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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.05.2015 605 2012 39

22. Mai 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,586 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2012 39 Urteil vom 22. Mai 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Beginn des Rentenanspruchs) Beschwerde vom 1. Februar 2012 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1952, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete mehrere Jahre als Metallbauschlosser mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei derselben Firma. Die Arbeitsstelle wurde per Ende August 2000 vom Arbeitgeber gekündigt. Am 13. Juli 2000 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit Jahren unter Rückenschmerzen zu leiden. Zurzeit seien die Schmerzen akut (Ausstrahlung in die Beine; starke Gehbehinderung). Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte und einem persönlichen Gespräch am 21. November 2000 gab die IV-Stelle am 19. Februar 2001 eine psychiatrische Abklärung in Auftrag. Das fachpsychiatrische Gutachten wurde am 10. Juni 2001 erstattet. Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Lumbovertebralsyndrom mit einer erheblichen psychogenen Überlagerung auf neurotischem Substrat (ICD-10: F44.7) als Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) respektive hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) sowie eine leicht depressive Stimmungslage (ICD-10: F32.0). Die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser sei nicht mehr zumutbar, indessen eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 80 Prozent. Vom 18. Dezember 2001 bis 22. März 2002 absolvierte der Versicherte berufliche Abklärungsmassnahmen. Mit Vorentscheid vom 22. Mai 2002 ermittelte die IV-Stelle gestützt auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2001 einen IV-Grad von 35 Prozent und wies einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Nachdem die IV-Stelle im Anschluss an die vom Versicherten erhobenen Einwände weitere Abklärungen getroffen und insbesondere auch eine weitere Stellungnahme des Gutachters eingeholt hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ihren Vorbescheid, wonach der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ihm aber Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt werde. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2003 meldete die behandelnde Ärztin der IV-Stelle, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten stark verschlechtert habe. Seine Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 4. Oktober 2003 für unbestimmte Zeit 100 Prozent. Am 14. Oktober 2003 fand ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten statt, anlässlich dessen dieser erklärte, dass endlich die Ursache für seine Schmerzen gefunden worden sei. Er sei als Kind von einer Zecke gebissen worden und leide noch heute unter den Folgen des Zeckenbisses. Am 4. November 2003 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ein Anmeldeformular zu, worauf sich der Versicherte am 13. November 2003 ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, unter Borreliose (Zeckeninfektion) zu leiden. In der Folge holte die IV-Stelle diverse ärztliche Berichte ein und gab am 3. März 2004 den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung. In der Folge wurde der Versicherte psychiatrisch, neurologisch, rheumatologisch und infektiologisch begutachtet. Im interdisziplinären Gutachten vom 18. Februar 2005 wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Wahrscheinlich mechanisch induziertes beinbetontes Weichteilschmerzsyndrom mit generalisierten Insertionstendinopathien, Beginn zwischen 1998 und 2000 2. Verminderte Rückenbelastbarkeit bei altem Morbus Scheuermann des thorakolumbalen Übergangs Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Zustand nach mehreren Zeckenbissen 4. Beginnende Coxarthrose links 5. Isolierter Ausfall des Patellarsehnenreflexes links, vorbestehend, kernspintomographisch kein Anhalt für Wurzelkompression bei Diskopathie L3/4 links 6. Diskrete Hypotrophie des Musculus abductor digiti minimi links bei wahrscheinlich residueller Affektion des Nervus ulnaris links 7. Gynäkomastie beidseits, rechts operiert vor Jahren Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Bei aller Schwierigkeit einer retrospektiven Beurteilung liessen sich medizinisch-theoretisch keine Gründe eruieren, welche eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von weniger als 80 Prozent begründet hätten. Angepasste Tätigkeiten seien dem Versicherten in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag zumutbar. In diesem Rahmen sei der Versicherte voll leistungsfähig. Am 4. Mai 2005 wurde das interdisziplinäre Gutachten ergänzt. In der Stellungnahme wurde festgehalten, dass sich aus den Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Borreliose ergeben hätten, insbesondere habe die vom Beschwerdeführer präsentierte Symptomatik nicht dem Krankheitsbild einer Neuroborreliose entsprochen, weshalb keine Liquorpunktion zur Feststellung einer Neuroborreliose durchgeführt worden sei. Bei der Hirn-SPECT handle es sich um ein zur Diagnose der Neuroborreliose bisher nicht etabliertes Verfahren, weshalb der übermittelte Hirn- SPECT-Befund nichts an der Beurteilung ändere. