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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 06.04.2016 605 2014 236

6. April 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,870 Wörter·~9 min·8

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 236 Urteil vom 6. April 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Erlass Rückforderung Beschwerde vom 3. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Juli 2010 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 18. März 2011 des Amtes für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) wurde er während insgesamt 42 Tagen und mit Verfügung vom 28. März 2011 während weiteren 7 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, da er an zwei Beschäftigungsprogrammen nicht teilgenommen hatte sowie einem Beratungsgespräch ferngeblieben war. Zudem wurde er in der Verfügung vom 28. März 2011 darauf hingewiesen, dass seine Vermittlungsfähigkeit verneint werden könne, falls er künftig erneut seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Sowohl die zwei Einspracheentscheide vom 18. März 2011 als auch die Verfügung vom 28. März 2011 wurden nicht angefochten und traten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012, verneinte das AMA seine Vermittlungsfähigkeit ab dem 26. Juli 2011, da er sich nicht auf eine zugewiesene Stelle beworben hatte und damit erneut gegen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung verstossen hatte. Der Einspracheentscheid wurde sowohl vom Kantonsgericht (Urteil vom 10. Februar 2014; Dossier 605 2012 270) als auch vom Bundesgericht (8C_246/2014) bestätigt und wurde rechtskräftig. B. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. August 2012 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, den Betrag von CHF 12'064.15 für die in der Zeit vom Juli bis November 2011 zuviel ausgerichteten Taggelder zurück. Mit Schreiben vom 15. September 2012 ersuchte A.________ um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014, wies das AMA das Erlassgesuch ab. Die Voraussetzung der Gutgläubigkeit sei nicht erfüllt. C. Dagegen erhebt A.________ am 3. November 2014 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt namentlich, der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 sei aufzuheben. Ihm sei kein Fehlverhalten nachzuweisen, weshalb er die Leistungen gutgläubig erhalten habe. Am 16. August 2012 beantragt das AMA die Abweisung der Beschwerde und verweist auf seinen Einspracheentscheid. Die Bemerkungen wurden dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Abweisung des Erlassgesuchs zu Recht erfolgte. In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sowie der ihm abgesprochenen Vermittlungsfähigkeit ausführlich Stellung. Da die entsprechenden Entscheide des AMA alle rechtskräftig sind, können diese Ausführungen nicht mehr gehört werden. Prozessgegenstand bildet vorliegend einzig und allein das Gesuch um Erlass der Rückforderung vom 15. September 2012, welches vom AMA abgewiesen wurde. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. a) Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 E. 3 mit Hinweisen). Wird eine zumutbare Arbeit wiederholt abgelehnt oder sind die Arbeitsbemühungen fortdauernd ungenügend, kann dies zu einer Vermittlungsunfähigkeit mit Ablehnung der Anspruchsberechtigung führen. Die versicherte Person ist gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umsehen, wogegen die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht genügt (Urteil EVG C 73/06 vom 23. Februar 2007 E. 3.2). Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand. Diese Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht. Ob im Besonderen das wiederholte Nichtantreten oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist oder sogar die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund des gesamten Verhaltens der versicherten Person (Urteil BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-214%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page216

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 b) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG, in seiner Fassung seit dem 1. April 2011, richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [nachfolgend: KS RVEI], April 2008, Rz. C1). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob das AMA zu Recht das Erlassgesuch abgewiesen hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der gute Glaube sei irrelevant, da er die Leistungen nicht unrechtmässig bezogen habe. Ihm sei betreffend den Vorfall vom Juli 2011 (Abweisung der zugewiesenen Stelle) kein Fehlverhalten nachzuweisen. Dieser Fall dürfe nicht im Zusammenhang mit den übrigen Einstellungsgründen gesehen werden, wo er sich falsch verhalten habe. Die Vermittlungsfähigkeit sei ihm deshalb zu Unrecht abgesprochen worden. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, aufgrund seines Fehlverhaltens und der von der verfügenden Behörde ausgesprochenen Verwarnung habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, als vermittlungsunfähig erklärt zu werden. Er habe daher voraussehen können, dass die Taggeldzahlungen eingestellt würden. Zumindest habe er mit nachteiligen Folgen rechnen müssen, weshalb die Gutgläubigkeit beim Empfang der Arbeitslosenentschädigung verneint werden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 müsse. Somit könne offen bleiben, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstelle. c) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der rechtskräftigen Verfügung vom 28. März 2011 – betreffend das nicht besuchte Beratungsgespräch – explizit darauf hingewiesen wurde, dass seine Vermittlungsfähigkeit verneint werden könne, sollte er künftig erneut den Pflichten nach AVIG nicht nachkommen. Mit Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Bümpliz-Bethlehem vom 18. Juli 2011 wurde ihm eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter Buchhaltung zu 100% zugewiesen. Ebenso wurde er am 19. Juli 2011 durch das AMA schriftlich von diesem Stellenangebot, der Bewerbungsfrist (25. Juli 2011) und der Bewerbungsform (zusenden des Bewerbungsdossiers per Post oder via E-Mail) informiert. Der Beschwerdeführer unterliess es, eine Bewerbung einzureichen, weshalb ihm das AMA mit Verfügung vom 13. Dezember 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012, die Vermittlungsfähigkeit ab dem 26. Juli 2011 mit Ablauf der Bewerbungsfrist absprach. Dieser Entscheid wurde zuletzt vom Bundesgericht, wie bereits erwähnt, bestätigt, womit es erstellt ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Juli 2011 fehlerhaft war. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Argumente können, wie schon gesagt, nicht gehört werden und wurden auch vom Bundesgericht als nicht relevant eingestuft. Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem Vorstehenden ab Ende März 2011 Kenntnis darüber, dass ein weiteres Fehlverhalten seinerseits die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit zur Folge haben könnte. Indem er sich auf die ihm am 18./19. Juli 2011 zugewiesene Stelle nicht beworben hat, musste er sich klar bewusst sein, dass seine Vermittlungsfähigkeit und damit ebenso sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Gefahr waren. Zudem kann sein Verhalten nicht nur als eine leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, weshalb ihm die Gutgläubigkeit auf den weiteren Erhalt dieser Entschädigung ab dem 26. Juli 2011 abzusprechen ist, wie dies das AMA zu Recht festgehalten hat. Der Umstand, dass der Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit erst später erfolgte, ändert daran nichts. Mit der Verneinung der Gutgläubigkeit ist eine der zwei kumulativen Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, womit es offen bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellt. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht das Erlassgesuch abgelehnt, da die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. April 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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