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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 30.09.2015 605 2013 241

30. September 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,988 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 241 Urteil vom 30. September 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Protekta Rechtsschutz- Versicherung AG gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Umschulung Beschwerde vom 12. November 2013 gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ wurde 1989 geboren und wohnt in B.________. Am 4. Mai 2004 reichte sein Vater bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, einen Antrag auf Beiträge an die Sonderschulung ein, da A.________ wegen psychischen Problemen der Besuch der Regelschule nicht mehr möglich war. Die IV-Stelle lehnte diesen Antrag mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 ab. Am 9. Januar 2007 erfolgte eine Neuanmeldung zwecks Unterstützung durch die IV-Stelle bei der erstmaligen Ausbildung. Die IV-Stelle erteilte mit Mitteilungen vom 7. August 2007 und 9. April 2009 die Kostengutsprache für die Lehre zum Gärtner in der C.________ (1. August 2008 bis 31. Juli 2011). Trotz seit Frühling 2011 bestehenden Rückenbeschwerden schloss A.________ diese Ausbildung erfolgreich ab. Am 6. November 2012 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle, da aufgrund der Rückenproblematik die Arbeit als Gärtner nicht mehr möglich sei. Anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Januar 2013 äusserte er den Wunsch auf eine neue Ausbildung zum Pflegefachmann HF. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 bejahte die IV-Stelle den grundsätzlichen Anspruch auf eine Umschulung. Sie lehnte aber die Kostengutsprache für eine Umschulung zum Pflegefachmann HF ab, da diese nicht ressourcenorientiert und eingliederungswirksam sei. B. Dagegen erhebt A.________ am 12. November, verbessert am 20. November 2013, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, ihm sei die Kostengutsprache für die Umschulung zum Pflegefachmann HF zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Ausbildung zum Pflegefachmann HF sei eingliederungswirksam, ressourcenorientiert und adäquat, wie es namentlich auch von der Leiterin Pflegedienst des D.________ festgehalten werde. Am 5. Dezember 2013 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 400.-. In ihren Bemerkungen vom 24. Januar 2014 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fehle dem Beschwerdeführer an der objektiven Eingliederungsfähigkeit für die von ihm gewünschte Umschulung. Weitere Abklärungen würden an diesem Resultat nichts ändern. In seinen Gegenbemerkungen vom 30. Mai 2014 stellt der Beschwerdeführer, nun vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, den Antrag auf die Durchführung einer bidisziplinären Abklärung, wie dies vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) bereits am 7. Oktober 2013 empfohlen worden war. Die IV-Stelle hält in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juni 2014 an ihrem Entscheid fest. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. November 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2013 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Umschulung zum Pflegefachmann HF hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 10 Abs. 1 IVG). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat der Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung Massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 258 E. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Weiter ist die Eignung der Massnahme, aber auch des Versicherten, d. h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit, verlangt (ZAK 1991 S. 179 f. E. 3 mit Hinweisen; MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 56 f. und 130; vgl. auch AHI 2002 S. 109 E. 2, 1997 S. 82 E. 2b/aa und 172 E. 3a je mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. 