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 27 Prozent und wies mit Verfügung vom 28. Juni 2005 auch das zweite Leistungsbegehren des Versicherten ab. Aufgrund der erhobenen Einwände unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), welcher in seinen Stellungnahmen vom 20. Juli 2005 und 19. Mai 2006 bestätigte, dass der SPECT-Befund keine Diagnose erlaube. Folge man der gängigen Lehrmeinung, könne aufgrund der negativen Serologie (Fehlen von Antikörpern gegen Borreliose) die Diagnose einer Neuroborreliose nicht gestellt werden. Der SPECT-Befund reiche somit nicht aus, um die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die erhobene Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Es gebe keinen Grund, das interdisziplinäre Gutachten, welches sämtliche von der Rechtsprechung an ein Gutachten gestellte Voraussetzungen erfülle, anzuzweifeln. Auch dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. C. Am 22. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Den beigelegten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass neu eine Small Fiber Neuropathie, eine zervikale Myelopathie sowie eine kardiale Problematik hinzugekommen seien. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und unterbreitete das Dossier dem RAD zur Stellungnahme. Dieser äusserte sich am 22. September 2011 dahingehend, der Versicherte habe

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 an einer zervikalen Myelopathie gelitten; eine Tetraparese habe am 3. März 2010 durch eine ventrale Stabilisationsoperation C3-C4 verhindert werden können. Seit der Operation sei der Neurostatus, besonders für die oberen Extremitäten, unauffällig, weshalb die angemeldeten Einschränkungen Folge der schon beurteilten und bekannten Wirkung der früher entdeckten Small Fiber Neuropathie seien. Indessen sei anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 10. Juni 2010 eine koronare Herzkrankheit mit EF von 25-30 Prozent gefunden und durch einen Stent der linken Koronarie behandelt worden. Die Ventrikularfunktion sei leider unverändert geblieben und verursache wegen einer massiven diffusen Hypokinesie mit schwerer linksventikularer dilatativer Kardiomyopathie Herzrhythmusstörungen, Sauerstoffsättigungsmangel und eine schwere Anstrengungsatemnot. Es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte wegen der kardialen Symptomatik definitiv seit dem 10. Juni 2010 in jeder Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Mit Vorentscheid vom 24. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Rente zu. Diesen Vorentscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2011. Die IV-Stelle erwog, der Rentenanspruch entstehe, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent vorgelegen habe (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Rentenanspruch entstehe zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folge (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Versicherte sei seit dem 2. März 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Gesuch sei am 22 Oktober 2010 und damit verspätet eingereicht worden. D. Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Bruno Kaufmann, am 1. Februar 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass Art. 29 Abs. 1 IVG betreffend Beginn des Rentenanspruchs nach Anmeldung diskriminierend sei und somit nicht angewandt werde. Weiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2006 zu revidieren und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese aufgrund der ersten Anmeldung neu abkläre und neu verfüge. Subsidiär sei ihm ab Juli 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen sowie eine öffentliche Verhandlung mit Parteiverhör und Parteivortrag anzusetzen. E. In ihren Bemerkungen vom 2. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte – trotz siebenmaliger Fristverlängerung – keine Gegenbemerkungen ein. Die Stellungnahme der BVG-Versicherung datiert vom 6. Februar 2015. F. Am 11. Mai 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 1. Februar 2012 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, wann sein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist. b) Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der angefochtene Verwaltungsakt, mithin die Verfügung vom 21. Dezember 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Den Streitgegenstand bildet das im Verfügungsdispositiv geordnete Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren noch streitig ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 N. 32 f.). Weil im bundesgerichtlichen Verfahren dem Parteiantrag die massgebende Rolle bei der Bestimmung des Streitgegenstands (innerhalb des Anfechtungsgegenstands) zukommt (Art. 107 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]), ist die gerichtliche Überprüfung auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage auch im kantonalen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 62 N. 34). