Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 251 Urteil vom 6. Mai 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 28. November 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2013
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1985, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Januar 2010 als Marketingassistentin bei der C.________ AG. Im Sommer 2012 kam es zu einem internen Stellenwechsel verbunden mit einem neuen, am 3. September 2012 unterschriebenen, und nun auf den 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin Kundendienst. Am 11. Oktober 2012 meldete sie sich bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos und erklärte sich ab dem 1. Januar 2013 als vermittelbar. Vom 7. Januar bis 12. April 2013 machte sie eine Weiterbildung bei der D.________ weshalb das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Januar 2013 ihre Vermittlungsfähigkeit vom 1. Januar bis 12. April 2013 verneinte. Am 23. April 2013 stellte ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirk (nachfolgend: RAV), Tafers, eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit zu, da sie im März 2013 keine Bewerbung gemacht habe. Darauf antwortete A.________ am 29. April 2013, sie habe die Arbeitsbemühungen vom März 2013 vor einer Woche zugestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. November 2013, wurde A.________ während 10 Tagen (leichtes Verschulden) in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen eingestellt, da sie in den drei Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit (14. Januar bis 14. April 2013) nur 13 Bewerbungen vorgenommenen habe. B. Dagegen erhebt A.________ am 28. November 2013, verbessert am 5. Dezember 2013, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, es sei von einer Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung abzusehen. Sie sei seit dem 15. April 2013 arbeitslos und schreibe jeweils pro Monat 8 oder mehr Bewerbungen. In seinen Bemerkungen vom 19. Dezember 2013 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 28. November 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2013 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 234/04 vom 21. März 2005 Erw. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den letzten 3 Monaten, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (TH. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichts-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 punkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 Erw. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil des EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 Erw. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 Erw. 3.1.1). 3. Streitig ist, ob das AMA zu Recht die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen eingestellt hat. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom RAV zunächst einzig dazu aufgefordert wurde, sich bezüglich der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat März 2013 zu äussern, wohingegen die Verfügung vom 18. Juni 2013 und der Einspracheentscheid vom 12. November 2013 die drei Monate vor der Arbeitslosigkeit betreffen. Die Beschwerdeführerin hatte aber sowohl im Einspracheverfahren als auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hinsichtlich der ganzen relevanten Zeitperiode vom 14. Januar bis 14. April 2013 Stellung zu nehmen. a) Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei seit Sommer 2012 auf der Suche nach einer neuen Arbeit. Im Dezember 2012 habe sie sich zu einer Weiterbildung entschlossen und sich am 1. Januar 2013 beim RAV angemeldet. Aufgrund ihrer Weiterbildung sei sie vorübergehend als vermittlungsunfähig eingestuft worden. Im Anschluss an ihre Weiterbildung habe sie sich wieder beim RAV angemeldet. Sie sei nicht damit einverstanden, dass das AMA nicht alle Bewerbungen, die sie gegenüber Stellenvermittlungsbüros getätigt habe, berücksichtigt habe. Das Gleiche gelte für die zwei vom RAV zugewiesenen Stellen. Sie habe mit diesen Unternehmen telefonisch Kontakt aufgenommen, was ebenfalls als Arbeitsbemühung zu sehen sei. b) Gemäss dem AMA hat sich die Beschwerdeführerin für zwei konkreten Stellen am 2. und 3. Februar 2013 bei einem Stellenvermittlungsbüro beworben. Es sei davon auszugehen, dass das Vermittlerbüro ihre Unterlagen ohnehin für weitere freie Stellen berücksichtigt hätte, weshalb die am 3. Februar 2013 zusätzlich erfolgte und als Arbeitsbemühung aufgeführte Abgabe des Dossiers für andere offene Bewerbungen nicht mitgezählt werden könne. Doch selbst wenn dies miteinbezogen würde, seien die Arbeitsbemühungen immer noch ungenügend. c) Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zwischen dem 6. Juli und dem 20. September 2012 14 Bewerbungen machte. Dem vom 31. Januar 2013 unterschriebenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2013 sind 2 Bewerbungen vom 2. Februar, sowie deren 6 vom 3. Februar 2013 zu entnehmen. Das Formular für die Arbeitsbemühungen vom Februar 2013 enthält, neben den 2 vom RAV zugewiesenen Stellen, 1 Bewerbung vom 17. Februar, 3 vom 24. Februar sowie 2 vom 3. März. Auf dem Formular für März 2013 sind einzig 8 Bewerbungen vom 18. und 19. April 2013 aufgeführt. Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf einem Formular einen bestimmten Monat betreffend, grundsätzlich nur Bewerbungen aufgeführt werden sollten, die in diesem Monat gemacht wurden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Was die hier relevante Zeitspanne vom 14. Januar bis 14. April 2013 anbelangt, ergeben sich 13 Bewerbungen, was als ungenügend zu betrachten ist, wie es das AMA zu Recht festgehalten hat. Es gibt ebenfalls nichts daran auszusetzen, dass das AMA weder die vom RAV zugewiesenen Stellen noch die Hinterlegung des Bewerbungsdossiers bei einem Stellenvermittlungsbüro als persönliche Arbeitsbemühungen angerechnet hat. Doch auch wenn diese 3 "persönlichen Arbeitsbemühungen" mitgezählt würden, ergäbe sich keine andere Situation, da 16 Bewerbungen im Bereich kaufmännische Angestellte bzw. Reiseberaterin innerhalb einer Frist von 3 Monaten ebenso als ungenügend angesehen werden muss. Dies namentlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin bereits bei Antritt ihrer Weiterbildung wusste, anschliessend ohne Arbeit zu sein. Diesbezüglich erstaunt vor allem, dass sie ihre Arbeitssuche im letzten Monat ihrer Ausbildung nicht verstärkt hat. So nahm sie während der hier fraglichen Zeitperiode vom 4. März bis 14. April 2013 überhaupt keine Bewerbung vor. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich während ihrer dreimonatigen Weiterbildung intensiver um eine neue Tätigkeit zu bemühen. Es ist deshalb zusammen mit dem AMA von einem sanktionswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 10 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 9–12 Tage. b) Auch in Bezug auf die Einstellungsdauer erweist sich das Vorgehen des AMA als korrekt. Dieses hat analog zum Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist in Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein leichtes Verschulden angenommen hat, und dabei mit 10 Einstelltagen im unteren Rahmen der möglichen Einstelldauer von 9–12 Tagen geblieben ist. 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Beschwerdeführerin während 10 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. November 2013 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Mai 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter