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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2013 205

27. Januar 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,331 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 205 Urteil vom 27. Januar 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung: Kurzarbeitsentschädigung Beschwerde vom 8. Oktober 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 12. März 2013 reichte die A.________ AG, beim Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und beantragte für neun Mitarbeiter ab dem 1. April 2013 für ca. zwei Monate Kurzarbeit. Mit Entscheid vom 9. April 2013 wurde das Gesuch für die Dauer vom 1. April bis 31. Mai 2013 gutgeheissen. Gemäss den Ausführungen der A.________ AG stellte sie mit Schreiben vom 21. Mai 2013 ein Gesuch um Verlängerung der Kurzarbeit für die Monate Juni und Juli 2013. Da sie vom AMA keine Antwort erhalten hatte, fragte die A.________ AG am 25. Juni 2013 beim AMA nach und legte das Verlängerungsgesuch in Kopie bei. Zudem erhielt das AMA am 29. Juni 2013 die Voranmeldung von Kurzarbeit vom 27. Juni 2013 für die Monate Juni und Juli 2013. Am 9. Juli 2013 hiess das AMA das Gesuch um Kurzarbeit teilweise vom 5. bis 31. Juli 2013 gut. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 fest. Es habe das Schreiben vom 21. Mai 2013 nicht erhalten und die Voranmeldung für Kurzarbeit datiere vom 27. Juni 2013. Da die A.________ AG aber bereits am 25. Juni 2013 auf ein angeblich am 21. Mai 2013 eingereichtes Gesuch hingewiesen habe, laufe die zehntägige Voranmeldefrist ab dem 25. Juni 2013. B. Dagegen erhebt die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, am 8. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Kurzarbeit sei vom 1. Juni bis 31. Juli 2013 zu gewähren. Die Möglichkeit, dass das Schreiben vom 21. Mai 2013 nicht beim AMA eingegangen oder allenfalls unrichtig abgelegt worden sei, sei weit grösser als jene, dass das Gesuch nicht ergangen sei. In seinen Bemerkungen vom 6. November 2013 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es gäbe zwar Indizien, die für einen Versand des Schreibens vom 21. Mai 2013 sprächen, dennoch sei dieser Umstand nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Kurzarbeit auch für die Zeit vom 1. Juni bis 4. Juli 2013 gewährt werden muss. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. a) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben unter den in lit. a–d genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. Im Kreisschreiben des Staaatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Kurzarbeitsentschädigung vom Januar 2005 (nachfolgend: KS KAE), Rz. G6, wird diesbezüglich unter Hinweis auf Art. 29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt, präzisiert, dass die Frist eingehalten ist, wenn die Voranmeldung am zehnten Tag vor Beginn der Kurzarbeit der Post übergeben worden ist. Gemäss Art. 29 ATSG hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Bei der zehntägigen Anmeldefrist von Art. 36 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Das hat zur Folge, dass die Kurzarbeit bei unentschuldbar verspäteter Anmeldung erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 20/98 vom 15. September 2000 mit Hinweis auf BGE 110 V 334). Verwirkungsfristen können nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Arbeitgeber durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Dies kann unter gewissen Voraussetzungen dann der Fall sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung verunmöglicht hat. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten. Das Begehren um Wiederherstellung ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung und Beweismitteln zu stellen und gleichzeitig die Voranmeldung nachzuholen (KS KAE Rz. G8 mit Hinweis auf Art. 41 ATSG). b) Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+58+Abs.+4+AVIV%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-334%3Ade&number_of_ranks=0#page334

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 (Urteil des EVG C 76/06 vom 3. Juli 2006 Erw. 1 mit Hinweisen). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 363 Erw. 5b, 125 V 193 Erw. 2, je mit Hinweisen). Andererseits dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des EVG C 285/03 vom 5. Juli 2004 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 Erw. 2a, 103 V 63 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob auch für die Periode vom 1. Juni bis 4. Juli 2013 Kurzarbeit gewährt werden muss. a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe mit ihrem Verlängerungsgesuch vom 21. Mai 2013 die zehntägige Voranmeldefrist eingehalten. Die Möglichkeit, dass dieses Gesuch nicht beim AMA eingegangen oder allenfalls unrichtig abgelegt worden sei, sei weit grösser als jene, dass das Gesuch gar nicht gestellt worden sei. Zudem könne bei Behörden üblicherweise nicht mit einer schnellen Antwort gerechnet werden, weshalb sie erst am 25. Juni 2013 beim AMA nachgefragt habe. Für das AMA ist das lange Warten der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Dies namentlich deshalb nicht, weil es sich dabei um eine Verlängerung der Kurzarbeit gehandelt habe und das AMA nach Erhalt des Erstgesuchs sehr schnell Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen und das Gesuch zügig innerhalb weniger als einem Monat behandelt habe. b) Nach Erhalt am 19. März 2013 des Erstgesuchs vom 12. März 2013 kontaktierte das AMA die Beschwerdeführerin schon am 21. März 2013 per E-Mail zwecks Einholung weiterer Unterlagen. Am 28. März 2013 gelangte das AMA wiederum per E-Mail an die Beschwerdeführerin, da es die verlangten Unterlagen nicht erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin erwiderte ihr mit E-Mail vom 2. April 2013, sie habe diese Unterlagen längst gefaxt, sie werde sie jedoch erneut faxen. Nachdem mit einem weiteren E-Mail-Austausch eine letzte Frage geklärt werden konnte, gewährte das AMA am 9. April 2013 die Kurzarbeit vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2013. Auch wenn es damit offenbar bereits bei der Behandlung des Erstgesuchs um Kurzarbeit vom März 2013 zu einem Übermittlungsproblem gekommen war und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verlängerungsgesuch vom 21. Mai 2013 wirklich abgeschickt worden ist und entweder beim AMA nicht eingetroffen ist bzw. von diesem falsch abgelegt worden ist und zudem die Beschwerdeführerin in ihren Unterlagen eine Kopie dieses Schreibens hatte, ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesichert, dass dieses Gesuch tatsächlich gestellt worden ist, da die Beschwerdeführerin dessen Versand nicht belegen kann. Wie gesehen, kann das Gericht im Beschwerdefall eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI39=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%2BKurzarbeit+%2BVoranmeldung+%2BFrist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-V-213%3Ade&number_of_ranks=0#page216 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI39=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%2BKurzarbeit+%2BVoranmeldung+%2BFrist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-353%3Ade&number_of_ranks=0#page360 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI39=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%2BKurzarbeit+%2BVoranmeldung+%2BFrist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-400%3Ade&number_of_ranks=0#page402 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI39=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%2BKurzarbeit+%2BVoranmeldung+%2BFrist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-400%3Ade&number_of_ranks=0#page402