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei diese Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. Juli 2010 eine volle Invalidenrente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indessen auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2006 zu revidieren und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid an diese zurückzuweisen. Diesbezüglich liegt keine mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt 100 Prozent betrug und der Beschwerdeführer demzufolge Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist lediglich, wann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente entstanden ist. a) Im Rahmen der 5. IV-Revision, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde der Zeitpunkt des Rentenbeginns neu normiert. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG gegeben sind, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2011 vom 21. Dezember 2011, E. 2.1). Die nach bisherigem Recht möglichen Rentennachzahlungen für die Zeit von bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung sind nicht mehr möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N. 2; UELI KIESER, Entwicklungen im Sozialversicherungsrecht, in: SJZ 103/2007 S. 575 ff., S. 576). Die versicherten Personen müssen sich folglich spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der IV anmelden, wollen sie bezüglich eines Rentenanspruches ihre Rechte vollumfänglich

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 wahren. Nur so ist gewährleistet, dass nach einer sechs Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit und nach einem Anspruchsbeginn sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV die Auszahlung tatsächlich nach Ablauf des Wartejahres erfolgt. Erfolgt die Anmeldung später, verliert die versicherte Person Monat um Monat ihren Anspruch auf die Invalidenrente (SUSANNE FRIEDAUER, 6 Neuerungen im Rahmen der 5. IV-Revision, in: HILL 2007 II Nr. 6, Kapitel 6). Nach der seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Regelung ist ein Rentenbeginn vor der Anmeldung somit nicht mehr möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.2). Die sechsmonatige Wartezeit seit Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bezweckt, während der Frühinterventionsphase von sechs Monaten bei den betroffenen Personen die Anspruchsvoraussetzungen auf ordentliche Leistungen der Invalidenversicherung zu klären und insbesondere einen Grundsatzentscheid betreffend Rentenanspruch zu fällen. Die frühzeitige Klärung der Rentenfrage ist oft wichtig, um anschliessend die Perspektive aller Beteiligten auf die berufliche (Wieder-) Eingliederung zu konzentrieren. Mit Abschluss der Phase der Frühintervention ist also festgestellt, welche beruflichen Massnahmen nötig sind und allenfalls welche Rentenhöhe in Frage kommt, damit eine bestmögliche Arbeitsintegration erreicht werden kann. Mit anderen Worten erfolgt mit der Einführung einer Wartezeit von sechs Monaten seit Anmeldung eine Früherfassung und eine Frühintervention bei arbeitsunfähigen Versicherten (BGE 137 V 351, E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], in: BBl 2005 4459 ff., S. 4519 und S. 4568 f.). Damit steht fest, dass die Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG nicht etwa in einem unlösbaren Widerspruch zueinander stehen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, sondern vielmehr vom Gesetzgeber bewusst aufeinander abgestimmt wurden. Inwiefern Art. 29 Abs. 1 IVG diskriminierend sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Der Verweis auf die Unfallversicherung stösst auf jeden Fall ins Leere, da es sich um einen anderen Sozialversicherungszweig handelt. Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich daher. Zudem ist dem Richter nicht möglich, Bundesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung hin zu überprüfen (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). b) Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 telefonischen Kontakt mit der Vorinstanz aufgenommen und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat (Vorakten S. 466). Anlässlich dieses Telefongesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein neues Gesuch unter Beilage der aktuellen ärztlichen Berichte einzureichen. Da die Leistungsansprüche gegenüber der IV mit einem amtlichen Formular anzumelden sind (Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), kann diese mündliche Mitteilung nicht als Anmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert werden, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet wird. Die formrichtige Anmeldung mittels amtlichen Formulars erfolgte nachweislich erst am 22. Oktober 2010 (Vorakten S. 482 ff.). Da – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), hat der Beschwerdeführer seit 1. April 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bereits vor der ventralen Stabilisationsoperation C3/C4 vom 3. März 2010 zu laufen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 begonnen hat. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde ein Rentenanspruch – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG – frühestens seit 1. April 2011 bestehen. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2011 zu bestätigen. 3. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 800 Franken festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Mai 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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