b) Der Beschwerdeführer und sein Partner leben seit mindestens 2012 zusammen und sind noch heute in der gleichen Wohnung. Die Annahme der Sozialkommission, es liege weiterhin ein Konkubinat vor, vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Eine Bestätigung des Lebenspartners steht aus. Belege für eine angebliche Wohnungssuche legte der Beschwerdeführer nicht vor und, ausser seinen nicht belegten Vorbringen, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Partner keine Unterstützung mehr leistet. Demnach ist davon auszugehen, dass dieser, wie offensichtlich auch in der Vergangenheit, weiterhin Beiträge bezahlt, und es kann von ihm erwartet werden, dass er den Beschwerdeführer weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstützt. Dass dem Beschwerdeführer dabei keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern, ist hinzunehmen. Das Bundesgericht ist sich bei seiner Rechtsprechung zur Unterstützung von im Konkubinat lebenden Personen durchaus bewusst, dass das Konkubinat als eheähnliche Gemeinschaft nicht die gleiche wirtschaftliche Sicherheit wie die Ehe bietet und keine klagbaren Ansprüche auf Unterstützung begründet. Es erachtet es dennoch als zulässig, die Konkubinatsbeziehung bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs zu berücksichtigen und im stabilen Konkubinat beide Einkommen sogar zu addieren (Urteil BGer 2P_242/2003 vom 12. Januar 2004 E. 2.3 und 2.4). c) Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner des Beschwerdeführers sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, einen Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten. Die Bereitschaft eines Partners zu Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig machen würden (vgl. zum Ganzen: Urteil VGer ZH VB.2014.00490 vom 29. Januar 2015). 3. Grundlage für die Bemessung ist die Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz vom 2. Mai 2006 (SGF 831.0.12). Entsprechend setzte die Sozialkommission den Grundbedarf für einen 2-Personenhaushalt auf CHF 1'495.- fest und sprach dem Beschwerdeführer die Hälfte zu wie auch die Hälfte des Mietzinses von insgesamt CHF 1'250.-. Hinzu kommen die Krankenkassenprämie und eine Integrationszulage. Als Einnahme wird eine Entschädigung für Haushaltsführung im Umfang von CHF 100.- angerechnet. Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit gilt er als mittellos, weshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 129 lit. a VRG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Sozialkommission vom 29. Mai 2015 wird bestätigt. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juli 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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