Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.06.2015 605 2013 85

1. Juni 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,990 Wörter·~15 min·12

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 85 Urteil vom 1. Juni 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg gegen ALLIANZ SUISSE VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rentenrevision, Valideneinkommen Beschwerde vom 1. Mai 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1974, wohnhaft in B.________, kaufmännische Angestellte mit einer Zusatzausbildung zur Marketingplanerin, arbeitete seit Mai 1997 als Projektleiterin/Marketing- Planerin für die C.________ AG in D.________. Sie war über ihre Arbeitgeberin bei der Elvia, heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 30. August 1999 wurde sie als Beifahrerin auf einem Motorrad Opfer eines schweren Verkehrsunfalls und erlitt ein Polytrauma mit konsekutiver kompletter Paraplegie sub. Th 10. Ein von September 2000 bis Ende Juli 2002 durchgeführter Arbeitsversuch bei der aus der C.________ AG hervorgegangenen E.________ AG scheiterte. Im Herbst 2003 nahm die Versicherte an der F.________ ein Studium in G.________ auf. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007 sprach ihr die Allianz unter anderem eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66% zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 2009 (Dossier 5S 2007 269) teilweise gutgeheissen, der Invaliditätsgrad auf 84% festgesetzt (Valideneinkommen von CHF 78'081, Invalideneinkommen von CHF 12'440) und die Sache an die Allianz für den Erlass einer neuen Rentenverfügung zurückgewiesen. Dies geschah durch rechtskräftige Verfügung der Allianz vom 26. März 2010. B. Seit Dezember 2009 arbeitet A.________ als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der H.________ AG, Nottwill, und erzielt ein Jahreseinkommen von CHF 35'100 (Leistungslohn von CHF 28'600 und Soziallohn von CHF 6'500). Im Dezember 2011 leitete die Allianz eine Rentenrevision ein und nahm erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 22. November 2012, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. März 2013, reduzierte sie die Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 66% (Valideneinkommen von CHF 84'750, Invalideneinkommen von CHF 28'600). C. Im parallel laufenden IV-Verfahren sprach ihr die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, mit rechtskräftigen Verfügungen vom 30. Januar und 20. Februar 2004 ab dem 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 80%), was zuletzt am 4. Mai 2012 bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 nahm die IV- Stelle eine Wiedererwägung vor und reduzierte nach Neufestsetzung der Validen- und Invalideneinkommen den Rentenanspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 68%). A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Verfahren ist derzeit beim Gericht hängig (605 2013 23). D. Gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 28. März 2013 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg am 1. Mai 2013 Beschwerde am Kantonsgericht und stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. März 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Allianz zurückzuweisen. Sie bestreitet die Höhe des Valideneinkommens und erklärt, sie hätte sich auch ohne Unfall beruflich weiterentwickelt, weshalb das Valideneinkommen auf mindestens CHF 120'000 angehoben werden müsse, was einen Invaliditätsgrad von 77% ergebe.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In ihren Bemerkungen vom 6. Juni 2013 bestätigt die Allianz ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls im Revisionsverfahren werde für das Valideneinkommen grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst beigezogen. Zudem sei die Grundlage des Valideneinkommens aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 11. Dezember 2009 in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Am 8. Mai 2015 werden die Parteien darüber informiert, dass dem Verfahren das Dossier der IV- Stelle aus dem parallelen Invalidenversicherungs-Verfahren beigefügt wurde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. Mai 2013 gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 28. März 2013 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 Erw. 3.2.3). Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Bereich der Unfallversicherung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Damit erfolgt die Rentenherabsetzung bzw. –aufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung folgt (BGE 140 V 70 Erw. 4.2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 b) Hinsichtlich der Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen hat sich das Bundesgericht ausführlich in BGE 136 V 369 geäussert und festgestellt, diese erstrecke sich auch auf die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung, welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Im beurteilten Fall ging es um die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), eine Voraussetzung der Leistungsberechtigung, welche einen abgeschlossenen Sachverhalt betraf und worüber rechtskräftig entschieden worden war. Darauf konnte die Vorinstanz nicht mehr zurückkommen. In BGE 136 V 369 findet sich hingegen keine Aussage des Inhalts, dass im Falle einer Revision (Art. 17 ATSG) die früheren Rentenberechnungselemente wie Arbeitsunfähigkeitsgrad oder hypothetische Validen- und Invalideneinkommen zufolge Rechtskraft nicht mehr überprüft werden könnten (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_185/2014 vom 2. Juli 2014 Erw. 3.1). Vielmehr ist das Valideneinkommen als eine der Vergleichsgrössen beim Einkommensvergleich im Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG frei überprüfbar, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben (Urteil des BGer 9C_163/2008 vom 1. Juli 2008 Erw. 3.3, bestätigt in Urteil des BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 Erw. 5.3.2). c) Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung und ein entsprechend höheres Einkommen ist zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten (Urteil des BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Auch im Rentenrevisionsverfahren bleibt für das Valideneinkommen als Bezugsgrösse grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände massgebend. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem rehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+136+V+369&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-369%3Ade&number_of_ranks=0#page369