3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat. Demgegenüber ist streitig, ob er einen solchen zum Pflegefachmann HF hat. a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ausbildung zum Pflegefachmann HF sei ihm möglich und seinen Fähigkeiten angepasst. So ist seinen Stellungnahmen vom 21. April 2013 und 21. April 2014 zu entnehmen, dass es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handle. Zudem habe er das Aufnahmeverfahren sowie die erste Zwischenprüfung erfolgreich bestanden, was für ihn in der Zeit, als er psychische Probleme gehabt habe, nicht denkbar gewesen wäre. Dies sei für ihn Bestätigung genug, dass er sowohl physisch als auch psychisch den Anforderungen im Alltag als Pflegefachmann gerecht werde. Die IV-Stelle ihrerseits vertritt die Meinung, die Umschulung zum Pflegefachmann HF sei aufgrund der bestehenden Rückenprobleme weder ressourcenorientiert noch eingliederungswirksam. Zudem stelle sich die Frage, ob er psychisch den Anforderungen dieses Berufs gewachsen sei. b) Der Beschwerdeführer entwickelte ab der dritten Primarklasse zunehmend Ängste. Nach dem Übertritt in die Sekundarschule verschlimmerte sich die Situation. Auch eine erste begonnene Lehre zum Landwirt war zu belastend und musste abgebrochen werden. Der RAD hielt namentlich die Diagnose einer gemischten Angststörung mit Zwangshandlungen und reaktiver Depression fest. Eine Berufslehre sei nur im geschützten Rahmen möglich (Bericht vom 30. März 2007; IV- Akten, S. 231 f.). Während der anschliessend mit Unterstützung der IV-Stelle absolvierten Lehre zum Gärtner bei der C.________ (1. August 2008 bis 31. Juli 2011) normalisierte sich die Situation. Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer ab November 2007 in Behandlung war, erwähnte zwar am 2. Dezember 2008 (IV-Akten, S. 405 ff.), der Beschwerdeführer sei eine leicht zu verunsichernde, labile und stressintolerante Persönlichkeit, bei welcher in Stresssituationen jeweils vermehrt Angstsymptome auftreten würden. Die Situation sei aber im Vergleich zu früher deutlich stabiler. Der Beschwerdeführer sei

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 motiviert, seine Probleme zunehmend selbständig in den Griff zu bekommen und könne viele der erlernten Beruhigungsstrategien im Alltag selbstverantwortlich anwenden, wobei diese Fähigkeit sicher noch erweitert werden könne. Momentan seien die Angst- und Zwangssymptome wenig spür- und sichtbar. Gemäss dem Zwischenbericht Ausbildung der C.________ vom 2. Juli 2009 (IV-Akten, S. 419 ff.) stabilisierte sich der psychische Gesundheitszustand im zweiten Ausbildungssemester. Während den Frühlingsmonaten sei der Durchhaltewille bei der Arbeit gesunken, da es lange Arbeitstage gab und der Druck von der Schule (Prüfungen) für den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellte. Nach dem Notenschluss sei eine grosse Erleichterung festgestellt worden und er konnte seinen Durchhaltewillen wieder steigern. Er schloss das erste Jahr mit guten schulischen Leistungen ab. Die regelmässige psychotherapeutische Therapie sei weiterzuführen. Am 24. März 2011 (IV-Akten, S. 438) wurde die IV-Stelle vom Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, darüber informiert, dass beim Beschwerdeführer ein lumbovertebrales Syndrom bei linkskonvexer Rotationsskoliose und Morbus Scheuermann L2 vorliege. Der Hausarzt verwies ihn für weitere Abklärungen an Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie. Dieser berichtete am 18. Mai 2011 (IV-Akten, S. 463 f.), es bestehe eine protrahierte Lumbago mit ausgeprägtem, inklinationshemmendem Lumbovertebralsyndrom und mit massiv positivem Lasègue einer rechts ischialgiformen Komponente, wobei eigentliche radikuläre Schmerzen oder Ausfälle fehlen würden. Die Ursachen seien wohl eine linkskonvex torsionsskoliotische Fehlhaltung, evtl. durchgemachter Scheuermann, sowie eine dorsale Bandscheibenprotrusion L4/5. Ende Juni 2011 schloss der Beschwerdeführer mit einer Gesamtnote von 5.2 seine Lehre erfolgreich ab (IV-Akten, S. 459 f.). Dr. med. H.