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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.11.2010 605 2008 368

11. November 2010·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,633 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2008-368 Urteil vom 11. November 2010 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Bernhard Schaaf Beisitzer: Bruno Kaufmann, Jean-Marc Kuhn PARTEIEN A.________, Beschwerdeführerin gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz GEGENSTAND Arbeitslosenversicherung Beschwerde vom 26. August 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008

- 2 - Sachverhalt A. A.________, geboren im 1956, wohnhaft in B.________, absolvierte vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 ein Abklärungspraktikum bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2008 erhöhte sich ihre bisherige Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 69 % ab dem 1. September 2005; Verfügung vom 18. Januar 2007) rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auf eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83 %. Am 21. April 2008 meldete sie sich bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, höchstens eine Teilzeitstelle mit 12 Wochenstunden, entsprechend einen Pensum von 30 %, zu suchen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. April 2008 ab, da sich der Validitätsgrad mit 17 % unter den mindestens erforderlichen 20 % befand. B. Dagegen erhebt A.________ am 26. August 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, und beantragt, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. April 2008 habe. Sie bringt namentlich vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit sich nicht durch den von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad von 83 % definiere. Am 21. Oktober 2008 reicht die Arbeitslosenkasse die Akten ein und verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf ihren Einspracheentscheid. Dies wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Es wird kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien angeordnet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 26. August 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, überprüft, ob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

- 3 - Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2 a) Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er namentlich: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15). Gemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Abs. 2). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Als voller Arbeitstag gilt gemäss Art. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Abs. 1). Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat (Abs. 2). Gemäss Art. 15 AVIG Abs. 1 ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die Regelung bezüglich der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten findet sich in Art. 15 AVIV. Gemäss dieser Bestimmung wirken bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (Abs. 1). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Abs. 3). Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-214%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page216

- 4 bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; BGE 120 V 385 Erw. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 Erw. 2, 125 V 51 Erw. 6a). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb). So sei es auch beim Vorliegen eines Invaliditätsgrads von 100 % bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 193/01 vom 10. Juni 2002 Erw. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 8C_231/2008 vom 3. April 2009 hinsichtlich eines von der Unfallversicherung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 82 %). b) Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV). Das Kreisschreiben des Seco vom Januar 2007 über die Arbeitslosenentschädigung [nachfolgend: KS ALE] bestimmt in Ziff. C26, dass bei versicherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Verdienst massgebend ist, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Es handelt sich dabei um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Der Versicherungsschutz der ALV beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Für die Kasse massgebend ist der Verdienst, den die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hatte (Lohn vor der Invalidität) und nicht das von der IV festgelegte Einkommen, das die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte. c) Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG klären die Arbeitslosenkassen die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist. Dabei kann sie gemäss Abs. 2 lit. a einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist. Laut Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG überprüfen die kantonalen Amtsstellen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen. d) Entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von lit. a (vorhandene Arbeitslosigkeit) und b (anrechenbarer Arbeitsausfall) von Art. 8 AVIG bejaht, hingegen aber die Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2007 ab dem 1. September 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 69 % hatte. Mit Verfügung vom 11. März 2008 wurde aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Rente ausgerichtet. In dieser Verfügung wurde explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, in einer angepassten Tätigkeit (z. B. Sekretärin) zu 40 % zu arbeiten mit einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 83 %. Entsprechend der oben besprochenen Rechtsprechung ist es in casu nicht möglich einzig auf Grund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 83 % von der Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Der von der Vorinstanz ins Feld geführte Validitätsgrad von 17 % spielt http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_569%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-V-385%3Ade&number_of_ranks=0#page385 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_569%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124

- 5 einzig und allein bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung eine Rolle, somit bei bejahter Vermittlungsfähigkeit. Der Validitätsgrad bezieht sich einzig auf die Erwerbsfähigkeit. Für die Vermittlungsfähigkeit ist aber nicht die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung, sondern vielmehr die Arbeitsfähigkeit. So muss eine Person, damit sie als vermittlungsfähig angesehen werden kann, bereit sein, eine zumutbare Arbeit in einem Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums auszuführen. In casu entspricht die festgehaltene Arbeitsfähigkeit einem Pensum von zwei Tagen (40 %) bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 %. Die objektive Vermittlungsfähigkeit scheint damit gegeben zu sein. Hinsichtlich der subjektiven Vermittlungsfähigkeit kann sich das tagende Gericht nicht abschliessend dazu äussern, da hierfür die Angaben im Dossier ungenügend sind. Es findet sich einzig der Hinweis im Einspracheentscheid, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Vorinstanz neben dem Bezug ihrer Rente keiner beitragspflichtigen Arbeit nachgehe, weshalb sie ihre Vermittlungsfähigkeit nicht unter Beweis gestellt habe. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde zu diesem Punkt einzig wieder, dass sie fähig sei zu 30 % zu arbeiten und von der Arbeitslosenversicherung die entsprechende Unterstützung erwarte. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Mithilfe der kantonalen Amtsstelle neu über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidet und bei allfälliger Bejahung der Vermittlungsfähigkeit die übrigen Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung überprüft. Es werden gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben. D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 12. November 2010/bsc Der stellvertretende Präsident: Zustellung.

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