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 duzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 Erw. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen sowie 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 Erw. 5.2.1). Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (soeben erwähntes Urteil 8C_864/2011 Erw. 5.2.1). Für die Indexierung des Valideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex, ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil des BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 Erw. 3.2). 3. Nicht streitig ist, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben waren. Ebenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass vorliegend ein Vergleich der Situation im Moment des Einspracheentscheides vom 16. Mai 2007 mit derjenigen im Moment der Verfügung vom 22. November 2012 zu erfolgen hat, da die Verfügung von 2010 einzig eine Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 11. Dezember 2009 darstellte und nicht das Resultat einer neuerlichen materiellen Prüfung war. Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 ein Betrag von CHF 28'600 festgehalten. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein solches von CHF 27'100 wiedergibt, muss es sich um einen Schreibfehler handeln, bzw. wurde fälschlicherweise das Invalideneinkommen aus dem parallelen IV-Verfahren angegeben. Die Allianz hat in ihren Bemerkungen vom 6. Juni 2013 auf diesen Umstand hingewiesen. In ihren Gegenbemerkungen geht die Beschwerdeführerin auf diesen Punkt indes nicht ein, weshalb im Unfallverfahren von einem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 28'600 auszugehen ist. Streitig ist hingegen die Höhe des von der Allianz festgehaltenen Valideneinkommens. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe trotz schweren körperlichen Einschränkungen ein anspruchsvolles Universitätsstudium mit Erfolg abgeschlossen und sich beruflich integriert. Dieser Leistungsausweis lasse zwingend Rückschlüsse auf ihre berufliche Weiterentwicklung ohne Unfallereignis zu. Es könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, ohne Unfall hätte sie sich nicht beruflich weiterentwickelt. Zudem habe sie schon vor dem Unfall eine Weiterbildung geplant gehabt, was vom ehemaligen Arbeitgeber bestätigt werde. b) Die Allianz ihrerseits ist der Ansicht, auch im Rentenrevisionsverfahren bleibe beim Valideneinkommen als Bezugsgrösse grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen. Zudem sei das Urteil des Gerichts vom Dezember 2009 mit den darin festgesetzten Leistungsbemessungsfaktoren in materielle Rechtskraft erwachsen. Das damals ermittelte Valideneinkommen könne deshalb nicht neu geprüft werden und es liege eine abgeurteilte Sache vor. Die Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 84'750 für das Jahr 2012 (Basis Valideneinkommen 2006 von CHF 78'081 unter Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung bis 2012) sei deshalb korrekt. Ferner würde es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Unfall eine berufliche Weiterentwicklung vorgenommen hätte, wie sie es jetzt mit ihrem Universitätsstudium gemacht habe. Hierfür fehle es an konkreten Hinweisen. c) Entgegen der Ansicht der Allianz ist vorliegend – trotz des Urteils des Gerichts vom Dezember 2009 – in Bezug auf das Valideneinkommen einzig von einer abgeurteilten Sache in dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Sinne auszugehen, dass die ursprüngliche Festsetzung des Valideneinkommens durch das Gericht in Rechtskraft getreten ist. Demgegenüber ist das Valideneinkommen, wie oben dargestellt, als eine der Vergleichsgrössen beim Einkommensvergleich im Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG frei überprüfbar. Dennoch bleibt auch im Rentenrevisionsverfahren als Bezugsgrösse für das Valideneinkommen grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Es ist durchaus anerkennend zu vermerken, wie es die Beschwerdeführerin erreichte, sich nach ihrem schweren Unfall beruflich neu auszurichten. So absolvierte sie erfolgreich ein Studium der G.________ an der F.________ und ist seit Dezember 2009 bei der H.________ AG als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt und strebt nun offenbar ein Doktorat an. Indessen darf jedoch, wie dargestellt, aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich, wie es hier der Fall ist, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. So finden sich in den vorhandenen Unterlagen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Ausbildung zur Marketingleiterin geplant hatte, wie sie es vorgibt. Beispielsweise wird dies im Bericht über die Berufsberatung vom 17. August 2000 (IV-Akten, S. 101 f.) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin legt auch keine Belege vor, dass sie bereits für eine Ausbildung eingeschrieben war oder Kurse besucht hatte. Sie belegt ihre Sichtweise mit zwei Dokumenten. Zum einen mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2012 eines ehemaligen Geschäftsleitungsmitglied der I.