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 20. September 2011 (IV-Akten, S. 491 f.) die Diagnosen eines lokal betonten chronischen Lumbalsyndroms bei linkskonvexer Lumbalskoliose, Bodenplattendeformität L2 bei Zustand nach Wachstumsstörung sowie Verdacht auf eine paramedian rechtsseitige Diskushernie L4/L5. Der Zustand sei stationär im Vergleich zum Mai 2011. Klinisch bestehe ein stabiler Zustand mit einer gewissen Belastungslimite. Der Beschwerdeführer solle sich beruflich weiterbilden, so dass die physische Belastung geringer sei. Am 15. Januar 2013 (IV-Akten, S. 493) bestätigte der Orthopäde seine Diagnosen. Die Mobilität der Wirbelsäule sei deutlich in allen Richtungen eingeschränkt und schmerzhaft. Am 8. Februar 2013 (IV-Akten, S. 504 f.) erklärte der Hausarzt, wegen des Lumbovertebralsyndroms und den Diskushernien sei die Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr gegeben bzw. sinnvoll, betrage aber 100% als Pflegefachmann. Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des RAD, erachtete am 26. März 2013 (IV-Akten, S. 516 ff.) den Beruf des Pflegefachmanns als nicht adäquat. In diesem Beruf brauche es Kraft und eine gewisse Rückenbelastbarkeit mit vermehrten überhändigen Stellungen, um den Patienten zu helfen und sie zu unterstützen. Es stelle sich ferner die Frage, ob der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht über genügend Ressourcen verfüge. Die Leiterin Pflegedienst der J.________ reichte am 3. Mai 2013 (IV-Akten, S. 523) eine Stellungnahme zur Situation des Beschwerdeführers ein. Dieser arbeite seit dem 1. April 13 als Pflegeassistent im Vollpensum. Der Pflegeberuf beinhalte zwar auch körperliche anstrengende

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Arbeiten, diese seien aber nicht zu vergleichen mit denjenigen als Landschaftsgärtner. Zudem würden den Pflegeleuten viele Hilfsmittel zur Verfügung stehen und es handle sich dabei um eine wechselbelastende Tätigkeit. Bis anhin habe der Beschwerdeführer nie Beschwerden gehabt. In seinen mündlichen Einwänden vom 4. Oktober 2013 (IV-Akten, S. 537) gegen den negativen Vorentscheid vom 21. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite seit 6 Monaten im D.________ und er habe noch nie Rückenprobleme gehabt. Anschliessend möchte er in der Psychiatrie arbeiten, wo das zwischenmenschliche Gespräch im Vordergrund stehe und keine Belastung für den Rücken bestehen sollte. Eine rein sitzende Tätigkeit sei für ihn ausgeschlossen, da er bereits nach drei Wochen Schule wieder Rückenschmerzen gehabt habe. Am 7. Oktober 2013 (IV-Akten, S. 538 f.) äusserte sich der RAD-Arzt nochmals zum Dossier. Die Begründung der Leiterin Pflegedienst sei eigentlich medizinisch kaum nachvollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen könnten wohl für eine gewisse Zeit mit Hilfsmitteln überwunden werden, die medizinische Problematik bestehe aber weiter. Ebenfalls sei fraglich, ob der Wunsch des Beschwerdeführers, sich zum psychiatrischen Pfleger ausbilden zu lassen, aus psychiatrischer Sicht sinnvoll sei. Um zu klären, ob beim Beschwerdeführer die Ausbildung zum Pflegefachmann adäquat sei, schlug der RAD-Arzt eine bidisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Rheumatologie) vor. Während des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Stellungnahmen ein. Zum einen vom K.________ vom 15. April 2014, gemäss welcher er sich seit September 2013 in der Ausbildung befinde und diese sehr gut verlaufe. Zudem gebe es in der Pflege verschiedene Bereiche, in welchen nur wenig körperliche Tätigkeit notwendig seien, wie z. B. in der Psychiatrie oder der Pädagogik. Weiter: "Wir können Ihnen bestätigen, dass Herr A.________ unser reguläres Aufnahmeverfahren durchlaufen ist und dieses bestens erfüllt hat. Seine schulischen Leistungen sind gut bis sehr gut, eine Weiterführung der Ausbildung steht für uns somit nicht in Frage." Zum andern seine eigene Stellungnahme vom 21. April 2014 zu Handen seiner Rechtsschutzversicherung. Darin erklärt er, er habe die erste Zwischenprüfung bestanden, was nie möglich gewesen sei, als er psychisch angeschlagen gewesen war. Er sehe seine Zukunft nicht nur in der Psychiatrie, sondern vor allem auch in Alters- und Pflegeheimen sowie in der Behindertenbetreuung. Schliesslich ergibt sich aus der Berufsinfo Pflegefachmann HF (IV-Akten, S. 515), dass Pflegeleute immer wieder mit herausfordernden Situationen konfrontiert seien: Sie würden Patienten beistehen, die in unterschiedlicher physischer resp. psychischer Verfassung seien und Menschen ebenfalls beim Sterben begleiten. Dies erfordere hohe