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Zudem muss, wenn die Aufgabe an sich oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten wird, im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Da es sich bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist handelt, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für deren Einhaltung und bei Nichtbeweis die rechtlichen Konsequenzen. Sie hätte deshalb entweder die Sendung per Einschreiben verschicken oder aber sich mittels rechtzeitiger Nachfrage beim AMA den Erhalt bestätigen lassen sollen. Vorliegend erstaunt das lange Warten von über einem Monat der Beschwerdeführerin bis sie am 25. Juni 2013 hinsichtlich des angeblichen am 21. Mai 2013 verschickten Verlängerungsgesuchs beim AMA nachfragte. Zwar kann es, wie es die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, beim Kontakt mit Behörden zuweilen durchaus zu längeren Wartezeiten kommen. Dennoch ist ihr Verhalten nicht nachvollziehbar. Immerhin nahm das AMA bei der Behandlung des Erstgesuchs vom März 2013 unbestritten bereits nach wenigen Tagen Kontakt mit ihr auf und der Entscheid über die Kurzarbeit lag trotz mehreren Rücksprachen nach nicht einmal einem Monat vor und hätte ohne Rücksprachen wohl noch früher vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hätte somit nach dem angeblichen Versand vom 21. Mai 2013 davon ausgehen können, entweder wiederum innert kurzer Frist von AMA kontaktiert zu werden oder einen Entscheid zu erhalten. Dies umso mehr, als es sich ja nicht um ein Erstgesuch, sondern um eine Verlängerung gehandelt hat. Es wäre deshalb von ihr zu erwarten gewesen, um einiges früher, beispielsweise am Ende der zehntägigen Voranmeldefrist sich beim AMA betreffend Stand des Verlängerungsgesuchs zu erkundigen. Da es sich hierbei nicht um einen unverschuldeten Hinderungsgrund handelt, ist eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nicht möglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dem AMA das notwendige Formular "Voranmeldung für Kurzarbeit" nicht bereits mit dem angeblichen Schreiben vom 21. Mai 2013, sondern erst am 27. Juni 2013 zukommen liess. Obwohl damit die erforderlichen Unterlagen für das Verlängerungsgesuchs erst am 27. Juni 2013 zugestellt wurden, hat das AMA für die Berechnung der zehntägigen Frist auf das Datum des Schreibens vom 25. Juni 2013, mit welchem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblichen Schreibens vom 21. Mai 2013 nachgefragt hatte, abgestellt, was als Lösung zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzusehen ist. Damit gibt es an der Vorgehensweise des AMA nichts auszusetzen und dieses hat zu Recht die Kurzarbeit erst ab dem 5. Juli 2013 gewährt. c) Am Vorstehenden ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Ihre finanziellen Interessen am Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung kann zwar als weiteres Indiz für die tatsächliche Stellung des Verlängerungsgesuchs vom 21. Mai 2013 gewertet werden. Gerade wegen diesen finanziellen Interessen ist es aber nur schwer verständlich, dass sie das Verlängerungsgesuch nicht eingeschrieben verschickt bzw. rechtzeitig hierfür eine Empfangsbestätigung beim AMA eingeholt hat. Ebenso kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sowohl das AMA als auch sie relativ informell vorgegangen sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So versendet zwar das AMA seine Entscheide ebenfalls nicht per Einschreiben. Auch hat das AMA keine formelle Empfangsbestätigung hinsichtlich des Erstgesuchs ausgestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt mit der kurzfristigen Kontaktaufnahme durch eine Mitarbeiterin des AMA aber dennoch eine implizite Empfangsbestätigung. Ferner kann eine Verwirkungsfrist für die Einreichung eines Gesuchs nicht mit einer Rechtsmittelfrist verglichen werden, da die rechtlichen Konsequenzen nicht dieselben sind, wie es das AMA zu Recht festhält und worauf verwiesen werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Kurzarbeit nur teilweise für die Periode vom 5. bis 31 Juli 2013 gewährt. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2013 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Januar 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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