________ AG, wonach die Beschwerdeführerin im Sommer 1999 bekannt gegeben habe, sie wolle die Ausbildung zur Marketingleiterin in Angriff nehmen. Das Unternehmen sei damit einverstanden gewesen und habe sie in ihren Plänen unterstützt. Wegen des Unfalls sei es dann aber nicht dazu gekommen. Zum anderen reichte sie zusammen mit ihren Gegenbemerkungen ein Schreiben vom 29. Mai 2002 der E.________ AG ein, wonach sich ihr Gehalt von CHF 71'500 im Jahr 2000 auf CHF 84'500 im Jahr 2003 erhöht hätte. In Bezug auf das Schreiben vom 5. Dezember 2012 ist einerseits erstaunlich, dass der ehemalige Arbeitgeber eine solche Bestätigung nicht schon anlässlich des letzten Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, war doch damals der Validenlohn ebenfalls ein streitiger Punkt, sondern erst nach der rentenreduzierenden Verfügung der Allianz vom 22. November 2012. Andererseits handelt es sich dabei einzig und allein um eine Bestätigung einer angeblich vorhandenen Absichtserklärung für die Aufnahme einer Weiterbildung, was gemäss der dargestellten Rechtsprechung nicht genügt als Beleg für eine berufliche Weiterentwicklung. Was das Schreiben der E.________ AG vom 29. Mai 2002 anbelangt, erübrigt sich jeder weiterer Kommentar, da eine solche Lohnentwicklung als Valide bereits im Urteil des Gerichts vom Dezember 2009 als nicht überwiegend wahrscheinlich betrachtet worden war. Es ist zwar – angesichts ihrer Invalidenkarriere – durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls als Valide beruflich weiterentwickelt hätte. Doch steht dies nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, namentlich auch unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdeganges vor dem Unfall. Gemäss dem Bericht des Schadenaussendienstes der ELVIA vom 24. November 1999 (UV-Akten, Nr. 1014) absolvierte die Beschwerdeführerin nach der obligatorischen Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) eine dreijährige KV-Lehre. Nach der Lehre machte sie einen einjährigen USA-Aufenthalt an einer High School, arbeitete gut drei Jahre als Direktionssekretärin bei einer Versicherung, machte einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in Italien, war für wenige Monate bei der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 J.________ SA angestellt, was ihr aber nicht gefallen habe und anschliessend hat sie während 7 Monaten Temporärstellen ausgeübt. Ab Mai 1997 arbeitete sie schliesslich bei der I.________ AG und bildete sich berufsbegleitend zur Eidg. Dipl. Marketingplanerin aus. Auch anlässlich des Gesprächs mit dem Schadensinspektor am 17. November 1999 wurde kein Hinweis auf eine geplante Weiterbildung gemacht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn eine solche tatsächlich konkret beabsichtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin muss sich damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht das neu festgesetzte und unbestrittene Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungkriterien zu bestimmen ist. d) Abgesehen von der Beanstandung der Festsetzung des Valideneinkommens äussert die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik an der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Allianz. Gemäss dem Urteil des Gerichts vom Dezember 2009 betrug das Valideneinkommen im Jahr 2006 CHF 78'081. Unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 setzte die Allianz dieses auf CHF 84'750 fest. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung hat die Indexierung eines Einkommens gemäss dem Nominallohnindex für jedes Jahr einzeln und nicht gesamthaft zu erfolgen. Dermassen berechnet, ergibt sich für 2012 ein Valideneinkommen von CHF 85'034.10 (Tabelle T.1.2.93_V "Nominallohnindex Frauen 2002–2010" des Bundesamtes für Statistik [nachfolgend: BFS], Abschnitt J-K Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen: 2007 1.7%, 2008 1.5%, 2009 2.1%, 2010 1.2% sowie Tabelle T1.10 Nominallohnindex 2011–2014 des BFS, Wirtschaftszweig J Information und Kommunikation: 2011 1.7%, 2012 0.4%) und damit bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen ohne Soziallohn von CHF 28'600 ein Invaliditätsgrad von 66.36%, gerundet 66% womit es im Ergebnis am von der Allianz festgehaltenen Invaliditätsgrad von 66% nichts auszusetzten gibt. e) Demgegenüber kann der Allianz aber hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die Rente herabgesetzt wurde, nicht gefolgt werden. Relevant ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Moment der Revisionsverfügung (22. November 2012) und nicht das Datum des Schreibens der Allianz vom 6. September 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin über die Herabsetzung der Rente informiert wurde und ihr vor dem Erlass einer einsprachefähigen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Rente ist deshalb erst ab dem 1. Dezember 2012 zu reduzieren. 4. Zusammenfassend hat die Allianz das Valideneinkommen richtig festgesetzt, womit sich eine Reduktion des Rentenanspruchs basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66% ergibt. Demgegenüber ist die Rente erst ab dem 1. Dezember 2012 zu reduzieren. Einzig in diesem Sinn wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da die Beschwerdeführerin nur in einem sehr geringen Ausmass obsiegt, hat sie Anspruch auf eine partielle Parteientschädigung zu Lasten der Allianz. Diese wird auf CHF 500 festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters sowie die Mehrwertsteuer umfasst.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. März 2013 wird in dem Sinne abgeändert, dass die Reduktion auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66% erst ab dem 1. Dezember 2012 erfolgt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 500 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Juni 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605 2013 85 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.06.2015 605 2013 85 — Swissrulings