Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2015 3 607 2015 4 Entscheid vom 2. März 2016 Präsident des Steuergerichtshofs Besetzung Stellvertretender Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Sozialabzug für volljähriges Kind in Ausbildung Beschwerde vom 15. Januar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2013
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. In seiner Steuererklärung, welche er am 21. Februar 2014 für die Steuerperiode 2013 einreichte, machte der Steuerpflichtige insbesondere einen Sozialabzug für seinen Sohn (geboren 1992) geltend. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 20. November 2014 wurde dieser Abzug mit der Begründung verweigert, der Sohn habe sich am massgebenden Stichtag (31. Dezember) nicht mehr in Ausbildung befunden. B. Am 11. Dezember 2014 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem Antrag, den Sozialabzug zu gewähren. Er machte geltend, sein Sohn habe seine Lehre als B.________ mit Zeugnis vom 2013 abgeschlossen. Da er danach keine Stelle gefunden und eine berufliche Veränderung ins Auge gefasst habe, habe er beschlossen, während eines Jahres eine Sprachausbildung in Brasilien zu absolvieren. Dort habe er sich im November für einen Sprachkurs an der Uni in C.________ eingeschrieben, welchen er Ende Juni 2014 mit dem Diplom abgeschlossen habe. Die Gesamtkosten für Flug, Schule und Unterkunft hätten sich auf CHF 10'000.- belaufen, wovon der Steuerpflichtige CHF 5'000.- übernommen habe. Mit Entscheid vom 7. Januar 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Sprachkurs gemäss der eingereichten Bestätigung erst im Jahr 2014 (nämlich von Februar bis Juni) absolviert worden sei. Für die Gewährung der Sozialabzüge seien jedoch die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, das heisst im vorleigenden Fall am 31. Dezeber 2013 massgebend. C. Mit Eingabe, welche vom 19. Januar 2015 datiert ist, jedoch bereits 4 Tage vorher der Post übergeben wurde, reichte der Steuerpflichtige beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Antrag "auf eine ehrliche Prüfung und positiven Entscheid". Er hält an seinem bereits früher dargelegten Standpunkt fest und betont insbesondere noch, sein Sohn habe sich erst für die Schule ab Februar 2014 einschreiben können, weil wegen der anstehenden Fussball-WM alle früheren Kurse ausgebucht gewesen seien. In den Monaten August bis Dezember 2013 habe er sich jedoch bereits bei der Gastfamilie in C.________ aufgehalten und so "die Sprache festigen" können. Deswegen sei er dann in eine höhere Klasse eingestuft worden. Im Übrigen seien die Auslagen für Flug, Wohnung und Schule ausschliesslich vom Steuerpflichtigen bezahlt worden. Der mit Verfügung vom 21. Januar 2015 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. bzw. 12. Februar 2015 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält an ihrem bereits dargelegten Standpunkt fest, wonach sich der Sohn am massgebenden Stichtag nicht mehr in einer Ausbildung befunden habe. Zudem könne der Aufenthalt in Brasilien (Au-pair / Sprachschule 2014) angesichts der kurzen Dauer nicht als Ausbildung angesehen werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Trotz entsprechender Einladung reichte der Beschwerdeführer keine Gegebemerkungen ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (607 2015 3) 1. a) Nach aArt. 213 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in der für die Steuerperiode 2013 noch gültig gewesenen Fassung (vgl. Art. 7 der Verordnung vom 22. September 2011 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer) werden für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, CHF 6'500.- vom Einkommen abgezogen (Sozialabzug für Kinder). Der Anspruch auf den Sozialabzug für Kinder besteht auch über die Volljährigkeit hinaus, wenn es sich um ein Kind in Ausbildung handelt. Dabei genügt es, dass die erbrachten Unterhaltsleistungen mindestens den Betrag des Abzuges ausmachen (Urteil BGer 2C_517/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.1; P. LOCHER, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 31 zu Art. 35 DBG). Gemäss aArt. 213 Abs. 2 DBG werden die Sozialabzüge nach den Verhältnissen der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2A.523/2003 vom 4. November 2003 (siehe zudem Urteil BGer 2C_1145 und 1146/2013 vom 20. September 2014) bestätigt hat, drängt es sich im Einschätzungsverfahren als Teil der Massenverwaltung geradezu auf, zur Beurteilung des Anspruchs auf Sozialabzüge auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abzustellen. Dass eine solche Regelung unter Umständen für den Steuerpflichtigen nachteilig sein kann, ist im Bereich der Sozialabzüge hinzunehmen, weil es dort nicht – wie etwa bei den Abzügen für Berufsauslagen – um die Berechnung effektiver Aufwendungen geht, sondern um eine pauschale Berücksichtigung von sozial bedingten Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne Anspruch auf rechnerische Genauigkeit. Umgekehrt wird ja auch bei einer Geburt kurz vor Jahresende aufgrund des Stichtages sofort der ganze Sozialabzug gewährt. b) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorne dargelegten Angaben, dass der Sohn des Beschwerdeführers am massgenden Stichtag (31. Dezember 2013) keiner schulischen Ausbildung nachging. Insofern ist der streitige Abzug zum vornherein ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die im massgebenden Zeitraum erbrachten Unterhaltsleistungen überhaupt den Betrag des streitigen Abzuges ausmachen (Anteil von CHF 5'000.- an den Gesamtkosten für den Auslandaufenthalt von einem Jahr, wenn man auf die ursprünglichen Angaben in der Einspracheschrift vom 11. Dezember 2014 abstellt). Zudem sind die Unterlagen betreffend den Sprachkurs (von Februar – Juni 2014) unvollständig (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2014). Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. für die direkten Bundessteuern Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 200.- festzusetzen. II. Kantonssteuer (607 2015 4) 3. a) Die Gewährung von Kinderabzügen sowie anderer Sozialabzüge ist harmonisierungsrechtlich den Kantonen frei anheim gestellt (Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14). Gemäss Art. 36 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1; für die Steuerperiode 2013 geltende Fassung) werden vom Reineinkommen CHF 8'500 abgezogen für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich in der Lehre oder im Studium befindet, wenn das Kind ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person unterhalten wird und deren Reineinkommen den anrechenbaren Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Abzug beträgt für das dritte und jedes weitere Kind CHF 9'500.-. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von CHF 1'000, das den anrechenbaren Grenzbetrag übersteigt, um CHF 100.- gekürzt. Er beträgt jedoch für das erste und zweite Kind mindestens CHF 7'000.- Franken und CHF 8'000.- für das dritte und jedes weitere Kind. Die anrechenbare Einkommensgrenze beträgt CHF 62'000.- für das erste Kind; sie erhöht sich für jedes zusätzliche Kind um CHF 10'000.- (Abs. 1 Bst. a). Abs. 4 der Bestimmung statuiert, dass die Sozialabzüge nach den Verhältnissen der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt werden. b) Angesichts der im massebenden Punkt analogen Regelung in Bundesrecht und kantonalem Recht kann der Hinweis genügen, dass der Rekurs betreffend die Kantonssteuer aus den vorne in Erw. 1 dargelegten Gründen gleich zu beurteilen ist wie jener betreffend die direkte Bundessteuer. Demzufolge ist der Rekurs ebenfalls abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 200.- festzusetzen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Direkte Bundessteuer (607 2015 3) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 200.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (607 2015 4) 3. Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 200.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. März 2016/hca Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiberin