Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.02.2016 607 2015 15

29. Februar 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·2,884 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2015 14 607 2015 15 Entscheid vom 29. Februar 2016 Präsident des Steuergerichtshofs Besetzung Stellvertretender Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen GEMEINDE B.________, Vorinstanz Gegenstand Gemeindesteuern; Termine für Steueranzahlungen Beschwerden vom 6. Mai 2014 bzw. 12. April 2015 gegen die Entscheide der Gemeinde B.________ vom 2. April 2014 bzw. 13. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 wehrte sich der Steuerpflichtige beim Gemeinderat B.________ gegen die Steueranzahlungen 2014 ("Anzahlungsrechnungen" vom 24. Februar 2014). Er machte geltend, das geforderte Total entspreche der Gesamtsumme der Gemeindesteuer für ein ganzes Jahr aufgrund der letzten bekannten Daten. Die 9. und damit letzte Rate müsse bis 30. November 2014 auf dem Konto der Gemeinde eingegangen sein. Nach seinem Empfinden sei dies ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV SR 101]). In Gemeinden, die ihre Steuern durch die kantonale Verwaltung einziehen liessen, müsse die letzte Rate bis Ende Januar des folgenden Jahres bezahlt werden. Ein normaler Arbeiter erhalte den Lohn für den Monat Dezember gegen Monatsende und die Jahresendzulagen würden oft gleichzeitig ausgerichtet. Die AHV-Rentner erhielten die Rente für Dezember auch nicht schon im November. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Menschen zur pünktlichen Begleichung der 9. Rate einen Kredit aufnehmen müssten. Demgegenüber würden Personen, deren Lohn der Quellensteuer unterliege, bevorzugt behandelt, da die Steuer für Dezember und Jahresendzulage erst bei der Auszahlung in Abzug gebracht werden. Abschliessend bat der Steuerpflichtige "um Anpassung der Fälligkeitstermine für die Zahlungen 2014 und um Anpassung der Termine für die Verzugszinse auch für das noch nicht abgerechnete Jahr 2013". In seiner Antwort vom 2. April 2014 teilte der Gemeinderat dem Steuerpflichtigen mit, er habe im Jahr 2009 beschlossen, die Termine der Steueranzahlungen zu ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Termine jeweils vom Juni bis Februar des Folgejahres festgelegt gewesen. Dies habe bei immer mehr Steuerzahlern zu Fragen und Unverständnis geführt, da sie davon ausgegangen seien, dass die Raten im Januar und Februar bereits für das nächste Steuerjahr bezahlt werden. Insbesondere aus diesem Grund seien die Termine ab dem Jahr 2009 neu von März bis November festgelegt worden. Im Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG; SGF 632.1) sei der Bezug der ordentlichen Gemeindesteuern in Artikel 44 geregelt. Da der Bezug der Steuern nicht durch die Kantonale Steuerverwaltung erfolge, sei der Gemeinderat befugt, den allgemeinen Fälligkeitstermin sowie die Anzahl der Akontozahlungen festzulegen. Allgemeiner Fälligkeitstermin sei in der Gemeinde jeweils der 30. April, analog zu den Kantonssteuern. Bezüglich der erwähnten Begleichung der letzten Rate per Ende November seien seit der Umstellung im Jahr 2009 sehr selten Rückmeldungen oder gar Reklamationen zu den Akontoterminen eingegangen. Im Übrigen hätten auch andere Gemeinden in Deutschfreiburg die Akontotermine von März bis November festgelegt. Zudem würden die Steuerzahler alljährlich im Infoblatt über die Termine der Akontozahlungen informiert und entsprechend darauf hingewiesen, dass man sich mit der Finanzabteilung der Gemeinde in Verbindung setzten soll, falls sich in der finanziellen Situation Änderungen ergäben; die Akontobeträge könnten dann allenfalls angepasst werden. Somit sehe der Gemeinderat zurzeit keine Notwendigkeit, eine Anpassung der Termine der Akontozahlungen und der Verzugszinsen vorzunehmen. In der Folge wandte sich der Steuerpflichtige an das Amt für Gemeinden, welches ihn darauf hinwies, dass der Oberamtmann für die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden zuständig sei. Die Anordnung von Massnahmen bei allfällig festgestellter Missachtung gesetzlicher Vorschriften liege in seinem Zuständigkeitsbereich.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechend beschwerte sich der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Mai 2014 beim Oberamtmann des Seebezirks. Einerseits bemängelte er, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung vom Amt für Gemeinden habe nachgeliefert werden müssen. Andererseits machte er geltend, der Gemeinderat sei auf die von ihm gerügte Ungleichbehandlung nicht eingegangen. Abschliessend bat er "um Beurteilung und um Durchsetzung von der durch unsere Bundesverfassung garantierten Gleichbehandlung". B. Am 7. März 2015 erhob der Steuerpflichtige beim Gemeinderat Einsprache gegen die Steueranzahlungen 2015 ("Anzahlungsrechnungen" vom 25. Februar 2015). Zur Begründung wiederholte er die Rügen, welche er bereits in seiner Eingabe vom 26. Februar 2014 betreffend das Vorjahr erhoben hatte. