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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.04.2015 605 2013 265

27. April 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,909 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 265 Urteil vom 27. April 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 19. Dezember 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1992, wohnhaft in B.________, war vom 3. Juli bis am 23. November 2012 in der Rekrutenschulde. Am 27. November 2012 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 forderte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV), Tafers, dazu auf, bis am 8. Januar 2013 seine gesamten Bewerbungen der Monate September bis November 2012 einzureichen bzw. zu begründen, weshalb er während dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Am 20. Dezember 2012 antwortete A.________, er sei am 3. Juli 2012 in die Rekrutenschule eingerückt. Seine Idee sei gewesen, im Anschluss an diese eine weiterbildende Schule zu besuchen, was schlussendlich nicht möglich gewesen sei, da die Schule bereits im September begonnen hätte. Darauf habe er sich dazu entschlossen, Berufserfahrungen zu sammeln. Leider sei es ihm während der Rekrutenschule aber nicht möglich gewesen, Stellenbewerbungen zu machen. Ab dem 4. Februar 2013 war er berufstätig und sein Dossiers als arbeitssuchende Person wurde per 28. Februar 2013 geschlossen. Mit Verfügung vom 21. März 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22. November 2013, stellte ihn das AMA während 14 Tagen (leichtes Verschulden) in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er in den drei Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit keine Bewerbungen vorgenommen hatte. B. Dagegen erhebt A.________ am 19. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt eine Reduktion der Einstellungsdauer. Es sei ihm während der Rekrutenschule wirklich keine Zeit für Stellenbewerbungen geblieben. Nach dem Militärdienst habe er alle seine Pflichten erfüllt und sei bereits ab dem 4. Februar 2013 berufstätig gewesen. Am 24. Januar 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 234/04 vom 21. März 2005 Erw. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (T. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Die versicherte Person kann sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG. Deshalb hat sich de versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (BGE 139 V 524 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes oder zu Reisezwecken (z. B. Urteil des EVG C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 2.1 mit Hinweisen), während der Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] C 239/06 vom 30. November 2007) sowie namentlich auch bei Militär- oder Zivildiensten (B. RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Rz. 12 zu Art. 17). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1 mit Hinweisen). Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 Erw. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil des EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 Erw. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 Erw. 3.1.1). 3. Streitig ist, ob das AMA zu Recht den Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat, da er vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er erachte die ausgesprochene Sanktion als sehr streng. Die Stellensuche während der Rekrutenschule sei weitaus schwieriger, als im Einspracheentscheid dargestellt. Es sei ihm in dieser Zeit wirklich keine Zeit geblieben, um Bewerbungsschreiben zu verfassen. Seit dem 4. Februar 2013 sei er berufstätig, was einen Beweis seiner Bemühungen darstelle, die Arbeitslosenversicherung nicht auszunutzen. b) Das AMA seinerseits verweist darauf, dass sich aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht ergebe, auch während den drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dazu hätte er an den Wochenende sowie mittels Internet auch während den Pausen im Militärdienst die Möglichkeit gehabt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung seine Pflichten sehr ernst genommen und auch schnell eine Stelle gefunden habe, ändere daran nichts. c) Ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen will, muss sich eben gerade bereits vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um eine Stelle bemühen. Wie oben dargestellt, handelt es sich dabei um einen Teilaspekt der in Art. 17 Abs. 1 AVIG gesetzlich verankerten Schadenminderungspflicht. Ferner gilt dies nicht nur während einer allfälligen Kündigungsfrist, sondern generell während der Zeit vor der Anmeldung. Es ist zwar in einem gewissen Masse verständlich, dass der Beschwerdeführer während der Rekrutenschule wenig Zeit dafür hatte und an den Wochenenden auch erschöpft war. Dennoch hätte er – worauf das AMA zu Recht hinweist – zumindest an den Wochenenden Zeit für die Arbeitssuche aufwenden müssen, zumal dies mit den heutigen Kommunikationsmitteln wie Internet auch relativ einfach möglich ist. Auch hätte er sich bei Stellenvermittlungsbüros melden können. Indem der Beschwerdeführer während der Rekrutenschule keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, hat er es bewusst in Kauf genommen, am Ende seines Militärdienstes Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das AMA ging deshalb zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem sanktionswürdigen Verhalten aus. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 14 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1– 15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) gemäss ist das Verschulden einziges Kriterium für die Bemessung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Massgebend ist somit das Verhalten des Versicherten, das zum Eintritt der Arbeitslosigkeit, mithin des Versicherungsfalles führt und nicht die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer anderen, die Arbeitslosigkeit beendenden Erwerbstätigkeit. Der Einstellung kommt denn auch vorab präventiver Charakter zu, indem mit dieser Sanktion die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden soll. Deshalb sind die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit und der tatsächlich entstandene Schaden für die Beurteilung des Verschuldens und der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht massgeblich (Urteil des EVG 73/03 vom 28. Dezember 2005 Erw. 3.1 f.). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei fehlenden Arbeitsbemühungen während einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 12–18 Tage, je nachdem, ob es sich im Einzelfall um leichtes oder mittleres Verschulden handelt. b) Es ist zwar durchaus positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung seine Pflichten gegenüber dieser ernst nahm und er bereits per 4. Februar 2013 eine Arbeitsstelle antreten konnte. Dies kann hier aber, wie soeben dargestellt, nicht berücksichtigt werden, da für die Bemessung der Einstelldauer einzig das Verschulden, nicht hingegen die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer neuen Stelle, relevant ist. In Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein leichtes Verschulden angenommen hat, und dabei auch den Rahmen für leichtes Verschulden (1–15 Tage) mit einer Einstelldauer von 14 Tagen nicht vollständig ausgeschöpft hat. 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 14 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 22. November 2013 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. April 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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