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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 05.07.2016 605 2014 208

5. Juli 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,850 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 208 Urteil vom 5. Juli 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (SUVA), Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1958, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 7. Januar 2013 als Leiharbeiter bei der C.________ SA. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Lausanne (nachfolgend:SUVA), gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 16. Dezember 2013 rutschte er auf vereistem Grund aus und fiel auf den Rücken. Er arbeitete weiter, wobei das Arbeitsverhältnis am 17. Dezember 2013 endete. Anlässlich der Erstbehandlung vom 10. April 2014 wurde ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom L5-S1 festgehalten und eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2014 attestiert. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. September 2014, verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 16. Dezember 2013 bestehe. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 29. September 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) bei der SUVA, welche diese zuständigkeitshalber am 8. Oktober 2014 an das Kantonsgericht weiterleitet. Der Beschwerdeführer bestätigte am 24. Oktober 2014 seinen Beschwerdewillen und reicht eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er beantragt implizit, die Leistungspflicht der SUVA sei zu bejahen. Wochen nach dem Unfall habe er vermehrt Schmerzen im linken Fuss gehabt. Abklärungen hätten eine Wurzelkompression ergeben. Die SUVA bestätigt in ihren Bemerkungen vom 12. November 2014 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. September 2014 ist fristgerecht und (mit der Übermittlung durch die SUVA) bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die SUVA leistungspflichtig ist. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 holt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die SUVA leistungspflichtig ist. a) Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2014 (SUVA-Akten I, Nr. 3) fiel er auf dem gefrorenen Dach "platt auf den Rücken und den Kopf". Er habe anfangs leichte Schmerzen im Rücken gehabt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 1. April 2014 bestanden. In der Unfallmeldung vom 26. Juni 2014 (SUVA-Akten I, Nr. 8) wird der Sachverhalt bestätigt, als betroffene Körperstelle aber eine Entzündung des linken Fusses angegeben. b) Im Übrigen ergibt sich was folgt aus dem Dossier: Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Mai 2014 (SUVA-Akten I, Nr. 2) habe ihn der Beschwerdeführer am 10. April 2014 wegen stechenden, lähmenden Schmerzen in den Waden und Füssen nach einem Sturz auf den Rücken und den Kopf am 15. (recte: 16.) Dezember 2013 konsultiert. Vorher sei er deswegen nie bei ihm gewesen. Abklärungen seien im Gang. Ein MRI der Wirbelsäule vom 23. Mai 2014 (SUVA-Akten I, Nr. 4) ergab prominente Diskusprotrusionen der letzten drei Wirbel mit Kontakt an den Nervenwurzeln L4 und L5 rechts. In einem Bericht vom 14. Juli 2014 (SUVA Akten I, Nr. 16) ging der Hausarzt von einem posttraumatischen lumboradikulären Syndrom L5–S1 aus, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. April 2014 und ging von einem Behandlungsende in 20 Wochen aus. Auf dieser Grundlage äusserte sich Dr. med. E.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der SUVA, am 3. September 2014 (SUVA- Akten I, Nr. 22) zum Fall. Das MRI der Wirbelsäule zeige keine objektivierbare strukturelle Verletzung in Folge des Unfalls vom 16. Dezember 2013, sondern mässige degenerative Veränderungen, welche mit dem Alter des Beschwerdeführers vereinbar seien. Die Kausalität zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall sei deshalb zu verneinen. c) In der Unfallmeldung gab der Beschwerdeführer selber an, direkt nach dem Sturz habe er ausser ein wenig Rückenschmerzen keine Probleme gehabt. In einem Gesprächsprotokoll der SUVA vom 20. Mai 2014 (SUVA-Akten I, Nr. 11) erwähnte er vermehrte Schmerzen im linken Fuss mit Krampfanspannungen ab ca. dem 18. Dezember 2013 und vermehrte Probleme beim Gehen und Laufen. Demgegenüber erklärte er in der Beschwerde, erst Wochen später sei es schubweise zu enormen Schmerzen im linken Fuss und Kopf gekommen, welche jeweils einige Minuten dauerten. Erst mehr als vier Monate nach dem Sturz vom 16. Dezember 2013 konsultierte er am 1. April 2014 wegen Bein- und Fussbeschwerden seinen Hausarzt. Bereits dies spricht gegen eine Kausalität, da davon auszugehen ist, dass wenn die Beschwerden direkt durch den Unfall ausgelöst worden wären, diese sofort aufgetreten wären und auch strukturelle Verletzungen vorliegen würden. Solche wurden beim durchgeführten MRI der Wirbelsäule aber eben gerade nicht festgestellt. Demgegenüber bestehen mit dem Alter des Beschwerdeführers vereinbare degenerative Veränderungen der Wirbelsäule auf der Höhe L4–S1. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen), was hier aber gerade nicht der Fall ist. Zu keiner anderen Einschätzung führt die Angabe des Hausarztes, der von einem posttraumatischen lumboradikulären Syndrom ausgeht. Er erläutert seine Diagnose nicht weiter, weshalb im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass er mit "posttraumatisch" einzig eine Zeitangabe machte, damit aber nicht aussagen wollte, die Beschwerden seien durch den Unfall vom Dezember 2013 ausgelöst worden. Auch stehen die nun beklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit einem anderen Ereignis vom 26. Juli 2013, als es zu einem Verschluss der oberflächlichen Oberschenkelarterie links infolge wiederholter Traumatismen am Hunter-Kanal kam (vgl. Bericht Hausarzt vom 3. Dezember 2013; SUVA-Akten II, Nr. 9). Diese Problematik wurde am 13. August 2013 mit der Einsetzung eines Stents erfolgreich behandelt, wie es dem vorerwähnten Bericht des Hausarztes vom 20. Mai 2014 zu entnehmen ist. Diesbezüglich hat die SUVA überdies mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juni 2014 (fälschlicherweise werden in der Verfügung Beinschmerzen rechts erwähnt; SUVA- Akten II, Nr. 31) ihre Leistungspflicht abgelehnt und der Beschwerdeführer macht selber auch keinen Rückfall zu diesem Ereignis geltend. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, für die Bejahung der Kausalität wie dargestellt nicht genügt. 4. Zusammenfassend hat die SUVA zu Recht ihre Leistungspflicht verneint, da die geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2013 stehen. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. September 2014 zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. Juli 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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