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. März 2015 abgewiesen, wobei sich der Gemeinderat ebenfalls mit der Wiedergabe der Begründung begnügte, welche er in seinem früheren Schreiben vom 2. April 2014 dargelegt hatte. Dieser Entscheid wurde nun mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Oberamt) versehen. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige am 12. April 2015 Beschwerde beim Oberamtmann des Seebezirks, wobei er im Wesentlichen seine frühere Eingabe vom 6. Mai 2014 wiedergab. Ergänzend betonte er, der Gemeinderat könne sich nicht bloss auf die erwähnte Bestimmung des GStG berufen. Dieses Gesetz sei als Ganzes zu betrachten und es sehe in Art. 8.2 [sic] vor, dass die Steuerpflicht mit dem Tod oder dem Wegzug ende. Allein schon diese Bestimmung verbiete es, Steuern im Voraus für einen Zeitraum einzuziehen, hinsichtlich dem noch gar nicht sicher sei, ob der Steuerpflichtige noch leben werde und/oder auch einen Lohn oder seine AHV erhalten werde. Der Bezug der Einkommenssteuer dürfe auch aus logischen Gründen nicht im Voraus erfolgen, da ja erst dieses Einkommen die dann dafür zu bezahlende Steuer begründe. C. Am 17. April 2015 leitete der Oberamtmann des Seebezirks die beiden Beschwerden vom 6. Mai 2014 und 12. April 2015 (unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 GStG) zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. Diese wurden unter den Nummern 607 2015 14 und 607 2015 15 registriert, wobei die beiden Verfahren angesichts des sachlich gleichen Gegenstandes von Beginn weg vereinigt wurden. Der mit Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 300.- wurde fristgemäss bezahlt. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 schliesst der Gemeinderat auf Abweisung. Er hält (unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen) an seinem bereits früher dargelegten Standpunkt fest. Ergänzend legt er insbesondere noch dar, die Festsetzung der Steueranzahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrags entspreche dem Vorgehen der Kantonalen Steuerverwaltung und werde auf das kantonale Steuergesetz bzw. das GStG abgestützt. Die Kantonale Steuerverwaltung, welcher ebenfalls die Möglichkeit einer Vernehmlassung eingeräumt wurde, bestätigt in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2015, dass sie für den Bezug der Steuern der Gemeinde B.________ nicht zuständig ist. Allgemein legt sie zum Prinzip der Akontozahlungen dar, gemäss dem Postnumerando-System müsse die geschuldete Steuer für ein Jahr mit dem realisierten Einkommen während diesem Jahr und dem Vermögensstand am Ende

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dieses Jahres übereinstimmen. Das bedeute, dass die Veranlagungsperiode und die Berechnungsperiode identisch seien. In der Praxis führe dieses System dadurch zu Schwierigkeiten, dass die geschuldete Steuer erst am Ende des Steuerjahres bestimmt werden könne. Allerdings könne der Nachteil durch eine provisorische Veranlagung vermindert werden, indem vorläufige Akontozahlungen entsprechend der geschuldeten Steuer des Vorjahres zu entrichten seien. Die provisorische Veranlagung werde (nach oben oder nach unten) korrigiert, sobald die Einkommenshöhe sowie das Vermögen bekannt seien. Die Pflicht, Akontozahlungen zu leisten, könne wie eine Garantie gehandhabt werden, damit der Steuerpflichtige seine Steuern bezahle. Zudem werde durch diese Pflicht das Prinzip der Steuerkraft konkretisiert, da der Steuerpflichtige einzig auf das effektiv während dem Jahr verdiente Einkommen und das Ende Jahr innehabende Vermögen veranlagt werde. Aufgrund des erwähnten Erhebungssystems müsse der Steuerpflichtige vorgängig provisorische Akontozahlungen leisten. Die definitive Veranlagung für dieses Steuerjahr werde dann im Verlauf des nächsten Jahres gemäss dem deklarierten Einkommen und dem Vermögen des Steuerpflichtigen durchgeführt. Durch dieses System werde somit auch die Bezahlung der zu entrichtenden Steuer sichergestellt. In seiner Schlusseingabe vom 4. Juni 2015 verzichtet der Beschwerdeführer einleitend ausdrücklich auf Gegenbemerkungen. Gleichzeitig legt er jedoch nochmals seinen Standpunkt dar und betont, es wäre nichts dagegen einzuwenden, wenn die letzte Rate für das laufende Jahr frühestens am 31. Dezember (anstatt bereits am 30. November) auf dem Konto der Gemeinde eintreffen müsste. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 GStG kann gegen eine Veranlagungsverfügung oder eine Rechnung betreffend Gemeindesteuern grundsätzlich zunächst Einsprache bei der Gemeindebehörde erhoben werden. Der entsprechende Einspracheentscheid ist dann durch Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar. Werden die Gemeindesteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung erhoben, so sind die Rechtsmittel anwendbar, die für die entsprechenden Kantonssteuern gelten (Art. 42 Abs. 1bis GStG). Art. 42 Abs. 3 GStG sieht vor, dass sich das Verfahren durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege bestimmt. Das bedeutet insbesondere, dass der Präsident des Steuergerichtshofes als Einzelrichter zuständig ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Streitwert CHF 1'000.- nicht überschreitet (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; SGF 150.1 sowie Art. 186 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern, DStG; SGF 631.1). b) Im vorliegenden Fall geht es um Gemeindesteuern, welche von der Gemeinde selbst und nicht (aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 GStG) von der Kantonalen Steuerverwaltung erhoben werden. Im Übrigen wurden die Beschwerden fristgemäss und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht. Demzufolge ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2. a) Für den Bezug der ordentlichen Gemeindesteuern setzt der Gemeinderat den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Anzahl der Akontozahlungen fest, ausser der Bezug erfolgt durch die Kantonale Steuerverwaltung. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Kantonssteuer sinngemäss (Art. 44 Abs. 1 und 3 GStG). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gemeinderat von B.________ für die jährlichen Steueranzahlungen neun Temine von Ende März bis Ende November bestimmt und die Zinssätze übernommen hat, welche in den kantonalen Verordnungen über den Bezug der Steuerforderungen für die vorliegend zur Diskussion stehenden Jahre festgelegt wurden (siehe nachfolgend unter b). b) Auf kantonaler Ebene ist der Bezug der periodischen Steuern insbesondere in Art. 204 ff. DStG geregelt. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erfasst den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern – unter Vorbehalt vereinzelter Bestimmungen wie z.B. Art. 49 – nicht (vgl. Urteile Bundesgericht 2C_939/2011 vom 7. August 2012, E. 6 und 2C_520/2011 vom 8. Mai 2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 204 DStG sind in der Steuerperiode Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen und Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten (Abs. 1). Die kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest (Abs. 2). Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3). Auf den nicht bezahlten Akontozahlungen wird ein Verzugszins zugunsten des Staates geschuldet (Abs. 5). Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird der steuerpflichtigen Person ein Vergütungszins gutgeschrieben (Abs. 6). Art. 205 DStG bestimmt, dass nach Vornahme der Veranlagung der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet wird (Abs. 1). Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet (Abs. 2). Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen (Abs. 3). Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet (Abs. 4). Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert (Abs. 5). Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet (Abs. 6). Im Beschluss vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (SGF 631.13) hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die Einzelheiten, insbesondere die Fälligkeitstermine festgelegt. Für natürliche Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 30. April des dem Steuerjahr folgenden Jahres (Art. 3 Abs. 2). Die Festsetzung der Verzugs-, Ausgleichs- und Vergütungszinsen wurde vom Gesetzgeber an die Finanzdirektion delegiert (vgl. Art. 206 DStG). Gemäss den Verordnungen vom 21. November 2013 bzw. 7. November 2014 über den Bezug der Steuerforderungen für die vorliegend zur Diskussion stehenden Jahre (SGF 631.131) betragen die Zinssätze 3 % (Verzugszins), 1,5 % (Ausgleichszins), 0,2 % (Vergütungszins auf den Akontozahlungen) bzw. 3 % (Vergütungszins für

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 zu viel bezahlte Beträge). Für die Akontozahlungen werden Zinssätze ab den Daten der mittleren Verfalltage angewandt. c) Grundsätzlich werden die Steuern aufgrund einer definitiven Veranlagung in Rechnung gestellt. Es kommt jedoch auch ein provisorischer Bezug in Frage, was sich im heutigen System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung geradezu aufdrängt. Grundlage dafür ist entweder eine provisorische Veranlagung, welche wesensgemäss ohne nähere Überprüfung die vom Steuerpflichtigen deklarierten Elemente übernimmt bzw. allenfalls sonst den mutmasslich geschuldeten Betrag festsetzt, oder aber die letzte Veranlagung. Dieser Bezug steht unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Veranlagung sowie der entsprechenden