Belastbarkeit und Einfühlungsvermögen. Zudem handle es sich um Führungskräfte im Bereich der Pflege. Hinsichtlich der rein physischen Anforderungen finden sich keine Angaben. c) In Bezug auf die Rückenproblematik stellt sich die Frage, ob diese mit dem Beruf des Pflegefachmanns vereinbar ist. Gemäss dem Orthopäden besteht eine stabile Situation mit einer gewissen Belastungslimite, weshalb der Beruf des Landschaftsgärtners nicht geeignet sei. Der Orthopäde äusserte sich nie zum aktuellen Berufswunsch des Beschwerdeführers. Auch als Pflegefachmann wird der Beschwerdeführer teilweise mit schweren Arbeiten konfrontiert sein, voraussichtlich aber wohl weniger als bei der Arbeit als Gärtner. Zudem stehen ihm diverse Hilfsmittel zur Verfügung und insgesamt handelt es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit, was dem Beschwerdeführer offenbar entgegenkommt, da er gemäss seinen Angaben während seiner Ausbildung zum Pflegefachmann keine Rückenprobleme zu beklagen hatte. Dennoch stellt sich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 langfristig die Frage, ob er aufgrund seiner objektiv bestätigten Rückenproblematik für diesen Beruf geeignet ist. Ein aktueller rheumatologischer oder orthopädischer Bericht fehlt aber. Wegen seiner psychischen Vorgeschichte stellt sich ferner zu Recht die Frage, ob der Beschwerdeführer ebenfalls in psychischer Hinsicht den Belastungen des Berufs des Pflegefachmanns gewachsen ist. Doch auch in dieser Hinsicht mangelt es an einem aktuellen Bericht. Der letzte stammt vom Dezember 2008 und damit aus einer Zeit, als beim Beschwerdeführer diese Probleme noch präsent waren. Wie bereits aufgezeigt, kam es hier zu einer positiven Entwicklung. Der Beschwerdeführer hat namentlich das reguläre Eignungsverfahren sowie die erste Zwischenprüfung der Ausbildung zum Pflegefachmann HF erfolgreich abgeschlossen, was ein klarer Hinweis darauf ist, dass es in psychischer Hinsicht zu einer eindeutigen Verbesserung gekommen ist. Zudem ergeben sich aus den Stellungnahmen der Pflegeleiterin sowie des K.________ keinerlei Anhaltspunkte für aktuelle psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers. Die IV-Stelle selber anerkennt in ihren Bemerkungen vom 24. Januar 2014, momentan würden beim Beschwerdeführer die psychischen Probleme nicht im Vordergrund stehen. Trotzdem verneint sie weiterhin die objektive Eingliederungsfähigkeit und stellt die Erwerbsmöglichkeiten als Pflegefachmann HF in Frage, womit es auch an der Eingliederungswirksamkeit fehle. Basierend auf den dargestellten Unterlagen überzeugt die Sichtweise der IV-Stelle nicht. Doch genügt das Dossier nicht, um die Umschulung zum Pflegefachmann HF bejahen zu können. Auf diese Problematik hatte bereits der RAD-Arzt in seinem vorerwähnten Bericht vom 7. Oktober 2013 hingewiesen und zu Recht die Durchführung einer bidisziplinären Abklärung (Psychiatrie, Rheumatologie) vorgeschlagen. Diesbezüglich erstaunt, dass die IV-Stelle dieser Meinung nicht gefolgt ist oder nicht zumindest beim Orthopäden sowie Psychiater einen aktuellen Bericht eingeholt hat, sondern einfach festhält, weitere Abklärungen würden hier zu keiner anderen Sichtweise führen. 4. Zusammenfassend ist es aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, über den Fall zu entscheiden, weshalb es sich rechtfertigt, die Angelegenheit für die Vornahme eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da es an einem Gutachten fehlt, ist gemäss der Rechtsprechung die Rückweisung an die IV-Stelle möglich. Die Verfügung vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV- Stelle. Diese wird auf CHF 1'000.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwertsteuer umfasst.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Anordnung eines bidisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen und Neuentscheid an die Invalidenversicherungsstellte des Kantons Freiburg, Givisiez, zurückgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, erhoben. III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. IV. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. September 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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