Nachforderung oder Rückerstattung. Bei den periodischen Steuern ist auch die Erhebung von (termingebundenen) Akontozahlungen für das laufende Steuerjahr (nach Massgabe der letzten Veranlagung oder aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrags) möglich, wie dies in der vorne dargelegten Regelung vorgesehen ist (vgl. ZWEIFEL/ CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 29 Rz. 19 f.). c) Der Beschwerdeführer stellt weder die vorliegend zur Anwendung kommende Zuständigkeitsordnung noch die grundsätzliche Zulässigkeit von Akontozahlungen infrage. Er macht im Wesentlichen geltend, die hier zur Anwendung gelangende Regelung sei verfassungswidrig, weil die letzte der 9 Anzahlungen bereits Ende November des Steuerjahres und mithin vor dem im Monat Dezember erzielten Einkommen, welches ebenfalls Gegenstand der Besteuerung bilde, zu entrichten sei. Damit werde eine Rechtsungleichheit geschaffen gegenüber den Steuerpflichtigen, welche der Quellensteuer unterstellt oder in Gemeinden steuerpflichtig seien, die den Termin der letzten Anzahlung erst im Folgejahr festgesetzt hätten. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV); danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern. Der Gesetzgeber hat aber auch im Abgaberecht innerhalb der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Rechtsgleichheit ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwissenschaftlichen System folgen. Hinzu kommt, dass im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig ist. Es genügt, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Aus diesen Gründen auferlegt sich das Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine gesetzliche Regelung zu prüfen hat (Urteil BGer 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013, E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 I 235 E. 7.1). Diese Zurückhaltung hat auch für den kantonalen Richter zu gelten. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Gemeinderat von B.________ (wie auch dem kantonalen Gesetzgeber) in der Regelung der Akontozahlungen ein gewisser Regelungsspielraum zusteht. Dabei ergibt sich eine vom Richter zu behebende Verfassungswidrigkeit keineswegs schon aus der Tatsache, dass nicht alle Gemeinden die gleichen Termine vorsehen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft; er ist nicht verletzt, wenn unterschiedliche Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 daraus für die Rechtsunterworfenen in einem Gemeinwesen andere Folgen resultieren als für diejenigen in einem anderen (Urteil BGer 2C_510/2014 vom 21. August 2015, E. 5.2 mit Hinweisen in ZBl 2016 92). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf den anders geregelten Zeitpunkt der Erhebung der Quellensteuern durchzudringen. Dass Letztere wesensgemäss unmittelbar auf dem auszuzahlenden steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden, lässt keinen zwingenden Schluss auf die Terminierung der Akontozahlungen bei der ordentlichen Einkommenssteuer zu. Es handelt sich um zwei grundsätzliche verschiedene Erhebungsarten, welche sich so nicht vergleichen lassen. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass gerade die Quellenbesteuerung unter Umständen (angesichts der Pauschalierungen) für die Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilig sein kann gegenüber der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Auch wenn man unterschiedlicher Meinung darüber sein kann, ob es angebracht ist, die letzte Akontozahlung bereits per Ende November des massgebenden Steuerjahres einzufordern, erweist sich eine solche Regelung, welche vor allem auf dem politischen Weg zur Diskussion zu stellen wäre, noch keineswegs als willkürlich und mithin verfassungswidrig (Art. 9 BV). Dies gilt umso mehr, als ja auf den Akontozahlungen vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer ein Vergütungszins berücksichtigt wird. Zudem können, wie die Vorinstanz unwidersprochen dargelegt hat, sachlich gerechtfertigt erscheinende Anpassungen der Akontozahlungen problemlos gewährt werden. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass es bei einem unerwarteten Wegfallen des Einkommens, welches bei der Anzahlungsberechnung provisorisch auch für den Monat Dezember des Steuerjahres mitberücksichtigt wurde oder im Falle eines Todes des Steuerpflichtigen kurz nach der letzten Anzahlung zu einer entsprechenden Teilrückerstattung (mit einem besseren Vergütungszins) kommt, die streitige Regelung noch nicht als gesetzes- oder geradezu verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 300.- festzusetzen. Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Februar 2016/hca Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiberin

607 2015 15 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.02.2016 607 2015 15 — Swissrulings